Europäische Union

2012/51/EU: Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 über die staatliche Beihilfe C 39/07, die Italien zugunsten von Legler SpA gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1758) Text von Bedeutung für den EWR

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31.1.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/12 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. März 2011 über die staatliche Beihilfe C 39/07, die Italien zugunsten von Legler SpA gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1758) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/51/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf diese Beihilfe (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 5. April 2007, sechs Monate nach Genehmigung einer als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachteten Rettungsbeihilfe durch die Kommission (2), hat Italien einen Umstrukturierungsplan für Legler angemeldet. (2) Am 25. September 2007 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zum Umstrukturierungsplan ein (3). Am 30. November 2007 ging die Stellungnahme Italiens ein. (3) Am 10. Dezember 2007 erhielt die Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten. Diese wurde am 3. März 2008 Italien zugeleitet, und die italienische Regierung reagierte darauf am 20. Mai 2008. (4) Am 23. Juli 2008 zogen die italienischen Behörden die Anmeldung des Umstrukturierungsplans zurück und erklärten, den Plan nicht weiter zu verfolgen. (5) Mit Schreiben vom 8. August und 22. Oktober 2008, 9. Februar und 4. September 2009 sowie vom 17. März 2010 forderte die Kommission ergänzende Auskünfte an, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 26. September und 1. Dezember 2008, vom 3. Juni und 6. Oktober 2009 sowie vom 24. Februar und 20. April 2010 erteilten. II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1.   Begünstigtes Unternehmen (6) Legler SpA ist die Muttergesellschaft einer 1863 gegründeten Textil-Unternehmensgruppe (im Folgenden „Legler“, „die Gruppe“ oder „die Gesellschaft“), die bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aus den folgenden Rechtspersonen bestand: Legler Ottana SpA, Legler Siniscola SpA und Legler Macomer SpA. Legler SpA hielt eine Minderheitsbeteiligung an Legler Maroc SA und einen Anteil von 40 % an Legler Ottana SpA. Mehrheitsgesellschafter der Legler SpA war die Holdinggesellschaft Piltar Ltd (im Folgenden „Piltar“). (7) 2007 bestand Legler aus 1 213 Arbeitseinheiten (4) und verfügte über Werke auf Sardinien (in Macomer, Provinz Oristano, sowie in Siniscola und Ottana, Provinz Nuoro) und in der Lombardei (in Ponte San Pietro, Provinz Bergamo). Der Umsatz der Gruppe betrug 101 Mio. EUR im Jahr 2006 und 30,9 Mio. EUR im September 2007. (8) Das Kerngeschäft von Legler war die Herstellung von hochwertigem Denim-Gewebe; die Gruppe war in diesem Bereich in Italien und Deutschland marktführend und in Frankreich und den Benelux-Ländern ein wichtiger Marktteilnehmer gewesen. Nach Angaben der italienischen Behörden besteht der Markt für Denim-Gewebe aus zwei Segmenten: Prêt-à-porter-Mode für sehr bekannte Marken (Haupttätigkeitsfeld von Legler) und Kleidung für den Massenmarkt, wo der Wettbewerb vor allem über den Preis stattfindet. Die Hauptkonkurrenten von Legler waren Hersteller in Italien, Griechenland, Frankreich, Tunesien, Japan und der Türkei. Die Probleme von Legler begannen im Jahr 2003, als ein erheblicher Teil der Produktion nach Asien oder in den östlichen Mittelmeerraum verlegt wurde. (9) Am 30. Mai 2007 beschloss der Verwaltungsrat der SFIRS, einer Investitionsgesellschaft der Region Sardinien, für einen Betrag von 450 000 EUR Forderungen der in Abwicklung befindlichen Intex SpA an Legler SpA und Legler Siniscola SpA im Nennwert von 17 Mio. EUR aufzukaufen. (10) Auf derselben Sitzung wurde beschlossen, einen Teil der Forderungen von insgesamt 17 Mio. EUR, nämlich den Betrag von 14,5 Mio. EUR, in Gesellschaftskapital von Legler umzuwandeln. (11) Am 31. Mai 2007 wurde die SFIRS im Rahmen der Hauptversammlung der Legler-Gruppe Aktionär von Legler. Durch die Umwandlung eines Teils der Schulden im Nennwert von 14,5 Mio. EUR in Kapital (Debt-Equity-Swap) erwarb die SFIRS 49 % der Stammaktien (und 100 % der Vorzugsaktien (5)) von Legler SpA. Die verbleibenden 51 % wurden von Piltar gehalten. (12) Im Januar 2008 beschloss die SFIRS, ihre Beteiligung an Legler SpA und die verbleibenden Forderungen gegen Legler zu veräußern und forderte zur Abgabe von Interessenbekundungen für den gemeinsamen Erwerb ihrer Beteiligung und ihrer Forderungen auf. (13) Das erfolgreiche Angebot der Fa. Ferratex s.r.l. (im Folgenden „Ferratex“) umfasste einen Gesamtbetrag von 2 000 001 EUR. Den italienischen Behörden zufolge spiegelte dieser Preis den von einem unabhängigen Sachverständigen auf 2 Mio. EUR veranschlagten Marktwert der gesamten Forderungen der SFIRS gegen Legler und seine Tochtergesellschaften wider, ergänzt um einen symbolischen Preis von 1 EUR für die Beteiligung der SFIRS an Legler, der ebenfalls der Bewertung eines unabhängigen Sachverständigen entsprach. Der Verkauf erfolgte am 25. Januar 2008. (14) Jedoch hat Legler im Zeitraum Dezember 2007 – August 2008 die Aktivitäten in den verschiedenen Werken eingestellt, und alle diese Anlagen stehen seither still. (15) Am 23. Juli 2008 änderte Legler SpA den Namen des Unternehmens in Texfer SpA; die Umbenennung erstreckte sich auch auf die Tochtergesellschaften, nunmehr Texfer Ottana SpA, Texfer Siniscola SpA und Texfer Macomer SpA. (16) Am 18. August 2008 wurde die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe vom zuständigen Gericht für zahlungsunfähig erklärt, und am 13. November 2008 wurde sie zusammen mit ihren Tochtergesellschaften der Sonderverwaltung (amministrazione straordinaria) unterstellt. (17) Die als Rettungsbeihilfe gewährte Bürgschaft wurde von der Bank umgehend in Anspruch genommen, als diese feststellte, dass keine Rückzahlung des Rettungsdarlehens durch Legler erfolgte. Daraufhin zahlte das zuständige Ministerium am 16. September 2008 das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurück. (18) Am 21. Oktober 2010 wurde Texfer SpA offiziell für zahlungsunfähig erklärt, und am 17. und 18. November meldeten auch die Tochtergesellschaften Texfer Ottana SpA, Texfer Siniscola SpA und Texfer Macomer SpA Konkurs an. Finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens (19) Im Jahr 2006 wies Legler ein negatives Eigenkapital von 8,6 Mio. EUR aus, im Jahr davor hatte das Unternehmen noch über ein positives Eigenkapital von 17,2 Mio. EUR verfügt. Das Unternehmen verzeichnete im Jahr 2006 Verluste in Höhe von 25,9 Mio. EUR gegenüber 28,1 Mio. EUR im Jahr 2005. Der Umsatz lag 2006 bei 101,4 Mio. EUR, gegenüber 124,2 Mio. EUR im Jahr 2005. Das EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) betrug – 10,9 im Jahre 2006 und – 0,7 im Jahre 2005. Auch die Zinsbelastung nahm zu. (20) Am 30. November 2007 betrug das Eigenkapital von Legler -16,3 Mio. EUR. Die Verluste hatten im Zeitraum 2003-2007 eine Höhe von 94,9 Mio. EUR erreicht, und die Lage des Unternehmens hatte sich angesichts steigender Verluste und eines sinkenden Umsatzes weiter verschlechtert. (21) Seit dem 13. November 2008 befand sich die Gruppe in einem Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht, das mit dem Konkurs endete (siehe die Erwägungsgründe 16 bis 18). II.2.   Die Umstrukturierungsmaßnahmen (22) Der von Italien übermittelte Umstrukturierungsplan (piano industriale — im Folgenden „der Plan“) war für einen Zeitraum von drei Jahren (2007-2009) vorgesehen und beinhaltete drei Maßnahmen: i) eine mittelfristige Bürgschaft von 13 Mio. EUR für den Zeitraum der Umstrukturierung zur Ablösung der als Rettungsbeihilfe gewährten sechsmonatigen Bürgschaft (6), ii) 13,2 Mio. EUR in Form eines Direktzuschusses und iii) 13 Mio. EUR in Form der Umwandlung von Schulden in Kapital. Am 31. Mai 2007 führte die SFIRS dann jedoch eine Umwandlung von Schulden in Kapital im Nennwert von 14,5 Mio. EUR durch. (23) Ungeachtet der Tatsache, dass die italienischen Behörden einen Plan für den Zeitraum 2007-2009 vorgelegt hatten, erklärten sie, der Umstrukturierungszeitraum habe am 1. Juni 2007 begonnen und werde sich bis Ende 2012 erstrecken. Als Beleg für die Fortsetzung des Umstrukturierungsprozesses im Zeitraum 2009-2012 wurden lediglich Angaben zum Cashflow und zum Verlauf der Verbindlichkeiten der neu gegründeten Gesellschaft (Newco) vorgelegt. (24) In diesem größeren Zusammenhang beliefen sich die Gesamtkosten des Plans für eine durch Fusion von Legler SpA und der sardischen Tochtergesellschaften neu gegründete Gesellschaft auf 106,2 Mio. EUR, von denen 86,7 Mio. für eine grundlegende Umstrukturierung der Unternehmensgruppe bestimmt waren und der restliche Teil zur Erneuerung des Grundkapitals und zur Deckung der Verluste verwendet werden sollte. (25) Die Aktivitäten der neu gegründeten Gesellschaft sollten sich auf das Kerngeschäft der hochwertigen Denim-Gewebe konzentrieren, während die anderen beiden Produktionslinien (Cord und Baumwollflachgewebe) eingestellt würden. Auch war eine Standortkonzentration der Gruppe auf zwei in derselben Region liegenden Produktionsanlagen (Siniscola und Ottana) vorgesehen. Durch Veräußerung der verbleibenden Vermögenswerte würde der Eigenbeitrag von Legler bestritten und zugleich die Energie-, Transport- und Personalkosten gesenkt werden können. Das Werk Macomer war in den Plan nicht einbezogen (7). (26) Im Plan war darüber hinaus der Eintritt eines neuen Aktionärs zusammen mit der SFIRS vorgesehen, und es wurde auf die Notwendigkeit einiger privater Kreditlinien für die vorgesehene Umstrukturierung hingewiesen. II.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (27) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Umwandlung der Schulden in Kapital keinen Beihilfecharakter habe. Sie bezweifelte, dass ein privater Investor unter den gegebenen Umständen bereit wäre, diese Schulden in Kapitalanteile umzuwandeln, zumal ein Teil der Unternehmenstätigkeit seit mehreren Monaten ausgesetzt war und die italienischen Behörden der Kommission kein alternatives Szenario vorgelegt hatten, demzufolge, aus der Sicht der SFIRS, die Investition in die Legler-Gruppe und die Übernahme der Umstrukturierungskosten wirtschaftlich vorteilhafter wären als die Liquidation des Unternehmens. (28) Zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) (im Folgenden „Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung“) äußerte die Kommission vor allem Zweifel, ob der Mehrheitsaktionär Piltar die Schwierigkeiten von Legler bewältigen könne und ob die Schwierigkeiten nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sei. (29) Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, dass durch den Plan die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder herzustellen sei, da die vorgesehene Veräußerung von Vermögenswerten und Produktionslinien eher unklar sei und viele Annahmen zu den künftigen Betriebsbedingungen wenig realistisch erschienen, zumal Legler die Produktion ausgesetzt hatte. Des Weiteren äußerte die Kommission Zweifel, ob die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen real seien und über das zur Wiederherstellung der Rentabilität Erforderliche hinausgingen, ob der Eigenbeitrag hoch genug sei und der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gewahrt werde. (30) Schließlich ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Informationen zu den Punkten, die Anlass zu den Zweifeln gegeben hatten (Ursprung der Forderungen der SFIRS, detaillierte Informationen über Piltar und die Kostenverteilung innerhalb der Gruppe, Ausgleichsmaßnahmen, konkrete Möglichkeiten, einen neuen Aktionär zu finden und die zur Umstrukturierung von Legler erforderlichen privaten Finanzierungsmittel zu erhalten). III.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER DRITTER (31) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 ging die Stellungnahme eines beteiligten Dritten zur Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ein, in der auf den wettbewerbsverzerrenden Effekt der in Rede stehenden Maßnahmen hingewiesen und vorgetragen wurde, dass in dem Sektor Überkapazitäten bestünden. Des Weiteren legte der beteiligte Dritte Angaben zur weltweiten Produktionskapazität für Denim-Gewebe im Jahr 2006 vor und erklärte, weltweit sei eine Überkapazität von 27 % zu verzeichnen. IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS (32) Als erstes legten die italienischen Behörden dar, wie die SFIRS zum Mehrheitsaktionär von Legler geworden war. Im März 2007 hatte die SFIRS zu einem Preis von 450 000 EUR Forderungen der in Abwicklung befindlichen Intex SpA gegen Legler SpA und Legler Siniscola SpA aufgekauft. Am 31. Mai 2007 verwendete die SFIRS dann einen Teil der Forderungen, im Nennwert von 14,5 Mio. EUR, zur Umwandlung in Kapital und erwarb so 49 % der Stammaktien von Legler (die verbleibenden 51 % hielt Piltar) und 100 % der Vorzugsaktien (9). (33) Zweitens erläuterten die italienischen Behörden, Piltar sei eine von natürlichen Personen kontrollierte Gesellschaft, die lediglich eine Hilfsfunktion wahrnehme. Die Gesellschaft sei zum Zweck des Erwerbs einer Beteiligung an Legler gegründet worden und übe keine andere wirtschaftliche Tätigkeit aus. Weiter betonten die italienischen Behörden, Piltar habe seit langem die Absicht bekundet, die Legler-Gruppe nicht weiter finanziell zu unterstützen, sondern seine Beteiligung an Legler nach und nach abzugeben. Mit der Beteiligung von 49 % habe die SFIRS in der Tat auch ein Optionsrecht auf die verbleibenden 51 % der Stammaktien erworben. (34) Drittens verpflichteten sich die italienischen Behörden, Informationen über die Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen. (35) Viertens verwies Italien auf die ermutigenden Tendenzen in den Marktsegmenten, in denen Legler auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität vorgesehen hatte (siehe Erwägungsgrund 25), auf die Absicht der Gesellschaft, einen Teil des Plans durch private Kreditlinien und einen neuen Aktionär zu finanzieren, und auf die Initiativen, die in diese Richtung bereits ergriffen wurden. (36) Als Reaktion auf die Stellungnahme des beteiligten Dritten betonten die italienischen Behörden dann, dass der Marktanteil von Legler im Jahr 2006 lediglich 0,27 % betragen habe. Im Übrigen sei im Plan als Ausgleichsmaßnahme eine Verringerung der Produktionskapazität des Unternehmens um 22 % gegenüber 2006 und um 40 % gegenüber 2005 vorgesehen. Deshalb sei an der Ansicht festzuhalten, dass die Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen würde, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefen. (37) In ihren Anmerkungen nach der Rücknahme des Umstrukturierungsplans vertraten die italienischen Behörden die Ansicht, die Umwandlung der Schulden in Kapital sei nicht als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten, weil die SFIRS gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers agiert habe. Nach ihrer Meinung wäre ein privater Kapitalgeber ebenso vorgegangen, um den Konkurs abzuwenden und möglichst wirksam zumindest einen Teil der Forderungen zurückzuerhalten, nämlich durch die Umwandlung in Kapital und die Umstrukturierung des Unternehmens zusammen mit einem neuen privaten Kapitalgeber und einer neuen Kreditlinie. V.   WÜRDIGUNG (38) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (10) kann der betreffende Mitgliedstaat die Anmeldung im Sinne von Artikel 2 zurücknehmen, bevor die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 4 oder nach Artikel 7 erlassen hat. (39) In einem solchen Fall erklärt die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 das von ihr eingeleitete förmliche Prüfverfahren für eingestellt. (40) Die Kommission stellt fest, dass der Direktzuschuss von 13,2 Mio. EUR von Italien nicht ausgezahlt wurde und dass Italien dieses Beihilfevorhaben nicht durchführen wird. Nach der Rücknahme des Umstrukturierungsplans besteht daher keine Grundlage mehr für die Fortsetzung des zu dieser Maßnahme eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens. (41) Da die anderen beiden angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen von Italien rechtswidrig durchgeführt wurden, muss die Kommission vor Abschluss des förmlichen Verfahrens prüfen, ob die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, und, falls ja, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (42) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (43) Wenn einem Unternehmen in Schwierigkeiten eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt werden muss oder gewährt wurde, ist ihre Vereinbarkeit auf der Grundlage der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung zu prüfen. Die Beihilfe ist also nur dann auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als vereinbar anzusehen, wenn die in den Leitlinien genannten Bedingungen erfüllt sind. V.1.   Vorliegen einer Beihilfe Verlängerung der als Rettungsbeihilfe gewährten Bürgschaft auf den gesamten Umstrukturierungszeitraum (44) Die als Rettungsbeihilfe gewährte Bürgschaft in Höhe von 13 Mio. EUR wurde nach Ablauf der sechs Monate, für die sie von der Kommission genehmigt worden war, nicht abgeschafft, sondern war auch nach der Rücknahme der Anmeldung des Umstrukturierungsplans weiter verfügbar (siehe Erwägungsgrund 17). (45) Die Verlängerung der als Rettungsbeihilfe gewährten Bürgschaft wurde als Maßnahme zu Lasten der Mittel des zuständigen Ministeriums angemeldet und aus dem Staatshaushalt finanziert. Sie wurde also aus öffentlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen. Die Bürgschaft stellt eine selektive Begünstigung dar, da sie Legler den Zugang zu Mitteln ermöglichte, die das Unternehmen sonst angesichts seiner finanziellen Lage nicht erhalten hätte. So wurden Legler Kosten erspart, die das Unternehmen ansonsten hätte tragen müssen. Da Legler darüber hinaus im Begriff war, ein auf die Wiederaufnahme der Produktionstätigkeit abzielendes Umstrukturierungsprojekt durchzuführen, konnte die Beihilfe zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt der Europäischen Union führen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der beteiligte Dritte hat in seiner Stellungnahme die verzerrende Wirkung der Maßnahme auf den Wettbewerb unterstrichen und darauf hingewiesen, dass der Sektor durch Überkapazitäten geprägt sei. (46) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die Verlängerung der als Rettungsbeihilfe gewährten Bürgschaft, die zugleich auch eine Umstrukturierungsmaßnahme darstellt, als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten ist. (47) Zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe nimmt die Kommission Bezug auf Punkt 4.1 Buchstabe a der Mitteilung der Kommission über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (11), wo festgestellt wird, dass „ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme.“ (48) Angesichts der großen finanziellen Schwierigkeiten von Legler zu der Zeit, als die Bürgschaft gewährt wurde (steigende Verluste, rückläufiger Umsatz und negatives Eigenkapital, siehe die Erwägungsgründe 19-21 und 52), hält es die Kommission für höchst unwahrscheinlich, dass das Unternehmen ohne Eingreifen des Staates auf dem Markt ein Bankdarlehen erhalten hätte; die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Höhe der Beihilfe der gesamten Höhe des Darlehens entspricht (12). Umwandlung der Schulden in Kapital (49) Die Kommission stellt fest, dass die Umwandlung durch die SFIRS erfolgte, eine öffentliche Einrichtung, an der die Region Sardinien die Aktienmehrheit hält und auf deren Entscheidungen sie einen beherrschenden Einfluss ausübt (13). Dieser Sachverhalt wurde von Italien nicht bestritten. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme dem Staat zuzuordnen ist und aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. Da die Maßnahme ein einziges Unternehmen, nämlich Legler, begünstigt, ist sie selektiv. Da Legler darüber hinaus an einem Umstrukturierungsprojekt arbeitete, das der Wiederaufnahme der Produktionstätigkeit dienen sollte, konnte die Beihilfe zu einer Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Markt der Europäischen Union führen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die möglicherweise wettbewerbsverzerrende Wirkung der Maßnahme wurde auch in der Stellungnahme eines beteiligten Dritten hervorgehoben, der zudem darauf hinwies, dass der Sektor durch Überkapazitäten gekennzeichnet ist. (50) Italien vertritt hingegen die Ansicht, dass die Maßnahme Legler keinen Vorteil gebracht habe, weil sie dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche. (51) Um festzustellen, ob Legler einen Vorteil aus staatlichen Mitteln erhalten hat, ist nach ständiger Rechtsprechung (14) zu klären, ob unter ähnlichen Umständen ein mit der SFIRS vergleichbarer privater Kapitalgeber auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme vorliegenden Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen bereit gewesen wäre, eine Umwandlung der Schulden in Kapital vorzunehmen. (52) Zunächst stellt die Kommission auf der Grundlage der Jahresabschlüsse von Legler Folgendes fest: Im Jahr 2007 verfügte das Unternehmen über ein Kapital in Höhe von 1,8 Mio. EUR und wies ein negatives Nettovermögen von -16,2 Mio. EUR auf, im Zeitraum 2003-2007 beliefen sich die Verluste auf 94,9 Mio. EUR, und die Lage des Unternehmens verschlechterte sich angesichts steigender Verluste und rückläufiger Umsätze zusehends. (53) Die Kommission stellt weiter fest, dass die SFIRS trotz der oben beschriebenen kritischen finanziellen Lage weder eine umfassende Analyse der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme noch eine Bewertung der Risiken vorgenommen hatte. In der Tat haben die italienischen Behörden ungeachtet zahlreicher entsprechender Ersuchen der Kommission kein alternatives Szenario vorgelegt, das gezeigt hätte, warum die von der SFIRS getroffene Entscheidung der Liquidation von Legler vorzuziehen wäre. (54) Ähnlich äußerte sich die italienische Zentralbank in ihrem Bericht (15) über die Untersuchung der Tätigkeiten der SFIRS. Darin kritisiert sie die Vorgehensweise der SFIRS wegen der Unvollständigkeit der Analyse vor der Umwandlung der Schulden in Kapital und wegen der inneren Widersprüche einer „Investition“ ohne jede Gewinnaussicht. (55) Doch auch abgesehen von dieser Bewertung erscheint die finanzielle Lage der Gesellschaft dergestalt, dass ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die hier in Rede stehende Transaktion nicht durchgeführt hätte. (56) Die Kommission stellt diesbezüglich außerdem fest, dass der vom Unternehmen angemeldete Plan nicht als zuverlässige Grundlage für eine realistische Vorhersage der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens betrachtet werden kann. Allein die Tatsache, dass der Plan nicht den gesamten Umstrukturierungszeitraum erfasste, sondern nur einen Teil davon, und dass er keine Informati

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.