Europäische Union

2012/51/EU: Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 über die staatliche Beihilfe C 39/07, die Italien zugunsten von Legler SpA gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1758) Text von Bedeutung für den EWR

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onen zum weiteren Verlauf der Umstrukturierung enthielt (siehe Erwägungsgrund 23), macht deutlich, dass ein privater Kapitalgeber eine solche Transaktion aufgrund des mangelhaften Informationsstandes nicht durchgeführt hätte. (57) Sodann bleibt festzuhalten, dass sich im Hinblick auf die konkreten Aussichten, die Außenstände von Legler zurückzuerhalten, die Position der SFIRS als Anteilseigner nach der Umwandlung der Schulden in Kapital gegenüber der vorherigen Position als Gläubiger verschlechtert hatte. (58) Der Wert und die Zukunftsaussichten der Kapitalbeteiligung der SFIRS zum Zeitpunkt der Umwandlung der Schulden in Kapital schienen angesichts der kritischen finanziellen Lage des Unternehmens kein ausreichendes Gegengewicht zu den vorgenannten Risiken darzustellen. Zu diesem Schluss kam auch ein unabhängiger Sachverständiger in seinem Gutachten über den Wert des Unternehmens, den er mit dem symbolischen Betrag von 1 EUR bezifferte. (59) Aus diesen Erwägungen lässt sich ableiten, dass die SFIRS bei der Umwandlung der Schulden in Kapital nicht als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert hat. Ein privater Kapitalgeber hätte eine vergleichbare Transaktion nicht ohne vorherige zuverlässige und realistische Bewertung durchgeführt, mit der nachgewiesen worden wäre, dass die Umwandlung der Schulden in Kapital mehr Vorteile bringen würde als bevorzugter Gläubiger von Legler zu bleiben. (60) Durch die Umwandlung der Schulden in Kapital hat die SFIRS Legler einen Vorteil verschafft. (61) Daraus folgt, dass diese Umwandlung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (62) Zur Berechnung der Beihilfehöhe ist festzustellen, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe auf Finanzhilfen aus öffentlichen Mitteln begrenzt ist. Die Beihilfehöhe ist auf der Grundlage des Marktwerts der Schulden zu berechnen, die von der SFIRS in Gesellschaftskapital von Legler umgewandelt wurden. Wenn also die Forderungen der SFIRS gegen Legler einen Nennwert von 17 Mio. EUR hatten, ihr Marktwert hingegen am Tag vor der Umwandlung nur 450 000 EUR betrug, dann entspricht die von der SFIRS vorgenommene Umwandlung von 85,3 % der Gesamthöhe der Forderungen in Kapital (mit einem Nennwert von 14,5 Mio. EUR) einem Marktwert von 383 850 EUR (d. h. 85,3 % von 450 000 EUR). Somit beträgt der aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteil 383 850 EUR. Der Nennwert der umgewandelten Schulden kann dagegen lediglich als buchungstechnischer Vorteil betrachtet werden. V.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (63) Da die angemeldeten Maßnahmen (öffentliche Bürgschaft und Umwandlung der Schulden in Kapital) als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewertet wurden, muss die Kommission nun prüfen, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (64) Die Prüfung der Vereinbarkeit der hier in Rede stehenden staatlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt muss auf der Grundlage der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung erfolgen. (65) Im Hinblick auf die öffentliche Bürgschaft ist zur Prüfung der Vereinbarkeit zu unterscheiden zwischen der Verlängerung der Rettungsbeihilfe und der staatlichen Beihilfe in Gestalt einer mittelfristigen Bürgschaft, die ebenfalls eine Umstrukturierungsmaßnahme (für die Dauer des Umstrukturierungszeitraums) darstellt. (66) Zur Verlängerung der Rettungsbeihilfe heißt es in Randnummer 26 der Leitlinien: Falls der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung der Beihilfe oder — im Falle nicht angemeldeter Beihilfen — nach der erstmaligen Anwendung der Maßnahme einen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, verlängert sich die sechsmonatige Frist für die Rückzahlung des Darlehens oder das Auslaufen der Bürgschaft, bis die Kommission über diesen Plan entscheidet, sofern die Kommission nicht entscheidet, dass eine solche Verlängerung nicht gerechtfertigt ist. (67) Die Anmeldung des Umstrukturierungsplans erlaubte die Fortsetzung der Rettungsbeihilfe über die sechs Monate hinaus. Italien hat jedoch die Anmeldung zurückgenommen. Aus Randnummer 26 der Leitlinien ergibt sich, dass die Anmeldung eines Umstrukturierungsplans eine Conditio sine qua non für die Verlängerung der Rettungsbeihilfe ist. Wenn also ein angemeldeter Umstrukturierungsplan später zurückgenommen wird, ist die Verlängerung der Rettungsbeihilfe zu unterbrechen. (68) Wenn der Kommission weder ein Umstrukturierungsplan noch ein Liquidationsplan vorgelegt wurde oder wenn, wie im vorliegenden Fall, der Umstrukturierungsplan zurückgenommen wurde, kann gemäß der Beschlusspraxis der Kommission (Beihilfesachen Ernault (16) und Huta Cynku (17)) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat die Anmeldung des Umstrukturierungsplans zurückgenommen hat, eine Umstrukturierungsbeihilfe nicht mehr rechtmäßig verlängert werden. (69) Da die mittelfristige Bürgschaft, die für die Dauer des Umstrukturierungsplans gewährt und als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet wurde, eine Verlängerung der als Rettungsbeihilfe gewährten Bürgschaft darstellt, ist sie bis zur Rücknahme der Anmeldung durch Italien mit dem Binnenmarkt vereinbar. (70) Somit ist die Vereinbarkeit der verlängerten, als staatliche Beihilfe gewährten Bürgschaft ab dem Tag zu prüfen, der auf die Rücknahme der Anmeldung durch Italien folgt (d. h. ab dem 24. Juli 2008). Zulässigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe (71) Eine staatliche Beihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten kann nur dann auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten, wenn alle in den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (72) Gemäß Randnummer 12 Buchstabe a und Randnummer 14 der Leitlinien kommen nur Unternehmen in Schwierigkeiten für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage. (73) Auf der Grundlage von Randnummer 9 der Leitlinien gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. (74) Nach Randnummer 10 der Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von seiner Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten: a) wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; b) wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; c) wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. (75) Aus Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien ergibt sich daher, dass ein Unternehmen, das einen wesentlichen Teil seines Kapitals verloren hat, ohne externe Hilfe unvermeidlich über kurz oder lang seine Tätigkeit einstellen muss. In einem früheren Fall (18) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich bei einem Unternehmen mit negativem Eigenkapital die Annahme von Schwierigkeiten erst recht aufdrängt. In der Entscheidung Biria (19) hat das Gericht darüber hinaus bestätigt, dass ein erheblicher Rückgang des Gesellschaftskapitals ein Anzeichen für Schwierigkeiten des Unternehmens ist und die Kommission zu Recht davon ausging, dass sich ein Unternehmen mit negativem Eigenkapital in Schwierigkeiten befindet. (76) Legler erfüllte das in Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien angeführte Kriterium, da das Unternehmen ein negatives Eigenkapital aufwies (seit 2006 — siehe Erwägungsgrund 19). (77) Die Kommission stellt außerdem fest, dass Legler bereits seit dem 22. Mai 2007, dem Zeitpunkt der Genehmigung der Rettungsbeihilfe, als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe a galt. (78) Nach diesem Zeitpunkt hat sich die finanzielle Lage von Legler nicht gebessert. So wurde das Unternehmen im Jahr 2008 vom zuständigen Gericht für zahlungsunfähig erklärt (siehe Erwägungsgrund 16). (79) Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass es sich bei Legler nicht um ein neu gegründetes Unternehmen im Sinne von Randnummer 12 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung handelt. (80) Gemäß Randnummer 13 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung kommt ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann in Frage, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. (81) Die Kommission stellt fest, dass Piltar lediglich eine Hilfsfunktion wahrnahm und außer der Beteiligung am Gesellschaftskapital von Legler keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, gibt es keine Hinweise darauf, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen waren. Da sich zudem alle Kapitalanteile von Piltar in Privatbesitz befanden und das Unternehmen außer der Beteiligung am Kapital von Legler keine weitere wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, war Piltar nicht in der Lage, einen Beitrag zur Umstrukturierung von Legler zu leisten. (82) Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass die Anforderungen gemäß Randnummer 9 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung erfüllt sind. (83) Da Legler für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob die in den Randnummern 32-51 der Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt sind. Folgen der Rücknahme des Plans für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt (84) Da aber der Umstrukturierungsplan von Legler von Italien zurückgenommen wurde, existiert somit kein Umstrukturierungsplan mehr, für den sich der betreffende Mitgliedstaat gemäß Randnummer 35 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung verbürgt. Daher kann die Kommission keine Prüfung der rechtswidrig durchgeführten Beihilfe anhand der in den Randnummern 32-51 der Leitlinien festgelegten Kriterien vornehmen. (85) Zudem ist die Kommission der Ansicht, dass auch keine andere rechtliche Grundlage existiert, auf der die öffentliche Bürgschaft und die Umwandlung der Schulden in Kapital als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnten. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (86) Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf den Direktzuschuss in Höhe von 13,2 Mio. EUR ist einzustellen, da Italien seine Anmeldung zurückgenommen hat und nicht beabsichtigt, die in Rede stehende Beihilfemaßnahme durchzuführen. (87) Nach Ansicht der Kommission fallen sowohl die öffentliche Bürgschaft als auch die Umwandlung der Schulden in Kapital in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (88) Italien hat diese beiden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt. (89) Nach AEUV und ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob ein Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss (20), wenn diese sich als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erweist. Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch die Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (21). Der Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückbezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (22). (90) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung wird in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates (23) festgestellt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (91) Da die in Rede stehenden Maßnahmen als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen anzusehen sind, müssen die Beträge dieser Maßnahmen in Höhe von 13 Mio. EUR und 383 850 EUR zurückgefordert werden, damit die Marktsituation vor Gewährung der Beihilfen wiederhergestellt wird. (92) In Bezug auf die öffentliche Bürgschaft ist die Rückzahlung ab dem Tag nach der Anmeldung der Umstrukturierung durch Italien zu leisten, d. h. ab dem 24. Juli 2008; bis zur tatsächlichen Rückzahlung sind Zinsen zahlbar. (93) In Bezug auf die Umwandlung der Schulden in Kapital ist die Rückzahlung ab dem Tag zu leisten, an dem die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen bereitgestellt wurde, d. h. ab dem 31. Mai 2007; bis zur tatsächlichen Rückzahlung sind Zinsen zahlbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf den Direktzuschuss von 13,2 Mio. EUR zugunsten von Legler SpA wird eingestellt. Artikel 2 Die öffentliche Bürgschaft in Höhe von 13 Mio. EUR und die Umwandlung von Schulden in Kapital in Höhe von 383 850 EUR, die Italien in Abweichung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Legler SpA angeordnet hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen. Artikel 3 (1)   Italien fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen vom Begünstigen zurück. (2)   Die rückzufordernden Beträge umfassen die Zinsen bis zum Tag der tatsächlichen Wiedereinziehung. In Bezug auf die öffentliche Bürgschaft werden die Zinsen ab dem Tag nach der Rücknahme der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe durch Italien berechnet. In Bezug auf die Umwandlung der Schulden in Kapital werden die Zinsen ab dem Tag berechnet, an dem die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen bereitgestellt wurde. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (24) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (25) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Italien stellt mit dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. März 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 289 vom 1.12.2007, S. 22. (2)   ABl. C 159 vom 12.7.2007, S. 2. Die Genehmigung der Rettungsbeihilfe erfolgte für den Zeitraum 5. Oktober 2006 bis 5. April 2007. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Diese Angabe bezieht sich auf die Zahl der Mitarbeiter, die im gesamten berücksichtigten Zeitraum in Vollzeitbeschäftigung für das Unternehmen tätig waren. (5)  Vorzugsaktien räumen dem Aktionär Vorrang bei der Gewinnausschüttung und der Rückzahlung des Kapitals bei Auflösung der Gesellschaft ein. (6)  Bis zum 31. Dezember 2012. (7)  Für diesen Standort war ein separater piano industriale vorgesehen. (8)   Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2, und Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3. (9)  Siehe Fußnote 6. (10)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11)   Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (12)  Siehe auch die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 59/07 vom 28. Oktober 2009 über die Rettungsbeihilfen zugunsten von Ixfin SpA, ABl. L 167 vom 1.7.2010, S. 39. (13)  Die SFIRS SpA (ein Finanzintermediär gemäß den Artikeln 106 und 107 des Gesetzesdekrets Nr. 385 vom 1. September 1993) realisiert für die Autonome Region Sardinien Planungen und erstellt Leitlinien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Region. Die SFIRS gilt als operatives Instrument der Autonomen Region Sardinien, die 93 % der Anteile an der SFIRS hält. Die SFIRS wird von einem Verwaltungsrat geleitet, dessen Mitglieder von der Region ernannt werden. Darüber hinaus ist die SFIRS derselben Leitungs- und Überwachungsbehörde unterstellt, die auch für die Verwaltung der Autonomen Region Sardinien zuständig ist. (14)  Rechtssache C-482/99, Frankreich gegen Kommission, Randnummer 70. Rechtssache C-42/93, Spanien gegen Kommission, Randnummer 13. (15)  Von Italien als Anhang zum Schreiben vom 29. Mai 2009 vorgelegt. (16)  Beihilfesache C 32/05 (ex N 250/05) vom 4. April 2007, ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 25. (17)  Beihilfesache C 32/06 (ex N 179/06) vom 25. September 2007, ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 36. (18)  Beihilfesache C 38/07 (ex NN 45/07), Arbel Fauvet Rail SA, vom 7. Oktober 2010, ABl. L 238 vom 24.10.2007, S. 17. (19)  Rechtssache T-102/07, Freistaat Sachsen gegen Europäische Kommission und T-120/07, MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission. (20)  Rechtssache C-70/72, Kommission gegen Deutschland, Randnummer 13. (21)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien gegen Kommission, Randnummer 75. (22)  Rechtssache C-75/97, Belgien gegen Kommission, Randnummern 64-65. (23)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (24)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S.1. (25)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.