Europäische Union

2014/535/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9632) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ösen, die andernfalls nicht vorgeschrieben wären. Diese Zusage, Kupons während des Umstrukturierungszeitraums nicht auszuzahlen, gilt nicht für neu ausgegebene Instrumente (also Instrumente, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses durch die Kommission ausgegeben werden), sofern eine Kuponzahlung für solche neu ausgegebenen Instrumente keine gesetzliche Pflicht zu Kuponzahlungen für Wertpapiere der NLB begründet, die zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses existieren. (52) Die Anteile der Altgesellschafter der NLB erfuhren bereits durch die erste und zweite Rekapitalisierung im März 2011 und Juli 2012 eine erhebliche Wertminderung. Die verbliebenen nachrangigen Wertpapiere der NLB belaufen sich 250 Mio. EUR. Slowenien sagt zu, dass die NLB das Eigenkapital und ausstehende nachrangige Verbindlichkeiten voll abschreiben wird, bevor etwaige staatliche Beihilfen (d. h. die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC) gewährt werden. Dadurch wird der Staat zum alleinigen Anteilseigner der NLB, während sein Anteil vor der ersten Kapitalaufstockung durch den Staat im März 2011 noch bei 33,1 % lag. (53) Slowenien sagt zu, die Beteiligungen der NLB an Unternehmen, die unter Randnummer 3 des Anhangs aufgeführt sind und deren Wert sich per 31. Dezember 2012 auf insgesamt [100-150] Mio. EUR belief, sowie nicht zum Kerngeschäft gehörende Beteiligungen, die unter Randnummer 4 des Anhangs aufgeführt sind und deren Wert sich per 31. Dezember 2012 auf insgesamt [950-1000] Mio. EUR belief, zu veräußern. Außerdem wird die NLB ihre sämtlichen Joint-Venture-Beteiligungen verkaufen, die unter Randnummer 5 des Anhangs aufgeführt sind. Darüber hinaus wird die NLB […] bis zum […] schließen. (54) Jede etwaige Rekapitalisierung ihrer Tochtergesellschaften durch die NLB über Kapitalzuführungen wird mit einem Abschlag von i) 25 % von den — bereits zur Berücksichtigung des mit Hilfe allgemein anerkannter Methoden quantifizierten „Verwässerungseffekts“ (10) angepassten — Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung oder ii) zum niedrigsten Preis, zu dem andere Anteilseigner dieser Tochtergesellschaften zur Rekapitalisierung beitragen, gezeichnet. Für nichtbörsennotierte Einrichtungen wird der Marktwert der Aktien mit Hilfe einer angemessenen und allgemein anerkannten marktorientierten Bewertungsmethode ermittelt. Erfolgt eine solche Kapitalzuführung mit hybriden Kapitalinstrumenten, so sollen diese einen alternativen Kuponzahlungsmechanismus und eine Regelung enthalten, die die Umwandlungsrate des hybriden Kapitalinstruments in Eigenkapital mit einem Abschlag von 25 % auf den TERP (der wie bei der Kapitalzuführung ermittelt wird) festlegt. 4.3.   MASSNAHMEN GEGEN WETTBEWERBSVERZERRUNGEN (55) Um eine Wettbewerbsverzerrung zu begrenzen, plant die NLB, ihre Geschäftstätigkeit in Slowenien zu verringern. NLB wird seine Bilanzsumme von etwa 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2017 auf [10-20] Mrd. EUR reduzieren. (56) Die NLB hat sich außerdem verpflichtet, Bankbeteiligungen in strategischen Märkten zu verkaufen. Die NLB wird ihre […] bis […] veräußern. Dadurch wird der Einfluss der NLB […] verringert. Ferner wird die NLB ihren Anteil an […] bis […] vollständig abstoßen. (57) Die NLB wird ihre Kreditgeschäfte in den Bereichen Bau, Verkehr und Finanzholdings in Slowenien zurückfahren, indem sie vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2017 RWA um durchschnittlich […] % reduziert. Die NLB wird ihre Geschäftsstrategie der Gewährung neuer Kredite für Firmenkunden im Ausland nicht fortsetzen. (58) Die NLB wird ihr gesamtes Leasing-, Factoring- und Forfaitierungsgeschäft einstellen und sich dazu von Tochtergesellschaften in Slowenien und im Ausland trennen. (59) Die NLB wird ein Kuponverbot, ein Dividendenverbot, ein Übernahmeverbot und ein Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftspraktiken gemäß den Bedingungen in den entsprechenden Randnummern im Anhang einhalten. (60) Ein Kapitalrückzahlungsmechanismus wird eingeführt, auf dessen Grundlage die NLB ihren Anteilseignern in den Jahren 2015, 2016 und 2017 eine Dividende auszahlen wird (11). Für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 wird die NLB i) 50 % des Kapitalüberschusses über dem nach europäischem und slowenischem Recht (einschließlich der Säulen 1 und 2) aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapital und dazu einen Kapitalpuffer von 100 Basispunkten oder, falls dieser Betrag geringer ist, ii) den Jahresüberschuss für das betreffende Jahr auszahlen. Für das Geschäftsjahr 2017 wird die NLB i) 100 % des Kapitalüberschusses über dem nach europäischem und slowenischem Recht (einschließlich der Säulen 1 und 2) aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapital und dazu einen Kapitalpuffer von 100 Basispunkten oder, falls dieser Betrag geringer ist, ii) den Jahresüberschuss für das betreffende Jahr auszahlen. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank von Slowenien als Bankenaufsicht der NLB wird die Dividendenausschüttung ausgesetzt, wenn sie die Solvabilität der Bank in den Folgejahren gefährden würde. 4.4.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME ZU WERTGEMINDERTEN AKTIVA a)   Zielsetzung (61) Für die NLB wird eine Maßnahme zu wertgeminderten Aktiva durchgeführt, die in der Übertragung von Aktiva an die BAMC besteht. Damit soll die Ungewissheit über den künftigen Wert ihres problematischsten Portfolios beendet und sichergestellt werden, dass sich die NLB auf die Durchführung des Umstrukturierungsplans konzentriert. b)   Einrichtung und Merkmale (62) Slowenien hat die BAMC gegründet, um die Stabilität des Bankensektors zu stützen. (63) Hauptziel der BAMC ist das Management und die geordnete Desinvestition der Aktiva, die sie übernimmt, um diese möglichst optimal zu verwerten. Auf diese Weise trägt die BAMC zur Neuaufstellung des Finanzsystems bei, während zugleich möglichst wenige öffentliche Mittel eingesetzt und Marktverzerrungen weitestgehend vermieden werden. (64) Die BAMC kann Risiken übernehmen oder abdecken, insbesondere von Vermögenswerten, Wertpapieren, Derivaten, Rechten und Verbindlichkeiten aus genehmigten Krediten oder Garantien mit den dazugehörigen Sicherheiten. Die BAMC wird der NLB den ermittelten Übernahmewert mittels staatlich garantierter und von der BAMC begebener Schuldtitel bezahlen. Der Übernahmewert der an die BAMC übertragenen Aktiva wird deren tatsächlichem wirtschaftlichem Wert (im Folgenden „TWW“) entsprechen oder darunter liegen, den die Sachverständigen der Kommission im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen ermitteln. c)   Umfang der Übertragung wertgeminderter Aktiva und Kredite (65) Die Übertragung betrifft folgende Kategorien von Aktiva: a) in Konkurs befindliche Unternehmen mit Wohnimmobilien als Sicherheit; b) Forderungen auf umzustrukturierende Finanzholdings; c) andere in Konkurs befindliche Unternehmen; d) andere Forderungen mit Wohnimmobilien als Sicherheit; e) Finanzholdings; f) Bauunternehmen; g) Verkehrsunternehmen; h) andere notleidende Forderungen. (66) Am 17. Mai 2013 sandte Slowenien der Kommission eine vorläufige Aufstellung von Aktiva im Wert von 1,9 Mrd. EUR, die von der NLB an die BAMC übertragen werden sollen. Diese Aufstellung wurde seither weiter aktualisiert. Der Umfang des zu übertragenden Portfolios beträgt jetzt 2,3 Mrd. EUR (Nominalwert) für Kredite und 94 Mio. EUR (Marktwert) für Aktien. (67) Im Ergebnis der Übertragung von Vermögenswerten werden die RWA der NLB um 1,4 Mrd. EUR und der Kapitalbedarf insgesamt um 112 Mio. EUR reduziert. Diese Zahlen wurden auch in der Aufstellung der an die BAMC zu übertragenden Aktiva genannt, die der Kommission am 14. November 2013 zugesandt wurde. d)   Methode zur Berechnung des Übernahmewerts (68) Der Übernahmewert ist von der Bank von Slowenien nach der in der Rechtsvorschrift zur Gründung der BAMC festgelegten Methode vorläufig ermittelt worden. Die Methode basiert auf der Bewertung des Nettozeitwerts des künftigen Cashflows. Für Großkredite wurde eine individuelle Bewertung der Cashflow-Entwicklung durchgeführt, während bei kleinen Kreditvolumen ein vereinfachter Ansatz zur Anwendung kam, bei dem die Bewertung auf den Merkmalen der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall der Kredite beruhte. Weiterhin wurden zur Berechnung des Übernahmewertes die erwarteten Verluste im Base-Case-Szenario des Stresstests als Bezug herangezogen. Die Methode dieser Wertermittlung wurde von einer Sondergruppe bestätigt, die sich aus Vertretern der slowenischen Behörden und — als Beobachter — der Kommission, der EZB und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammensetzte. (69) Für in Konkurs gegangene Unternehmen und notleidende Kredite wurden die künftigen Cashflows anhand des Marktwerts der Sicherheiten und Garantien ermittelt. Zur Einschätzung des Werts dieser Sicherheiten wurden Berichte unabhängiger Sachverständiger aus den letzten zwölf Monaten genutzt. (70) Der Nettozeitwert künftiger Cashflows wurde dann unter Verwendung eines risikofreien Zinssatzes berechnet. e)   Der Übernahmewert (71) Der Übernahmewert der Aktiva der NLB wurde von Slowenien mit 617 Mio. EUR für Kredite (was 27 % ihres Bruttobuchwerts entspricht) und 94 Mio. EUR für Aktien ermittelt. Slowenien hat zugesagt, dass der Übernahmewert der an die BAMC übertragenen Vermögenswerte deren TWW, den die Sachverständigen der Kommission im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen ermitteln, entsprechen oder darunter liegen wird. (72) Die slowenischen Behörden haben eine Analyse der Bank von Slowenien vorgelegt, in der die ausführlichen Ergebnisse und finanziellen Auswirkungen der Übertragung von Vermögenswerten durch die NLB an die BAMC bestätigt werden. f)   Marktpreis (73) Slowenien hat den Marktwert des Portfolios nicht bewertet. g)   Beratung der Kommission durch unabhängige Sachverständige (74) Die Kommission hat unabhängige Sachverständige hinzugezogen, die sie bei der Beurteilung der vorgeschlagenen Methode und des Übernahmepreises im Zusammenhang mit dem TWW der übertragenen Vermögenswerte und der Quantifizierung des Marktpreises dieser Vermögenswerte gemäß der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (im Folgenden „Impaired-Assets-Mitteilung“) (12), die als Bezugsrahmen für die Maßnahme dient, beraten sollten. 5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (75) Am 2. Juli 2012 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren zu den Rekapitalisierungsmaßnahmen und zu der von Slowenien übermittelten Fassung des Umstrukturierungsplans ein, um deren Vereinbarkeit als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermitteln. (76) Zu diesem Zeitpunkt äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Fassung des Umstrukturierungsplans für die NLB, die sie erhalten hatte, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, eine angemessene Lastenverteilung und Maßnahmen gegen Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten würde. (13) Im Zusammenhang mit den Rentabilitätsproblemen ließ die Kommission Zweifel daran laut werden, ob der Entscheidungsprozess in der NLB den Marktnormen entsprach, und insbesondere in Bezug auf mögliche Probleme der Unternehmensführung (Corporate Governance) in Verbindung mit dem Eingreifen des Staates als Hauptanteilseigner in das Tagesgeschäft (14). 6.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (77) Es sind keine Stellungnahmen von Beteiligten bezüglich des förmlichen Prüfverfahrens eingegangen. 7.   STANDPUNKT SLOWENIENS (78) Slowenien teilt die Auffassung, dass die erste Rekapitalisierung, die zweite Rekapitalisierung, die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Des Weiteren ist Slowenien der Ansicht, dass diese Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (79) Slowenien macht geltend, dass der Umstrukturierungsplan alle Bedingungen erfüllt, die in der Umstrukturierungsmitteilung (15), ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, festgelegt sind. (80) Insbesondere vertritt Slowenien die Meinung, dass der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der NLB ohne staatliche Mittelzuführung sicherstellt, für einen ausreichenden Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten sorgt und Wettbewerbsverzerrungen begrenzt. Um eine umsichtige Entscheidungsfindung beim Management der Geschäfte der Bank zu gewährleisten, hat Slowenien Verpflichtungen zur Stärkung ihrer Unternehmensführung abgegeben. (81) Die von Slowenien übermittelte Liste der Verpflichtungen ist dem Anhang zu diesem Beschluss zu entnehmen. Damit sichergestellt ist, dass die Verpflichtungen eingehalten werden, wird ein Überwachungstreuhänder eingesetzt. Ferner hat sich Slowenien für festgelegte Veräußerungen zu einem Zeitplan verpflichtet. Bei Nichteinhaltung eines zugesagten Termins für eine solche Maßnahme wird ein Veräußerungstreuhänder eingesetzt. 8.   WÜRDIGUNG 8.1.   VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE (82) Die Kommission ist bereits zu dem Schluss gelangt (16), das die erste und die zweite Rekapitalisierung der NLB staatliche Beihilfen darstellen, was von Slowenien nicht bestritten wurde. Deshalb wird die Kommission in diesem Abschnitt lediglich prüfen, ob die beiden neuen Maßnahmen (die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC) staatliche Beihilfen darstellen. (83) Artikel 107 Absatz 1 AEUV bestimmt, dass staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (84) Da die dritte Rekapitalisierung in Höhe von 1,558 Mrd. EUR direkt von der Republik Slowenien kommen wird, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass dafür staatliche Mitteln eingesetzt werden. (85) Die dritte Rekapitalisierung ermöglicht der NLB, in einer finanziell und wirtschaftlich kritischen Lage Kapital zu erhalten, in der dies aufgrund der im slowenischen Bankensektor herrschenden Unsicherheit am Markt nicht möglich wäre. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die dritte Rekapitalisierung von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor nicht bereitgestellt worden wäre. Somit muss die dritte Rekapitalisierung als Gewährung eines Vorteils für die NLB betrachtet werden. Zudem ist dieser Vorteil selektiv, weil er nur einer Bank zugute kommt. (86) Da die NLB im Finanzsektor tätig ist und sein wird, in dem ein starker internationaler Wettbewerb herrscht, hat jeder der Bank aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteil das Potenzial, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. Daher stellt die dritte Rekapitalisierung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (87) Das Beihilfeelement der dritten Rekapitalisierung beläuft sich auf 1,558 Mrd. EUR. (88) Was die Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte an die BAMC anbelangt, so ist die Kommission der Ansicht, dass für die Maßnahme staatliche Mittel verwendet werden. Slowenien hat die BAMC gegründet, um die Stabilität des Bankensektors zu fördern, indem Banken in Schwierigkeiten bei der bilanziellen Ausgliederung ihrer risikobehafteten Aktiva zu einem Preis über dem aktuellen Marktwert unterstützt werden. Mit diesen Übertragungen von Aktiva von der NLB an die BAMC werden die Verluste begrenzt, die die Bank andernfalls tragen müsste, um ihre Bilanz zu bereinigen und ihren Umstrukturierungsplan durchzuführen. (89) Um das Vorliegen einer Beihilfe bei der Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte an die BAMC zu prüfen, haben die Sachverständigen der Kommission unabhängig den aktuellen Marktwert des zu übertragenden Portfolios sowie den TWW ermittelt, der gleichzeitig der Preis sein wird, zu dem die Aktiva übertragen werden sollen. Da der Übertragungswert des Portfolios über dem aktuellen Marktwert liegt, verleiht die Maßnahme der NLB einen Vorteil. (90) Dieser Vorteil stärkt die Stellung der NLB gegenüber ihren Wettbewerbern in Slowenien und anderen Mitgliedstaaten, die keine derartige staatliche Unterstützung erhalten. Daher ist die Maßnahme so zu bewerten, dass sie geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, zumal die NLB im Finanzsektor tätig ist und sein wird, der einem starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist. (91) Zu dem in der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC enthaltenen Beihilfebetrag ist darauf hinzuweisen, dass in Fußnote 2 von Absatz 20 Buchstabe a der Impaired-Assets-Mitteilung der Beihilfebetrag in einer Entlastungsbeihilfe als die Differenz zwischen dem Übernahmepreis der Vermögenswerte und dem Marktpreis definiert wird. Der Übernahmepreis beträgt 617 Mio. EUR, während der Marktpreis auf 486 Mio. EUR veranschlagt wird. Die Beihilfe, die der NLB infolge der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC gewährt wird, beträgt 130 Mio. EUR. (92) Somit beläuft sich die Beihilfe für die NLB aufgrund der ersten, zweiten und dritten Rekapitalisierung und der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC insgesamt auf 2,321 Mrd. EUR und damit auf 20 % der RWA der NLB im Dezember 2012. 8.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE 8.2.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit (93) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar einstufen, wenn sie der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats verursachen kann und dass Maßnahmen zur Stützung von Banken geeignet sind, um diese Störung zu beheben. Dies ist nacheinander in den sechs Krisenmitteilungen (17) sowie in der Bankenmitteilung 2013 ausgearbeitet worden. (94) Die Bankenmitteilung 2013 gilt für staatliche Beihilfen, die seit dem 1. August angemeldet wurden. Im Falle der NLB hat Slowenien nach dem 1. August 2013 zusätzliche staatliche Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen und Kapitalentlastung gewährt. Somit gelten die Bestimmungen der Bankenmitteilung 2013 auch für die Prüfung der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans für die NLB. (95) Die verschiedenen Genehmigungen der Kommission für die Maßnahmen der slowenischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise (18) bestätigen das Vorliegen einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Sloweniens. Deshalb ist Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit aller im Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen (nämlich der ersten Rekapitalisierung, der zweiten Rekapitalisierung, der dritten Rekapitalisierung und der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC). (96) Was speziell die Vereinbarkeit der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC anbelangt, so prüft die Kommission diese Maßnahme mit Bezug auf die Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst durch die Bankenmitteilung 2013. (97) Die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe für die NLB prüft die Kommission ausgehend vom Umstrukturierungsplan mit Bezug auf die Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013. 8.2.2.   Vereinbarkeit mit der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013 (98) Was die Vereinbarkeit der Beihilfe anbelangt, die der NLB in Form der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC gewährt wurde, so muss die Kommission diese Maßnahme auf der Grundlage der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, prüfen. In der Impaired-Assets-Mitteilung wird eine Entlastungsmaßnahme als Maßnahme definiert, die „der begünstigten Bank den Ausweis von Verlusten bzw. Rückstellungen für potenzielle Ausfälle ihrer wertgeminderten Vermögenswerte erspar(t) (oder diese ausgleich(t)) und/oder Eigenkapital für andere Zwecke freisetz(t)“, und es werden die Kriterien für die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vorgegeben. Diese Kriterien umfassen: i) die Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte; ii) Transparenz und Offenlegung von Wertminderungen; iii) das Management der Vermögenswerte; iv) das korrekte und kohärente Konzept für die Bewertung; und v) die Angemessenheit der Vergütung und Lastenverteilung. Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte (99) Zur Abgrenzung der entlastungsfähigen Vermögenswerte heißt es in Abschnitt 5.4 der Impaired-Assets-Mitteilung, dass eine Entlastungsmaßnahme eine genaue Bestimmung wertgeminderter Aktiva erfordert und dass für die Entlastungsfähigkeit bestimmte Beschränkungen gelten, um die Vereinbarkeit sicherzustellen. (100) In der Impaired-Assets-Mitteilung ist jedoch weiterhin festgelegt, dass ein Gleichgewicht zwischen dem kurzfristigen Ziel der Finanzstabilität und der Notwendigkeit einer Wiederherstellung der normalen Funktionstüchtigkeit des Marktes gefunden werden muss, was für Flexibilität bei der Bestimmung der Kategorien von Vermögenswerten sprechen würde. Insbesondere werden in der Impaired-Assets-Mitteilung als entlastungsfähige Vermögenswerte solche angeführt, die die Finanzkrise ausgelöst haben (ausdrücklich wird auf US-amerikanische Mortgage-Backed Securities verwiesen), aber es wird auch die Möglichkeit eingeräumt, „bei hinreichender Rechtfertigung die Entlastungsfähigkeit auch auf diejenigen klar definierten Kategorien von Vermögenswerten ohne quantitative Beschränkung auszudehnen, mit denen dieses systemische Risiko zusammenhängt“. (101) Im vorliegenden Fall zielt die Entlastungsmaßnahme auf notleidende Vermögenswerte vor allem in Verbindung mit Baufirmen, Transportunternehmen und Finanzholdings oder notleidende Vermögenswerte bei Wohnimmobiliensicherheiten. Diese Bereiche bildeten den Kern der Schwierigkeiten der NLB mit erheblichen Beständen an notleidenden Krediten (41 % notleidende Kredite für Finanzholdings und 74 % für Baufirmen). Das zu übertragende Portfolio macht über die Hälfte der von der NLB d.d. per 31. Dezember 2012 verbuchten Wertminderungen aus. Daher entsprechen diese Vermögenswerte den Kriterien der Entlastungsfähigkeit in der Impaired-Assets-Mitteilung. Transparenz und Offenlegung (102) In Bezug auf Transparenz und Offenlegung ist nach Abschnitt 5.1 der Impaired-Assets-Mitteilung ex ante seitens der förderfähigen Banken uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen bei den Aktiva erforderlich, für die die Entlastung beantragt wird. Grundlage hierfür ist eine angemessene, von anerkannten unabhängigen Sachverständigen bestätigte und von der zuständigen Aufsichtsbehörde validierte Bewertung. Nach der Impaired-Assets-Mitteilung sollten die Offenlegung und die Bewertung vor Eingreifen des Staates erfolgen. (103) Die Bank von Slowenien hat eine erste Bewertung der Vermögenswerte vorgenommen. Zuerst wurde von der Bank von Slowenien am 10. Mai 2013 auch ein Stresstest publik gemacht, aus dem die Kapitalauswirkungen der Übertragung von Vermögenswerten von den drei größten slowenischen Banken an die BAMC hervorgehen. Danach wurden am 4. Dezember 2013 die Ergebnisse des von unabhängigen Sachverständigen durchgeführten AQR/ST offengelegt, der die Kapitallücke der slowenischen Banken in einem Stress-Case-Szenario erkennen lässt. Die zu übertragenden Kategorien von Vermögenswerten sind eindeutig bestimmt, und die Übertragung wird nur anhand der Bewertungsmethode durchgeführt, die die Bank von Slowenien genehmigt hat. Damit hat der Mitgliedstaat für hinreichend Transparenz und Offenlegung über alle wertgeminderten Aktiva gesorgt, die an die BAMC übertragen werden sollen. Insbesondere führten unabhängige Sachverständige den AQR/ST durch, der die Kapitallücke der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.