Europäische Union

2010/465/EU: Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0465. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zu den Rechten gelten, die der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 3 des Abkommens gewährt werden. 23. Die Delegationen äußerten sich zufrieden über die in dem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit zwischen dem US-Verkehrsministerium und der Europäischen Kommission, die dem gemeinsamen Ziel dient, die jeweiligen Gesetze, Verfahren und Praktiken der anderen Vertragspartei im Bereich des Wettbewerbs sowie die bestehenden oder zu erwartenden Auswirkungen von Entwicklungen in der Luftverkehrsbranche auf den Wettbewerb besser zu verstehen. 24. Die Delegationen bekräftigten das Bekenntnis der jeweiligen Wettbewerbsbehörden zu Dialog, Zusammenarbeit und dem Grundsatz der Transparenz unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen, einschließlich des Schutzes vertraulicher Geschäftsdaten. Zudem bestätigten die Delegationen die Bereitschaft ihrer Wettbewerbsbehörden, gegebenenfalls Hinweise zu Verfahrensregeln zu geben. 25. Die Delegationen wiesen darauf hin, dass an den Gemeinsamen Ausschuss oder andere Empfänger gerichtete Mitteilungen über die Zusammenarbeit gemäß Anhang 2 mit den Vorschriften über die Offenlegung vertraulicher bzw. marktsensibler Informationen im Einklang stehen muss. 26. In Bezug auf Anhang 6 Absatz 4 brachten die Delegationen ihre Erwartung zum Ausdruck, dass der Gemeinsame Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung des Protokolls geeignete Kriterien ausarbeitet, anhand derer festgestellt werden kann, ob ein Land eine gute Zusammenarbeit im Bereich der Luftverkehrsbeziehungen unter Beweis gestellt hat. 27. Die Delegationen begrüßten die Teilnahme von Vertretern Islands und Norwegens als Beobachter der EU-Delegation und wiesen darauf hin, dass der Gemeinsame Ausschuss weiter daran arbeiten wird, einen Vorschlag über die Bedingungen und Verfahren auszuarbeiten, unter denen Island und Norwegen dem Abkommen in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung beitreten könnten. 28. Beide Delegationen brachten ihre Erwartung zum Ausdruck, dass ihre jeweiligen Luftfahrtbehörden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls auf der Grundlage von Einvernehmen und Gegenseitigkeit oder auf administrativer Basis Verkehrsdienste gestatten werden, die mit dem Abkommen in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung im Einklang stehen. Für die Delegation der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten Daniel CALLEJA Für die Delegation der Vereinigten Staaten von Amerika John BYERLY Anlage C Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit beim Umweltschutz Die Delegationen der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigten die besondere Bedeutung, die der Behandlung der Umweltauswirkungen des internationalen Luftverkehrs zukommt. Sie bekannten sich zu den gemeinsamen Umweltzielen, die auf der 35. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegt wurden, nämlich a) die Zahl der von erheblichem Fluglärm betroffenen Menschen zu begrenzen oder zu verringern, b) die Auswirkungen luftverkehrsbedingter Emissionen auf die lokale Luftqualität zu begrenzen oder zu verringern und c) die Auswirkungen luftverkehrsbedingter Treibhausgasemissionen auf das Weltklima zu begrenzen oder zu verringern. Die Delegationen würdigten das Ergebnis der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und der Kopenhagener Vereinbarung und schlossen sich gemeinsam der Auffassung der Wissenschaft an, dass die globale Erwärmung weniger als 2 °C betragen sollte. Die Delegationen äußerten den nachdrücklichen Wunsch und die Bereitschaft der Vertragsparteien zur Zusammenarbeit, um auf den in der hochrangigen ICAO-Sitzung über den internationalen Luftverkehr und den Klimawandel erzielten Fortschritten aufzubauen und gemeinsam mit den internationalen Partnern in der ICAO ein anspruchsvolleres Aktionsprogramm anzustreben, das unter anderem robuste Ziele und einen Rahmen für marktgestützte Maßnahmen enthält und den speziellen Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung trägt. Beide Seiten äußerten ihre Bereitschaft, im ICAO-Ausschuss für Umweltschutz in der Luftfahrt (CAEP) zusammenzuarbeiten, um für einen zügigen und effektiven Abschluss seines Arbeitsprogramms zu sorgen, einschließlich der Annahme einer globalen CO2-Norm für Luftfahrzeuge und weiterer Maßnahmen bezüglich Klimawandel, Fluglärm und Luftqualität. Die Delegationen betonten die Notwendigkeit, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs durch folgende Maßnahmen zu mindern: — weitere Zusammenarbeit in den Programmen NextGen und SESAR zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements, wozu auch die Initiative AIRE (Atlantic Interoperability Initiative to Reduce Emissions) gehört; — Förderung bzw. Beschleunigung der Entwicklung und Anwendung neuer Flugzeugtechnologien und umweltverträglicher, alternativer Flugkraftstoffe, auch im Rahmen der Gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“, des Programms CLEEN (Continuous Low Energy, Emissions and Noise) sowie der Initiativen CAAFI (Commercial Aviation Alternative Fuels Initiative) und SWAFEA (Sustainable Way for Alternative Fuel and Energy in Aviation); — Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, etwa im Rahmen der wissenschaftlichen Gruppe des CAEP, um die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs, beispielsweise auf die Gesundheit und CO2-unabhängige Klimaauswirkungen, besser verstehen und quantifizieren zu können.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.