Europäische Union

2010/465/EU: Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0465. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Vertragsparteien verpflichten sich dem gemeinsamen Ziel der weiteren Beseitigung von Marktzugangsschranken, um Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu maximieren; dazu zählt auch, dass der Zugang ihrer Luftfahrtunternehmen zu globalen Kapitalmärkten verbessert wird, um der Realität der globalen Luftfahrtindustrie besser zu entsprechen, und das transatlantische Luftverkehrssystem gestärkt und ein Rahmen geschaffen wird, der andere Länder zur Öffnung ihrer eigenen Märkte für Luftverkehrsdienste ermutigt. (2)   Gemäß dem in Absatz 1 genannten gemeinsamen Ziel und in Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 18, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, überprüft der Gemeinsame Ausschuss jährlich die Entwicklungen, auch im Hinblick auf die in diesem Artikel genannten Gesetzesänderungen. Der Gemeinsame Ausschuss erarbeitet ein Verfahren zur Zusammenarbeit in dieser Hinsicht, einschließlich geeigneter Empfehlungen an die Vertragsparteien. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten gestatten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Mehrheitsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen durch die Vereinigten Staaten oder deren Staatsangehörige nach Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss, dass die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vereinigten Staaten die Mehrheitsbeteiligung und tatsächliche Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen durch die Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige gestatten. (3)   Nach der schriftlichen Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 6, dass die Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei die Mehrheitsbeteiligung und tatsächliche Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen durch die andere Vertragspartei oder deren Staatsangehörige gestatten, a) tritt Abschnitt 3 des Anhangs 1 zu dem Abkommen außer Kraft; b) sind Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten berechtigt, Linienflugdienste im kombinierten Fluggast-/Frachtverkehr zwischen Punkten in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und fünf Ländern durchzuführen, ohne einen Punkt im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten zu bedienen. Diese Länder werden vom Gemeinsamen Ausschuss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls bestimmt. Der Gemeinsame Ausschuss kann die Liste dieser Länder ändern oder ihre Anzahl erhöhen, und c) tritt der Wortlaut des Artikels 2 des Anhangs 4 zu dem Abkommen (‚Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern‘) außer Kraft und der Wortlaut des Anhangs 6 zu dem Abkommen tritt stattdessen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, die sich im Eigentum und unter Kontrolle der Vereinigten Staaten oder deren Staatsangehörigen befinden, in Kraft. (4)   Nach der schriftlichen Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 6, dass die Gesetze und Vorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahlflugzeuge jährlich, vorsehen, dass die Europäische Kommission befugt ist, vor der Einführung solcher Maßnahmen das Verfahren zu überprüfen und, sofern sie nicht davon überzeugt ist, dass die entsprechenden Verfahren gemäß den anwendbaren Verpflichtungen eingehalten wurden, vor der Einführung der Beschränkungen die entsprechenden rechtlichen Schritte bezüglich der vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten: a) sind Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union berechtigt, Linienflugdienste im kombinierten Fluggast-Frachtverkehr zwischen Punkten in den Vereinigten Staaten und fünf weiteren Ländern durchzuführen, ohne einen Punkt im Gebiet der Europäischen Union und in den Hoheitsgebieten ihrer Mitgliedstaaten zu bedienen. Diese Länder werden vom Gemeinsamen Ausschuss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls bestimmt. Der Gemeinsame Ausschuss kann die Liste dieser Länder ändern oder ihre Anzahl erhöhen, und b) tritt der Wortlaut des Artikels 2 des Anhangs 4 zu dem Abkommen (‚Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern‘) außer Kraft und der Wortlaut des Anhangs 6 zu dem Abkommen tritt statt dessen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, die sich im Eigentum und unter Kontrolle der Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen befinden, in Kraft. (5)   Im Anschluss an die schriftliche Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss, dass eine Vertragspartei die Bedingungen der Absätze 3 und 4, die für diese Vertragspartei gelten, erfüllt, kann diese Vertragspartei Konsultationen auf hoher Ebene in Bezug auf die Durchführung dieses Artikels verlangen. Diese Konsultationen müssen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens beginnen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, die Angelegenheit, die Gegenstand der Konsultation ist, zu klären. Ist die Vertragspartei, die die Konsultationen verlangt hat, mit deren Ergebnis unzufrieden, kann diese Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege die andere Vertragspartei von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, dass kein Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zusätzliche Frequenzen bedienen oder sich neue Märkte unter diesem Abkommen erschließen darf. Eine solche Entscheidung wird 60 Tage nach ihrer Mitteilung wirksam. Innerhalb dieses Zeitraums kann die andere Vertragspartei entscheiden, dass kein Luftfahrtunternehmen der ersten Vertragspartei zusätzliche Frequenzen bedienen oder sich neue Märkte unter diesem Abkommen erschließen darf. Diese Entscheidung wird an demselben Tag wirksam wie die Entscheidung der ersten Vertragspartei. Eine derartige Entscheidung einer Vertragspartei kann durch Vereinbarung beider Vertragsparteien, die vom Gemeinsamen Ausschuss schriftlich bestätigt wird, aufgehoben werden.“ Artikel 7 Staatliche US-Beförderungsleistungen Anhang 3 des Abkommens wird vollständig gestrichen und wie folgt ersetzt: „ANHANG 3 Staatliche US-Beförderungsaufträge Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, Fluggäste und Fracht auf Linien- und Charterflügen zu befördern, wo eine zivile staatliche US-Behörde, -Agentur oder -Stelle 1. die Beförderung für sich selbst in Auftrag gibt oder in Durchführung einer Vereinbarung, nach der die Vergütung von der Regierung oder aus Mitteln, die zur Verwendung durch die Regierung bereitgestellt wurden, bezahlt wird, oder 2. die Beförderung in oder für ein anderes Land oder für eine internationale oder andere Organisation unentgeltlich bereitstellt, und die Beförderung a) zwischen einem beliebigen Punkt in den Vereinigten Staaten und einem Punkt außerhalb der Vereinigten Staaten, soweit sie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zulässig ist mit Ausnahme von Beförderungen zwischen Punkten, für die ein vertragsgebundener Städtepaar-Flugpreis — für entsprechend berechtigte Fluggäste — gilt; oder b) zwischen zwei beliebigen Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten erfolgt. Dieser Anhang gilt nicht für Beförderungsleistungen, die vom Verteidigungsministerium (Secretary of Defense) oder einer Teilstreitkraft (Secretary of a Military Department) übernommen oder finanziert werden.“ Artikel 8 Anhänge Der Wortlaut der Anlage zu diesem Protokoll wird dem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. Artikel 9 Vorläufige Anwendung (1)   Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach dem nationalen Recht zulässigen Umfang vorläufig anzuwenden. (2)   Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege über den Beschluss in Kenntnis setzen, dieses Protokoll nicht mehr anzuwenden. In diesem Fall endet die Anwendung dieses Protokolls um Mitternacht WEZ am Ende der Flugplanperiode des Internationalen Luftfahrtverbandes (IATA), die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung in Kraft ist, es sei denn, die Kündigung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zurückgenommen. Wird die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäß Artikel 25 Absatz 2 beendet, so endet gleichzeitig auch die vorläufige Anwendung dieses Protokolls. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Protokoll tritt am späteren der beiden folgenden Termine in Kraft: 1. am Tag des Inkrafttretens des Abkommens; oder 2. einen Monat nach dem Tag der zuletzt eingegangenen Note eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind. Zum Zwecke dieses diplomatischen Notenaustausches sind diplomatische Noten an die oder von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten jeweils an die Europäische Union oder von ihr zu übermitteln. Die diplomatische(n) Note(n) der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten haben Bestätigungen von jedem Mitgliedstaat zu enthalten, dass seine erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Съставено в Люксембург на двадесет и четвърти юни две хиляди и десета година. Hecho en Luxemburgo, el veinticuatro de junio de dos mil diez. V Lucemburku dne dvacátého čtvrtého června dva tisíce deset. Udfærdiget i Luxembourg den fireogtyvende juni to tusind og ti. Geschehen zu Luxemburg am vierundzwanzigsten Juni zweitausendzehn. Kahe tuhande kümnenda aasta juunikuu kahekümne neljandal päeval Luxembourgis. 'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι τέσσερις Ιουνίου δύο χιλιάδες δέκα. Done at Luxembourg on the twenty-fourth day of June in the year two thousand and ten. Fait à Luxembourg, le vingt-quatre juin deux mille dix. Fatto a Lussemburgo, addì ventiquattro giugno duemiladieci. Luksemburgā, divi tūkstoši desmitā gada divdesmit ceturtajā jūnijā. Priimta du tūkstančiai dešimtų metų birželio dvidešimt ketvirtą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-tizedik év június havának huszonnegyedik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fl-erbgħa u għoxrin jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u għaxra. Gedaan te Luxemburg, de vierentwintigste juni tweeduizend tien. Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego czwartego czerwca roku dwa tysiące dziesiątego. Feito no Luxemburgo, em vinte e quatro de Junho de dois mil e dez. Întocmit la Luxemburg, la douăzeci și patru iunie două mii zece. V Luxemburgu dňa dvadsiateho štvrtého júna dvetisícdesať. V Luxembourgu, dne štiriindvajsetega junija leta dva tisoč deset. Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakymmenen. Som skedde i Luxemburg den tjugofjärde juni tjugohundratio. За Репyблика Бългaрия Voor het Koninkrijk België Pour le Royaume de Belgique Für das Königreich Belgien Deze handtekening verbindt eveneens het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Cette signature engage également la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Diese Unterschrift bindet zugleich die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għal Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Pentru România Za Republiko Slovenijo Za Slovenskύ republiku Suomen tasavallan puolesta För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā Europos Sajungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Eurόpsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen For the United States of America Anlage zum Protokoll ANHANG 6 Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern 1. Keine Vertragspartei darf die ihr im Rahmen von Luftverkehrsvereinbarungen mit einem Drittland zur Verfügung stehenden Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens dieses Drittlands mit der Begründung zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass sich dieses Luftfahrtunternehmen im Wesentlichen im Eigentum der anderen Vertragspartei und/oder ihrer Staatsangehörigen oder von beiden befindet. 2. Die Vereinigten Staaten dürfen keine der ihnen auf Grund von Luftverkehrsvereinbarungen zur Verfügung stehenden Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens des Fürstentums Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eines Landes, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ECAA-Mitglied ist, oder eines afrikanischen Landes, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ein Open-Skies-Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten anwendet, mit der Begründung zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten, seine/ihre Staatsangehörigen oder beide die effektive Kontrolle über dieses Luftfahrtunternehmen ausüben. 3. Keine Vertragspartei darf die ihr auf Grund von Luftverkehrsvereinbarungen mit einem Drittland zur Verfügung stehenden Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens dieses Drittlands mit der Begründung zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass die effektive Kontrolle über dieses Luftfahrtunternehmen von der anderen Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder von beiden ausgeübt wird, sofern das betreffende Drittland eine gute Zusammenarbeit im Bereich der Luftverkehrsbeziehungen mit beiden Vertragsparteien nachweisen kann. 4. Der Gemeinsame Ausschuss führt eine Liste von Drittländern, die nach Ansicht beider Vertragsparteien eine gute Zusammenarbeit im Bereich der Luftverkehrsbeziehungen nachweisen können. Gemeinsame Erklärung Die Vertreter der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 25. März 2010 in Brüssel paraphiert wurde, in anderen Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch einen Briefwechsel vor Unterzeichnung des Protokolls oder durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Unterzeichnung des Protokolls. Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Protokolls. Im Namen der Vereinigten Staaten: John BYERLY (Unterschrift) 25. März 2010 Im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten: Daniel CALLEJA (Unterschrift) 25. März 2010 NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE BERATUNGEN 1. Die Delegation der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und die Delegation der Vereinigten Staaten von Amerika sind vom 23. bis 25. März 2010 in Brüssel zusammengetroffen, um die Verhandlungen über ein Luftverkehrsabkommen der zweiten Stufe abzuschließen. Die Verzeichnisse der Delegationsteilnehmer sind als Anlage A beigefügt. 2. Die Delegationen haben sich ad referendum über den Text eines Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (nachstehend das „Protokoll“, siehe Anlage B), geeinigt und diesen Text paraphiert. Die Delegationen beabsichtigen, den Entwurf des Protokolls ihren jeweiligen Behörden zur Genehmigung vorzulegen, damit es in naher Zukunft in Kraft treten kann. 3. Bezugnahmen in dieser Niederschrift auf das Abkommen, seine Artikel, Absätze und Anhänge gelten als Bezugnahmen auf das Abkommen in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung. 4. Die EU-Delegation bestätigte, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 1. Dezember 2009 die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen, und sämtliche Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft in dem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf die Europäische Union. 5. Die Delegationen versicherten, dass die Verfahren über die gegenseitige Anerkennung der Regulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung und Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen im neuen Artikel 6a nicht zum Ziel haben, die Anforderungen zu ändern, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften von den Vertragsparteien üblicherweise auf die Durchführung von internationalen Luftverkehrsdiensten gemäß Artikel 4 des Abkommens angewandt werden. 6. In Bezug auf Artikel 9 brachten die Delegationen ihren Wunsch einer weiteren Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA im Bereich der Luftsicherheit zum Ausdruck, um, wo immer dies möglich ist, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein Höchstmaß an gegenseitigem Vertrauen auf die Sicherheitsmaßnahmen der Gegenseite zu schaffen und unnötige Überschneidungen diesbezüglicher Maßnahmen zu vermeiden. 7. Die Delegationen stellten fest, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Luftsicherheit Folgendes einschließen sollte: regelmäßige Konsultationen zu Änderungen bestehender Anforderungen, die nach Möglichkeit vor dem Wirksamwerden solcher Änderungen stattfinden; eine enge Koordinierung von Flughafenbewertungen und, soweit möglich und angemessen, Inspektionen von Luftfahrtunternehmen; Austausch von Informationen über neue Sicherheitstechnologien und -verfahren. 8. Im Hinblick auf die Förderung einer effizienten Nutzung vorhandener Ressourcen, die Verbesserung der Luftsicherheit und die Schaffung von Erleichterungen verwiesen die Delegationen auf die Vorteile schneller und nach Möglichkeit koordinierter Reaktionen auf neue Gefahren. 9. Beide Delegationen wiesen darauf hin, dass die in den jeweiligen Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital von diesem Protokoll nicht berührt werden. 10. In Bezug auf Artikel 15 Absatz 7 stellte die EU-Delegation fest, dass die in diesem Zusammenhang zu behandelnden Themen unter anderem Folgendes einschließen sollten: die Umweltwirksamkeit und technische Integrität einschlägiger Maßnahmen, die Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen und eine Verlagerung von CO2-Emissionsquellen zu vermeiden, sowie die Frage, ob und wie solche Maßnahmen miteinander verknüpft oder integriert werden können. Die US-Delegation wies darauf hin, dass bei der Ausarbeitung von Empfehlungen unter anderem die Kohärenz mit dem Abkommen von Chicago und die Förderung der Ziele des Abkommens im Mittelpunkt stehen sollten. 11. Beide Delegationen betonten, dass die Bestimmungen des Abkommens ihre jeweiligen rechtlichen und politischen Standpunkte zu verschiedenen luftfahrtbezogenen Umweltfragen in keiner Weise beeinträchtigen. 12. In Anerkennung gemeinsamer Umweltziele erarbeiteten die Delegationen eine Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit beim Umweltschutz, die dieser Niederschrift als Anlage C beigefügt ist. 13. Die EU-Delegation bekräftigte die Absicht der EU, ihre Arbeit auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen fortzusetzen, um globale Emissionsminderungsziele für den internationalen Luftverkehr festzulegen. 14. Die Delegationen der USA und der EU bekräftigten die Absicht der Vereinigten Staaten und der EU, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf eine Verringerung der Treibhausgasemissionen im internationalen Luftverkehr hinzuwirken. Beide Delegationen wiesen zudem auf Beiträge der Branche zur Unterstützung dieses Prozesses hin. 15. Beide Delegationen wiesen darauf hin, dass der Grundsatz der Ausgewogenheit gemäß Artikel 15 Absatz 4 sich auf die Resolution A35-5 bezieht, die auf der 35. ICAO-Versammlung einstimmig verabschiedet wurde. Die Delegationen betonten, dass sämtliche Aspekte des in der Resolution verankerten Grundsatzes der Ausgewogenheit relevant und wichtig sind, einschließlich der Anerkennung, dass Staaten einschlägige rechtliche Verpflichtungen haben und an bestehende Vereinbarungen, geltende Gesetze und etablierte Strategien gebunden sind, die die Anwendung dieses Grundsatzes beeinflussen können. 16. Beide Delegationen bekundeten nachdrücklich ihre Unterstützung für die Anwendung der ICAO-Leitlinien „Guidance on the Balanced Approach to Aircraft Noise“ (Leitlinien zum Grundsatz der Ausgewogenheit bei der Bekämpfung von Fluglärm), die derzeit als ICAO-Dokument 9829 (2. Ausgabe) veröffentlicht werden. 17. Betreffend Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a stellte die EU-Delegation fest, dass „Betroffener“ gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2002/30/EG definiert ist als „eine natürliche oder juristische Person, die von Lärmminderungsmaßnahmen, einschließlich Betriebsbeschränkungen, betroffen ist oder betroffen werden könnte oder ein berechtigtes Interesse an solchen Maßnahmen hat“. Die EU-Delegation wies zudem darauf hin, dass nach Artikel 10 der Richtlinie die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass zur Anwendung der Artikel 5 und 6 der Richtlinie Verfahren zur Konsultation der Betroffenen gemäß dem anzuwendenden nationalen Recht eingeführt werden. 18. Unter Berücksichtigung der Herausforderungen durch die zunehmende grenzüberschreitende Freizügigkeit der Arbeitnehmer und grenzübergreifende Struktur von Unternehmen wies die EU-Delegation darauf hin, dass die Europäische Kommission die Situation sorgfältig beobachtet und weitere Schritte in Erwägung zieht, um in diesem Bereich die Durchführung, Anwendung und Durchsetzung von Maßnahmen zu verbessern. Die EU-Delegation verwies auch auf die aktuelle Arbeit der Europäischen Kommission in Bezug auf transnationale Kollektivvereinbarungen und äußerte ihre Bereitschaft, den Gemeinsamen Ausschuss über solche Vereinbarungen und gegebenenfalls andere einschlägige Initiativen zu unterrichten. 19. Die US-Delegation wies darauf hin, dass in den Vereinigten Staaten der Grundsatz, wonach Einzelpersonen bestimmte Personal- oder Berufsgruppen innerhalb eines Luftfahrtunternehmens vertreten können, zur Stärkung der Rechte des Flug- und des Bodenpersonals auf die Bildung von Vereinigungen und die Aushandlung und Durchsetzung von Tarifvereinbarungen beigetragen hat. 20. Beide Delegationen hielten fest, dass, sofern eine Vertragspartei Maßnahmen ergreift, die im Widerspruch zu dem Abkommen, einschließlich Artikel 21, stehen, die andere Vertragspartei sich ihrerseits geeigneter und angemessener Maßnahmen bedienen kann, die im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich dieses Abkommens, getroffen werden. 21. Betreffend Artikel 21 Absatz 4 stellte die EU-Delegation fest, dass die in dem Absatz genannte Prüfung von der Europäischen Kommission von Amts wegen (ex officio) oder einseitig (ex parte) vorgenommen wird. 22. Die Delegationen stellten fest, dass die Verkehrsrechte gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a zusätzlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.