Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/2231 des Rates vom 1. Oktober 2026 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Balkan Medical Task Force

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2231 2.10.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/2231 DES RATES vom 1. Oktober 2026 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Balkan Medical Task Force DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wird eine Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie etwa Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich. (2) Die Balkan Medical Task Force (BMTF) wurde als regionale Initiative eingerichtet, die sechs Länder des westlichen Balkans, nämlich Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Slowenien, mit dem Ziel zusammenbringt, eine rasche und wirksame Reaktion in von Katastrophen betroffenen Ländern oder Regionen zu ermöglichen, indem die vorhandenen militärmedizinischen Kapazitäten der teilnehmenden Länder genutzt werden. Jedes dieser teilnehmenden Länder übernimmt die Rolle der „Rahmennation“ basierend auf einem Rotationsprinzip von zwei Jahren. Serbien übernimmt diese Rolle für den Zeitraum Juni 2024 bis Juni 2026, und Nordmazedonien wird diese Rolle für den nächsten Zeitraum übernehmen. Im zweiten Halbjahr 2021 hat die BMTF neue interne Vorschriften eingeführt, die eine längerfristige Entsendung zur Unterstützung von Missionen und Operationen ermöglichen, auch als Teil von Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) außerhalb des westlichen Balkans. (3) Durch die Einrichtung einer Unterstützungsmaßnahme zur Ausstattung der an der BMTF beteiligten medizinischen Einheiten von Streitkräften aus Ländern, die nicht der Union angehören, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem erforderlichen Material würde die Union die militärmedizinischen Fähigkeiten der beteiligten Länder des westlichen Balkans ausbauen und eine multinationale militärmedizinische Einheit stärken, mit der potenziell militärische Operationen im Rahmen der GSVP der EU oder militärische Aspekte von Friedenseinsätzen über die Region hinaus unterstützt sowie die Fähigkeitsziele der NATO und der Partnerschaft für den Frieden erreicht werden könnten. (4) Eine Unterstützungsmaßnahme würde auch die Fähigkeit der Länder des westlichen Balkans stärken, auf Krisen zu reagieren, sowie die Resilienz der Region erhöhen und damit letztlich zur regionalen Stabilität beitragen und die Länder in der Region in die Lage versetzen, ihre Bevölkerung besser schützen zu können. Sie könnte zur regionalen Zusammenarbeit und zum regionalen Zusammenhalt beitragen sowie gutnachbarliche Beziehungen im westlichen Balkan fördern. (5) In ihrem Schreiben vom 30. April 2026 an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) haben BMTF-Vertreter die Union darum ersucht, die BMTF durch die Beschaffung von wesentlicher Ausrüstung zur Stärkung der Kapazitäten ihrer medizinischen Einheiten zu unterstützen. (6) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zur EFF würde eine Unterstützungsmaßnahme die BMTF und diejenigen an der BMTF beteiligten Länder, die nicht der EU angehören, in die Lage versetzen, eigenständig auf Krisen zu reagieren. Indem fünf Länder des westlichen Balkans zusammengebracht werden, würde eine Unterstützungsmaßnahme auch die allgemeinen Ziele der GASP und der GSVP in der Region wie beispielsweise die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Dialogs fördern. (7) Unterstützungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der im Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Grundsätze und Anforderungen sowie insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2) und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt werden. (8) Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer (1)   Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Balkan Medical Task Force (BMTF) und an der BMTF beteiligter Länder, die nicht der EU angehören, nämlich Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (im Folgenden „Begünstigte“), eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“). (2)   Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Ländern des westlichen Balkans im Bereich Sicherheit und Verteidigung, einschließlich durch den Ausbau der regionalen Zusammenarbeit; b) Beitrag zur Verbesserung der Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des BMTF und seiner Nicht-EU-Teilnehmerländer, um so die allgemeine Sicherheit, Resilienz und Stabilität der Länder des westlichen Balkans zu stärken und die Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen besser zu schützen. (3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) Kommunikations- und Informationssysteme; b) militärische Rettungsfahrzeuge; c) Feldlazarettausrüstung. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen einschließlich der technischen und wartungstechnischen Ausbildung finanziert, falls dies erforderlich ist. (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 42 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses. Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10 000 000 EUR. (2)   Alle Ausgaben werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet. Artikel 3 Vereinbarungen mit den Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit jedem der Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen. (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die jeden Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der BMTF; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellte Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass die Begünstigten gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstoßen. Artikel 4 Durchführung (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt. (2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten übernehmen ITF Enhancing Human Security (ITF) und der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen. Artikel 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch die Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der BMTF. (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei die Begünstigten jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten haben, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) eine solche Berichterstattung nicht mehr für erforderlich hält; c) Besuche vor Ort, wobei die Begünstigten dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren haben. (3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme führt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung durch, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziele beigetragen hat. Artikel 6 Berichterstattung Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern. Artikel 7 Aussetzung und Beendigung (1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. (2)   Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2026. Im Namen des Rates Der Präsident J. O’CALLAGHAN (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj). (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2231/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.