Europäische Union

2011/406/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4574)

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15.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 186/1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Juli 2011 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4574) (Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) (2011/406/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 378/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (1), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Beschluss 2004/201/JI des Rates vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (2), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das SIRENE-Handbuch enthält Weisungen für die Bediensteten der SIRENE-Büros der einzelnen Mitgliedstaaten, mit denen die Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch der Zusatzinformationen festgelegt werden, die zur ordnungsgemäßen Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (3) („Schengener Übereinkommen“) erforderlich sind. (2) Die Normen für die Arbeitsverfahren der SIRENE-Büros und das EU-Recht, das für den Austausch der Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros maßgeblich ist, sind im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden. Das SIRENE-Handbuch wurde seit 2007 nicht geändert. Daher bedarf es nun einiger Änderungen, um die Einheitlichkeit der Arbeitsverfahren zu gewährleisten und eine Angleichung entsprechend den Entwicklungen des für den Austausch der Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros maßgeblichen EU-Rechts vorzunehmen. Wegen des Umfangs der Änderungen, die an den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs vorgenommen werden müssen, sollte das derzeitige SIRENE-Handbuch durch eine überarbeitete Fassung ersetzt werden. (3) Das Schengener Übereinkommen enthält Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Datensicherheit im Schengener Informationssystem. In Ermangelung spezieller Bestimmungen des Übereinkommens findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) Anwendung auf den Austausch von Zusatzinformationen über Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung. In Ermangelung spezieller Bestimmungen des Übereinkommens findet der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (5), Anwendung auf den Austausch von Zusatzinformationen über alle anderen Ausschreibungen. (4) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten ehemaligen Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 378/2004, die somit für Dänemark weder bindend noch dort anwendbar ist. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2004 des Rates der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des ehemaligen Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, hat Dänemark jedoch gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls beschlossen, diese Vorschriften in sein innerstaatliches Recht umzusetzen. Dänemark beteiligte sich an der Annahme des Beschlusses 2004/201/JI. Es ist daher zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. (5) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6), soweit dieser Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf Artikel 96 des Schengener Übereinkommens betrifft. (6) Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7), soweit dieser Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf Artikel 96 des Schengener Übereinkommens betrifft. (7) Dieser Beschluss stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. (8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) und des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (12) genannten Bereich gehören. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (13) und des Beschlusses 2008/262/JI des Rates (14) genannten Bereich gehören. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2004 und Artikel 3 des Beschlusses 2004/201/JI eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das SIRENE-Handbuch wird durch die Fassung im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 1. Juli 2011 Für die Kommission Cecilia MALMSTRÖM Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 5. (2)   ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 45. (3)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. (4)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (5)   ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60. (6)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (7)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. (8)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (9)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (10)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. (11)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. (12)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50. (13)   ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3. (14)   ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5. ANHANG SIRENE-HANDBUCH INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG 8 1. DAS SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM (SIS) UND DIE NATIONALEN SIRENE-BÜROS 9 1.1. Die SIRENE-Büros 9 1.2. SIRENE-Handbuch 10 1.3. Grundsätze 10 1.3.1. Ständige Verfügbarkeit 10 1.3.2. Kontinuität 10 1.3.3. Sicherheit 10 1.3.4. Zugang zu Informationen 10 1.3.5. Mitteilungen 11 1.3.6. Transliterationsregeln 11 1.3.7. Datenqualitä 11 1.3.8. Strukturen 11 1.3.9. Archivierung 12 1.4. Personal 12 1.4.1. Kenntnisse 12 1.4.2. Fortbildung 12 1.4.3. Personalaustausch 13 1.5. Technische Infrastruktur 13 1.5.1. SIRENE-Arbeitsablaufsystem 13 1.5.2. Automatische Dateneingabe 13 1.5.3. Automatische Datenlöschung 13 1.5.4. Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros 13 1.5.5. SIS-Datenqualität 13 2. ALLGEMEINE VERFAHREN 13 2.1. Mehrfachausschreibungen (Artikel 107) 13 2.1.1. Vereinbarkeit von Ausschreibungen und Rangfolge 14 2.1.2. Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich einer Person 15 2.1.3. Beratung über die Eingabe einer Ausschreibung bei Unvereinbarkeit mit einer bestehenden Ausschreibung 15 2.2. Informationsaustausch im Trefferfall 16 2.2.1. Verfahren im Trefferfall 16 2.2.2. Übermittlung weiterer Informationen 17 2.3. Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 104 Absatz 3) 17 2.4. Änderung des Zwecks der Ausschreibung (Artikel 102 Absatz 3) 17 2.5. Unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten (Artikel 106) 17 2.6. Auskunftsrecht und Recht auf Berichtigung der Daten (Artikel 109 und 110) 17 2.6.1. Informationsaustausch über das Auskunftsrecht oder das Recht auf Berichtigung der Daten 18 2.6.2. Unterrichtung über Ersuchen um Auskunft über oder Berichtigung oder Löschung von Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten 18 2.6.3. Unterrichtung über die Auskunfts- und Berichtigungsverfahren 18 2.7. Löschung einer Ausschreibung, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr gegeben sind 18 2.8. Missbräuchlich verwendete Identität 18 2.9. Eingabe eines Aliasnamens 19 2.10. SIRPIT (SIRENE Picture Transfer) 19 2.10.1. Entwicklung und Hintergrund von SIRPIT 19 2.10.2. Verwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung 19 2.10.3. Technische Anforderungen 19 2.10.4. Der nationale Identifizierungsdienst 20 2.10.5. Verwendung des SIRENE-Formulars L 20 2.10.6. SIRPIT-Verfahren 20 2.10.6.1. Das entdeckende SIRENE-Büro führt den Vergleich durch 20 2.10.6.2. Das liefernde SIRENE-Büro führt den Vergleich durch 20 2.10.6.3. Eingabeschirm 20 2.11. Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union 21 2.12. Beziehungen zwischen SIRENE und Interpol 21 2.12.1. Vorrang von SIS-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen 21 2.12.2. Wahl des Kommunikationskanals 21 2.12.3. Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten 21 2.12.4. Übermittlung von Informationen an Drittstaaten 22 2.12.5. Trefferfälle und Löschung einer Ausschreibung 22 2.12.6. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol 22 2.13. Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust 22 2.14. Besondere Fahndungsarten 22 2.14.1. Örtlich begrenzte Fahndung 22 2.14.2. Zielfahndung unter Beteiligung von Polizeisondereinheiten (FAST) 22 2.15. Kennzeichnung 22 2.15.1. Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kennzeichnung 23 2.15.2. Ersuchen um Löschung einer Kennzeichnung 23 2.16. Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen 23 3. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 95 23 3.1. Prüfungen durch den Mitgliedstaat vor Eingabe der Ausschreibung 23 3.2. Prüfung, ob die Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder der Auslieferung nach dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist 24 3.3. Mehrfachausschreibungen 24 3.3.1. Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen (Artikel 107) 24 3.3.2. Informationsaustausch 24 3.4. Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten 24 3.4.1. Übermittlung von Zusatzinformationen zu einem EuHb 24 3.4.2. Übermittlung von Zusatzinformationen in Bezug auf eine vorläufige Festnahme 26 3.4.3. Eingabe eines Aliasnamens 27 3.4.4. Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person 27 3.4.5. Übermittlung der Formulare A und M 27 3.5. Kennzeichnung 27 3.5.1. Systematisches Ersuchen um Kennzeichnung der Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, in Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten keine Anwendung findet 27 3.6. Tätigwerden des SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung nach Artikel 95 28 3.7. Informationsaustausch im Trefferfall 28 3.7.1. Unterrichtung der Mitgliedstaaten über einen Trefferfall 28 3.7.2. Übermittlung weiterer Informationen 28 3.7.3. Im Trefferfall 28 3.7.4. Austausch von Zusatzinformationen über eine Übergabe oder Auslieferung 28 3.8. Löschung einer Ausschreibung 29 3.8.1. Löschung einer Ausschreibung, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr gegeben sind 29 3.9. Missbräuchlich verwendete Identität 29 4. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 96 29 4.1. Einführung 29 4.2. Eingabe von Ausschreibungen nach Artikel 96 29 4.3. Eingabe eines Aliasnamens 30 4.4. Missbräuchlich verwendete Identität 30 4.5. Zu befolgende SIRENE-Verfahren 30 4.6. Informationsaustausch im Trefferfall 30 4.6.1. Informationsaustausch bei der Einreiseverweigerung oder der Ausweisung aus dem Schengen-Gebiet 30 4.6.2. Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa 31 4.6.3. Besondere Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens 31 4.6.3.1. Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens 31 4.6.3.2. Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens 31 4.6.4. Besondere Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Schengener Grenzkodexes 31 4.6.4.1. Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes 31 4.6.4.2. Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes 32 4.7. Informationsaustausch in Bezug auf einen das Recht auf Freizügigkeit genießenden Drittstaatsangehörigen 32 4.7.1. Informationsaustausch im Trefferfall 32 4.7.2. Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist 33 4.8. Löschung der Ausschreibung eines EU-Bürgers 33 4.9. Unterrichtung der Schengen-Mitgliedstaaten über einen Trefferfall 33 5. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 97 33 5.1. Kennzeichnung 33 5.2. Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen 33 5.3. Im Trefferfall 34 6. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 98 34 6.1. Im Trefferfall 35 7. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 99 35 7.1. Eingabe eines Aliasnamens 35 7.2. Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen auf Ersuchen der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen 35 7.3. Kennzeichnung 35 7.4. Übermittlung weiterer Informationen im Trefferfall 35 8. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 100 36 8.1. Ausschreibungen von Fahrzeugen nach Artikel 100 36 8.1.1. Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs 36 8.1.2. VIN-Dubletten 36 8.2. Übermittlung weiterer Informationen im Trefferfall 37 9. STATISTISCHE ANGABEN 37 EINLEITUNG Am 14. Juni 1985 unterzeichneten die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande im luxemburgischen Schengen ein Übereinkommen mit dem Ziel, das „freie Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten“ und den „freien Waren- und Dienstleistungsverkehr“ zu verwirklichen. Dem am 19. Juni 1990 von den fünf Erstunterzeichnerstaaten geschlossenen Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (1) traten am 27. November 1990 die Italienische Republik, am 25. Juni 1991 das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, am 6. November 1992 die Hellenische Republik, am 28. April 1995 die Republik Österreich und am 19. Dezember 1996 das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden und die Republik Finnland bei. Das Königreich Norwegen und die Republik Island schlossen am 19. Dezember 1996 ein Kooperationsabkommen mit den Mitgliedstaaten, um ebenfalls dem Über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.