Europäische Union

97/787/EG: Beschluß des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2000-03-20

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1997D0787 — DE — 20.03.2000 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUß DES RATES vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (97/787/EG) (ABl. L 322, 25.11.1997, p.37) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Beschluß des Rates vom 20. März 2000   L 77 11 28.3.2000 NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B BESCHLUß DES RATES vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (97/787/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Währungsausschuß konsultiert. Armenien und Georgien haben tiefgreifende politische und wirtschaftliche Reformen eingeleitet und unternehmen substantielle Anstrengungen zur Umsetzung eines marktwirtschaftlichen Modells. Die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Armenien bzw. Georgien werden sich im Rahmen der am 22. April 1996 unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen entwickeln. 1994 vereinbarten Armenien und Georgien mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) ein erstes Bündel von Stabilisierungs- und Reformmaßnahmen, die durch die Systemübergangsfazilität (STF) des IWF unterstützt wurden; im Juni 1995 genehmigte das IWF-Exekutivdirektorium für den Zeitraum Juli 1995 bis Juni 1996 Bereitschaftskreditvereinbarungen zur Unterstützung weiterer umfassender Stabilisierungs- und Strukturreformmaßnahmen. Das IWF-Exekutivdirektorium hat im Februar 1996 mit Vorzugsbedingungen ausgestattete dreijährige Erweiterte Strukturanpassungsfazilitäten (ESAF) für Armenien und Georgien genehmigt, die die laufenden Bereitschaftskreditvereinbarungen ablösen. Die Regierungen Armeniens und Georgiens haben sich formell dazu verpflichtet, allen ihren ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft in vollem Umfang nachzukommen. Die genannten Regierungen haben die Gemeinschaft um eine außerordentliche Finanzhilfe ersucht. Armenien und Georgien zählen zu den einkommensschwachen Ländern, deren wirtschaftliche und soziale Lage besonders kritisch ist; sie können mit besonders günstigen Bedingungen ausgestattete Darlehen der Weltbank und des IWF erhalten. Eine Finanzhilfe zu Vorzugsbedingungen in Form von langfristigen Darlehen und verlorenen Zuschüssen ist eine angemessene Maßnahme, um den Empfängerländern in dieser kritischen Lage zu helfen. Diese Finanzhilfe — und zwar sowohl das Darlehen als auch die Zuschüsse — ist eine absolute Ausnahme und bildet daher in keiner Weise einen Präzedenzfall. Die Einbeziehung einer Zuschußkomponente in diese Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Diese Finanzhilfe sollte von der Kommission verwaltet werden. Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor — BESCHLIESST: Artikel 1 ▼M1 (1)  Die Gemeinschaft stellt Armenien, Georgien und Tadschikistan eine Sonderfinanzhilfe in Form von langfristigen Darlehen und verlorenen Zuschüssen zur Verfügung. (2)  Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von insgesamt höchstens 245 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von 10 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die den Empfängerländern in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. (3)  Die Zuschußkomponente dieser Finanzhilfe besteht aus einem Betrag von bis zu 130 Mio. EUR für den Zeitraum 1997-2004, bei einem jährlichen Höchstbetrag von 24 Mio. EUR. Die Zuschüsse werden bereitgestellt, sofern die Nettoschuldnerposition der Empfängerländer gegenüber der Gemeinschaft in der Regel zumindest um den gleichen Betrag abgebaut wurde. ▼B (4)  Die Finanzhilfe gemäß den Absätzen 2 und 3 wird den Empfängerländern nur gewährt, wenn sie a) alle bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft erfüllt haben; b) im Rahmen eines IWF-Programms ein umfassendes Anpassungs- und Reformprogramm zufriedenstellend durchführen. (5)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und unter Berücksichtigung der bestehenden und künftigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und den Empfängerländern verwaltet. Artikel 2 (1)  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses ist die Kommission befugt, mit den Behörden der Empfängerländer die spezifischen Beträge und Konditionen sowie die an die Finanzhilfe geknüpften Bedingungen zu vereinbaren. (2)  Die Kommission überprüft in Absprache mit dem Währungsausschuß die Übereinstimmung der Politik der Empfängerländer mit den Zielen und den Bedingungen der Finanzhilfe gemäß diesem Beschluß. Artikel 3 ▼M1 (1)  Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 wird der Gesamtbetrag des Darlehens für jedes einzelne Land von der Kommission zusammen mit dem ersten Zuschußteilbetrag zur Verfügung gestellt. Der Restbetrag der Zuschußkomponente der Finanzhilfe wird von der Kommission vorbehaltlich der vorgenannten Bestimmungen in aufeinanderfolgenden Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. ▼B (2)  Die Mittel werden an die Nationalbanken der Empfängerländer ausgezahlt. Artikel 4 (1)  Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt. Sie dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige wirtschaftliche Risiken mit sich bringen. (2)  Die Kommission trägt dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen wird. (3)  Auf Ersuchen der Empfängerländer kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen unter Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen. Sie dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt der Refinanzierung oder Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. (4)  Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktionen entstehen, gehen zu Lasten der Empfängerländer. (5)  Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet. Artikel 5 (1)  Mindestens einmal jährlich erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht. ▼M1 (2)  Vor dem 31. Dezember 2004 prüft der Rat die Durchführung dieses Beschlusses bis zu diesem Zeitpunkt anhand eines umfassenden Berichts der Kommission, der auch dem Europäischen Parlament unterbreitet wird. ( 1 ) ABl. C 95 vom 24. 3. 1997, S. 64. ( 2 ) ABl. C 304 vom 6. 10. 1997, S. 39.

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