Europäische Union

Beschluss 2008/266/GASP des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Tschad über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Tschad

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0266. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lt. (2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt. Artikel 17 Sonstige Bestimmungen (1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUFOR und ihres Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaates für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaates verantwortlich. (2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Artikel 18 Durchführungsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaates zu schließen sind. Artikel 19 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen wird vom Tag seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt und tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem jede der Parteien ihre internen Genehmigungsverfahren abgeschlossen hat; es bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten EUFOR-Truppenteile und die letzten Mitglieder des EUFOR-Personals entsprechend einer Mitteilung der EUFOR das Land verlassen. (2)   Ungeachtet Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Verlegung der ersten Mitglieder des EUFOR-Personals, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt. (3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. (4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben. Geschehen zu N’Djaména am 6. März 2008 in vier Urschriften in französischer Sprache. (1)   ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.