Europäische Union

2013/250/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2826) Text von Bedeutung für den EWR

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Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen. Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können auf andere Weise als durch Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch Anwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht. Die vorgelegten Angaben sollen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische beziehen, wie sie im Endprodukt verwendet werden. Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus. b)   In der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder in einem homogenen Bauteil eines komplexen Erzeugnisses in Konzentrationen von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Bei Konzentrationen von weniger als 0,1 % gelten die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte. Beurteilung und Prüfung : Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf der ECHA-Website (13) abrufbar. Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor, zusammen mit einschlägigen Unterlagen wie etwa von den Werkstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenbögen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische vorzugeben. Kriterium 4.   Produktqualität und -langlebigkeit a)   Allgemeine Anforderungen Das Produkt muss die allgemeinen Anforderungen der entsprechenden jeweiligen EN-Normen gemäß Tabelle 2 oder die jeweiligen nationalen Gesetzesauflagen erfüllen. Dieses Kriterium gilt nicht für die Wasserdurchflussmengen. Eine Reinigung der Produktbestandteile, die unter normalen Benutzungsbedingungen erforderlich werden kann, muss mit einfachen Geräten oder Reinigungsmitteln möglich sein. b)   Freiliegende Produktflächen und Qualität der Ni-Cr-Überzüge Sanitärarmaturen mit Nickel-Chrom-Überzug müssen (ungeachtet des Trägermaterials) der Norm EN 248 genügen. c)   Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen Das Produkt muss so konzipiert sein, dass seine auswechselbaren Komponenten vom Endbenutzer bzw. einem Sanitärtechniker mühelos ersetzt werden können. Die auswechselbaren Komponenten sind auf dem beiliegenden Produktdatenblatt deutlich anzugeben. Darüber hinaus muss der Antragsteller dem Endbenutzer bzw. dem Techniker klare Anweisungen für einfache Reparaturen an die Hand geben. Der Antragsteller muss außerdem sicherstellen, dass die Ersatzteile nach Einstellung der Produktion noch mindestens sieben Jahre erhältlich sind. d)   Garantie Der Antragsteller muss eine mindestens vierjährige Garantie auf Reparatur bzw. Ersatzteile leisten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag Exemplare des Produktdatenblattes und die Garantiebedingungen vorlegen. Zu den Buchstaben a und b legt der Antragsteller der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag außerdem die Ergebnisse der nach den Normen gemäß Tabelle 2 in Bezug auf Buchstabe a und der Norm EN 248 in Bezug auf Buchstabe b durchgeführten Tests vor. Kriterium 5.   Verpackung Das Verpackungsmaterial muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Zur Erleichterung ihrer Wiederverwertung müssen sich alle Verpackungsbestandteile von Hand leicht in Einzelmaterialteile zerlegen lassen; b) sofern verwendet müssen Verpackungen aus Pappe zu mindestens 80 % aus recycliertem Material bestehen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag (ein) Exemplar(e) des Verpackungsmaterials vorlegen. Kriterium 6.   Benutzerinformationen Der Sanitärarmatur müssen relevante Benutzerinformationen mit Anweisungen für die sach- und umweltgerechte Bedienung und Wartung des Produktes beiliegen. Es sind folgende Druckangaben (auf der Verpackung und/oder den Produktdatenblättern) und/oder Online- Angaben zu machen: a) Information darüber, dass die Hauptumweltwirkung des Produktes in der Benutzungsphase erfolgt, d. h. beim Verbrauch von Wasser und der zur Warmwasserbereitung erforderlichen Energie, sowie Empfehlungen für die rationelle Benutzung des Produktes zur Minimierung der Umweltauswirkungen; b) Verweis darauf, dass für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zusätzlich zu den neben dem Umweltzeichen stehenden allgemeinen Angaben eine kurze und präzise Erläuterung der Bedeutung dieser Vergabe; c) die maximal verfügbare Wasserdurchflussmenge in l/min (getestet gemäß Kriterium 1 Buchstabe a; d) Installationsanleitung mit Angaben zu den spezifischen Betriebsdrücken, für die das Produkt geeignet ist; e) Empfehlungen für den Fall der Wasserstagnation mit entsprechender Warnung gegen das Trinken von Leitungswasser nach längerer Stagnation (dies gilt für Wasserhähne). Beispiel: „Um kein Trinkwasser zu vergeuden, verwenden Sie Stagnationswasser (z. B. früh morgens oder nach dem Urlaub) für die Toilettenspülung, zum Duschen oder für das Wässern Ihrer Pflanzen; f) Empfehlungen für die sachgerechte Bedienung und Wartung (einschließlich Reinigung und Entkalkung) des Produkts mit Hinweis auf alle relevanten Anweisungen, insbesondere i) Empfehlungen für die Wartung und Bedienung von Produkten, ii) Angaben zu Ersatzteilen, iii) Anleitungen für den Austausch von Dichtungen bei tropfenden Wasserhähnen, iv) Empfehlungen betreffend die Reinigung von Sanitärarmaturen mit geeigneten Reinigungsmitteln, um Beschädigungen der Innen- und Außenflächen zu vermeiden, v) Empfehlungen für die regelmäßige und ordnungsgemäße Wartung von Belüftern. Für Sanitärarmaturen (ausgenommen Duschköpfe), die nicht mit Zeitreglern ausgestattet sind, muss die Produktverpackung deutlich sichtbar die folgenden Angaben aufweisen: „Dieses Produkt trägt das EU-Umweltzeichen und ist für den häuslichen Gebrauch bestimmt. Es ist nicht zur vielfachen und wiederholten Verwendung im nichthäuslichen Umfeld (z. B. in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büros, Krankenhäusern, Schwimmbädern) bestimmt.“ Für Sanitärarmaturen mit Zeitreglern muss die Produktverpackung deutlich sichtbar die folgenden Angaben aufweisen: „Dieses Produkt trägt das EU-Umweltzeichen und ist vor allem zur vielfachen und wiederholten Verwendung im nichthäuslichen Umfeld (z. B. in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büros, Krankenhäusern, Schwimmbädern) bestimmt.“ Bei „Duschköpfen mit Durchflussbegrenzern“ sollte das Produktdatenblatt den Hinweis enthalten, dass bei Verwendung mit Elektroduschen die Kompatibilität des Produktes kontrolliert werden muss. Beispiel: „Bitte kontrollieren Sie, ob dieser Duschkopf mit Durchflussbegrenzer mit Ihrem vorhandenen Duschsystem kompatibel ist, für den Fall, dass Sie beabsichtigen, den Duschkopf in einem Elektroduschsystem zu verwenden.“ Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag ein oder mehrere Exemplare der Benutzerinformationen und/oder einen Link zu einer Hersteller-Website vorlegen, auf der diese Informationen abgerufen werden können. Kriterium 7.   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Das freiwillig anzubringende Etikett enthält im Textfeld die folgenden Angaben: — Mehr Wassereffizienz — Höheres Energieeinsparungspotenzial — Mit diesem zertifizierten Produkt sparen Sie Wasser, Energie und Geld. Die Leitlinien für die Verwendung des freiwillig anzubringenden Etiketts mit Textfeld können in den „Guidelines for the use of the EU-Ecolabel logo“ auf folgender Website abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums ein Exemplar des Etiketts vorlegen, auf dem das Umweltzeichen abgebildet ist. (1)  ISO/IEC 17025:2005 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien. (2)  Der Durchflussbegrenzer muss die Einstellung der Standard-Durchflussmenge (Spareinstellung) auf maximal 6 l/min gestatten. Die maximal verfügbare Durchflussmenge darf 8 l/min nicht überschreiten. (3)  Duschköpfe und Duschsysteme mit mehreren Strahlarten müssen die Anforderung in Bezug auf die Einstellung mit der größten Durchflussmenge erfüllen. (*1)  Produkte, die als für Niederdruckduschen geeignet in den Verkehr gebracht werden und in der Regel bei Druckverhältnissen von 0,1 bis 0,5 bar funktionieren. (4)  Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32). (5)  In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ist „Erzeugnis“ definiert als ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. (6)   ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. (7)   ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (8)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. (9)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (10)  Richtlinie 67/548/EWG mit Anpassung an REACH gemäß den Richtlinien 2006/121/EG (11) und 1999/45/EG (12) des Europäischen Parlaments und des Rates in geänderter Fassung. (11)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852. (12)   ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. (*2)  Existieren in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, gesetzliche Auflagen oder einschlägige Verfahrensvorschriften für die Prüfung der Nickelabgabe von Überzügen, so kann anstelle des Nachweises der Erfüllung dieser Anforderung der Nachweis erbracht werden, dass diese nationalen gesetzlichen Auflagen erfüllt sind. (*3)  EN 16058 — Einfluss metallischer Werkstoffe auf Wasser für den menschlichen Gebrauch — Dynamischer Prüfstandversuch für die Beurteilung von Oberflächenbeschichtungen mit Nickelschichten — Langzeit-Prüfverfahren. (*4)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. (13)  http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp Anlage Die folgenden Informationen basieren auf dem Bericht über die „EIGNUNG METALLENER WERKSTOFFE FÜR DIE VERWENDUNG IN PRODUKTEN IM KONTAKT MIT TRINKWASSER. Gemeinsamer Ansatz. Teil A — Verfahren der Eignungsprüfung und Teil B — Gemeinsame Liste geeigneter Werkstoffe“, abrufbar über http://www.umweltbundesamt.de/wasser-e/themen/trinkwasser/4ms-initiative.htm. Auszug 1 aus dem Dokument „EIGNUNG METALLENER WERKSTOFFE FÜR DIE VERWENDUNG IN PRODUKTEN IM KONTAKT MIT TRINKWASSER. Gemeinsamer Ansatz. Teil A — Verfahren der Eignungsprüfung, siehe Kapitel 2. 1.   Aufnahme metallener Werkstoffe in die Positivliste Metallene Werkstoffe, die zur Herstellung von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser (PKT-Produkte) verwendet werden, müssen auf der Positivliste stehen. 1.1.   Verfahren für die Aufnahme von Werkstoffen in die Positivliste Werkstoffe werden nach bewährten Verfahren und unter Hinzuziehung nationaler Sachverständiger hauptverantwortlich auf nationaler Ebene geprüft. Aufgrund der Komplexität der Auslegung der Prüfergebnisse und der Anwendung der nachstehend beschriebenen Eignungskriterien sollte bei der Beschlussfassung jedoch ein Sachverständigenausschuss zu Rate gezogen werden. Der Sachverständigenausschuss sollte über folgende Kompetenzen verfügen: — Kompetenz in den Bereichen Korrosion und Metallabgabe — Kompetenz in den Bereichen Toxikologie und Evaluierung der Trinkwasserhygiene — Kenntnis der Art und Weise, auf die metallene Werkstoffe und Produkte bei der Trinkwasserbehandlung und -versorgung verwendet werden Die zusammengeschlossenen vier Mitgliedstaaten (4MS) haben sich auf ein gemeinsames Verfahren für die Eignungsprüfung von Werkstoffen zwecks Aufnahme in eine gemeinsame Positivliste geeinigt. Dieses Verfahren ist in Teil B dieses Dokuments beschrieben. 1.2.   Aufbau der Positivliste Die Positivliste umfasst unterschiedliche Kategorien metallener Werkstoffe. Eine Kategorie ist definiert als: eine Gruppe von Werkstoffen mit denselben Anwendungsmerkmalen, demselben Verhalten im Kontakt mit Trinkwasser und denselben Einschränkungen in Bezug auf die Wasserzusammensetzung und/oder die wasserberührte Oberfläche. Die Positivliste definiert die Kategorie nach ihrer Zusammensetzung. Für jede Kategorie gibt es einen Referenzwerkstoff. Ein Referenzwerkstoff ist definiert als: ein in eine Kategorie fallender Werkstoff, dessen Merkmale in Bezug auf die Metallabgabe ins Trinkwasser bekannt und reproduzierbar sind, dessen Zusammensetzung streng kontrolliert ist und dessen Gehalte an kritischen Elementen an der oberen Akzeptanzgrenze liegen. Dabei sind mögliche metallabgabehemmende Wirkungen bestimmter Bestandteile zu berücksichtigen. In jeder Kategorie werden metallene Werkstoffe aufgeführt, die für die Verwendung in PKT-Produkten geeignet sind. Die Werkstoffe dürfen aufgrund der für die wasserberührte Oberfläche geltenden Beschränkungen nur für bestimmte Produkte verwendet werden (Tabelle 1). Tabelle 1 Produktgruppen für metallene Werkstoffe Produktgruppe Beispiele für Produkte oder Bauteile Angenommene wasserberührte Fläche „a“ A Rohre für die Trinkwasser-Installationen Rohrleitungen für die Wasserverteilung ohne schützenden Überzug 100  % B Rohrverbinder Ausrüstungsgegenstände Bauteile in Pumpen für die Trinkwasser-Installationen Bauteile in Ventilen für die Trinkwasser-Installation 10  % C Bewegliche Bauteile in Wasserzählern Bauteile in Pumpen für die Wasserverteilung Bauteile in Ventilen für die Wasserverteilung 1  % —   Produktgruppe A: bis zu 100 % wasserberührte Fläche In Trinkwasser-Installationen kann für Rohre sämtlicher Durchmesser ein und derselbe Werkstoff verwendet werden. Die wasserberührte Fläche kann zu quasi 100 % aus ein und demselben Werkstoff bestehen (z. B. Kupfer, verzinktem Stahl oder nichtrostendem Stahl). Zur Bewertung der Verwendungssicherheit ist vom höchstmöglichen Prozentsatz auszugehen. Mit der Eignung eines Werkstoffs zur Herstellung von Rohren ist für diesen Werkstoff auch die Eignung für alle anderen Verwendungen (z. B. Rohrverbinder, Komponenten usw.) nachgewiesen. Diese Gruppe umfasst auch Werkstoffe für Metallrohrleitungen ohne schützenden Überzug für die Wasserverteilung und Wasseraufbereitung. —   Produktgruppe B: bis zu 10 % wasserberührte Fläche Rohrverbinder oder Ausrüstungsgegenstände, die für die Trinkwasser-Installation verwendet werden, können aus einem oder mehreren geringfügig unterschiedlichen Werkstoffen hergestellt sein. Die gängigsten Rohrverbinder/Ausrüstungsgegenstände bestehen aus bleihaltigen Kupferlegierungen. Aufgrund ihres Potenzials, Blei ins Wasser abzugeben, muss die wasserberührte Fläche von Produkten, die aus diesen Legierungen hergestellt werden, insgesamt beschränkt sein. Bei der Prüfung von Werkstoffen für derartige Produkte wird eine wasserberührte Fläche von 10 % angenommen. Diese Gruppe umfasst auch Werkstoffe für metallene Bauteile in Pumpen und Ventilen die für die Trinkwasser-Installationen verwendet werden. —   Produktgruppe C: weniger als 1 % wasserberührte Fläche Aus technischen Gründen kann es sich als notwendig erweisen, kleine Bauteile aus nicht für die Produktgruppe B (Rohrverbinder und Ausrüstungsgegenstände) geeigneten Werkstoffen herzustellen. Für diese Bauteile können andere Werkstoffe mit höheren Abgaberaten akzeptiert werden, sofern ihre Verwendung keine nennenswerte Steigerung der Gesamtbelastung des Trinkwassers nach sich zieht. Die Verwendung derartiger Werkstoffe ist auf Bauteile beschränkt, die nicht mehr als 1 % der gesamten trinkwasserberührten Fläche ausmachen; so müsste beispielsweise das Gehäuse eines Wasserzählers aus einer für die Produktgruppe B geeignetem Werkstoff hergestellt werden, während ein bewegliches Teil aus einem für Produktgruppe C gelisteten Werkstoff gefertigt werden kann. Diese Gruppe umfasst auch Werkstoffe für metallene Bauteile von Pumpen und Ventilen, die für die Wasserverteilung und Wasseraufbereitung verwendet werden. 1.3.   Für die Prüfung erforderliche Daten Bewertungsgrundlage für die Aufnahme metallener Werkstoffe in die Positivliste sind die Ergebnisse der Langzeitprüfung nach EN 15664-1. Die Mindestprüfdauer beträgt sechs Monate und kann verlängert werden. Zusätzliche Prüfanforderungen zur Prüfung nach EN 15664-1 sind unter den Punkten 1.4 und 1.5 beschrieben. Für die Listung eines Werkstoffs als Referenzwerkstoff für eine Kategorie ist eine erfolgreiche Prüfung nach EN 15664-1 mit unterschiedlichen Wässern notwendig (siehe EN 15664-2), die als repräsentativ für die Trinkwasserzusammensetzungen in der EU gelten. Um einen Werkstoff in eine Kategorie aufzunehmen, muss nach EN 15664-1 eine Vergleichsprüfung mit dem Referenzwerkstoff durchgeführt werden. Für die Vergleichsprüfung reicht es aus, ein lokales Trinkwasser zu verwenden, sofern dieses hinreichend aggressiv ist (siehe EN 15664-2). Die folgenden Angaben sind erforderlich: — Prüfberichte nach EN 15664-1 — Prüfberichte über die Werkstoffzusammensetzung des Prüfkörpers — Für jeden Werkstoff: Angaben zur Spannbreite der wichtigsten Legierungsbestandteile und die Höchstwerte für die unvermeidbaren Begleitelemente (Verunreinigungen). Diese Beschränkungen sind für Referenzwerkstoffe strenger als für kommerzielle Legierungen. — Geltende EU-Werkstoffnorm(en) — Werkstoffeigenschaften — Produkte, die aus dem Werkstoff hergestellt werden sollen, und ihre Verwendungen (a-Faktor) — Herstellungsprozess — Weitere Informationen, die für die Eignungsprüfung relevant sind 1.4.   Vorgaben für den Prüfkörper Für die Prüfung eines Werkstoffs nach EN 15664-1 müssen die Prüfkörper eine bestimmte Zusammensetzung aufweisen. Alle Elemente mit einem maximalen Gehalt von mehr als 0,02 % könnten relevant sein und müssen bei der Zusammensetzung des in die Liste aufzunehmenden Werkstoffs angegeben werden. Bei unvermeidbaren Begleitelementen von weniger als 0,02 % muss der Hersteller der Legierungen/Werkstoffe garantieren, dass es nicht zu potenziell gesundheitsschädlichen Metallabgaben kommt. Die Prüfkörper müssen wie folgt zusammengesetzt sein: 1.4.1.   Referenzwerkstoffe Die zur Prüfung eines neuen Referenzwerkstoffs eingereichten Prüfkörper und die als Referenzwerkstoffe für die Vergleichsprüfungen verwendeten Prüfkörper müssen folgende Anforderungen erfüllen: — Bestandteile und unvermeidbare Begleitelemente müssen innerhalb der angegebenen Bandbreite liegen. Anmerkung: Die Zusammensetzung des Referenzwerkstoffs sollte für geeignet befunden werden, bevor die Prüfreihe anläuft. Die Bandbreite der Zusammensetzung sollte sehr eng sein, und der Referenzwerkstoff sollte eine für die Kategorie möglichst hohe Metallabgabe der kritischen Elemente aufweisen. 1.4.2.   Für Vergleichsprüfungen in Frage kommende Werkstoffe Für Werkstoffe, für die Vergleichsprüfungen vorgesehen sind, müssen die Bandbreiten der Legierungsbestandteile und die zulässigen unvermeidbaren Begleitelemente festgelegt werden. Vergleichsprüfungen sind möglich, wenn die Legierungszusammensetzung des in Frage kommenden Werkstoffs der Definition einer existierenden Werkstoffkategorie entspricht. Die Zusammensetzung der für die Prüfung verwendeten Prüfkörper muss restriktiver sein als die vorgegebene Bandbreite der Werkstoffzusammensetzung. Ausgehend von den vorliegenden Informationen über Kupferlegierungen muss die Zusammensetzung der Prüfkörper die folgenden Anforderungen erfüllen:   Bestandteile: — Cu, Zn als Bestandteile müssen innerhalb der angegebenen Bandbreite liegen. — As als Bestandteil muss mehr als 66 % der angegebenen Bandbreite ausmachen (Beispiel: Beträgt die angegebene Bandbreite ≤ 0,15 %, dann entsprechen 66 % der Bandbreite (0,15 %) 0,10 %; folglich sollte der Anteil dieses Elements 0,10 bis 0,15 % betragen.). — Al, Si and P müssen weniger als 50 % der angegebenen Bandbreite ausmachen. — Der Anteil aller anderen Bestandteile muss mehr als 80 % der angegebenen Bandbreite ausmachen (Beispiel: Beträgt die angegebene Bandbreite 1,6 bis 2,2 %, dann entsprechen 80 % der Bandbreite (0,6 %) 0,48 %; folglich sollte der Anteil der Elemente mehr als 2,08 % betragen.).   Unvermeidbare Begleitelemente: — Die zu analysierenden unvermeidbaren Begleitelemente im Kontaktwasser (siehe Punkt 1.5) müssen mehr als 60 % des angegebenen Höchstgehalts betragen. Für andere Nicht-Kupfer-Legierungen können andere Anforderungen gelten. 1.5.   Wasseranalyse Wird ein neuer Referenzwerkstoff geprüft, so muss das Kontaktwasser nach EN 15664-1 auf alle Elemente untersucht werden, die in der Zusammensetzung des angegebenen Werkstoffs mehr als 0,02 % ausmachen, ausgenommen — Sn, Si und P, sofern diese als Legierungsbestandteile vorhanden sind, — Fe, Sn, Mn, Al, Si und P, sofern diese als unvermeidbare Begleitelemente in der Legierung vorhanden sind. Bei Vergleichsprüfungen kann die Analyse des Kontaktwassers auf bestimmte Elemente begrenzt werden, die für jede Kategorie in der Positivliste aufgeführt sind. 1.6.   Eignungskriterien Tabelle 2 enthält Empfehlungen für die durch die Abgabe metallener PKT-Produkte verursachten zulässigen Anteile an den Gesamtmetallkonzentrationen, die an den Entnahmestellen gemessen werden. Diese Angaben beruhen auf den zulässigen chemischen Parameterwerten und den Indikatorparameterwerten der Trinkwasserrichtlinie (TrinkwR). Die zulässigen Anteile wurden nach folgenden Grundsätzen hergeleitet: — 90 % für Elemente, bei denen metallene PKT-Produkte die einzige wichtige Kontaminationsquelle darstellen; — 50 % für Elemente, bei denen andere Kontaminationsquellen denkbar sind. Für andere Parameter, die nicht in der TrinkwR aufgeführt sind, gelten die folgenden Kriterien: — Zink: Dieses Element ist in den Konzentrationen, wie sie im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.