Europäische Union

2013/250/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2826) Text von Bedeutung für den EWR

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31.5.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 145/6 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2826) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/250/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische EU-Umweltzeichenkriterien für Produktgruppen festzulegen. (3) Da der Wasserverbrauch und die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie wesentlich zu den Gesamtumweltauswirkungen von Haushalten und Nichthaushalten beitragen, empfiehlt es sich, auch für die Produktgruppe der „Sanitärarmaturen“ EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen. Die Kriterien sollten insbesondere wassereffiziente Produkte fördern, die dazu beitragen, den Wasserverbrauch und somit auch die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie zu reduzieren. (4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ umfasst Haushaltswasserhähne, Duschköpfe und Duschsysteme, die in erster Linie zur Entnahme von Wasser für die Körperpflege und zur Entnahme von Putz-, Koch- und Trinkwasser verwendet werden, auch bei Vermarktung für den nichthäuslichen Gebrauch. (2)   Die nachstehenden Produkte sind von der Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ ausgeschlossen: a) Badewannenhähne; b) Duschsysteme mit Doppelhebel-/Doppelgriffarmatur; c) spezielle Sanitärarmaturen für den nichthäuslichen Gebrauch. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.   „Wasserhahn“ (Armatur): ein direkt oder indirekt, mechanisch und/oder automatisch bedientes Ventil zur Wasserentnahme; 2.   „Duschkopf“: a) fest installierte, verstellbare Kopfbrause, Seitenbrause, Duscharmatur mit Bodyjet-Düsen oder vergleichbare Vorrichtung, aus der der Benutzer mit Wasser beregnet wird, oder b) eine mit einem Brausenschlauch an einen Wasserhahn angeschlossene, abnehmbare Handbrause, die direkt am Wasserhahn oder in eine an der Wand befestigte Halterung eingehängt werden kann; 3.   „Duschsystem“: eine als Set verpackte und verkaufte Kombination aus Duschkopf und den dazugehörigen Kontrollventilen und/oder Duschvorrichtungen; 4.   „Duschsystem mit Doppelhebel-/Doppelgriffarmatur“: Duschsystem mit separaten Hebeln oder Handgriffen zur Heiß- und Kaltwasserregulierung; 5.   „Elektrodusche“: ein Duschsystem mit elektrischem Durchlauferhitzer zur lokalen Warmwasserbereitung; 6.   „spezielle Sanitärarmaturen für den nichthäuslichen Gebrauch“: Sanitärarmaturen, die für ihre vorgesehene Verwendung zu nichthäuslichen Zwecken uneingeschränkten Wasserfluss voraussetzen; 7.   „Durchflussbegrenzer“: eine technische Konstruktion, die den Wasserdurchfluss auf einen bestimmten Volumenstrom reduziert und einen stärkeren Durchfluss nur gestattet, wenn der Benutzer diese Funktion während einer einzigen Entnahme für eine bestimmte Zeit aktiviert; 8.   „maximal verfügbare Durchflussmenge“: die höchste verfügbare Menge Wasser, deren Durchfluss das System oder die Einzelarmatur gestattet; 9.   „Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge“: die kleinste Menge Wasser, deren Durchfluss das System oder die Einzelarmatur bei vollständig geöffnetem Ventil gestattet; 10.   „technischer Sicherheitsmechanismus“: Teil sensorkontrollierter Sanitärarmaturen, dessen Funktion darin besteht, kontinuierlichen Wasserfluss zu verhindern, indem die Wasserzufuhr nach einer vorprogrammierten Zeitspanne gestoppt wird, selbst wenn sich eine Person oder ein Objekt im Sensorbereich befindet. Artikel 3 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein unter die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses fallendes Produkt sowie die Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 4 Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren. Artikel 5 Für Verwaltungszwecke wird der Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ der Code „x“ zugeteilt. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Mai 2013 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. ANHANG KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEURTEILUNG UND PRÜFUNG Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen: 1. Wasserverbrauch und Energieeinsparung 2. Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser 3. Ausgeschlossene oder begrenzte Stoffe und Gemische 4. Produktqualität und Langlebigkeit 5. Verpackung 6. Benutzerinformation 7. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen. Die jeweiligen Beurteilungs- und Prüfverfahren sind für jedes Kriterium separat angegeben. Soweit der Antragsteller Erklärungen, Dokumente, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese vom Antragsteller selbst oder von seinem Lieferanten oder beiden vorgelegt werden. Soweit möglich sind die Prüfungen von Laboratorien durchzuführen, die die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 17025 (1) oder einer gleichwertigen Norm erfüllen. Gegebenenfalls können andere als die für jedes Kriterium vorgesehenen Testmethoden angewandt werden, soweit die den Antrag prüfende zuständige Behörde die Gleichwertigkeit dieser Methoden anerkennt. Als Vorbedingung muss das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen des (der) Staates (Staaten) erfüllen, in dem (denen) es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt. Kriterium 1.   Wasserverbrauch und Energieeinsparung a)   Maximal verfügbare Durchflussmenge Unabhängig vom Wasserdruck dürfen die maximal verfügbaren Durchflussmengen bei Sanitärarmaturen die Werte in Tabelle 1 nicht überschreiten. Tabelle 1 Maximal verfügbare Durchflussmengen bei „Sanitärarmaturen“ Produktuntergruppe Durchflussmenge (l/min) Küchenarmatur ohne Durchflussbegrenzer 6,0 mit Durchflussbegrenzer (2) 8,0 Waschbeckenarmatur ohne Durchflussbegrenzer 6,0 mit Durchflussbegrenzer (2) 8,0 Duschköpfe und Duschsysteme (3) 8,0 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und zusammen mit den Ergebnissen der nach den in den betreffenden EN-Normen (siehe Tabelle 2) für diese Produktart vorgegebenen Testmethoden durchgeführten Tests die maximale Durchflussmenge (in l/min) des Produkts angeben, für das das Umweltzeichen beantragt wird. Die Prüfungen sind bei Produkten, die als geeignet für Hochdruckinstallationen (üblicherweise 1,0 bis 5,0 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 1,5, 3,0 und 4,5 bar (± 0,2 bar) und bei Produkten, die als geeignet für Niederdruckinstallationen (üblicherweise 0,1 bis 0,5 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 0,2, 0,3 und 0,5 bar (± 0,02 bar) durchzuführen. Der Mittelwert der drei Messungen darf die maximalen Durchflussmengen gemäß Tabelle 1 nicht überschreiten. Bei Standventilen und Küchenarmaturen mit Quasi-Mischarmatur (ein Hahn mit zwei getrennten Auslaufleitungen) entspricht die Durchflussmenge der Summe der beiden Wasserströme, d. h. der gesamten aus der Heiß- und der Kaltwasserleitung in das Wasch- oder Spülbecken fließenden Wassermenge. Für Sparhähne (d. h. Produkte mit Durchflussbegrenzer) ist außerdem eine Beschreibung der Vorrichtung (d. h. ihrer wichtigsten technischen Parameter mit Installationsanweisung, Einstellungs- und Verwendungsanleitungen) mitzuliefern. Tabelle 2 EN-Normen für die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ Nummer Titel EN 200 Sanitärarmaturen. Auslaufventile und Mischbatterien für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 — Allgemeine technische Spezifikation EN 816 Sanitärarmaturen. Selbstschlussarmaturen (PN 10) EN 817 Sanitärarmaturen. Mechanisch einstellbare Mischer (PN 10) — Allgemeine technische Spezifikation EN 1111 Sanitärarmaturen. Thermostatische Mischer (PN 10) — Allgemeine technische Spezifikation EN 1112 Sanitärarmaturen. Brausen für Sanitärarmaturen für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 — Allgemeine technische Spezifikation EN 1286 Sanitärarmaturen. Mechanisch einstellbare Mischer für die Anwendung im Niederdruckbereich — Allgemeine technische Spezifikation EN 1287 Sanitärarmaturen. Thermostatische Mischer für die Anwendung im Niederdruckbereich — Allgemeine technische Spezifikation EN 15091 Sanitärarmaturen. Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion EN 248 Sanitärarmaturen. Anforderungen für elektrolytische Ni-Cr-Überzüge EN 60335-1 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke EN 60335-2-35 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; besondere Anforderungen für Durchflusserwärmer b)   Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge Unabhängig vom Wasserdruck darf der Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmengen bei Sanitärarmaturen die Werte in Tabelle 3 nicht unterschreiten: Tabelle 3 Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmengen bei „Sanitärarmaturen“ Produktuntergruppe Durchflussmenge (l/min) Küchenarmaturen 2,0 Waschbeckenarmaturen 2,0 Duschsysteme und Duschköpfe 4,5 Elektroduschen und Niederdruckduschen (*1) 3,0 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und zusammen mit den Ergebnissen der nach den in den betreffenden EN-Normen (siehe Tabelle 2) für diese Produktart vorgegebenen Testmethoden durchgeführten Prüfungen der Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge (in l/min) des Produkts angeben, für das das Umweltzeichen beantragt wird. Die Prüfungen sind bei Produkten, die als geeignet für Hochdruckinstallationen (üblicherweise 1,0 bis 5,0 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 1,5, 3,0 und 4,5 bar (± 0,2 bar) und bei Produkten, die als geeignet für Niederdruckinstallationen (üblicherweise 0,1 bis 0,5 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 0,2, 0,3 und 0,5 bar (± 0,02 bar) durchzuführen. Der Mittelwert der drei Messungen darf die Durchflussmenge gemäß Tabelle 3 nicht unterschreiten. Bei Standventilen und Küchenarmaturen mit Quasi-Mischarmatur (ein Hahn mit zwei getrennten Auslaufleitungen) entspricht die Durchflussmenge der Summe der beiden Wasserströme, d. h. der gesamten aus der Heiß- und der Kaltwasserleitung in das Wasch- oder Spülbecken fließenden Wassermenge. c)   Temperaturregelung Sanitärarmaturen müssen mit einem modernen Regelsystem oder einer modernen Regeltechnik ausgestattet sein, die es dem Endbenutzer gestattet, die Wassertemperatur und/oder die Warmwassermenge zu regulieren, beispielsweise durch Begrenzung der Wassertemperatur oder des Heißwasserzuflusses oder durch thermostatische Voreinstellung. Die Regeltechnik muss es dem Benutzer gestatten, die Temperatur des aus dem Wasserhahn oder der Brause fließenden Wassers unabhängig vom Heizsystem, an das diese angeschlossen sind, genau zu kontrollieren. Als Regeltechniken kommen beispielsweise Heißwassersperren, Kaltwasser-Mittelstellungen und/oder thermostatische Mischventile in Frage. Dieses Kriterium gilt nicht für Sanitärarmaturen, die an ein bereits temperaturkontrolliertes Wasserversorgungssystem angeschlossen werden sollen, und Duschköpfe. Beurteilung und Prüfung : In seinem Antrag an die zuständige Behörde muss der Antragsteller erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und Unterlagen mit einer Beschreibung der bei dem Produkt angewandten Technologie oder Vorrichtung vorlegen. Wird das zufließende Wasser bereits temperaturkontrolliert, so muss der Antragsteller die spezifische Regeltechnik, aufgrund deren die Sanitärarmatur für diese Systemform geeignet ist, erläutern. d)   Zeitregelung Dieses Kriterium betrifft Selbstschlussarmaturen, die mit Zeitreglern (d. h. mit Systemen, die den Wasserauslauf nach einem bestimmten Zeitintervall automatisch stoppen, wenn die Armatur nicht benutzt wird, z. B. Sensoren, die den Wasserfluss stoppen, wenn der Benutzer den Sensorbereich verlässt, oder Systemen, die den Wasserauslauf nach Ablauf voreingestellter Zeitintervalle stoppen, z. B. Zeitbegrenzer, die den Wasserauslauf am Ende der Maximallaufzeit stoppen) verkauft oder vermarktet werden. Bei derartigen Selbstschlussarmaturen mit Zeitreglern sollte die voreingestellte maximale Auslaufzeit 15 Sekunden im Falle von Wasserhähnen und 35 Sekunden im Falle von Duschen nicht überschreiten. Allerdings sollte das Produkt so konzipiert sein, dass der Installateur die Auslaufzeit dem vorgesehenen Zweck der Produktanwendung anpassen kann. Bei Selbstschlussarmaturen mit Sensor darf die Nachlaufzeit nach der Benutzung der Armatur 1 Sekunde im Falle von Wasserhähnen und 3 Sekunden im Falle von Duschen nicht überschreiten. Außerdem müssen Selbstschlussarmaturen mit Sensor über einen vorinstallierten technischen Sicherheitsmechanismus mit einer voreingestellten Nachlaufzeit von maximal 2 Minuten verfügen, um Unfälle oder kontinuierlichen Wasserauslauf aus Hähnen oder Brausen nach der Benutzung zu verhindern. Beurteilung und Prüfung : Das Produkt oder System muss innerhalb einer vorgegebenen Druckspanne (3,0 bar (± 0,2 bar) bei Hochdruckventilen oder 0,5 bar (± 0,02 bar) bei Niederdruckventilen) getestet werden, um zu überprüfen, dass der Zeitregler den Wasserauslauf innerhalb eines Toleranzbereichs von 10 % des vom Antragsteller angegebenen Wertes stoppt. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und angegeben, welche Regeltechnik innerhalb der technischen Produktparameter angewendet wurde (voreingestelltes Zeitintervall für den Wasserauslauf bei Zeitbegrenzern, Nachlaufzeit bei Sensoren), sowie der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag die Ergebnisse einer Prüfung vorlegen, der entsprechend der Norm EN 15091 für Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion oder EN 816 für Selbstschlussarmaturen durchgeführt wurde. Kriterium 2.   Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser Chemische und hygienische Eigenschaften von Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser Werkstoffe, die in mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Produkten verwendet werden, bzw. die mit diesen verbundenen Verunreinigungen (unvermeidbare Begleitelemente) dürfen Stoffe nicht in Konzentrationen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und dürfen den Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern (4). Sie dürfen die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch weder unter optischen noch unter geruchlichen oder geschmacklichen Gesichtspunkten beeinträchtigen. Innerhalb der empfohlenen Grenzen für die korrekte Bedienung (d. h. Benutzungsbedingungen gemäß den entsprechenden EN-Normen in Tabelle 2) dürfen die Materialien nicht in einer Weise verändert werden, die die Produktleistung beeinträchtigen würde. Nicht ausreichend korrosionsbeständige Materialien sind in geeigneter Weise zu schützen, damit sie kein Gesundheitsrisiko darstellen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und, wie unten angegeben, einschlägige Unterlagen oder Prüfergebnisse vorlegen. In Sanitärarmaturen verwendete metallene Werkstoffe, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, sind auf die Positivliste der „für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser geeigneten metallenen Werkstoffe“ gemäß der Anlage zu setzen. Der Antragsteller muss eine Erklärung dahingehend vorlegen, dass diese Anforderung erfüllt ist. Stehen die metallenen Werkstoffe nicht auf dieser Positivliste, so sind Ergebnisse von Prüfungen vorzulegen, die nach dem Konzept gemäß der Anlage zur „Aufnahme von Werkstoffen in die Positivliste für eine Werkstoffkategorie“ und nach der Norm EN 15664-1 durchzuführen sind. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, eine verbindliche nationale Regelung, so ist alternativ eine von den nationalen Behörden oder von den zuständigen Laboratorien ausgestellte Eignungsbescheinigung für diese metallenen Werkstoffe und/oder das Produkt vorzulegen. Organische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser sind nach den betreffenden Vorschriften des Mitgliedstaats zu prüfen, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Eine von den nationalen Behörden oder den zuständigen Laboratorien ausgestellte Bescheinigung bzw. herausgegebene Prüfergebnisse sind ebenfalls vorzulegen. Darüber hinaus sind, falls die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, dies erfordern, auch die Ergebnisse von Untersuchungen auf Förderung des mikrobiellen Wachstums und von Untersuchungen zur Geruchs- und Geschmacksbewertung des Wassers vorzulegen. Kriterium 3.   Ausgeschlossene oder begrenzte Stoffe und Gemische a)   Gefährliche Stoffe und Gemische Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen darf ein Produkt oder ein Erzeugnis (5) daraus keine Stoffe enthalten, die den Kriterien für die Einstufung unter die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder R-Sätze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bzw. der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (7) entsprechen, noch darf es Stoffe enthalten, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannt sind. Die nachstehenden R-Sätze gelten in der Regel für Stoffe. Können jedoch keine Informationen über Stoffe eingeholt werden, so gelten die Einstufungsregeln für Gemische. Liste der Gefahrenhinweise Gefahrenhinweis (9) R-Satz (10) H300 Lebensgefahr bei Verschlucken R28 H301 Giftig bei Verschlucken R25 H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein R65 H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt R27 H311 Giftig bei Hautkontakt R24 H330 Lebensgefahr bei Einatmen R23/26 H331 Giftig beim Einatmen R23 H340 Kann genetische Defekte verursachen R46 H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen R68 H350 Kann Krebs erzeugen R45 H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen R49 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen R40 H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R60 H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen R61 H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen R60/61/60-61 H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen R60/63 H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R61/62 H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R62 H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen R63 H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen R62-63 H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen R64 H370 Schädigt die Organe R39/23/24/25/26/27/28 H371 Kann die Organe schädigen R68/20/21/22 H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition R48/25/24/23 H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition R48/20/21/22 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen R50 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung R50-53 H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. R51-53 H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung R52-53 H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung R53 EUH059 Die Ozonschicht schädigend R59 EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R29 EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R31 EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase R32 EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen R39-41 Diese Auflage gilt nicht für Stoffe und Gemische, deren Eigenschaften sich während des Verarbeitungsprozesses verändern (die z. B. nicht länger bioverfügbar sind oder sich chemisch so verändern, dass die zuvor erkennbare Gefahr nicht länger existiert). Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische, denen die vorstehenden Gefahrenhinweise oder R-Sätze zugeordnet werden können oder bereits zugeordnet wurden und die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, sowie Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Soweit spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt werden, so haben diese Vorrang vor den allgemeinen Grenzwerten. Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Das Endprodukt darf nicht mit den obigen Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein. Die folgenden Stoffe/Komponenten sind speziell von dieser Auflage befreit: Nickel in nichtrostendem Stahl jeder Art Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze Aus Legierungen hergestellte Sanitärarmaturen (Erzeugnisse und homogene Bauteile) im Kontakt mit Trinkwasser, die unter Artikel 23 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen und in Teil B der Liste der „für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser geeigneten metallenen Werkstoffe“ (gemeinsamer Ansatz) gelistet sind oder die Anforderungen für die Aufnahme in diese Liste gemäß der Anlage erfüllen. Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze Nickel in Schutzüberzügen, soweit die Metallabgabe der Nickelschichten oder des nickelhaltigen Überzugs von Innenflächen von Produkten, die zum Kontakt mit Trinkwasser bestimmt sind, in der Prüfung nach EN 16058 (*2)  (*3) 10 μg/l Nickel nicht überschreitet. Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze Elektronische Komponenten von Sanitärarmaturen, die die Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU (*4) erfüllen. Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze Beurteilung und Prüfung : Für jedes Erzeugnis bzw. jedes homogene Bauteil weist der Antragsteller die Einhaltung dieses Kriteriums mit einer Erklärung (sowie einschlägigen Unterlagen wie den von den Lieferanten der Erzeugnisse oder Bauteile unterzeichneten Konformitätsbescheinigungen) nach, aus der hervorgeht, dass für keinen der Stoffe oder Werkstoffe die oben angeführten Gefahrenklassen oder -hinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten, soweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.