Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/884 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) [ex SA.32874 (2011/NN)], die von Dänemark durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4461) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D0884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.6.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/1 BESCHLUSS (EU) 2018/884 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) [ex SA.32874 (2011/NN)], die von Dänemark durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4461) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und angesichts dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Per E-Mail vom 17. März 2011 meldete die ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union die fragliche Maßnahme (Steuerermäßigung und -befreiung bei der Trinkwasserschutzabgabe) bei der Kommission vorab an. (2) Zur Prüfung dieser Voranmeldung forderten die Kommissionsdienststellen am 27. April 2011 zusätzliche Informationen bei den dänischen Behörden an. (3) Per E-Mail vom 16. September 2011 übermittelten die dänischen Behörden die zusätzlichen Informationen, die die Kommissionsdienststellen am 27. April 2011 angefordert hatten. (4) Nach Eingang der vorgenannten Informationen fanden am 3. Oktober und 10. November 2011 zwei Fachbesprechungen zwischen den dänischen Behörden und den Kommissionsdienststellen statt. Im Anschluss an die Sitzung vom 10. November 2011 legten die dänischen Behörden der Kommission erneut weitere Informationen vor. (5) Im Anschluss an die Besprechung vom 10. November 2011 kündigte die ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union ebenfalls per E-Mail vom 17. November 2011 die Rücknahme der Voranmeldung der fraglichen Maßnahme an. (6) Per Fax vom 14. Dezember 2011 teilten die Kommissionsdienststellen den dänischen Behörden mit, dass sie gegen die nicht angemeldete Beihilferegelung mit der Nummer SA.32874 (2011/NN) ein Verfahren einleiten würden, da die Steuer noch vor der Voranmeldung und ohne Genehmigung der Kommission umgesetzt worden war. (7) Per E-Mail vom 27. Dezember 2011 übermittelte die ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der dänischen Behörden; darin kündigten sie das Ende der fraglichen Besteuerungsregelung zum 31. Dezember 2011 und stattdessen eine Erhöhung der allgemeinen Wasserabgabe an, deren Mechanismus die Kommission bereits im Rahmen des Beihilfeverfahrens Nr. NN 1/2005 (2) geprüft hatte. (8) Mit Schreiben vom 22. März 2012 (3) setzte die Kommission Dänemark von ihrem Beschluss vom 21. März 2012 in Kenntnis, gegen die fragliche Maßnahme das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden das „offizielle Prüfverfahren“) einzuleiten. Sie forderte die dänischen Behörden auf, innerhalb eines Monats dazu Stellung zu nehmen. (9) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren zu eröffnen (im Folgenden der „Eröffnungsbeschluss“), wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zur fraglichen Maßnahme zu äußern. (10) Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Beteiligten („Landbrug & Fødevarer“ — im Folgenden der „Beteiligte“) ein, die sie an Dänemark weiterleitete, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (11) Per E-Mail vom 16. Mai 2012 übermittelte die ständige Vertretung Dänemarks bei Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der dänischen Behörden, in dem sie bis zum 11. Juni 2012 um eine Nachfrist für ihre Stellungnahme baten. Diese Fristverlängerung wurde per Fax vom 24. Mai 2012 gewährt. (12) Per E-Mail vom 12. Juni 2012 übermittelte die ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union die Stellungnahme der dänischen Behörden zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens. (13) Per E-Mail vom 2. Juli 2012 übermittelte die ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union die Antwort der dänischen Behörden auf die Äußerungen, die der Beteiligte vorgebracht hatte. (14) Mit Schreiben vom 10. September 2013 forderten die Kommissionsdienststellen genauere Angaben bei den dänischen Behörden über die ihre Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens an. (15) Per E-Mail vom 7. November 2013 übermittelten die dänischen Behörden die angeforderten genaueren Angaben. In einer E-Mail vom 19. April 2016 legten sie in Antwort auf ein Schreiben der Kommission vom 10. November 2015 erneut weitere Informationen vor. II.   BESCHREIBUNG (16) Am 27. Dezember 2008 erließ das dänische Parlament eine Bestimmung zur Einführung einer Abgabe auf Genehmigungen für die Grundwasserentnahme. Mit den damit erzielten Einnahmen sollten die Ausweisung und die Bewirtschaftungsplanung der für die Trinkwasserversorgung besonders wichtigen Flächen finanziert werden. Diese Bestimmung wurde in Kapitel 4 a (Artikel 24) des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 umgesetzt. (17) Die Abgabe, deren Höhe sich nach der laut Genehmigung zulässigen jährlichen Wasserentnahmemenge richtet, belief sich 2009 auf 0,305 DKK (ca. 0,04 EUR) je m3, 2010 auf 0,315 DKK und 2011 auf 0,310 DKK. (18) Die Abgabe, deren Erhebung zunächst bis Ende 2017 geplant war, ist von den allgemeinen Wasserversorgern in voller Höhe zu entrichten (5) (Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes). Nutzer mit einer Entnahmegenehmigung für den eigenen Brunnen bezahlen nur ein Drittel der Abgabe auf der Grundlage der möglichen jährlichen Entnahmemenge. Bei Genehmigungen für eine Menge über 25 000 m3 zahlt der Genehmigungsinhaber ein Drittel der Abgabe für eine Menge von 25 000 m3 (Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes). Inhaber einer Entnahmegenehmigung für bis zu 6 000 m3 jährlich sind von der Abgabe ganz befreit (Artikel 24c des kodifizierten Gesetzes). (19) Soweit entsprechende Angaben vorliegen, wurden in Dänemark 85 000 private Wasserentnahmegenehmigungen erteilt, die meisten davon für den Agrarsektor. Schätzungsweise 75 000 Genehmigungen gelten für eine Menge von bis zu 6 000 m3. Die dänischen Behörden können nicht mit Gewissheit sagen, ob alle dänischen Unternehmen des Agrarsektors ihre eigene Entnahmegenehmigung besitzen und somit nicht auf die öffentliche Versorgung angewiesen sind. Ihnen zufolge besitzen jedoch Betriebe, die an ein öffentliches Wasserversorgungssystem angeschlossen werden könnten, i. d. R. eine Entnahmegenehmigung und nutzen das öffentliche System nur für den Bedarf im Haushalt. (20) Wie die von den dänischen Behörden vorgelegten Zahlen für 2009 belegen, kam 12 275 Inhabern einer Genehmigung eine Steuerermäßigung von durchschnittlich 1 080 EUR jährlich zugute; die Genehmigungen galten durchschnittlich für eine Wassermenge von 35 500 m3. Die Daten für den Zeitraum 2009-2011 zeigen, dass im Agrarsektor 1 091 Betrieben Steuerermäßigungen über die De-minimis-Obergrenze hinaus zugestanden wurden. Nach Angaben der dänischen Behörden sind 106 Inhaber einer Genehmigung als lebensmittelverarbeitende Unternehmen gemeldet. III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (21) Die Kommission hat das förmliche Prüfverfahren aus folgenden Gründen eingeleitet: — Bei der Prüfung des Sachverhalts hatte die Kommission festgestellt, dass die fragliche Maßnahme prima facie der Definition einer staatlichen Beihilfe entsprach, da sie vom Staat gewährt wurde (dem durch eine Steuerermäßigung oder -befreiung Einnahmen entgehen), sie bestimmte Unternehmen begünstigte (im Rahmen des Verfahrens größtenteils Unternehmen des Agrarsektors mit einer privaten Wasserentnahmegenehmigung und darunter auch diejenigen, denen vielmehr eine Befreiung als eine Ermäßigung zugutekam, aber alle wurden finanziell von einer Abgabe entlastet, die sie eigentlich hätten tragen müssen), sie den Handel beeinträchtigen konnte und möglicherweise den Wettbewerb verfälschte. — Die Erklärungen der dänischen Behörden lassen nicht auf die Anwendbarkeit der De-minimis-Verordnungen für den Sektor der Primärproduktion (Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission (6)) bzw. die Verarbeitung/Vermarktung von Agrarerzeugnissen (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (7)) schließen, noch lassen sich die unterschiedlichen Abgabehöhen durch die Logik des Steuersystems rechtfertigen. — Das Beihilfeelement schien unvereinbar mit den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (im Folgenden die „Umweltschutzleitlinien“) (8), auf welche die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (9) verweist, sowie mit den Bestimmungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (im Folgenden der „vorübergehende Rahmen für Krisenbeihilfen“  (10)), auf den sich die dänischen Behörden berufen. IV.   STELLUNGNAHME DER DÄNISCHEN BEHÖRDEN (22) In ihrem per E-Mail vom 12. Juni 2012 übermittelten Schreiben gaben die dänischen Behörden erneut eine genaue Beschreibung der fraglichen Maßnahme und des Umfelds, in das sie eingebettet ist, und legten eine eigene Bewertung der Maßnahme vor. Diese Analyse, auf die im Folgenden genauer eingegangen wird, geht von der Annahme aus, dass die Maßnahme kein Beihilfeelement im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthält, nicht nur weil sie nicht selektiv ist, sondern weil sie durch die Natur des dänischen Steuersystems begründet ist. Daran schließt sich eine weitere Annahme an, wonach diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sein soll, auch wenn die Maßnahme ein Element staatlicher Beihilfe enthalten sollte. Und sie schließt mit dem Argument, wonach, selbst wenn die Kommission der Ansicht sein sollte, dass die fragliche Beihilfe eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe enthält, verschiedene Gründe für den Verzicht auf eine Rückforderung der Beihilfen sprechen. Nicht-Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (23) Die dänischen Behörden teilen den Standpunkt der Kommission nicht, wonach die fragliche Maßnahme ein Beihilfeelement enthält, das alle Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Insbesondere gehen sie davon aus, dass die gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes erhobene Abgabe (siehe Erwägungsgrund 18) nicht bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeugnisse begünstigt. In Bezug auf die Befreiung gemäß Artikel 24c des kodifizierten Gesetzes geben sie an, dass, auch wenn sie einen selektiven Vorteil einräume, dieser Vorteil so gering sei, dass er den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen könne. (24) Zur Stützung ihres ersten Arguments, nämlich dass die Abgabe nicht bestimmte Unternehmen oder Erzeugungen begünstige, verweisen die dänischen Behörden auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Demnach sei zunächst zu prüfen, ob eine „im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung […] erlassene staatliche Maßnahme für bestimmte Unternehmen einen Vorteil darstellt gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden“ (11), aber auch, ob die Steuern oder Abgaben, die zu einer Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen führen und damit prima facie selektiv wirken, nicht der Definition der staatlichen Beihilfe entsprechen, wenn sich diese Differenzierung durch die Natur und den inneren Aufbau des fraglichen Steuersystems (12) ergibt. Demnach sei — weiterhin auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs — zunächst zu klären, welches Regel- oder Bezugssystem für die Prüfung der Selektivität einer Maßnahme zugrunde zu legen ist, und dann zu prüfen, ob sich bestimmte, unter dieses Bezugssystem fallende Unternehmen damit einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen innerhalb desselben Systems verschaffen. (25) Gestützt auf diese Verweise auf die Rechtsprechung geben die dänischen Behörden an, die Kommission habe in Erwägungsgrund 15 des Eröffnungsbeschlusses ohne weitergehende Begründung lediglich festgestellt, dass die Maßnahme bestimmte Unternehmen begünstige (Agrarunternehmen mit einer privaten Wasserentnahmegenehmigung und darunter auch diejenigen, denen vielmehr eine Befreiung als eine Ermäßigung zugutekam, die aber alle finanziell von einer Abgabe entlastet wurden, die sie eigentlich hätten tragen müssen). Anscheinend geht sie somit davon aus, dass die mit Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes eingeführte Abgabe, oder anders gesagt, die Abgabe, die allgemeine Wasserversorger entrichten müssen, als Bezugsrahmen für alle anderen Eigentümer von Wasserversorgungssystemen dienen soll und besagte Eigentümer sich in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden wie die erstgenannten und die Unternehmen, die ihr Wasser von einem allgemeinen Wasserversorger beziehen, womit ihnen die Ermäßigungen und Befreiungen gemäß dem Artikel 24b einen selektiven Vorteil verschaffen. (26) Die dänischen Behörden teilen diese Auffassung der Kommission nicht. Die gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes vorgesehene Abgabe könne nicht einfach deswegen als Bezugsrahmen angesehen werden, weil sie höher ist als die gemäß den Artikeln 24b und c vorgesehene Steuer. Außerdem seien deutlich weniger allgemeine Wasserversorger der Abgabe gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes unterworfen als Eigentümer von Anlagen, für die die Abgabe gemäß Artikel 24b anfällt. Ihnen zufolge seien mit Einführung der Besteuerungsregelung 2009 zwei Bezugssysteme entstanden: zum einen ein System sui generis für allgemeine Wasserversorger (und damit indirekt für Unternehmen, die das von diesen bezogene Wasser nutzen dürfen) und zum anderen ein System für alle übrigen Eigentümer von Grundwasserentnahmeanlagen. (27) Für die dänischen Behörden führen die beiden nebeneinander bestehenden Bezugssysteme dazu, dass diejenigen, die die Abgabe gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes entrichten, sich nicht in einer ähnlichen Rechtslage befinden wie Unternehmen, die die Abgabe gemäß Artikel 24b entrichten oder gemäß Artikel 24c desselben Gesetzes davon befreit sind, und zwar aus folgenden Gründen: — Eigentümer allgemeiner Wasserversorgungsanlagen sind im Gegensatz zu den anderen gezwungen, Trinkwasser bereitzustellen, und können den Steuerbetrag auf den Abrechnungspreis an die Verbraucher aufschlagen. — Verbraucher und Unternehmen im Versorgungsgebiet einer allgemeinen Wasserversorgungsanlage können den Lieferanten nicht wechseln. — Die Eigentümer allgemeiner Wasserversorgungsanlagen sind keine Unternehmen. Der Gerichtshof definiert Unternehmen nämlich als Einheiten beliebiger Form oder Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit betreiben (die sich wiederum als das Anbieten von Waren und Dienstleistungen am Markt definiert). Da Wasserversorger ihren Kundenkreis nicht erweitern können, weil es den Verbrauchern nicht möglich ist, den Anbieter zu wechseln, besteht kein wettbewerbsorientierter Markt. — Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass diejenigen, die der Besteuerung gemäß den Artikeln 24b und c des kodifizierten Gesetzes unterworfen sind, einen Vorteil erzielen gegenüber denjenigen, die eine Abgabe gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes entrichten, da Letztere keine Unternehmereigenschaft besitzen. — Unternehmen, die Wasser von einem allgemeinen Wasserversorger beziehen, zahlen die Abgabe indirekt (siehe ersten Gedankenstrich) und werden nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch besteuert im Gegensatz zu Unternehmen mit eigenem Brunnen, die nach dem zulässigen Entnahmevolumen — unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch — besteuert werden. — Private Eigentümer von Wasserversorgungsanlagen müssen regelmäßig ein Entnahmerecht beantragen, da die Genehmigungen auf 10 bis 15 Jahre (in der Bewässerung auf 15 Jahre) befristet sind; damit besteht die Gefahr einer Überbesteuerung, da die Abgabe für die mögliche Wasserentnahmemenge und nicht für das tatsächlich verbrauchte Volumen anfällt. — Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen für allgemeine Wasserversorger und private Entnahmeanlagen wäre es möglich, dass die niedrigere Steuerbelastung für Betreiber privater Entnahmeanlagen keinen wirtschaftlichen Vorteil bildet, etwa wenn der Bewässerungsbedarf und somit der Wasserverbrauch in einem Jahr niederschlagsbedingt geringer ausfallen und unter die zulässige und somit steuerpflichtige Entnahmemenge absinken; wie aus den Daten der Jupiter-Datenbank des Staatlichen Amts für geologische Untersuchungen für Dänemark und Grönland im Zeitraum 2009-2011 hervorgeht, haben die landwirtschaftlichen Betriebe nur rund 34 % der laut Entnahmegenehmigung zulässigen Menge verbraucht (Diese Zahlen sind jedoch mit einem gewissen Unsicherheitsgrad behaftet, da Primärerzeuger nicht verpflichtet sind, die geförderte Menge genau zu messen); für lebensmittelverarbeitende Unternehmen liegt dieser Anteil bei 48 %. — Unternehmen, die im Versorgungsgebiet eines allgemeinen Wasserversorgers ansässig sind, haben die Möglichkeit, bei diesem einen Wasseranschluss zu beantragen, während Unternehmen außerhalb des Gebiets berechtigt sind, ihr eigenes Wasserentnahmesystem einzurichten; allerdings gehen die Kosten für den Bau und den Unterhalt dieses privaten Systems sowie die mögliche Klärung des Wassers zu Lasten des Unternehmens, genauso wie die Ausgaben für Qualitätskontrollen, die die Gemeinden vorschreiben könnten. (28) Die dänischen Behörden betonen ferner, dass sich diejenigen, die die Abgabe gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes entrichten, nicht in einer vergleichbaren Sachlage befinden wie Unternehmen, die die Abgabe gemäß Artikel 24b entrichten oder gemäß 24c desselben Gesetzes davon befreit sind, und zwar aus folgenden Gründen: — Landwirtschaftliche Betriebe mit eigener Wasserversorgung stehen nicht im direkten Wettbewerb mit den Unternehmen, die an eine allgemeine Wasserversorgung angeschlossen sind; standortbedingt besitzen nahezu alle von ihnen ihr eigenes Wasserversorgungssystem und, auch wenn einzelne Betriebe an ein allgemeines Wasserversorgungssystem angeschlossen sein sollten, müssen Betriebe mit hohem Wasserverbrauch eine zusätzliche Entnahmegenehmigung beantragen, damit das Trinkwasser aus der allgemeinen Wasserversorgung dem Verbrauch im Haushalt vorbehalten bleibt. — Viele Betriebe und Unternehmen besitzen eine Genehmigung zur Erfassung von Oberflächenwasser und dürfen daher nicht der Abgabe für die Entnahme von Grundwasser (13) unterworfen werden; mit der Festsetzung einer niedrigeren Abgabe für Betriebe mit eigener Grundwasserentnahme wurde ein Ausgleich geschaffen für die unterschiedliche Behandlung zwischen Unternehmen, die Grundwasser fördern, und Unternehmen, die abgabenfrei Oberflächenwasser erfassen. — Die Wasserqualität ist nicht die gleiche, je nachdem, ob man von Unternehmen mit Anschluss an eine allgemeine Wasserversorgung oder von Unternehmen mit eigener Fördergenehmigung ausgeht. Aus allgemeinen Anlagen bezogenes Wasser muss Trinkwasserqualität haben, während Wasser aus privaten Brunnen die zulässigen Höchstwerte für Pestizide, Nitrate und Keime häufig überschreitet; die Inhaber von Fördergenehmigungen müssen 10 000-50 000 DKK aufwenden, um die Auflagen des Trinkwasserrechts zu erfüllen. (29) Die dänischen Behörden betonen, dass das dänische Steuersystem eine Unterscheidung trifft, allerdings nicht zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsbereiche in der gleichen Lage, sondern zwischen Unternehmen, die eine eigene Brunnenanlage besitzen oder nicht. Dagegen wird nicht nach potenziell austauschbaren Prozessen oder Erzeugnissen auf einem wettbewerbsorientierten Markt unterschieden, da das abgepumpte Grundwasser später nicht auf dem Markt angeboten wird. Auch der Umstand, dass Primärerzeuger standortbedingt nicht frei zwischen der Eigenentnahme und der Versorgung durch einen allgemeinen Wasserversorger wählen können, bedeutet, dass keine potenzielle Wettbewerbsbeziehung vorliegt und zwischen der Grundwasserförderung für die Bewässerung und der Trinkwasserverteilung an Unternehmen und Bürger durch allgemeine Wasserversorger grundsätzlich keine Austauschbarkeit gegeben ist. (30) Den dänischen Behörden zufolge lassen all diese Aspekte die Schlussfolgerung zu, dass die für Eigentümer allgemeiner Wasserversorgungssysteme anfallende Steuer den Unternehmen mit Wasserentnahmerecht keinen selektiven Vorteil verschafft, da sich angesichts des Ziels der Besteuerung (Trinkwasserschutz) kein anderer Betrieb oder Erzeuger in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befindet und somit auch nicht diskriminiert wurde. (31) In Bezug auf die Stellung von Unternehmen, die die Abgabe gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes entrichten, im Vergleich zu denjenigen, die aufgrund von Artikel 24c desselben Gesetzes von der Abgabe befreit sind, räumen die dänischen Behörden ein, dass sich Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit betreiben und denen eine Befreiung zugestanden wurde, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Wettbewerbern, die eine Abgabe im Sinne von Artikel 24b entrichten mussten, verschafft haben. Ihrer Auffassung nach kommt diese Selektivität der Befreiung jedoch nur gegenüber diesen Wettbewerbern und nicht gegenüber Unternehmen zum Tragen, die aufgrund von Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes direkt oder über ihre Wasserrechnung indirekt für den Wasserbezug von einem allgemeinen Wasserversorger besteuert werden und sich somit nicht in einer vergleichbaren Lage befinden. Rechtfertigung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems (32) Den dänischen Behörden zufolge seien, wenn die Kommission an ihrer Auffassung festhalte, dass die dänische Abgabe, so wie sie umgesetzt wurde, trotz der angesprochenen Unterschiede bei der tatsächlichen und rechtlichen Lage bestimmte Unternehmen begünstige, die laut Besteuerungsregelung vorgesehenen Ausnahmen durch die Natur und die Verwaltung des dänischen Steuersystems begründet, und die Besteuerungsregelung enthalte demnach kein Element staatlicher Beihilfe, auch wenn sie erneut einräumen, dass Unternehmen, die die durch Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes eingeführte Abgabe bezahlen, und diejenigen, die aufgrund von Artikel 24c davon befreit sind, unterschiedlich behandelt werden. Wenn die Kommission daran festhalte, dass die Vorschriften aus Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes die Regelbesteuerung darstellen und die Maßnahmen aus den Artikeln 24b und 24c desselben Gesetzes selektive Ausnahmen bilden, so seien Letztere angesichts der Natur und des inneren Aufbaus des dänischen Steuersystems gerechtfertigt. (33) Diesbezüglich machen die dänischen Behörden geltend, dass die niedrigere Abgabe für Betreiber, die keine allgemeinen Wasserversorger sind, u. a. dadurch gerechtfertigt sei, dass Landwirte und andere private Eigentümer von Wasserversorgungsanlagen für die Kosten der Grundwasserförderung selbst aufkommen müssten und nicht berechtigt seien, Wasser von einem allgemeinen Versorger zu beziehen, wenn sie außerhalb des Versorgungsgebiets der jeweiligen Anlagen ansässig sind. Zu diesem Argument komme hinzu, dass mit der Abgabe der Schutz und der Erhalt der Trinkwasserressourcen finanziert werden sollen, nicht aber, dass die Landwirte ihre Kulturen mit Trinkwasser bewässern können. Allein mit diesen Argumenten, so die dänischen Behörden, lasse sich die unterschiedliche Behandlung durch die Besteuerungsregelung bereits rechtfertigen, die auf einer Reihe sachlicher und rechtlicher Unterschiede im Sinne der Zielsetzung der Regelung beruht. (34) Im Hinblick auf die ermäßigte Abgabe und die Höchstbegrenzung auf 25 000 m3 gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes machen die dänischen Behörden mehrere Argumente geltend: — Diese Maßnahme trifft alle Unternehmen unabhängig von Unternehmensgröße, Stando

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.