Europäische Union

1999/36/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren

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Avis juridique important | 31999D0036 1999/36/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/1999 S. 0027 - 0027 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren (1999/36/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, das zuletzt durch die am 13. Dezember 1995 paraphierten Abkommen geändert wurde, ausgehandelt. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung durch die Volksrepublik China, bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren ab 1. Januar 1999 vorläufig angewendet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des zuletzt durch die am 13. Dezember 1995 paraphierten Abkommen geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren wird, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung durch die Volksrepublik China, bis zu seinem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 1999 vorläufig angewendet. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident M. BARTENSTEIN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.