Europäische Union

1999/20/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Belgien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4385) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0020 1999/20/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Belgien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4385) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 006 vom 12/01/1999 S. 0022 - 0023 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Belgien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4385) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (1999/20/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Februar 1997 haben die Niederlande gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (3) Ausbrüche von klassischer Schweinepest mitgeteilt. Einige dieser Ausbrüche sind in einem Gebiet unweit der belgischen Grenze aufgetreten. Unmittelbar vor Bestätigung der Seuche sind aus Betrieben in diesem Gebiet der Niederlande Schweine nach Belgien versendet worden. Die belgischen Behörden haben die Bestimmungsbetriebe sofort identifiziert und als Kontaktbetriebe ausgewiesen. Aufgrund der unmittelbar drohenden Einschleppung des Erregers nach Belgien haben die belgischen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt, welche Maßnahmen zur Verhütung der Erregereinschleppung getroffen wurden. Diese Maßnahmen beinhalteten u. a. die Tötung von Schweinen, von denen ein Einschleppungsrisiko ausging, sowie eine gründliche Untersuchung dieser Schweine zwecks Früherkennung der Schweinepesterregers. Durch das Auftreten dieser Seuche ist die Schweinewirtschaft der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet. Im Interesse der schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft für erlittene Verluste eine Finanzhilfe gewähren. Bis die Kommission kontrolliert hat, ob einerseits die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden und ob andererseits die Bedingungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfuellt sind, wird ein erster Teilbetrag von 650 000 ECU gezahlt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zum Zwecke dieser Entscheidung gilt als "Kontaktbetrieb" jeder Betrieb, bei dem - angesichts der Inkubationszeit der klassischen Schweinepest und - aufgrund der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung durch die nationalen Veterinärbehörden davon ausgegangen werden kann, daß er schweinepestgefährdet ist. Artikel 2 (1) Belgien kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, sofern sich die Kommission davon überzeugt hat, daß die Bedingungen gemäß Artikel 6 der Entscheidung 90/424/EWG und gemäß Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung erfuellt sind. (2) Auf der Grundlage der bisher vorliegenden Informationen kann Belgien für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Schweinen in Kontaktbetrieben ein erster Vorschuß in Höhe von 650 000 ECU der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gewährt werden. Artikel 3 (1) Der erste Teilbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird gezahlt, sobald die entsprechenden Belege vorliegen. (2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen a) einen epidemiologischen Bericht über alle Kontaktbetriebe, in denen Schweine getötet wurden, wobei für jeden Betrieb folgendes anzugeben ist: - Standort und Anschrift, - Datum des ersten Einschleppungsverdachts im Kontaktbetrieb, - Art des epidemiologischen Zusammenhangs zwischen Kontaktbetrieb und bestätigten Ausbrüchen, - Zahl und Nutzungstyp der getöteten und unschädlich beseitigten Tiere unter Angabe der jeweiligen Daten, - Verfahren der Tötung und unschädlichen Beseitigung, - Art und Zahl der entnommenen und auf KSPV untersuchten Proben, - Datum(-en) der Probenahme(n) und Laborbefunde; b) eine finanzielle Übersicht, einschließlich der Liste der Finanzhilfeempfänger unter Angabe ihrer Anschrift, der Zahl der getöteten Tiere, den Schlachtdaten und der gezahlten Beträge. Artikel 4 Belgien übermittelt die Belege gemäß Artikel 2 innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 5 (1) In Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen und die finanzhilfebegünstigten Ausgaben zu überprüfen. Sie teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Kontrollen mit. (2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (4) gelten entsprechend. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58. (4) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.