Europäische Union

2012/540/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9403) Text von Bedeutung für den EWR

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12.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 279/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9403) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/540/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (3) gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit einer am 4. Oktober 2002 eingereichten und am 16. Januar 2003 ergänzten Beschwerde wurde die Kommission damit befasst, dass Frankreich France Télecom eine Beihilfe gewährt haben soll, durch die das Unternehmen teilweise von seinen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere zur Finanzierung von Ruhegehältern, entbunden worden sein soll. Mit Schreiben vom 17. März 2004 übermittelte Frankreich der Kommission die von ihr angeforderten Informationen zur Beschwerde. (2) Mit Schreiben vom 2. April 2004 und 24. Februar 2006 übermittelten die Beschwerdeführer ergänzende Informationen zur Beschwerde. (3) Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 setzte die Kommission Frankreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“ genannt) zu eröffnen. (4) Frankreich legte seine Stellungnahmen am 18. Juli 2008 vor. (5) Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren zu eröffnen, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. (6) Am 22. September 2008 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von France Télécom und, nach einer Fristverlängerung, am 1. bzw. 16. Oktober 2008 auch Stellungnahmen der Beschwerdeführer und eines Telekommunikationsbetreibers ein. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an Frankreich weiter, das sich mit Schreiben vom 13. Februar 2009 dazu äußerte. (7) Am 16. Februar 2009 legte France Télécom ihre Stellungnahme vor, in der sie die Kommission auf ein Urteil des Gerichts vom 28. November 2008 (5) hinwies, das nach Ansicht von France Télécom ihr Vorbringen bestätigt. Am 14. Mai 2009 legte der in Erwägungsgrund 6 genannte Telekommunikationsbetreiber ergänzende Informationen zu seiner vorherigen Stellungnahme vor, in denen er sich auf eine Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 (6) bezog, die seiner Ansicht nach seine Stellungnahme bestätigt. (8) Zusammenkünfte zwischen Vertretern der Kommission und von France Télécom fanden auf deren Verlangen hin am 17. Dezember 2009, 23. September 2010 und 12. Oktober 2010 statt. Am 18. Oktober 2010 übermittelte France Télécom ergänzende Informationen. (9) Am 18. März 2010 sandte Frankreich auf Verlangen der Kommission Klarstellungen und eine aktualisierte Fassung einiger Daten ihrer ersten Stellungnahmen zu, auf deren Inhalt sie nochmals nachdrücklich hinwies. (10) Am 22. September 2010 übermittelten die französischen Behörden der Kommission weitere Stellungnahmen und ersuchten um eine Zusammenkunft, die am 22. Oktober 2010 stattfand. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 übermittelte die Kommission Frankreich die bei dieser Zusammenkunft erteilten Informationen und die ergänzenden Stellungnahmen von France Télécom mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Am 17. November 2010 sandte die Kommission den französischen Behörden zusätzlichen Angaben, die diese am 10. November 2010 zur Ausarbeitung ihrer Stellungnahme angefordert hatten. (11) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, das am 24. Juni 2011 ergänzt wurde, übermittelte Frankreich weitere Stellungnahmen sowie eine aktualisierte Fassung einiger Daten aus ihren ersten Stellungnahmen. Am 28. Juni und 4. Juli 2011 fanden Zusammenkünfte mit den französischen Behörden statt. Weitere Stellungnahmen wurden am 7. Oktober 2011 eingereicht. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (12) Bei der in Rede stehenden Maßnahme geht es um die 1996 vorgenommenen Änderungen an der Regelung des Beitrags von France Télécom zur Finanzierung der Ruhegehälter ihres verbeamteten Personals. Die bis dahin geltende Regelung war bei der Gründung von France Télécom im Jahr 1990 als eigenständiges Unternehmen eingeführt worden. Mit dem Gesetz von 1990 wurde die zuvor geltende Sozialabgabenregelung für France Télécom fortgeführt. Anlässlich der Gründung von France Télécom als Aktiengesellschaft, der Börsennotierung und der zunehmenden Öffnung ihres Kapitals sowie der vollständigen Liberalisierung der Märkte, auf denen sie in Frankreich und anderen EU-Mitgliedstaaten tätig war, wurde 1996 eine neue Regelung eingeführt. Die 1996 eingeführte Regelung hat im Wesentlichen noch heute Bestand. 2.1.   Rechtsrahmen für den Status von France Télécom und deren Personal im Zeitraum 1990-1996 2.1.1.   Status von France Télécom und Situation ihres Personals im Zeitraum 1990-1996 (13) Gemäß dem Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 (nachstehend „Gesetz von 1990“ genannt) (7) wurde France Télécom als öffentliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet. Zuvor war sie eine Generaldirektion des Ministeriums für das Post- und Fernmeldewesen. Zudem wurden mit diesem Gesetz alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände des Staates, die den Diensten dieser Generaldirektion zugewiesen waren, von Rechts wegen und unentgeltlich auf France Télécom übertragen. (14) Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 1990 hat France Télécom insbesondere die Aufgabe: (i) im In- und Ausland alle öffentlichen Telekommunikationsdienste zu erbringen; (ii) die zur Erbringung dieser Dienste erforderlichen Netze zu errichten, auszubauen und zu betreiben und ihre Zusammenschaltung mit ausländischen Netzen sicherzustellen; (iii) alle sonstigen Telekommunikationsdienste, -anlagen und -netze bereitzustellen und die Kabelnetze zur Übertragung von Rundfunk und Fernsehen zu errichten. (15) Gemäß Artikel 29 des Gesetzes von 1990 gilt für das Personal von France Télécom ein Sonderstatus, der auf der Anwendung des Gesetzes über die Rechte und Pflichten der Beamten (Loi portant droits et obligations des fonctionnaires) und des Gesetzes mit beamtenrechtlichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst (Loi portant dispositions statutaires relatives à la fonction publique de l’Etat) beruht. Das Gesetz von 1990 räumte France Télécom die Möglichkeit ein, im Wege eines Planvertrags zwischen ihr und dem Staat im Rahmen der tariflichen Vereinbarungen Vertragsangestellte einzustellen. Der Anteil dieser privatrechtlich Beschäftigten wurde im Planvertrag auf 3 % begrenzt. (16) Mit Artikel 30 des Gesetzes von 1990 wurde die bis dato geltende Haushaltspraxis fortgeführt und die Zuständigkeit für die Finanzierung der Sozialleistungen des Personals dem französischen Staat und France Télécom wie folgt zugewiesen. „Das Personal im aktiven Dienst und im Ruhestand des Ministeriums für das Post- und Fernmeldewesen sowie das der unter das allgemeine Beamtenstatut fallende Personal der öffentlichen Unternehmen und ihre Angehören erhalten über die Mutuelle Générale des P.T.T. zu den in Buch III und in Buch VII Titel I Kapitel II Code de la sécurité sociale vorgesehenen Bedingungen Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Erwerbsunfähigkeit. Der gemäß Artikel L.712-9 dem Staat obliegende Beitragsanteil geht für ihre Beamten jedoch zulasten der öffentlichen Unternehmen. Die Pensionen, die den Beamten von La Poste und France Télécom gewährt werden, werden in Anwendung des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten (Code des pensions civiles et militaires de retraite) vom Staat festgelegt und gezahlt. Als Gegenleistung sind die öffentlichen Unternehmen verpflichtet, Folgendes an die Staatskasse zu zahlen: a) den von der Besoldung des Mitarbeiters einbehaltenen Betrag, dessen Satz in Artikel L. 61 des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten festgelegt wird; b) einen ergänzenden Beitrag, der die vollständige Übernahme der derzeitigen und künftigen Pensionsaufwendungen für ihre pensionierten Bediensteten ermöglicht. Die Abgaben, die sich aus der Anwendung von Artikel L. 134-1 Code de la sécurité sociale auf die Bediensteten von La Poste und France Télécom ergeben, sind in voller Höhe von den öffentlichen Unternehmen zu tragen. Entsprechende Durchführungsbestimmungen werden bei Bedarf mit einem Dekret des Conseil d’Etat festgelegt“. (17) Von 1991 bis 1996 wurde der „Arbeitgeberbeitrag“ (d. h. der unter Buchstabe b von Artikel 30 des Gesetzes von 1990 in seiner ursprünglichen Fassung genannte „ergänzende Beitrag“), den France Télécom für ihre Beamten abführen musste, in Anwendung von Artikel 30 des Gesetzes von 1990 anhand der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der vom französischen Staat gezahlten Pensionen und dem von den Beamten im aktiven Dienst von ihren Besoldungen abgeführten Anteil festgelegt. Darüber hinaus beteiligte sich France Télécom am „Ausgleichssystem“ (régime de compensation) und am „Sonderausgleichssystem“ (régime de surcompensation), die ausgleichende Transferzahlungen zwischen den Ruhegehaltssystemen für Beamte anderer öffentlicher Einrichtungen vorsahen. Der Arbeitnehmerbeitrag zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen für die Beamten wurde in Anwendung von Artikel L 61 des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten auf 7,85 % der indexierten Bruttobesoldung festgelegt und von den Bezügen des Bediensteten einbehalten. (18) Die Zahlungen von France Télécom stiegen zwischen 1991 und 1996 von 920 Mio. EUR auf 1 151 Mio. EUR, wie die folgende Tabelle zeigt: Tabelle 1 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzahlungen von France Télécom für Pensionen im Zeitraum 1991-1996  (8) (in Mio. EUR)   1991 1992 1993 1994 1995 1996 A/Summe Pensionszahlungen 939 983 1 070 1 079 1 173 1 214 a 1/Arbeitnehmerbeiträge 195 201 217 213 229 238 a 2/Arbeitgeberbeitrag 743 782 853 866 944 976 B/Ausgleich/Sonderausgleich 176 188 277 136 201 175 Summe der Abgaben (A + B) 1 115 1 171 1 348 1 215 1 375 1 389 Gesamtanteil France Télécom (a2 + B) 920 970 1 131 1 002 1 146 1 151 (19) France Télécom verbuchte die pensionsbezogenen Aufwendungen auf der Grundlage der Beitragszahlungen. Aufgrund des angesichts der absehbaren Entwicklung der Pensionszahlungen an ihre ehemaligen Beamten nicht unbeträchtlichen Anstiegs dieser Aufwendungen bildete France Télécom in ihrer Bilanz zudem jährlich Rückstellungen, um die geschätzten Auswirkungen der künftig höheren Zahlungen über einen Zeitraum von 30 Jahren zu verteilen. Bis zum Jahr 1996 wurden insgesamt 23,4 Mrd. FRF (3,6 Mrd. EUR) an Rückstellungen gebildet. Den französischen Behörden zufolge bildete der französische Staat als sein eigener Versicherer keine Rücklagen für diese Pensionen (9). 2.1.2.   Änderungen des Status von France Télécom und der Situation ihres verbeamteten Personals seit 1996 Status der Gesellschaft France Télécom (20) Mit dem Gesetz Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 (10) (nachstehend „Gesetz von 1996“ genannt) wurden einige Bestimmungen des Gesetzes von 1990 geändert. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 wurde France Télécom in ein staatliches Unternehmen umgewandelt, das den Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften unterliegt, soweit diese dem Gesetz nicht zuwiderlaufen, und ein Großteil der Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten der juristischen Person des öffentlichen Rechts France Télécom unentgeltlich an das staatliche Unternehmen France Télécom übertragen. (21) Das Kapital des Unternehmens France Télécom SA (nachstehend „France Télécom“ genannt) wurde auf der Grundlage des in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Eigenkapitals per Erlass auf 25 Mrd. FRF (3,8 Mrd. EUR) festgesetzt. Die Aktien von France Télécom wurden im Oktober 1997 zum amtlichen Handel (Premier Marché) der Börse von Paris sowie zur New York Stock Exchange (NYSE) zugelassen. Dem Geschäftsbericht von France Télécom für 1998 zufolge wurden 63,8 % ihres Kapitals vom französischen Staat, 31,2 % von Privatanlegern, 3,2 % vom Personal von France Télécom und 2 % von der Deutsche Telekom gehalten. Seit der Veräußerung von 10,85 % des Kapitals am 7. September 2004 hält der französische Staat keine Mehrheitsbeteiligung mehr. Bis zum 31. Dezember 2008 sank dieser Kapitalanteil noch weiter auf 26,65 %. Mit 26,65 % der Stimmrechte benennt der französische Staat jedoch mangels anderer großer Aktionärsblöcke den Président-Directeur Général (Vorstandsvorsitzender), ist weiterhin Hauptanteilseigner von France Télécom und kann praktisch den Ausgang der Abstimmungen der Aktionäre über Fragen, die eine einfache Mehrheit erfordern, entscheiden (11). Status und Einstellung des Personals von France Télécom (22) Mit der Änderung des Status von France Télécom durch das Gesetz von 1996 waren auch verschiedene Bestimmungen, die ihr Personal betrafen, verbunden. Gemäß diesem Gesetz wurde die Gruppe der Beamten von France Télécom vom staatlichen Unternehmen France Télécom beschäftigt und von diesem verwaltet. Das verbeamtete Personal behielt seinen Status und die damit verbundenen Garantien. Für die bei France Télécom beschäftigten Beamten gelten die gleichen Beschäftigungsbedingungen wie für die Beamten des Staates, d. h. sie genießen eine Beschäftigungsgarantie und können nur aus schwerwiegenden Gründen in gesetzlich festgelegten Fällen entlassen werden. Das Gesetz von 1996 räumte France Télécom die Möglichkeit ein, bis zum 1. Januar 2002 weiterhin Beamte einzustellen, allerdings auch, im Rahmen der tariflichen Vereinbarungen Vertragsangestellte zu beschäftigen. (23) Am 31. Dezember 1996 beschäftigte France Télécom 165 200 Mitarbeiter, von denen 94,1 % Beamte waren. De facto hat France Télécom jedoch — ohne den Ablauf der im Gesetz von 1996 festgelegten Frist am 1. Januar 2002 abzuwarten — seit 1997 keine Beamten mehr eingestellt. Dadurch sank die Zahl der Beamten in zehn Jahren um 47 %, von 133 434 im Jahr 1997 auf 69 892 im Jahr 2007. Die Zahl der Beamten ging dabei stärker zurück als die Gesamtmitarbeiterzahl von France Télécom (-25 %), die sich am 31. Dezember 2007 auf 124 166 belief. Arbeitgeberbeiträge für die Ruhegehälter von France Télécom (24) Durch Artikel 6 des Gesetzes von 1996 wurde zudem Artikel 30 des Gesetzes von 1990 um zwei Absätze c und d ergänzt. Danach muss France Télécom an die Staatskasse als Gegenleistung für die Festsetzung und Zahlung der Pensionen durch den Staat für das verbeamtete Personal von France Télécom zahlen: „c) […], vom 1. Januar 1997 an einen Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung im Verhältnis zu den Besoldungszahlungen, die einem Ruhegehaltseinbehalt unterliegen. Der Satz des Beitrags mit befreiender Wirkung wird so berechnet, dass die gehaltsbezogenen Sozialabgaben und Steuern von France Télécom und den anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, für die das allgemeine Recht für Sozialleistungen gilt, im Hinblick auf die gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten gleich hoch sind. Bei Änderungen dieser Abgaben kann dieser Satz angepasst werden. Die Modalitäten für die Bestimmung und Zahlung des Arbeitgeberbeitrags an den Staat werden per Dekret im Conseil d’Etat festgelegt; d) […], einen pauschalen außerordentlichen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten bis zum 31. Dezember 1996 im Haushaltsgesetz festgelegt werden“. (25) Durch das Gesetz von 1996 wurde France Télécom zudem vom Anwendungsbereich der im Gesetz von 1990 vorgesehenen allgemeinen und besonderen Ausgleichsmechanismen zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen ausgenommen, in deren Rahmen France Télécom zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag die in Tabelle 1 aufgeführten Ausgleichs- und Sonderausgleichszahlungen leisten musste. Von 1991 bis 1996 machten die so gezahlten Beträge 18 % der an das verbeamtete Personal gezahlten Pensionen aus. (26) Der in Artikel 30 Buchstabe b des Gesetzes von 1990 vorgesehene ergänzende Beitrag wurde durch den mit dem Gesetz von 1996 eingeführten Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung ersetzt. Dieser Beitrag basiert auf einem Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen, der auf gleich hohen Sozialabgaben und Steuern bei gleichem Nettogehalt beruht. Die Methode zur Angleichung beruht auf einer Rekonstruktion der Lohnkosten, die ein Wettbewerber mit derselben Beschäftigungsstruktur wie France Télécom hätte, für dessen Beschäftigten die Vorschriften für Sozialabgaben (einschließlich Renten) nach allgemeinem Recht gelten und der seinen Beschäftigten ein Nettogehalt in Höhe der Nettobezüge der Beamten von France Télécom bezahlt. (27) Die Beitragszahlungen der Wettbewerber zur Versicherung der Risiken, die Beamten und privatrechtlich Beschäftigten nicht gemein sind, insbesondere zur Arbeitslosenversicherung und zur Insolvenzentgeltsicherung (Assurance Garantie des Salaires, AGS), sind davon ausgenommen. Der Gesetzgeber nahm bei der Verabschiedung des Gesetzes von 1996 diesen Unterschied zwischen France Télécom und ihren Wettbewerbern dem Gesetzgeber durchaus zur Kenntnis und stellte fest: „durch die Bestimmungen von Artikel 6 kann France Télécom von UNEDIC-Beiträgen befreit werden, die ihre potenziellen Wettbewerber zahlen müssen“ (12). (28) Der jährlich neu berechnete Arbeitgeberbeitrag von France Télécom wird als Prozentsatz von den indexierten Bruttobesoldungen der Beamten im aktiven Dienst ausgedrückt. Den Stellungnahmen Frankreichs zufolge belief sich dieser Satz zwischen 1997 und 2010 auf durchschnittlich […] (*1) %, wie Tabelle 2 zeigt. Tabelle 2 Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung von France Télécom im Zeitraum 1997-2010 Jahr Beitragssatz Mio. EUR 1997 36,20  % 1 088,9 1998 35,40  % 1 069,6 1999 36,70  % 1 108,5 2000 36,40  % 1 085,0 2001 37,00  % 1 088,6 2002 37,70  % 1 100,1 2003 37,60  % 1 085,0 2004 […] % 1 048,6 2005 […] % 984,6 2006 […] % 957,6 2007 […] % 917,6 2008 […] % 859,2 2009 […] % 805,4 2010 […] % 744,5 (29) Dadurch, dass von 1997 an keine Beamten mehr eingestellt wurden, wurde die Zahl der Beamten im aktiven Dienst von France Télécom begrenzt. Doch die Tabelle zeigt, dass der von France Télécom 2010 abgeführte Arbeitgeberbeitrag von 744 Mio. EUR, obwohl zwischen 1991 und 2010 immer mehr Beamte pensioniert wurden, um 407 Mio. EUR unter den Pensionsabgaben lag, die das Unternehmen vor Inkrafttreten der Reform im Jahr 1996 an den französischen Staat gezahlt hatte, und genauso hoch war wie der reine Arbeitgeberbeitrag, den France Télécom 20 Jahre zuvor im Jahr 1991 gezahlt hatte (1 151 Mio. EUR bzw. 743 Mio. EUR, siehe Tabelle 1). (30) Die mit dem Gesetz von 1996 eingeführte Reform hat somit zur Folge, dass der Beitrag von France Télécom in absoluten Zahlen rückläufig und nicht mehr an die Zahl der pensionierten Beamten gekoppelt ist. Die mit dem Gesetz von 1996 eingeführte Übertragung von Lasten auf den Staat erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die vom Senat aufgegriffenen Vorausschätzungen auf einen erheblichen Anstieg der Pensionslasten ab 2005 auf 13 Mrd. FRF (1,98 Mrd. EUR) im Jahr 2007, 21,5 Mrd. FRF (3,3 Mrd. EUR) im Jahr 2017 und 34 Mrd. FRF (6,1 Mrd. EUR) im Jahr 2027 hindeuteten (13). (31) In den Debatten über den Gesetzentwurf in der Nationalversammlung und im Senat war von übertragenen Pensionslasten in Höhe von 250 Mrd. FRF auf den Staatshaushalt die Rede, die durch 100 Mrd. FRF an jährlichen Beiträgen und 40 Mrd. FRF an außerordentlichem Beitrag nicht gedeckt würden, selbst wenn man den Ertrag aus der Veräußerung eines Teils der Aktien des Unternehmens mit einbeziehen würde. In denselben Debatten wurde der außerordentliche Beitrag zur Minderung der neuen und erheblichen Belastung für den Staat auf maximal 40 Mrd. FRF geschätzt. Dieser Betrag wurde mit dem Bankenrat so festgesetzt, dass er mit einem Verhältnis von Verschuldung zu Eigenmitteln von 150 % vereinbar ist und den vom Unternehmen gebildeten Pensionsrückstellungen entspricht sowie den Mehrkosten für den Staats über zehn — und nur zehn — Jahre, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den geleisteten Pensionszahlungen und dem fortan erhaltenen Beitrag mit befreiender Wirkung ergeben (14). (32) Der Zweck der Ausgleichszahlung an den Staat wird nicht nur in Artikel 30 des vom Gesetzgeber verabschiedeten Gesetzes und während der Debatten über den Gesetzentwurf von 1996 genannt, sondern auch im Geschäftsbericht von France Télécom für das Jahr 1997, in dem es heißt: „Zahlung eines außerordentlichen Beitrags von 37,5 Mrd. Francs an den französischen Staat für zukünftige Pensionen ehemaliger Beamter“ (15). Durch die gebildeten Rückstellungen konnte die finanzielle Nettobelastung von France Télécom gemindert werden, so dass sie in nur einem Jahr die reformbedingten Mehrkosten des Staates für zehn Jahre bezahlte. (33) Die Rückstellungen zur Verteilung der Auswirkungen künftiger Beitragserhöhungen aufgrund des Gesetzes von 1990, die France Télécom jährlich gebildet hatte und die sich 1996 auf insgesamt 23,4 Mrd. FRF (3,6 Mrd. EUR) beliefen, wurden somit bei der Festsetzung der Höhe des außerordentlichen Beitrags (oder „Ausgleichsbetrags“) berücksichtigt. Der Teil dieses Beitrags, der nicht den gebildeten Rückstellungen entsprach, deckte diese Mehrkosten während eines Zeitraums von zehn Jahren. Seine Höhe wurde unter Berücksichtigung des vom Unternehmen bereits zurückgestellten Betrags festgelegt, wie aus den damaligen Debatten ganz eindeutig hervorgeht. (34) Aufgrund der befreienden Wirkung des mit dem Gesetz von 1996 eingeführten jährlichen Arbeitgeberbeitrags beschränkt sich die Verpflichtung von France Télécom seitdem auf die Zahlung dieses Beitrags, ohne in anderer Weise zur Deckung etwaiger künftiger Fehlbeträge des Ruhegehaltssystems für ihre Beamten oder anderer Systeme des öffentlichen Dienstes verpflichtet zu sein. Mit dem Gesetz von 1996 ist somit der Grund für die Rückstellung entfallen. In der Gewinn- und Verlustrechnung von France Télécom zum 31. Dezember 1996 wurde die Rückstellung gewinnerhöhend aufgelöst, mit einem Wert von 17,5 Mrd. FRF (2,7 Mrd. EUR) im Nettoergebnis (16). (35) Die Höhe des pauschalen außerordentlichen Beitrags, der im Gesetz von 1996 als Gegenleistung für die Festsetzung und Zahlung der Pensionen für das verbeamtete Personal von France Télécom durch den Staat vorgesehen war, wurde mit dem Haushaltsgesetz für 1997 auf 37,5 Mrd. FRF, entsprechend 5,71 Mrd. EUR, festgelegt. Dieser Betrag wurde über eine Erhöhung der kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens finanziert (17) und zwischen Januar und Oktober 1997 in mehreren Raten bezahlt. Durch den vereinnahmten außerordentlichen Beitrag konnte das Defizit des französischen Staatshaushalts im Jahr 1997 auf 41,8 Mrd. EUR gesenkt werden. Ohne ihn hätte das Defizit in diesem Jahr 3,7 % des BIP ausgemacht. (36) Die Einnahmen aus diesem Beitrag wurden dem mit dem Haushaltsgesetz für 1997 eingerichteten Etablissement Public de Gestion de la Contribution Exceptionnelle de France Télécom (Öf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.