Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG II LISTE ZU ARTIKEL 22 DER BEITRITTSAKTE, VII. ENERGIE

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979HN02/07. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 11979HN02/07 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG II LISTE ZU ARTIKEL 22 DER BEITRITTSAKTE, VII. ENERGIE Amtsblatt Nr. L 291 vom 19/11/1979 S. 0129 +++++ 1 . ENTSCHEIDUNG 77/190/EWG DER KOMMISSION VOM 26 . JANUAR 1977 ( ABL . NR . L 61 VOM 5 . 3 . 1977 , S . 34 ) . IM ANHANG SIND DIE ANHÄNGE A , B UND C DER TABELLE 6 JEWEILS DURCH EINE ZUSÄTZLICHE SPALTE ZU ERGÄNZEN , DIE DIE ENTSPRECHENDEN BEZEICHNUNGEN FÜR DIE MINERALÖLPRODUKTE SOWIE DIE ENTSPRECHENDEN SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE TREIBSTOFFE UND FÜR DIE BRENNSTOFFE IN GRIECHISCHER SPRACHE ENTHÄLT . 2 . ENTSCHEIDUNG 73/287/EGKS DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1973 ( ABL . NR . L 259 VOM 15 . 9 . 1973 , S . 36 ) , GEÄNDERT DURCH : - ENTSCHEIDUNG NR . 2963/76/EGKS VOM 1 . DEZEMBER 1976 ( ABL . NR . L 338 VOM 7 . 12 . 1976 , S . 19 , UND NR . L 346 VOM 26 . 12 . 1976 , S . 26 ) , - ENTSCHEIDUNG NR . 1613/77/EGKS VOM 15 . JULI 1977 ( ABL . NR . L 180 VOM 20 . 7 . 1977 , S . 8 ) . ARTIKEL 7 BETREFFEND DEN SONDERFONDS FÜR DIE GEMEINSCHAFTLICHE FINANZIERUNG DES STEINKOHLENBERGBAUS MUSS GEGEBENENFALLS ANGEPASST WERDEN , UM GRIECHENLAND DIE MÖGLICHKEIT EINER BETEILIGUNG AN DEM GENANNTEN FONDS ZU BIETEN .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.