Europäische Union

97/607/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1997 über Zusatzfristen, die Griechenland für die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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r Fall, könnte die Fristverlängerung, die OTE die Beibehaltung höherer Preise auf dem Heimatmarkt ermöglicht, nicht nur dazu genutzt werden, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, sondern auch zur Quersubventionierung der Tätigkeit auf Auslandsmärkten. Dies würde dann natürlich eine Verzerrung des Wettbewerbs auf Kosten der etablierten Betreiber und Marktneulinge in den entsprechenden Mitgliedstaaten zur Folge haben und den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufen. - Die Aufhebung der Beschränkungen für die Nutzung der eigenen und alternativen Infrastruktur tritt, wie weiter unten erwähnt, am 1. Oktober 1997 in Kraft. Dadurch könnten potentielle Neueinsteiger von diesem Zeitpunkt an in Vorbereitung auf den vollständigen Wettbewerb bereits liberalisierte Telekommunikationsdienste auf diesen Netzen betreiben und bereitstellen, insbesondere Sprachdienste über Unternehmensnetze und/oder für geschlossene Benutzergruppen. - Die vollständige Umsetzung der nicht dieser Fristverlängerung unterliegenden Bestimmungen der Richtlinie 90/388/EWG sowie der Richtlinie 95/62/EG. Schlußfolgerung (46) Aus den dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Gewährung einer zusätzlichen Umsetzungsfrist bis höchstens 31. Dezember 2000 statt bis zum 1. Januar 1998 im Hinblick auf die Abschaffung der OTE derzeit eingeräumten ausschließlichen Rechte für die Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Bereitstellung der öffentlichen Netzinfrastruktur nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG die Entwicklung des Handels nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft, sofern den obengenannten Umständen Rechnung getragen wird. II. Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Umsetzungsfrist für die Aufhebung der Beschränkungen bei der Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste mit der eigenen und alternativen Infrastruktur Auswirkungen einer unmittelbaren Aufhebung der Beschränkungen Argumentation Griechenlands (47) Griechenland gibt an, daß die Liberalisierung der alternativen Infrastruktur in seinem Gebiet nicht wesentlich vor der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes und der öffentlichen Telekommunikationsnetze erfolgen kann. Andernfalls wären Anbieter von Telekommunikationsdiensten über solche Infrastrukturen in der Lage, die Ausnahmeregelung für den Sprachtelefondienst zu umgehen und OTE somit erhebliche Erträge zu entziehen, die für die Modernisierung der öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste in Griechenland dringend erforderlich sind. (48) Zweitens macht Griechenland geltend, daß der Ertragsverlust für Mietleitungen (rund 3-4 % des prognostizierten OTE-Umsatzes der Jahre 1996-2000) den Abschluß der geplanten strukturellen Anpassungen weiter gefährden würde. Standpunkt der Kommission (49) Dem Argument, daß Beschränkungen für alternative Netzkapazitäten aufrechterhalten werden müssen, um zugelassene Anbieter liberalisierter Dienste an der Umgehung des Sprachtelefondienstmonopols zu hindern, kann nicht zugestimmt werden. Eine solche Umgehung bis 31. Dezember 2000 läßt sich durch weniger restriktive regulatorische Maßnahmen verhindern. Nach dem griechischen Gesetz 2246/94 in der geänderten Fassung vom 6. Februar 1997 ist die Bereitstellung liberalisierter Dienste auf Mietleitungen anmeldungspflichtig. In diesem Rahmen können die nationalen griechischen Behörden kontrollieren, daß es sich bei dem bereitgestellten Dienst nicht um einen Sprachtelefondienst nach Artikel 1 der Richtlinie 90/388/EWG handelt. Nach dieser Definition muß der Sprachtelefondienst, der reserviert sein kann, der Öffentlichkeit angeboten werden. Daher kann, wie die Kommission in ihrer Mitteilung über den Stand der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf den Märkten für Telekommunikationsdienste (16) ausgeführt hat, eine solche "inoffizielle" Umgehung nicht in merklichem Ausmaß erfolgen, ohne daß sich der jeweilige Mitgliedstaat dessen bewußt wird. Eine Dienstleistung, die der Öffentlichkeit angeboten wird, muß per se öffentlich bekannt sein. Da für ein kommerzielles Angebot in der Regel Werbung (für die angebotenen Dienstleistungen) getrieben wird oder zumindest Preislisten, Verträge und Rechnungen ausgestellt werden, wäre eine solche Umgehung bereits in einem frühen Stadium erkennbar. Die Umgehung des Monopols wäre von einem rechtmäßigen Sprachtelefondienst auch aufgrund von Unterschieden bei den Nummern und den Zusammenschalttarifen zu unterscheiden. Neue Betreiber haben das Sprachtelefondienstmonopol im allgemeinen beachtet. Diensteanbieter scheuen das Risiko, ihre Registrierung zu verlieren und ihre Verpflichtungen gegenüber den Kunden nicht mehr erfuellen zu können. Viele Diensteanbieter haben sich daher vor Aufnahme ihrer Dienstleistungen bei den nationalen Regulierungsbehörden oder den Kommissionsdienststellen erkundigt, ob der von ihnen zum Angebot vorgesehene Sprachdienst liberalisiert ist. In ihrem Schreiben vom 24. März 1997 bestätigten die griechischen Behörden, daß alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Gesetz 2246/1994 eingeleitet worden sind, um die verwaltungsmäßige und finanzielle Unabhängigkeit der EET abzusichern und daß der Entwurf der Präsidialverordnung, in der die Personalvorschriften für diese Behörde geregelt sind, zum 1. August 1997 verabschiedet und in Kraft gesetzt wird. Die griechische Nationale Regulierungsbehörde wird Ende September 1997 ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufgenommen haben und überwachen, daß die für die Erbringung liberalisierter Dienste registrierten Unternehmen keinen Sprachtelefondienst anbieten. Aus diesem Grund wäre eine zusätzliche Umsetzungsfrist über den 1. Oktober 1997 hinaus nicht gerechtfertigt. Mögliche Verzögerungen in dem von den griechischen Behörden aufgestellten Zeitplan können von der Kommission bei der Prüfung dieses Antrags auf eine zusätzliche Umsetzungsfrist nicht berücksichtigt werden, da dieser Zeitplan angemessen erscheint und sich ein Mitgliedstaat laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um Zusatzfristen für die Umsetzung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. (50) Die Kommission kann ferner aus den nachfolgenden Gründen dem Argument nicht zustimmen, daß der Ertragsverlust für Mietleitungen den Abschluß der geplanten strukturellen Anpassungen weiter gefährden würde: - Gemäß der Richtlinie 92/44/EWG mußte OTE Mietleitungen auf kostenorientierter Basis anbieten. Nach Artikel 10 dieser Richtlinie war Griechenland verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß OTE bis zum 31. Dezember 1993 ein Kostenrechnungssystem für Mietleitungen einführt. Obwohl die Richtlinie 92/44/EWG dies zuläßt, hat Griechenland keinen Aufschub für die Umsetzung der Verpflichtung zur Kostenorientierung bei Mietleitungen zugunsten von OTE beantragt. Der derzeitige Verstoß der Griechischen Republik gegen diese Verpflichtung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1995 festgestellt (17). Angesichts dieser Verpflichtung, die die Mitgliedstaaten zu erfuellen haben, ist nicht zu erwarten, daß die Öffnung alternativer Infrastrukturen die Marktstellung von Telekommunikationsorganisationen in diesem Bereich nachhaltig verändert. - Alle größeren Anbieter alternativer Netze gehören zur Zeit zu öffentlichen Einrichtungen (d. h. Eisenbahnen, Wasserversorgungsbetrieben usw.), und die meisten unterliegen der Zuständigkeit desselben Ministeriums wie OTE. Daher ist es unwahrscheinlich, daß sie ihre Preise senken und in echten Wettbewerb mit OTE, einem anderen Unternehmen des öffentlichen Sektors, treten. - Der Wettbewerb wäre ein Anreiz für OTE, die Digitalisierung und Modernisierung ihres Netzes voranzutreiben. - Die durch die Bereitstellung von Mietleitungen erzielten Erträge sind im Vergleich zu den Erträgen aus dem Sprachtelefondienst äußerst gering. - Wenn potentielle Betreiber alternativer Netze Genehmigungen zur Errichtung einer eigenen Infrastruktur erhielten, würden sie sich auf Leitungen hoher Kapazität (8,34 und 140 Mbs) konzentrieren, die OTE zur Zeit nicht anbietet. Die Annahme, daß OTE einen Rückgang seiner Mietleitungserträge hinnehmen muß, ist daher nicht realistisch. - Die Argumentation der griechischen Behörden geht von einer statischen Betrachtungsweise aus. Wenn Griechenland die Richtlinie 90/388/EWG vollständig umsetzen und neuen Anbietern die Genehmigung erteilen würde, alle Telekommunikationsdienste mit Ausnahme des Sprachtelefondienstes anzubieten, die mehr als 2 × 64 kbits nutzen, würde dies die Nachfrage nach Mietleitungen erhöhen. Diese neue Nachfrage wird die möglichen Auswirkungen der Bereitstellung einer alternativen Infrastrukturkapazität in Griechenland mehr als ausgleichen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß viele Betreiber liberalisierter Dienste, die alternative Netze nutzen, in jedem Fall zusätzliche Leitungen von OTE mieten werden, um über ausreichende Sicherheitskapazitäten zu verfügen. Angesichts des im Mietleitungsmarkt zu erwartenden Wachstums könnte OTE ihren Gesamtgewinn in diesem Bereich wahrscheinlich selbst dann halten, wenn sie Mengenrabatte auf die jetzigen Mietleitungstarife einführt, um diese stärker an den Kosten auszurichten. Entwicklung des Handelsverkehrs (51) Infolge ihres Monopols für die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsinfrastrukturen ist OTE der einzige Anbieter von Mietleitungen und von Zusammenschaltungen für die Erbringer liberalisierter Dienste und bestimmt daher weitgehend die Kosten ihrer Mitbewerber im Bereich der liberalisierten Dienste. Dies zeigt sich unter anderem an den bereits erwähnten derzeit hohen Tarifen für Mietleitungen, durch die die Bereitstellung einiger liberalisierter Dienste unwirtschaftlich wird. Darüber hinaus wird sich diese potentielle Kenntnis von OTE über die Kosten ihrer Mitbewerber zunehmend auf den Handel auswirken, da OTE sicher ihr eigenes Angebot an liberalisierten Diensten noch weiter ausbauen wird, wenngleich kurzfristig wohl nur mit einem langsamen Zuwachs zu rechnen ist. Während OTE für die Erbringung dieser Dienste seine eigene Infrastruktur nutzen könnte, wären Mitbewerber, die globale liberalisierte Dienste wie VPN oder Sprachdienste für geschlossene Benutzergruppen bereitstellen, somit gezwungen, ausschließlich auf Leitungen zurückzugreifen, die sie von dem Betreiber mieten, mit dem sie konkurrieren wollen. Diese Situation würde noch dadurch verschärft, daß OTE derzeit keine hinreichend transparente Kostenrechnung unterhält, die eine angemessene Trennung ihrer Tätigkeit im Monopolbereich von der im liberalisierten Bereich ermöglicht. Außerdem liegt keine strukturelle Trennung vor, die es verhindert, daß OTE-Mitarbeiter im Infrastrukturbereich Informationen an Kollegen weiterleiten, die liberalisierte Dienste verkaufen. Schlußfolgerung (52) Die Umgehung des Sprachtelefondienstmonopols bis 1. Januar 2000 läßt sich durch weniger restriktive regulatorische Mittel verhindern, die von dem in Griechenland ins Leben gerufenen EET, der allerdings noch nicht voll arbeitsfähig ist, durchgesetzt werden könnten. Ausgehend davon, daß die Präsidialverordnung, in der die Personalvorschriften des EET geregelt sind, zum 1. August 1997 in Kraft tritt, so daß der Ausschuß zum 1. Oktober 1997 seine Arbeit voll aufnehmen kann, erscheint die Gewährung einer zusätzlichen Umsetzungsfrist, die über dieses Datum hinausgeht, somit nicht gerechtfertigt. (53) Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Entwicklung des Handels, der sich aus der Gewährung einer zusätzlichen Umsetzungsfrist für die Liberalisierung einer alternativen Infrastruktur ergeben würde, nicht in einem dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt ist, wenn die genannte Frist nicht über den 1. Oktober 1997 hinausgeht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Griechenland darf die Aufhebung der ausschließlichen Rechte, die der Hellenischen Telekommunikationsorganisation SA gegenwärtig bei der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze eingeräumt werden, bis zum 31. Dezember 2000 verschieben, sofern die nachstehenden Bedingungen gemäß den angegebenen Terminen erfuellt werden: - Spätestens am 1. Oktober 1997 statt am 1. Juli 1996: Unterrichtung der Kommission über sämtliche erforderliche Maßnahmen zur Aufhebung der Beschränkungen bei der Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste: a) über vom Erbringer der Telekommunikationsdienste errichtete Netze, b) über von Dritten bereitgestellte Infrastruktur und c) unter gemeinsamer Nutzung von Netzen, sonstigen Anlagen und Standorten. - Bis spätestens neun Monate nach Erlaß dieser Entscheidung statt zum 11. Januar 1997: Unterrichtung der Kommission über gesetzliche Änderungen zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs bis zum 31. Dezember 2000, einschließlich Vorschläge in bezug auf die Finanzierung des Universaldienstes. - Bis zum 31. Dezember 1999 statt zum 1. Januar 1997: Unterrichtung der Kommission über Entwürfe von Lizenzen für Sprachtelefondienst-Anbieter bzw. die Betreiber der dazugehörigen Netze. - Bis zum 30. Juni 2000 statt zum 1. Juli 1997: Bekanntgabe der Lizenzbedingungen für den öffentlichen Sprachtelefondienst sowie der Zusammenschaltungstarife, jeweils entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien. - Bis zum 31. Dezember 2000 statt zum 1. Januar 1998: Erteilung von Lizenzen und Änderung bestehender Lizenzen zur Einführung des Wettbewerbs im Sprachtelefondienst. Artikel 2 Griechenland darf die Aufhebung der Beschränkungen, die für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste a) über vom Erbringer der Telekommunikationsdienste errichtete Netze, b) über von Dritten bereitgestellte Infrastruktur und c) unter gemeinsamer Nutzung von Netzen, sonstigen Anlagen und Standorten gelten, bis zum 1. Oktober 1997 verschieben. Griechenland wird der Kommission bis zum 1. Oktober 1997 statt zum 1. Juli 1996 alle Maßnahmen mitteilen, die sie ergriffen hat, um diese Beschränkungen aufzuheben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Juni 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (2) ABl. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13. (3) ABl. C 257 vom 4. 9. 1996, S. 3. (4) ABl. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1. (5) ABl. C 379 vom 31. 12. 1994, S. 4. (6) ABl. L 268 vom 19. 10. 1994, S. 15. (7) ABl. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27. (8) Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987, Rechtssache 1/86, Kommission/Belgien, Slg. 1987, S. 2797. (9) Damit ein Unternehmen die Ausnahmeregelung nutzen kann, muß de facto ein hinreichendes Maß an Wettbewerb herrschen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1996, Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, S. I-1631). (10) "Public Network Services in Europe 1995", CIT Research, S. 88. (11) A.a.O., S. 303. (12) Tarifstudie für die Europäische Kommission, GD XIII. (13) Ein direkter Vergleich der Telefontarife von OTE mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt (bei dem es sich um keinen gewogenen Mittelwert handelt) wäre ungeeignet, da sich die Tarifstrukturen der 15 TO der Gemeinschaft noch immer stark unterscheiden und diese TO derzeit ebenfalls im Begriff sind, ihre Tarife umzugestalten. (14) ABl. L 133 vom 24. 5. 1997, S. 19. (15) ABl. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6. (16) ABl. C 275 vom 20. 10. 1995, S. 2. (17) Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechische Republik, Slg. 1995, S. I-1947.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.