Europäische Union

97/607/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1997 über Zusatzfristen, die Griechenland für die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0607 97/607/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1997 über Zusatzfristen, die Griechenland für die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 245 vom 09/09/1997 S. 0006 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juni 1997 über Zusatzfristen, die Griechenland für die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/607/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums, gestützt auf die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, nachdem allen Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde (3), gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG Stellung zu nehmen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT UND RECHTLICHER HINTERGRUND I. Die Anträge Griechenlands (1) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG beantragte die griechische Regierung mit Schreiben vom 25. Juni 1996 die folgenden zusätzlichen Umsetzungsfristen: - eine Frist bis zum 1. Januar 2003 für die Aufhebung der ausschließlichen Rechte, die der Hellenischen Telekommunikationsorganisation SA ("OTE") bei der Bereitstellung des Sprachtelefondienstes und der dazugehörigen Netzinfrastruktur derzeit gewährt werden. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG ist dies bis zum 1. Januar 1998 umzusetzen; - eine Frist bis zum 1. Juli 2001 für die Aufhebung der Beschränkungen bei der Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste in bezug auf: a) die vom Erbringer der Telekommunikationsdienste errichteten Netze; b) die von Dritten bereitgestellten Infrastrukturen; c) gemeinsam genutzte Netze, sonstige Einrichtungen und Standorte. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG war dies bis zum 1. Juli 1996 umzusetzen. Die Bestimmungen beziehen sich nicht auf Kabelfernsehinfrastrukturen nach Artikel 4 dieser Richtlinie. Dieser Antrag steht im Einklang mit den Entschließungen 93/C 213/01(4) und 94/C 379/03 (5) des Rates. (2) Griechenland hält die zusätzlichen Umsetzungsfristen aus folgenden Gründen für erforderlich: 2.1. Griechenland führt zur Zeit ein Programm zur Digitalisierung und allgemeinen Modernisierung der OTE-Infrastuktur durch, für das erhebliche Kapitalinvestitionen erforderlich sind. Die knappen Finanzmittel Griechenlands, die hohen Kosten und der Umfang des OTE-Modernisierungsprogramms, die noch durch die erheblichen Aufwendungen zur flächendeckenden Erbringung von Telekommunikationsdiensten in Griechenland (angesichts ihrer besonderen Topographie) verstärkt werden, erfordern ein gemäßigtes Modernisierungstempo. Obschon fortgeschrittene Dienste allmählich in den bereits digitalisierten Teilen des Netzes eingeführt werden, wird sich OTE mehrere Jahre lang hauptsächlich auf die Erträge aus dem Sprachtelefondienst stützen. 2.2. Das umfangreiche OTE-Investitionsprogramm (in den Jahren 1996-2003 mehr als 1,1 Billionen GRD) für die Digitalisierung und Modernisierung würde gefährdet, wenn der vollständige Wettbewerb 1998 eingeführt würde. Dadurch würden OTE die Erträge entzogen, die nötig sind, um sowohl die Modernisierung der griechischen Telekommunikationsinfrastruktur zu finanzieren als auch den Universaldienst für Kunden in entlegenen Gebieten Griechenlands zu gewährleisten. 2.3. Mit der Digitalisierung wurde in Griechenland aus Mittelknappheit erst 1990 begonnen. Die Höhe der zur Digitalisierung des Netzes erforderlichen Investitionen bestimmt das Tempo der Modernisierung der OTE-Dienste. Von den obengenannten Gesamtaufwendungen entfallen rund 29 % auf die Modernisierung der städtischen Netze und 14 % auf die Digitalisierung der Vermittlungsstellen. 2.4. 1993 begann Griechenland mit der Anpassung der Tarife an die Kosten, was zu Erhöhungen bei Ortsgesprächtarifen und (realen) Preissenkungen bei Ferngesprächtarifen geführt hat. Trotz der bereits erzielten Fortschritte ist für die gegenwärtige Tarifstruktur noch immer ein erheblicher Unterschied zwischen Ortsgesprächs- und Ferngesprächsgebühren kennzeichnend. Durch eine weitere Angleichung der Tarife während der Umsetzungsfrist wird die Stabilität der finanziellen Lage und der Erträge von OTE sichergestellt werden müssen (was für den Abschluß der Digitalisierung und Modernisierung unabdingbar ist). Das Tempo bei der Anpassung der Tarife an die Kosten wird unter anderem von der weiteren Modernisierung der OTE-Netze, der Einführung eines analytischen Kostenrechnungssystems und der Kundenakzeptanz von Tariferhöhungen abhängen. 2.5 Strukturelle Anpassungen werden vorgenommen, um OTE nach kommerziellen Gesichtspunkten zu organisieren, wozu auch die Heranführung des Personals an das Umfeld moderner Telekommunikationstechniken und -dienste sowie Management- und Marketingmethoden gehört. 2.6. Die Liberalisierung der alternativen Infrastruktur kann in Griechenland nicht wesentlich vor der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes und der öffentlichen Telekommunikationsnetze erfolgen. Andernfalls wären Anbieter von Telekommunikationsdiensten über eine solche Infrastruktur in der Lage, die Ausnahmeregelung für den Sprachtelefondienst zu umgehen und OTE somit erhebliche Erträge zu entziehen, die für die Modernisierung der öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste in Griechenland dringend erforderlich sind. (3) In einer Anlage zu ihrem Schreiben vom 25. Juni 1996 haben die griechischen Behörden eingehende Angaben zu den für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes erforderlichen Kapitalinvestitionen, den geplanten Tarifreformen und der Umstrukturierung von OTE vorgelegt. (4) Die griechischen Behörden haben erklärt, daß sie nach erteilter Fristverlängerung die Richtlinie 90/388/EWG, in der Fassung der Richtlinie 96/16/EG, gemäß folgendem Zeitplan in nationales Recht umsetzen würden: - erste Hälfte 1997: Entwurf von geeigneten Rechtsvorschriften zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs; - zweite Hälfte 1997: Veröffentlichung der Änderungsentwürfe von Rechtsvorschriften zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs und zur Aufhebung aller Beschränkungen für den Sprachtelefondienst und öffentliche Telekommunikationsnetze sowie für die alternative Infrastruktur bis zum 1. Januar 2003 bzw. 1. Juli 2001, Konsultation interessierter Parteien; - 1999: geplantes Datum für die Annahme der Gesetzesänderungen; - zweite Hälfte 1999: Veröffentlichung der Lizenzbedingungen für sämtliche Dienste und der Zusammenschaltung im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien; - Ende 2000: geplantes Datum für die Erteilung neuer und die Änderung bestehender Lizenzen zur Einführung des Wettbewerbs bei der Erbringung von Sprachtelefondiensten und der Errichtung von Telekommunikationsnetzen. Darüber hinaus erklärten die Behörden der Griechischen Republik, daß bis Ende des Jahres 2000 80,3 % des Netzes digitalisiert ist und daß Ende 2003 die Digitalisierung etwa bei 100 % liegen und eine weitgehende Tarifangleichung erreicht sein wird. Dieser Antrag wurde der Kommission am 25. Juni 1996 übermittelt. II. Eingegangene Stellungnahmen (5) Nach der am 4. September 1996 erfolgten Bekanntmachung der Kommission sind von drei Unternehmen Stellungnahmen eingegangen. (6) In diesen Stellungnahmen wird folgendes dargelegt: - Die griechischen Behörden haben die Finanzlasten der Universaldienstverpflichtung übertrieben, die sich aus der besonderen Topographie Griechenlands und durch hohe Kosten für die Versorgung einiger Kunden ergeben. Den Ausführungen zufolge ignorieren die griechischen Behörden zudem das Potential von neu in den Markt eintretenden Anbietern, die Nachfrage nach Diensten in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten, z. B. durch den Einsatz von Funktechnik, zu bedienen. - Es hat sich trotz seiner Verpflichtungen aus den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft als äußerst schwierig erwiesen, Mietleitungen und Leitungen hoher Bandbreitenkapazität, wie z. B. ISDN-Leitungen, von OTE zu erhalten. - Die Verzögerungen bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Telekommunikationsrichtlinien (insbesondere die Richtlinie 90/388/EWG, die Richtlinie 94/46/EG der Kommission (6) zur Satellitenkommunikation und die Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 über die Anwendung der ONP-Regeln auf Mietleitungen (7) stellen keine Rechtfertigung für einen kurzfristigen Schutz von OTE dar, der zu weiteren Verzögerungen bei wichtigen ordnungspolitischen Reformen führt. Den Stellungnahmen zufolge bildet jede weitere Verzögerung eine Bedrohung für die Entwicklung der Telekommunikation in Griechenland. - Die griechischen Behörden haben in ihren Berechnungen nicht berücksichtigt, daß 200,7 Mio. ECU aus Mitteln des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK) im Rahmen des Crash-Programms zugunsten der Modernisierung von OTE und ihrer Infrastruktur sowie zur Reformierung des griechischen ordnungspolitischen Rahmens bereitgestellt wurden. - Jede Zusatzfrist für die Umsetzung würde die beherrschende Stellung von OTE auf dem Telekommunikationsmarkt in Griechenland stärken und die Gefahr eines Mißbrauchs dieser Stellung erhöhen. - Alle bereits bestehenden Unternehmen, die als maßgebende Anbieter alternativer Infrastrukturen in Frage kommen, werden von den griechischen Behörden kontrolliert, die mehrheitlich an OTE beteiligt bleiben. (7) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 übermittelte die Kommission den griechischen Behörden die Stellungnahmen, die von Dritten nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission vom 4. September 1996 vorgelegt worden sind. Die Kommission forderte die griechischen Behörden auf, sich zu den Stellungnahmen zu äußern. III. Die Erwiderung Griechenlands (8) In Erwiderung der Stellungnahmen führten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 8. November 1996 u. a. folgendes aus: - Die Ausgaben für Telekommunikation im Rahmen des Crash-Programms der Gemeinschaft belaufen sich auf 260,4 Mio. ECU. Davon wurden bis zum 31. Dezember 1995 241,4 Mio. ausgegeben, und der Rest sollte 1996 verwendet werden. Während die Gemeinschaft ursprünglich bis zu 50 % der Gesamtausgaben tragen sollte, belief sich ihre tatsächliche Beteiligung auf lediglich 27 % (71 Mio. ECU) der förderfähigen Kosten bis zum 31. Dezember 1993. Die Verringerung des Gemeinschaftsbeitrags beruht darauf, daß Griechenland nicht in der Lage war, die Umsetzung der geplanten Maßnahmen bis Ende 1993 wie vorgesehen abzuschließen. Die Verzögerung bei der Umsetzung des Projekts wurde durch verwaltungstechnische Schwierigkeiten in der Anlaufphase verursacht. Ein weiterer Grund für die Verringerung waren fehlende Mittel im Gemeinschaftshaushalt für das GFK für Ausgaben nach 1993. - Die Hilfen des GFK galten nie als ausreichend, um den Großteil des OTE-Modernisierungs- und Digitalisierungsprogramms zu bestreiten. Das neue operationelle Programm für den Zeitraum 1994-1999 sieht einen Gesamtbetrag von 321,821 Mio. ECU für Griechenland vor, während die OTE-Investitionskosten in den Jahren 1996-2000 Schätzungen zufolge bei rund 1,245 Billionen GRD (4,13 Mrd. ECU) liegen werden. - Was die Schwierigkeiten beim Erhalt von Mietleitungen in Griechenland angeht, wird die Nachfrage gedeckt, sobald die erwartete Erweiterung des zur Zeit in der Erprobungsphase befindlichen ISDN-Netzes abgeschlossen ist. Diese Erweiterung ist notwendig, da das OTE-Netz über keine Kapazitätsreserven verfügt. - Im Ergebnis der geplanten Privatisierung und des kommerziellen Betriebs derjenigen öffentlichen Unternehmen, die alternative Netze kontrollieren, werden diese Einrichtungen entweder allein oder zusammen mit privaten Partnern in Zukunft mit OTE in Wettbewerb treten können. Am 6. Dezember 1996 wurden diese Fragen in einem bilateralen Gespräch zwischen dem griechischen Minister für Telekommunikation und dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission weiter beraten. Letzterer äußerte die Ansicht, daß aufgrund der Verzögerungen bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in Griechenland die Marktsituation derzeit erheblich zugunsten von OTE verzerrt und es daher nicht erwiesen sei, daß OTE im Fall einer baldigen Liberalisierung des Sprachtelefondienstes in dem Umfang betroffen wäre, wie es im griechischen Antrag behauptet wird. Über die Marktsituation in Griechenland wurde ferner in einem bilateralen Gespräch zwischen Fachleuten der Kommission und der griechischen Behörden am 24. Januar 1997 in Brüssel beraten. Mit Schreiben vom 24. März 1997 bestätigte der griechische Minister für Telekommunikation daraufhin einen Zeitplan für die vollständige Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG, 92/44/EWG und 94/46/EG und erneuerte den griechischen Antrag auf Gewährung zusätzlicher Umsetzungsfristen im Rahmen der Richtlinie 96/19/EG. Am 21. und 22. April 1997 nahm die Kommission auch die Stellungnahme von OTE zur Situation des griechischen Netzes und zur Notwendigkeit von Zusatzfristen entgegen. Am 29. April 1997 fand ein abschließendes Gespräch zwischen dem griechischen Minister für Telekommunikation und dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissar über den griechischen Antrag und die vorläufige Bewertung durch die Kommission bis dato statt. Mit Schreiben vom 29. Mai 1997 faßten die griechischen Behörden ihre in diesen Sitzungen vorgebrachten Argumente zusammen. IV. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG (9) Die Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag auf den Telekommunikationssektor ist in der Richtlinie 90/388/EWG geregelt, die die Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten bis spätestens 1. Januar 1998 vorsieht. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG kann die Kommission einer Reihe von Mitgliedstaaten auf ein entsprechendes Ersuchen hin jedoch zusätzliche Umsetzungsfristen einräumen, um i) von den in der Richtlinie 90/388/EWG festgelegten Fristen abzuweichen und ii) innerhalb der Zusatzfristen die ausschließlichen Rechte aufrechtzuerhalten, die mit der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste betrauten Unternehmen gewährt wurden. Damit soll die Durchführung von Maßnahmen ermöglicht werden, die für strukturelle Anpassungen erforderlich sind, allerdings nur soweit dies für diese Anpassungen unbedingt erforderlich ist (10) Was die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste und die Bereitstellung entsprechender Netze angeht, scheint OTE gemäß Artikel 1, 3 und 12 der Präsidialverordnung Nr. 437/1995 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 2257/94 über Organisation und Betrieb von OTE mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut zu sein. Artikel 1 dieser Verordnung regelt unter anderem, daß die Aktivitäten des Lizenzinhabers OTE nicht nur zur regionalen und industriellen Entwicklung des Landes beitragen, sondern darüber hinaus auch die Erbringung technisch zuverlässiger und finanziell vertretbarer Telekommunikationsdienstleistungen in einem vom Wettbewerb bestimmten Umfeld sicherstellen. Gemäß Artikel 12 der Verordnung hat OTE Sprachtelefondienste für die Öffentlichkeit zu erbringen, Münzfernsprecher zu betreiben, Assistenzleistungen zu erbringen und Notrufe abzuwickeln. (11) Entsprechend der Richtlinie ist daher der Frage nachzugehen, inwieweit die beantragte zeitweilige Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs von seiten anderer Wirtschaftsakteure "durch das Erfordernis, strukturelle Anpassungen zu erreichen, gerechtfertigt ist, und nur soweit dies für diese Anpassungen unbedingt erforderlich ist". (12) Bei einer derartigen Betrachtung ist davon auszugehen, daß die Verpflichtung eines mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmens, seine Dienstleistungen unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts zu erbringen, voraussetzt, daß das Unternehmen weniger rentable Bereiche durch rentable Bereiche ausgleichen kann. Dies rechtfertigt eine Beschränkung der Konkurrenz durch einzelne Unternehmen in wirtschaftlich rentablen Bereichen. Würde es einzelnen Unternehmen erlaubt, mit dem Inhaber der ausschließlichen Rechte in den Bereichen ihrer Wahl zu konkurrieren, könnten sie sich auf die wirtschaftlich rentablen Bereiche konzentrieren und günstigere Tarife als der Inhaber der ausschließlichen Rechte anbieten, da sie anders als dieser nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wären, die Verluste aus unrentablen Bereichen durch Gewinne in den rentableren Bereichen auszugleichen. (13) Die Richtlinie 90/388/EWG gewährte somit eine vorübergehende Ausnahmeregelung aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 in bezug auf besondere und ausschließliche Rechte für die Bereitstellung des Sprachtelefondienstes, da die finanziellen Ressourcen für den Ausbau des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und die Aufrechterhaltung des Universaldienstes weiterhin in erster Linie aus dem Betrieb des Sprachtelefondienstes stammten. Diesen Dienst zu diesem Zeitpunkt für den Wettbewerb zu öffnen, könnte daher die Erfuellung der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Entwicklung des Netzes, mit der die Telekommunikationsorganisationen betraut sind, beeinträchtigen. Gerechtfertigt sind Wettbewerbsbeschränkungen nur bei Diensten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Voraussetzungen, unter denen sie auf einem Wettbewerbsmarkt angeboten werden, das wirtschaftliche Gleichgewicht bei der Bereitstellung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gefährden oder in irgendeiner anderen Weise beeinträchtigen würden. Beschränkungen der Bereitstellung solcher Dienste können daher nur dann zugelassen werden, wenn eine derartige Wirkung hinreichend belegt ist. (14) In einigen Stellungnahmen wurde geltend gemacht, auch neu auf den Markt tretende Akteure könnten an der Erfuellung der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mitwirken. Sinn der Ausnahmeregelung ist in der Tat, die Erfuellung der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nicht aber einzelne Unternehmen zu schützen. Auf kurze Sicht wird OTE jedoch das einzige Unternehmen bleiben, das einen universellen Telefondienst für Teilnehmer in dünnbesiedelten Gebieten bereitstellt. Daher hat die Kommission bei den beantragten Zusatzfristen geprüft, ob sie tatsächlich erforderlich sind, um OTE in die Lage zu versetzen, ihre Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu erfuellen, während die gebotenen Strukturanpassungen vorgenommen werden. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Antrag auf zusätzliche Umsetzungsfristen für den Sprachtelefondienst und die zugrundeliegende Netzinfrastruktur Auswirkungen eines Entzugs der ausschließlichen Rechte, über die OTE zur Zeit verfügt Argumentation Griechenlands (15) Im allgemeinen sieht sich OTE nach Angaben der griechischen Behörden besonderen Schwierigkeiten gegenüber, der Universaldienstverpflichtung nachzukommen, was mit den Problemen beim Ausbau des Netzes unter Berücksichtigung folgender Faktoren zusammenhängt: - die Topographie Griechenlands, die durch viele dünnbesiedelte und abgelegene Bergregionen und Inseln gekennzeichnet ist; - das niedrige Bruttoinlandsprodukt pro Kopf (rund 7 357.82 ECU, unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt); - die hohen Kosten der Versorgung einer unverhältnismäßig großen Zahl von Kunden aufgrund der schwankenden Nachfrage (ausgelöst durch eine hohe saisonbedingte Nachfrage in vielen abgelegenen Urlaubsorten sowie Teilnehmer in abgeschiedenen Gebieten). (16) Konkret hält Griechenland eine zusätzliche Umsetzungsfrist von fünf Jahren für unerläßlich, um die folgenden drei Strukturanpassungen vornehmen zu können. a) Digitalisierung und Modernisierung des Netzes (17) Griechenland verweist nachdrücklich auf den geringen Stand der Digitalisierung des OTE-Netzes, der sich Ende 1994 auf 31 % belief und damit den niedrigsten Prozentsatz in der Gemeinschaft darstellt. Die Digitalisierungsquote lag zu dem Zeitpunkt in Deutschland bei 45 % und in Italien bei 67 %. Daher sind erhebliche Kapitalinvestitionen erforderlich, um das OTE-Netz vor der Einführung des Wettbewerbs zu modernisieren. (18) Die griechischen Behörden planen im Zeitraum 1996-2000 einen Gesamtaufwand von 946 Mrd. GRD für die Modernisierung des Inlandsnetzes, der Infrastruktur, der Telematik, der internationalen Netze und der internationalen Beziehungen von OTE. Weitere Investitionen in Höhe von 300 Mrd. GRD sind in den Jahren 2001-2002 vorgesehen. Nach Aussage der Griechischen Republik wird ein Teil dieser Investitionen den Digitalisierungsgrad bis zum Jahr 2003 auf nahezu 100 % bringen. (19) Die griechischen Behörden bringen vor, daß die vollständige Digitalisierung aufgrund der knappen Finanzmittel des Landes sowie der hohen Kosten und des Umfangs des OTE-Modernisierungsprogramms, die durch das Problem einer flächendeckenden Erbringung der Telekommunikationsdienste in der Griechischen Republik noch zusätzlich steigen, nur dann bis zum Jahr 2003 erreicht werden kann, wenn OTE durch die Aufrechterhaltung ihrer jetzigen ausschließlichen Rechte bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin ausreichende Erträge garantiert werden. b) Verbesserung der Anschlußdichte und des Universaldienstes (20) Obgleich die genauen Kosten der Universaldienstverpflichtung von OTE nicht bekannt sind, da OTE kein geeignetes Kostenrechnungssystem unterhält, das eine solche Berechnung ermöglichen würde, hat Griechenland angegeben, daß sich die Anschlußkosten für Kunden in den 14 000 kleinen ländlichen Gemeinden Griechenlands auf durchschnittlich 400 000 GRD je Kunden gegenüber 50 000 bis 100 000 GRD für den Durchschnittskunden belaufen. Angesichts des durchschnittlichen Haushaltseinkommens in Griechenland können diese Zusatzkosten nicht den betreffenden Benutzern auferlegt werden. Nach Schätzung der griechischen Behörden liegen die Gesamtinvestitionskosten für diese unwirtschaftlichen Benutzer bis zum Jahr 2003 bei 100 Mrd. GRD. c) Weitere Umgestaltung der OTE-Tarifstruktur (21) Die griechischen Behörden geben an, daß die jetzige OTE-Tarifstruktur im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten durch eine erhebliche Differenz zwischen Orts- und Ferngesprächen gekennzeichnet ist. In Griechenland würden die Tarife für Ortsgespräche nach Aussage der griechischen Behörden die Kosten nicht decken und durch Erträge aus Fern- und Auslandsgesprächen subventioniert. Die OTE-Tarifpolitik zielt seit dem 1. Januar 1993 auf eine Neugestaltung der Tarife und ihre schrittweise Anpassung an die Kosten, wodurch eine tendenzielle Angleichung der Tarife für Orts-, Fern- und Auslandsgespräche gefördert wird. Diese Politik unterliegt jedoch den Bestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2257/94, das bis Ende 1997 eine Obergrenze für Tariferhöhungen vorschreibt. (22) Die Tarifreformen von OTE haben ausgehend von einem sehr niedrigen Preisniveau in den Jahren 1993, 1995 und 1996 zu einer Erhöhung der Ortsgesprächstarife um 25 %, 28,5 % bzw. 13,3 % geführt, während die Ferngesprächstarife (Entfernungen über 160 km) in diesem Zeitraum um lediglich 25 %, 7,1 % bzw. 2 % gestiegen sind. Im Jahr 1993 wurden die Auslandsgesprächstarife um durchschnittlich 2,3 % gesenkt. Für die Erhöhungen der Auslandsgesprächstarife um 5 % und 1,5 % in den Jahren 1995 und 1996 waren nach Aussagen der griechischen Behörden die globale OTE-Finanzstrategie und die zeitweilige Notwendigkeit einer Quersubvention von Ortsgesprächen ausschlaggebend. (23) Nach Angaben der griechischen Behörden hat es erheblichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.