Europäische Union

96/178/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0178 96/178/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 053 vom 02/03/1996 S. 0041 - 0049 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/178/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nach Aufforderung der übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung, in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 30. November 1994 beschloß die Kommission, wegen einer Reihe von Darlehen in Höhe von insgesamt 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der Neuen Maxhütte (Stahlwerke GmbH (im folgenden "NMH" genannt) zwischen März 1993 und August 1994 gewährt hat, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS ("Stahlbeihilfenkodex") einzuleiten. Aufgrund der von der Bundesregierung vorgelegten Informationen war die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Vergabe dieser Darlehen an das Unternehmen möglicherweise nicht als Bereitstellung von haftendem Kapital entsprechend der üblichen Investitionspraxis in einer Marktwirtschaft anzusehen sei und daher eine mit dem Stahlbeihilfenkodex und dem EGKS-Vertrag nicht vereinbare staatliche Beihilfe darstellen könnte. Die Kommission hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 von ihrem Beschluß, das Verfahren zu eröffnen, unterrichtet und zur Stellungnahme sowie zur Übermittlung der ergänzenden Informationen, die sie für sachdienlich erachtet, aufgefordert. Die Antwort der deutschen Behörden vom 13. Januar 1995 enthielt zusätzliche Angaben über die Motive des Freistaates Bayern für die Darlehensvergabe, die Beweggründe der übrigen Gesellschafter, sich nicht vollständig an der Unternehmensfinanzierung zu beteiligen, sowie die Verwendung der Darlehen (zur ausführlichen Beschreibung der Position der Bundesregierung siehe Abschnitt III). Die Bundesregierung verwies ferner auf ihre Stellungnahmen vom 15. Juli 1994, 14. September 1994 und 9. Dezember 1994 zum Verfahren in bezug auf die im Rahmen des Privatisierungsplans der bayerischen Staatsregierung beabsichtigten Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der NMH und der Lech-Stahlwerke GmbH (im folgenden "LSW" genannt), und betonte, daß die Darlehen nur im Zusammenhang mit diesem Plan gesehen werden dürften. Die Kommission entschied am 4. April 1995 (2), daß der vorgesehene Verlustausgleich in Höhe von 125,7 Mio. DM (67,81 Mio. ECU) und der Investitionszuschuß in Höhe von 56 Mio. DM (29,78 Mio. ECU) zugunsten der NMH sowie der geplante Verlustausgleich von 20 Mio. DM (10,63 Mio. ECU) für LSW mit dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen würden und daß Bayern folglich diese Beihilfen nicht gewähren darf. Diese Maßnahmen waren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Privatisierung der Anteile, die der Freistaat Bayern an der NMH (45 %) und der LSW (19,734 %) hält, an die Aicher Gruppe vorgesehen. Die Bundesregierung reichte Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein und beantragte, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären (Rechtssache C-158/95 (3)). Die NMH reichte Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ein und beantragte ebenfalls, die Entscheidung für nichtig zu erklären (Rechtssache T-129/95 (4)). Mit der Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5), mit dem die Kommission die Bundesregierung von ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzte, wurden die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten aufgefordert, sich zur Sache zu äußern. Es sei daran erinnert, daß die Kommission am 19. Juli 1995 beschlossen hat, ein zweites Verfahren wegen Gesellschafterdarlehen zu eröffnen, die der Freistaat Bayern der NMH in vier Tranchen zwischen Juli 1994 und März 1995 in einer Gesamthöhe von 24,1125 Mio. DM (12,82 Mio. ECU) gewährt hat (6). Diese Darlehen, von denen die Kommission bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch keine Kenntnis hatte, stellen möglicherweise eine unzulässige staatliche Beihilfe dar, da sich kein anderer Gesellschafter an diesen Maßnahmen zur Finanzierung des Unternehmens beteiligte, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß sich der Staat nicht wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber verhalten hat. Im Zuge des vorliegenden Verfahrens hat die Kommission folgende Stellungnahmen erhalten: - Die Regierung eines Mitgliedstaats erklärte, daß sie die Darlehen als staatliche Beihilfe ansieht, die den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zum Nachteil der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Konkurrenten der NMH beeinträchtigt. Das Verfahren der privaten Gesellschafter und die finanzielle Lage des Unternehmens seien ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Darlehen der öffentlichen Hand nicht mit der üblichen Anlagepraxis in einer Marktwirtschaft vereinbar sind und somit eine staatliche Beihilfe darstellen. - Die Regierung eines anderen Mitgliedstaats hielt die Darlehen zugunsten der NMH für geeignet, auch die zu 85 % im Besitz des Unternehmens befindlichen Rohrwerke Neue Maxhütte GmbH (im folgenden "RNM" genannt) zu begünstigen, und wies auf erhebliche Überkapazitäten auf dem europäischen Stahlrohrmarkt hin. - Einem europäischen Stahlerzeugerverband zufolge wäre kein privater Kapitalgeber bereit gewesen, einem Unternehmen in einer finanziellen Lage wie der der NMH Kapital zu überlassen. Der Verband stufte die Darlehen als staatliche Beihilfe ein und forderte die Kommission auf, in einer abschließenden Entscheidung den deutschen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben. - Ein nationaler Stahlerzeugerverband verwies auf einen Grundsatz in der Rechtsprechung über staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft, wonach in einem Unternehmen mit gemischten Eigentumsverhältnissen wie der NMH das Verhalten des privaten Investors ein wesentlicher Indikator dafür ist, ob die Beteiligung des Staates als marktwirtschaftlich übliche Praxis angesehen werden kann. Nach Ansicht des Verbandes wies die Mitwirkung der Aicher Gruppe an der Darlehensgewährung bestimmte ungewöhnliche Merkmale auf, da die Gruppe zum Zeitpunkt der Gewährung mit dem Freistaat Bayern über den Erwerb der NMH verhandelte. Die endgültige, im März 1994 bekanntgegebene Vereinbarung sah eine umfangreiche finanzielle Unterstützung der NMH durch den Freistaat Bayern vor. Aicher hatte demnach in den Augen des Verbandes ein wichtiges Motiv, um sich direkt an dem dritten Darlehen zu beteiligen, das sich insofern von dem eines normalen Privatanlegers unterschied, als die Darlehen bei einer Veräußerung der NMH und der LSW durch die bayerische Staatsregierung effektiv getilgt würden. Diese für die Aicher Gruppe wirtschaftlich durchaus sinnvolle Mitwirkung ist nach Ansicht des Verbandes nicht geeignet, als Indikator für das normale Verhalten eines Investors herangezogen zu werden. - Nach Auffassung eines großen europäischen Stahlunternehmens würde ein umsichtiger Kreditgeber angesichts der allseits bekannten Tatsache, daß die finanziellen Ergebnisse von Stahlunternehmen betont zyklischer Natur sind, auf eine gesicherte Rückzahlung aus Gewinnen oder Cash-flow während des gesamten Konjunkturzyklus Wert legen. Eine Darlehensbedingung, die eine Rückzahlung nur für den Fall vorsieht, daß die NMH Gewinne erzielt, könne somit nicht als normale Investitionspraxis in einer Marktwirtschaft angesehen werden. Das Unternehmen forderte die Kommission auf, in ihrer Entscheidung dem Freistaat Bayern die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben, falls sich bei ihren Nachforschungen herausstellen sollte, daß die Darlehen in Wirklichkeit nur gewährt wurden, um die unrentablen Geschäfte der NMH aufrechtzuerhalten. - Ein anderer europäischer Stahlerzeuger unterstrich, daß die staatlichen Darlehen für die NMH den Wettbewerb in den Sektoren, in denen er mit dem Unternehmen konkurriert, bereits verzerren. - Ein nationaler Stahlrohrerzeugerverband unterstützte die anfängliche Sichtweise der Kommission, wonach die Darlehen des Freistaates Bayern für die NMH möglicherweise eine gegen den EGKS-Vertrag und den Stahlbeihilfenkodex verstoßende staatliche Beihilfe darstellen. Er forderte die Kommission auf, in ihrer Entscheidung festzulegen, daß der Freistaat Bayern die Beihilfe auch dann zurückfordern muß, wenn dies, wie bei jedem Privatunternehmen auch, das nicht auf staatliche Unterstützung bauen kann, zur Folge hätte, daß das Unternehmen liquidiert werden müsse. - Eine Anwaltskanzlei, die für einen mit der NMH-Tochter RNM konkurrierenden Stahlrohrhersteller tätig ist, analysierte die vom Freistaat Bayern durchgeführten Finanzierungsmaßnahmen anhand der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Informationen und kam zu dem Schluß, daß die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, die nicht mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar ist. Die Anwälte wiesen darauf hin. daß die Beihilfe indirekt auch RNM zugute kommt, so daß dieser direkte Wettbewerber ihres Mandanten auf unzulässige Weise subventioniert wird. - Ein anderer Stahlrohrhersteller wies auf die Möglichkeit hin, daß auch sein Konkurrent RNM von der finanziellen Unterstützung der NMH profitiert, und unterstrich, daß das Unternehmen Tilgung auf die Darlehen nur dann zu zahlen hätte, wenn es im Jahr zuvor Gewinn erwirtschaftet hat. Da das Unternehmen jedoch zu keinem Zeitpunkt seit seiner Gründung Gewinne erzielt habe, könne der Staat keinerlei Rückzahlungen erwarten, so daß die Darlehen als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe anzusehen seien. Die Kommentare wurden der Bundesregierung mit Schreiben vom 22. August 1995 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 18. September 1995 und bekräftigten ihren Standpunkt, daß die Darlehen nur im Zusammenhang mit dem Privatisierungsplan der bayerischen Staatsregierung gesehen werden dürften. Den Angaben der Bundesregierung zufolge wurden die Darlehen gewährt, um den Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten, bis der Privatisierungsplan schließlich durchgeführt werden kann. Da die Kommission im April 1995 entschieden hatte, daß die für die Privatisierung erforderlichen öffentlichen Finanzhilfen eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen, könne der Privatisierungsplan jedoch erst realisiert werden, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Entscheidung für nichtig erklärt habe, wovon die Bundesregierung ausgehe. Um die etwaige Veräußerung der Anteile des Freistaates Bayern an der NMH und der LSW nach der erwarteten Aufhebung der Kommissionsentscheidung nicht zu gefährden, ersuchte die Bundesregierung die Kommission für den Fall, daß sie die Darlehen endgültig als staatliche Beihilfe einstufen sollte, ihre Entscheidung zur Rückforderung der Darlehen so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einem abschließenden Urteil gelangt sei. II Nach den vorliegenden Informationen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 16. April 1987 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH ("Maxhütte") eröffnet. Der Konkursverwalter beschloß, den Betrieb des Unternehmens fortzuführen und einen Umstrukturierungsplan zu erstellen. Mitte 1990 übernahmen zwei neu gegründete Gesellschaften die Aktivitäten der Maxhütte i. K.. Die Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (NMH) übernahm die EGKS-Produktpalette der vormaligen Maxhütte, die Rohrwerke Neue Maxhütte GmbH (RNM) die Rohrproduktion. Die NMH ist zu 85 % an der RNM beteiligt, die restlichen 15 % werden von Kühnlein, Nürnberg, der Haupthandelsvertretung für die erzeugten Stahlrohre, gehalten. Die ursprünglichen Gesellschafter der NMH waren der Freistaat Bayern (45 %), die Thyssen Edelstahlwerke AG (5,5 %), die Thyssen Stahl AG (5,5 %), die Lech-Stahlwerke GmbH (11 %) die Krupp Stahl AG (11 %), die Klöckner Stahl GmbH (11 %) und die Mannesmann Röhrenwerke AG (11 %). Der Freistaat Bayern übernahm 1988 einen Anteil von 19,734 % an der LSW, um dieser eine Beteiligung an der NMH zu ermöglichen. In ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1988 kam die Kommission zu dem Schluß, daß die staatliche Beteiligung an den beiden Unternehmen keine Elemente staatlicher Beihilfe enthält (7). Im August 1992 unterrichtete die Bundesregierung die Kommission von der Absicht der bayerischen Staatsregierung, der NMH ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. DM (5,3 Mio. ECU) zu gewähren. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, daß dieses Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellen würde, da alle privaten Gesellschafter bereit waren, entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen Darlehen zu gleichen Konditionen zu gewähren. Der Freistaat hat sich somit wie die privaten Gesellschafter des Unternehmens verhalten. Von dieser Entscheidung (8) und ihrer Begründung wurde Deutschland mit Schreiben vom 2. Februar 1993 in Kenntnis gesetzt. Mit Vertrag vom 7. Dezember 1992 und 3. März 1993 übertrug die Klöckner Stahl GmbH ihren Gesellschaftsanteil an der NMH an die Annahütte Max Aicher GmbH & Co. KG (im folgenden "Annahütte" genannt), Hammerau, zu einem Preis von 1,00 DM (0,53 ECU). Am 14. Juni 1993 übertrugen die Krupp Stahl AG, die Thyssen Stahl AG und die Thyssen Edelstahlwerke AG ihre Gesellschaftsanteile an der NMH zu einem Kaufpreis von 200 000 DM an die LSW. Die Bundesregierung setzte die Kommission mit Schreiben vom 9. Dezember 1994 davon in Kenntnis, daß die Übertragung der Anteile unabhängig von einer Zustimmung der Gläubiger wirksam geworden sei. Mit Schreiben vom 18. September 1995 teilten die deutschen Behörden der Kommission mit, daß die Übertragung der Anteile der genannten vier Gesellschafter auf die beiden zur Aicher Gruppe gehörenden Unternehmen erst am 21. März 1994 formell wirksam geworden sei, nachdem die bayerische Staatsregierung ihre Zustimmung gegeben hatte, die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlich war. Die derzeitigen Anteilsverhältnisse stellen sich somit wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die LSW und die Annahütte werden von dem Unternehmer Aicher kontrolliert. Die NMH produziert etwa 299 Kilotonnen pro Jahr (kt/J) Rohstahl (Kapazität: 444 kt/J), 81 kt/J Halbzeug und etwa 85 kt/J leichte und schwere Profile (Kapazität: 258 kt/J). Das Tochterunternehmen RNM erzeugt etwa 70 kt/J Rohre (Kapazität: 136 kt/J). Die NMH beschäftigt zur Zeit 1 040 Mitarbeiter, RNM beschäftigt 560. Das Unternehmen hat seit seiner Gründung Mitte 1990 keine Gewinne erwirtschaftet. Die bis Ende 1994 aufgelaufenen Verluste wurden mit 156,4 Mio. DM (83,19 Mio. ECU) festgestellt. 1993 beliefen sich die Verluste auf rund 88 Mio. DM (46,8 Mio. ECU); der Umsatz lag bei 216 Mio. DM (114,9 Mio. ECU). Die Verluste waren zu 25 % durch den mit RNM geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag bedingt. 1994 wies die NMH bei einem Umsatz von insgesamt 284 Mio. DM (151 Mio. ECU) Verluste in Höhe von rund 44 Mio. DM (23,4 Mio. ECU) auf, die zu einem Drittel Folge des Ergebnisabführungsvertrags mit RNM waren. Seit März 1992, als Thyssen, Krupp und Klöckner den übrigen Gesellschaftern ihren Beschluß mitteilten, sich von ihren Beteiligungen zu trennen, bemühte sich die bayerische Staatsregierung um einen tragfähigen Plan zur Privatisierung und Umstrukturierung des Unternehmens. Der über die LSW an der NMH beteiligte bayerische Unternehmer Max Aicher schlug vor, das Unternehmen auf der Grundlage der herkömmlichen Hochofentechnologie umzustrukturieren und dabei die aus einer Zusammenlegung der bayerischen Stahlunternehmen NMH, Annahütte und LSW erwachsenden Synergien zu nutzen. Die Kosten dieses Planes für den Freistaat Bayern wurden letztlich auf 200 Mio. DM (106,4 Mio. ECU) geschätzt. Manfred Kühnlein, der mit 15 % an der RNM beteiligte Röhrenhändler aus Nürnberg, schlug ein M. A. R. S. genanntes Programm vor, bei dem eine Gruppe von 14 Unternehmen eine von der Voest Alpine AG und der Mercedes Benz AG entwickelte neue Recycling-Technik für Fahrzeugkarosserien zur Anwendung gebracht hätte. Die Kosten dieses Plans für den Freistaat Bayern wurden letztlich auf 280 Mio. DM (148,9 Mio. ECU) geschätzt. 1993 stellte die zu dem US Recycling-Spezialisten WMX Technologies Inc. gehörende deutsche WASTE Management GmbH eine Untersuchung über die Durchführbarkeit des Programms zum Kraftfahrzeug-Recycling an; sie gelangte Anfang 1994 zu dem Schluß, daß der Plan wirtschaftlich nicht tragfähig sei. Die bayerische Staatsregierung entschied sich im März 1994 schließlich für den Vorschlag des Unternehmers Aicher. Im Mai 1994 notifizierte die Bundesregierung der Kommission die vom Freistaat Bayern im Zusammenhang mit dem Aicher-Plan beabsichtigten finanziellen Maßnahmen. Der Freistaat Bayern und die Max Aicher GmbH & Co. KG legten am 27. Januar 1995 vertraglich fest, daß Bayern seinen 45 %-Anteil an der NMH für 3,00 DM (1,59 ECU) an die Max Aicher GmbH & Co. KG abtritt und 80,357 % der bis Ende 1994 aufgelaufenen Verluste des Unternehmens übernimmt. Bei Verlusten von 156,4 Mio. DM (83,19 Mio. ECU), wie sie abschließend festgestellt wurden, hätte die Zahlung des Freistaates aufgrund des Vertrages daher 125,7 Mio. DM (67,81 Mio. ECU) betragen. Die Gesellschafterdarlehen des Freistaates konnten nach dem Vertrag mit dem vorgesehenen Beitrag verrechnet werden, sobald der Vertrag wirksam wird. Die Vertragspartner haben weiterhin vereinbart, daß der Freistaat Bayern bis zu 56 Mio. DM (29,78 Mio. ECU) für bestimmte Investitionen bereitstellt. In einem zweiten Vertrag vom 27. Januar 1995 vereinbarten der Freistaat Bayern und Herr Aicher, daß der Freistaat seinen Anteil von 19,734 % am Kapital der LSW für 1,00 DM (0,53 ECU) an Herrn Aicher verkauft und eine "Ausgleichszahlung" in Höhe von 20 Mio. DM (10,63 Mio. ECU) an die LSW leistet. Die Bundesregierung hat die vorstehend beschriebenen Finanzierungsvorhaben der Kommission notifiziert. Am 4. April 1995 entschied die Kommission, daß die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen und infolgedessen nicht gewährt werden dürfen. Die Verträge traten somit nicht in Kraft, da sie vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission geschlossen worden waren. Nach den Angaben der Bundesregierung hat der Freistaat Bayern der Neuen Maxhütte Stahlwerke GmbH folgende Darlehen gewährt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Darlehen wurden mit einer Laufzeit von zehn Jahren zu einem Zinssatz von 7,5 % p. a. gewährt und sollten nur dann, in jährlichen Tilgungsraten, zurückgezahlt werden, wenn die NMH im Jahr zuvor Gewinne erzielt hat. Begleitend zu den ersten drei Darlehen der vorstehenden Aufstellung haben auch andere NMH- und RNM-Gesellschafter Darlehen zu gleichen Konditionen gewährt. Im ersten Fall handelt es sich um ein Darlehen von 176 000 DM der seinerzeit mit 11 % an der NMH beteiligten LSW und ein Darlehen von 54 000 DM des Unternehmens Kühlein, der 15 % der RNM-Anteile hält. Das zweite Darlehen wurde flankiert von einem Darlehen über 1.5 Mio. DM der LSW, die zu diesem Zeitpunkt formell zwar noch immer 11 % der Anteile an der NMH hielt, am 14. Juni 1993 aber bereits mit Thyssen und Krupp die Übernahme weiterer 22 % vereinbart hatte, und von einem Darlehen von 270 000 DM des Unternehmers Kühnlein. Im dritten Fall gewährte die Annahütte, die zum fraglichen Zeitpunkt zwar noch nicht formell Gesellschafterin war, im März 1993 vertraglich aber bereits mit der Klöckner Stahl GmbH (nunmehr Stahlwerk Bremen GmbH) die Übernahme deren Anteils von 11 % vereinbart hatte, ein begleitendes Darlehen in Höhe von 1,1 Mio. DM. Die übrigen Gesellschafter der NMH haben sich seit Februar 1993 nicht mehr an der Finanzierung des Unternehmens durch Gesellschafterdarlehen beteiligt. Die verbleibenden sieben Darlehen des Freistaats Bayern wurden ohne begleitende Darlehen der anderen Gesellschafter des Unternehmens gewährt. III Die Bundesregierung hat zur Entscheidung der Kommission, das Verfahren zu eröffnen, und zu den Kommentaren der anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten Stellung genommen. Sie vertritt die Auffassung, daß die fraglichen Darlehen nur in Verbindung mit dem Privatisierungs- und Umstrukturierungsplan zu sehen und nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sind. Nach Darstellung der Bundesregierung beschloß der Freistaat Bayern im Jahr 1992, sich von seiner Beteiligung an der NMH zu trennen und eine industrielle Lösung für die Zukunft des Unternehmens zu suchen. Die bayerische Staatsregierung führte schwierige Verhandlungen mit mehreren möglichen industriellen Partnern, die sich über das ganze Jahr 1993 und bis März 1994 hinzogen. Im Mai 1994 wurden die zur Finanzierung des Aicher-Plans vorgesehenen Maßnahmen der Kommission mitgeteilt. Ohne die Zuführung liquider Mittel von seiten der Gesellschafter hätte die mit Verlust wirtschaftende NMH diese Periode nicht überleben können. Der Freistaat habe daher die fraglichen Darlehen gewährt, um die geplante Veräußerung seiner Anteile abzusichern. Da der Freistaat Bayern mit 45 % der Hauptgesellschafter der NMH sei, entspreche die Finanzierung des Unternehmens dem normalen Verhalten eines solventen Gesellschafters in einer sozialen Marktwirtschaft. Dies gelte auch dann, wenn die übrigen Gesellschafter, die die Anteilsmehrheit halten, nicht bereit sind, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Die Bundesregierung bezieht sich auf ihre Stellungnahmen, die sie im Laufe des Verfahrens in bezug auf die beabsichtigten Maßnahmen zur Finanzierung des Privatisierungs- und Umstrukturierungsplans abgegeben hat und in denen sie Beispiele anführt, die sie als geeignet betrachtet, ihre Auffassung, daß private Kapitalgeber sich ähnlich verhalten hätten, zu unterstützen. Sie verweist dabei insbesondere auf das Beispiel der privaten Schörghuber-Gruppe im Fall Heilit & Woerner Bau AG (9). Das Verhalten der anderen Gesellschafter der NMH zwischen März 1993 und August 1994 sollte nach Ansicht der Bundesregierung nicht als Maßstab für das normale marktwirtschaftliche Verhalten von Investoren herangezogen werden. Die Unternehmen Thyssen, Krupp und Klöckner beschlossen im März 1992, sich aus der Beteiligung an der NMH zurückzuziehen, nachdem sie jeweils ein letztes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 1,1 Mio. DM (0,58 Mio. ECU) gewährt hatten. Danach sei von ihnen nicht mehr zu erwarten gewesen, sich weiterhin an der Finanzierung der verlustbringenden Geschäfte der NMH zu beteiligen. Die Gesellschafter Kühnlein und Aicher beendeten der Bundesregierung zufolge ihre Teilnahme an der Finanzierung der NMH im August bzw. Dezember 1993 wegen der Ungewißheit in bezug auf die Durchführung ihrer Pläne für die Zukunft des Unternehmens, wohingegen Mannesmann nur an RNM interessiert und nicht bereit gewesen sei, sich an der Finanzierung der NMH zu beteiligen. Die Bundesregierung vertritt daher die Auffassung, daß die Zuwendungen des Freistaates Bayern als Hauptgesellschafter der NMH dem normalen Verhalten eines privaten Kapitalgebers entsprechen, der über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um dem betreffenden Unternehmen die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen. Die Bundesregierung legt überdies Wert darauf, daß bei der Beurteilung der Zuwendungen an die NMH dem geringen Marktanteil des Unterneh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.