Europäische Union

96/178/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mens auf den europäischen Stahlmärkten, nach ihren Angaben rund 0,2 %, Rechnung getragen wird. IV Die Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH ist ein Unternehmen, das unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fällt, da es Erzeugnisse produziert, die in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind, womit der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex zur Anwendung gelangen. Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag ist jegliche Übertragung öffentlicher Mittel an staatliche oder private Stahlunternehmen in Form von Beteiligungen, Kapitalzuführungen oder ähnlichen Finanzierungsmaßnahmen, durch die nichthaftendes Kapital entsprechend der marktwirtschaftlich üblichen Anlagepraxis mit der Aussicht auf eine künftige Rendite oder sonstigen Rückfluß in das betreffende Unternehmen eingebracht wird (10). Die Darlehen in einer Gesamthöhe von 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der NMH gewährt hat, stellen eine Übertragung öffentlicher Mittel an ein Stahlunternehmen dar. Es ist zu prüfen, ob diese Mittelübertragung als Einbringung von Risikokapital gemäß der normalen marktwirtschaftlichen Anlagepraxis, bei der die Aussicht auf eine künftige Rendite oder sonstige Rückfluesse besteht, angesehen werden kann. Die Kommission hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bereitstellung öffentlicher Mittel der normalen marktwirtschaftlichen Praxis entspricht, stets das Verhalten privater Kapitalgeber zugrunde gelegt, die sich in genau derselben Lage wie der Staat befinden. Die privaten Gesellschafter des betreffenden Unternehmens würden bei der Beurteilung der Frage, ob eine Investition wirtschaftlich vernünftig ist, die besondere wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen. Ein privater Gesellschafter dürfte nicht bereit sein, einem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen finanzielle Mittel zu überlassen, wenn die übrigen Gesellschafter nicht ebenfalls zu einem ihrem Gesellschaftsanteil entsprechenden Beitrag bereit sind. Nach deutschem Recht sind Gesellschafterdarlehen, die unter Umständen gewährt oder nicht eingezogen wurden, in denen die finanzielle Lage eines Unternehmens entweder den Konkurs oder die Bereitstellung zusätzlichen haftenden Kapitals durch seine Gesellschafter erfordert, im Fall des Konkurses wie die Zuführung von Eigenkapital zu behandeln ("eigenkapitalersetzende Darlehen" gemäß §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, im folgenden "GmbHG" genannt). Angesichts dieser Rechtslage sind Gesellschafterdarlehen, die gewährt werden, um die Zahlungsunfähigkeit und den anschließenden Konkurs eines Unternehmens abzuwenden, grundsätzlich mit der Zuführung von Eigenkapital gleichzusetzen. Das GmbH nimmt auf den allgemeinen Grundsatz, daß Gesellschafter nur dann weiteres haftendes Kapital bereitzustellen bereit sind, wenn auch die übrigen Gesellschafter entsprechend der Höhe ihres Gesellschaftsanteils neues Kapital zur Verfügung stellen, in seinem § 26 Absatz 2 Bezug. Ein Gesellschafter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer GmbH über den gezeichneten Kapitalanteil hinaus Eigenkapital zuzuführen (§ 707 Bürgerliches Gesetzbuch), auch dann nicht, wenn diese andernfalls zahlungsunfähig wird. Von März 1993 bis August 1994 hat der Freistaat Bayern, der 45 % der Gesellschaftsanteile an der NMH hält, 94,15 % der Liquidität aufgebracht, die die Gesellschafter insgesamt bereitgestellt haben, um den Betrieb des mit Verlust wirtschaftenden Unternehmens aufrechtzuerhalten. Lediglich von März 1993 bis Dezember 1993 haben ein anderer Gesellschafter (LSW), ein Gesellschafter der NMH-Tochter RNM (Kühnlein) und Annahütte Darlehen zu gleichen Konditionen gewährt wie der Freistaat Bayern. Der Unternehmer Kühnlein, der 15 % der RNM-Anteile hält, beteiligte sich mit 5,7 und 3,3 % an der Ende März 1993 bzw. im August 1993 bereitgestellten Gesamtdarlehenssumme. Die zur Aicher Gruppe gehörenden LSW und Annahütte trugen zu 18,5 und 18,4 % zu den im März bzw. August 1993 sowie zu 19,6 % zu den im Dezember 1993 gewährten Gesellschafterdarlehen bei. Zu dieser Zeit hielten die LSW formell lediglich 11 % der Unternehmensanteile, und die Annahütte hielt formell noch keine Anteile, da die bayerische Staatsregierung erst am 21. März 1994 der Übertragung der Anteile von Klöckner, Thyssen und Krupp zustimmte. Sowohl der Unternehmer Kühnlein als auch die Aicher Gruppe verhandelten zu der Zeit, als sie die genannte Darlehen gewährten, über Pläne zur Übernahme der Anteilsmehrheit an der NMH. Beide legten Pläne vor, die vorsahen, daß der Freistaat Bayern u. a. für die Deckung aufgelaufener Verluste des Unternehmens zwischen 200 und 280 Mio. DM an Finanzhilfen hätte aufbringen müssen. In dem der Kommission notifizierten Plan der Aicher Gruppe war ein Ausgleich in Höhe von rund 80 % für die seit Gründung der NMH aufgelaufenen Verluste vorgesehen. Der Freistaat Bayern hätte dabei auf seine aus Gesellschafterdarlehen stammenden Forderungen vollständig verzichtet und zusätzliche Mittel zugeführt, die es dem Unternehmen u. a. erlaubt hätten, die Darlehen anderer Gesellschafter zu tilgen. Die bayerische Staatsregierung hat bei den Verhandlungen deutlich gemacht, daß sie die Rückzahlung ihrer Gesellschafterdarlehen nicht erwarten würde, um das Überleben des Unternehmens zu sichern. Kühnlein und Aicher hatten demnach triftige Gründe, sich an der Gewährung der ersten drei Darlehen zwischen März und August bzw. Dezember 1993 zu beteiligen. Beide hofften, die Anteilsmehrheit an der NMH zu erlangen, nachdem die Darlehen praktisch durch den Freistaat Bayern bei der Veräußerung seiner Unternehmensanteile getilgt worden wären. Die Aicher Gruppe hat über die LSW und die Annahütte rund 20 % aller im März, August und Dezember 1993 gewährten Darlehen getragen. Die Entscheidung für die Mitfinanzierung der NMH durch die LSW und die Annahütte hing nicht mit deren tatsächlichen oder in Aussicht genommenen Anteilen an dem Unternehmen zusammen, sondern spiegelte die Erwartung der Aicher Gruppe wider, daß die vor der Privatisierung aufgelaufenen Verbindlichkeiten der NMH zu 80 % vom Freistaat übernommen werden, welche zu der Berechnung der erwarteten Verlustabdeckung im Rahmen des Privatisierungs- und Umstrukturierungsplans, wie oben dargestellt, führte. Dieser Prozentsatz wurde auch herangezogen, um den vorgeschlagenen Verlustausgleich für die NMH zu erklären, den die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. April 1995 abgelehnt hat. Die LSW hielt an der NMH zu dem Zeitpunkt, als die ersten beiden Darlehen gewährt wurden (im März und August 1993), formell lediglich einen Gesellschaftsanteil von 11 %. Zum Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens hatte LSW bereits mit Krupp und Thyssen vereinbart, weitere 22 % zu übernehmen. Die einzige Verbindung der Annahütte, die bei der Gewährung des dritten Darlehens im Dezember 1993 nicht Gesellschafterin der NMH war, zu dem Unternehmen bestand darin, daß sie mit Klöckner die Übernahme eines Gesellschaftsanteils von 11 % vereinbart hatte. Hauptbeweggründe für das Verhalten der Aicher Gruppe waren daher offensichtlich die Erwartung, den eigenen Plan zum Erwerb der Anteilsmehrheit an der NMH umsetzen zu können, und die Absicht, bei den Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern die Bereitschaft zu signalisieren, der NMH entsprechend dem prozentualen Verhältnis des vom Freistaat zu leistenden Verlustausgleichs Kapital zur Verfügung zu stellen. Die Aicher Gruppe beendete Anfang 1994, unmittelbar vor der endgültigen Entscheidung der bayerischen Staatsregierung für den Aicher Plan, ihre Teilnahme der Finanzierung der NMH und nahm die Bereitstellung finanzieller Mittel auch nicht wieder auf, nachdem sie als künftiger Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens ausersehen worden war. Sie verließ sich dabei auf die Bereitschaft des Freistaates, den Betrieb der NMH so lange aufrechtzuerhalten, bis die Kommission der Zuführung weiterer öffentlicher Mittel durch die bayerische Staatsregierung zugestimmt hat. Der Unternehmer Kühnlein stellte die Mitfinanzierung der NMH ein, als endgültig deutlich wurde, daß sein Plan nicht zur Ausführung gelangen würde. Es ist daher festzustellen, daß das Verhalten des Unternehmers Kühnlein und der zur Aicher Gruppe gehörenden Unternehmen nicht originär durch die Gesellschafterstellung in der NMH motiviert war, sondern vielmehr durch die Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern über die subventionierte Übernahme der Anteilsmehrheit. Ihr Verhalten kann daher nicht als Maßstab für das marktwirtschaftlich übliche Verhalten eines privaten Kapitalgebers bei der Beurteilung des Verhaltens des Staates bei der Finanzierung der NMH zwischen März und Dezember 1993 herangezogen werden. Die ehemaligen privaten Gesellschafter Krupp, Klöckner und Thyssen beschlossen im März 1992, ihre Beteiligung an der NMH zu beenden, keine weiteren Mittel bereitzustellen und ihre Anteile zu veräußern. Sie waren nicht bereit, über die bereits vereinbarten Mittel hinaus weiteres Kapital zuzuschießen. Dies war das normale Verhalten von Unternehmen, die sich aus einer verlustbringenden Beteiligung mit möglichst geringen wirtschaftlichen Nachteilen zurückziehen möchten. Die Mannesmann Röhrenwerke AG, weiterhin Gesellschafter der NMH, war zu einem finanziellen Beitrag zur Umstrukturierung des Unternehmens nicht bereit. Das Motiv, die industrielle Führerschaft bei RNM beizubehalten, kann zwar eine Erklärung dafür sein, daß sie sich anders als Krupp, Thyssen und Klöckner verhalten hat, beweist aber nicht, daß das Verhalten der öffentlichen Hand dem eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. Wären die Gesellschafterdarlehen für die NMH wirtschaftlich sinnvoll und rentabel gewesen, hätte das Privatunternehmen Mannesmann sie gewährt. Die übrigen Gesellschafter der NMH, private Stahlunternehmen, haben sich seit März 1992 nicht mehr an der Finanzierung des Unternehmens beteiligt. Lediglich der Unternehmer Kühnlein und die Aicher Gruppe, die um den subventionierten Erwerb einer Anteilsmehrheit an der NMH konkurrieren, haben jeweils zwischen März 1993 und August 1994 kleinere Darlehensbeträge gewährt. Es ist danach festzustellen, daß der Freistaat Bayern zu keinem Zeitpunkt Rückzahlungen aus den Darlehen von insgesamt 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU) erwarten konnte. Hätte die NMH Konkurs angemeldet, wären die Darlehen wie Eigenkapital behandelt worden, so daß der Freistaat erst dann eine Rückzahlung bekommen hätte, wenn alle übrigen Gläubiger befriedigt wurden, was höchst unwahrscheinlich war. Davon abgesehen war der Freistaat Bayern auch immer willens, auf die Forderungen aus diesen Darlehen zu verzichten, um den Verkauf seiner Anteile an der NMH zu ermöglichen und in der strukturschwachen Region Oberpfalz Arbeitsplätze zu erhalten. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die der NMH vom Freistaat Bayern gewährten Darlehen dazu dienen sollten, die Entwicklung und Umsetzung eines Privatisierungs- und Umstrukturierungskonzepts zu ermöglichen, das letztlich eine selbsttragende, wirtschaftlich lebensfähige Zukunft des Unternehmens ermöglichen würde. Diese Finanzierung wurde als normales Verhalten eines solventen Gesellschafters betrachtet, der sich in einer sozialen Marktwirtschaft unter dem Gesichtspunkt einer unternehmerisch wie sozial verantwortlichen Überführung des Unternehmens in ausschließlich private Verantwortung verhält. Die Kommission hat diese Aspekte insbesondere im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-303/88 (zuvor zitiert) und C-305/89 (11) erwogen. Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen unter anderem betont, daß Kapitalzuführungen eines öffentlichen Kapitalgebers, bei denen von jeder Aussicht auf eine, selbst langfristige, Rentabilität abgesehen wird, als Beihilfen anzusehen sind. Auch im Hinblick auf die anderen, in den Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-303/88 und C-305/89 angesprochenen Aspekte denkbaren Verhaltens privater Investoren ist die Zuführung von Kapital durch den Freistaat Bayern nicht mit dem Verhalten eines normalen Investors vereinbar. Es bestand keine Aussicht auf irgendeinen sich aus den Kapitalzuführungen ergebenden, auch nur indirekten oder immateriellen, wirtschaftlichen Vorteil. Die Umstände des vorliegenden Fall zeigen deutlich, daß niemals eine Aussicht auf Profitabilität, sei es kurz- oder langfristig, für die Finanzierungen durch den Freistaat Bayern bestand. Die Darlehen sollten die Betriebsverluste abdecken, um die Zahlungsunfähigkeit und damit den Konkurs während der Vorbereitung der beihilfengestützten Privatisierung zu vermeiden. Es wurde weder als möglich angesehen noch wurde beabsichtigt, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der NMH notwendigen Finanzbeiträge aus der Zeit von März 1993 bis August 1994 zurückzufordern. Im Anwendungsbereich des EG-Vertrags beurteilt die Kommission derartige Beiträge zur Aufrechterhaltung des Betriebs eines Unternehmens während des Entwurfs und der Verhandlung eines Umstrukturierungsplans anhand der "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (12). Diese Leitlinien sind allerdings nicht auf Unternehmen anwendbar, die unter den Artikel 80 des EGKS-Vertrags fallen, weil Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach dem Stahlbeihilfenkodex nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Das Verhalten des Freistaates Bayern bei der Vergabe der fraglichen Darlehen entspricht somit nicht dem normalen marktwirtschaftlichen Vorgehen eines privaten Kapitalgebers. Die von der Bundesregierung angeführten Beispiele beweisen auch nicht das Gegenteil. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 4. April 1995 ausführlich dargelegt, daß die Beispiele nicht geeignet sind, den Beweis zu erbringen, daß ein privater Anleger auch ohne angemessene Aussichten auf wirtschaftliche Vorteile bereit wäre, Kapital zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne hat sich auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der genannten Rechtssache C-303/88 geäußert: "Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen [. . .] anzusehen." Auch das Beispiel der privaten bayerischen Schörghuber Gruppe, die ihre Anteile an der Heilit & Woerner Bau AG nach einem abschließenden Verlustausgleich an die Walter Bau AG übertragen hat, ist kein Beleg dafür, daß private Kapitalgeber bereit wären, ein defizitäres Unternehmen am Leben zu erhalten, nur um angeblichen gemeinnützigen Verpflichtungen in einer sozialen Marktwirtschaft nachzukommen. Zwar trifft es zu, daß private Unternehmen genauso wie Privatpersonen hin und wieder Mittel für wohltätige oder der Allgemeinheit dienende Zwecke bereitstellen, doch unterscheidet sich dieses Verhalten grundlegend von dem marktwirtschaftlich orientierten privaten Kapitalgeber, weshalb es nicht als Maßstab für den Vergleich des Verhaltens der öffentlichen Hand mit dem typischen Verhalten von Investoren in einer Marktwirtschaft herangezogen werden kann. Dem Verhalten des Freistaates Bayern im vorliegenden Fall mag durchaus der Wunsch der Staatsregierung zugrunde liegen, soziale Probleme in einer strukturschwachen Region zu vermeiden, von der Öffentlichkeit nicht für den Konkurs eines Unternehmens verantwortlich gemacht zu werden und einem in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu helfen, seine Wirtschaftlichkeit wiederzuerlangen. Derartige Beweggründe sind typisch für die Gewährung von Beihilfen. Sie sind hingegen kein Beweis dafür, daß eine derart motivierte finanzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und Artikel 1 des Stahlbeihilfenkodex darstellt. Es muß daher der Schluß gezogen werden, daß die Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der NMH zwischen März 1993 und August 1994 gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellen. Das Beihilfeelement dieser Darlehen ist nicht in einer Vorzugsbehandlung bei den Zinsen zu sehen, sondern in der bereitgestellten Darlehensvaluta selbst. Die Darlehen sind mit der Zuführung von Eigenkapital zu vergleichen, da der Freistaat Bayern als Darlehensgeber eine, jährliche, Rückzahlung seines Kapitals nur bekommen hätte, wenn das Unternehmen im Jahr zuvor Gewinne erwirtschaftet hat. Dies ist die normale Folge einer Zuführung von Eigenkapital. Der Freistaat Bayern hatte niemals eine vernünftige Aussicht auf Tilgung der eigenkapitalersetzenden Darlehen. Daher ist die Darlehensvaluta selbst als Einbringung von Eigenkapital durch den Gesellschafter einer in Schwierigkeiten befindlichen GmbH anzusehen. Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen untersagt. Der gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag mit einstimmiger Zustimmung des Rates beschlossene Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß bestimmte Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Hierzu zählen u. a. Beihilfen für Forschung und Entwicklung (Artikel 2), Umweltschutz (Artikel 3) und Stillegungen (Artikel 4) sowie Beihilfen nach allgemeinen Regionalbeihilferegelungen für Investitionen in bestimmen Gebieten der Gemeinschaft (Artikel 5). Die an die NMH gewährten Beihilfen fallen nicht unter eine dieser Kategorien. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können nach den Vorschriften des Stahlbeihilfenkodex nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. V Die Kommission folgert daher, daß die Zuwendungen in Höhe von 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern von März 1993 bis August 1994 dem EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH in Form von Darlehen gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellen, die nicht mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar ist. Jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe ist grundsätzlich von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes. Der geringe Marktanteil der NMH am europäischen Markt für Stahlerzeugnisse ist für die Rückzahlung unrechtmäßig gewährter Beihilfen unerheblich. Jede von der Kommission nicht gemäß dem EGKS-Vertrag oder dem Stahlbeihilfenkodex gewährte staatliche Beihilfe für EGKS-Stahlunternehmen ist ungeachtet des Umstands, daß die Beihilfe aufgrund der Größe des betreffenden Unternehmens den Wettbewerb verhältnismäßig geringfügig verfälschen würde, unzulässig. Es gibt keine rechtliche Grundlage, um die Anordnung der Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen, die ohne die vorherige Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gewährt wurden, auszusetzen. Der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex gelten unterschiedslos für alle europäischen EGKS-Stahlunternehmen. Kein Unternehmen soll aus der Bereitschaft des Staates, ihm entgegen seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Stahlbeihilfenkodex öffentliche Mittel zuzuführen, Nutzen ziehen können. Es gibt keinen Grund, die Verfügung zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfe im vorliegenden Fall so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-158/95 und T-129/95 zu einer Entscheidung gelangt sind. Klagen gegen die Entscheidung der Kommission, daß bestimmte Vorhaben zur Finanzierung eines Stahlunternehmens Beihilfen darstellen und daher nicht gewährt werden dürfen, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Unternehmen, das durch solche Maßnahmen begünstigt werden soll, darf keine staatliche Beihilfe erhalten, die es ihm erlaubt, seinen Betrieb bis zur endgültigen Entscheidung der Gerichte fortzusetzen. Die Tatsache, daß die Kommission und ein Mitgliedstaat in der Frage, ob eine geplante Finanzierungsmaßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, unterschiedlicher Meinung sind, bedeutet nicht, daß das fragliche Unternehmen mit Betriebsbeihilfen gefördert werden kann, die in allen anderen Fällen für Unternehmen im EGKS-Stahlsektor untersagt sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mittel in Höhe von 49,895 Mio. DM, die der Freistaat Bayern dem Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, in zehn Tranchen zwischen März 1993 und August 1994 in Form von Darlehen gewährt hat, stellen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und nach dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unzulässig ist. Artikel 2 Deutschland muß die Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen zurückfordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 18. Oktober 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) Siehe Bulletin EU 5-1995, Ziffer 1.3.55. (3) ABl. Nr. C 208 vom 12. 8. 1995, S. 4. (4) ABl. Nr. C 229 vom 2. 9. 1995, S. 21. (5) ABl. Nr. C 173 vom 8. 7. 1995, S. 3. (6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; siehe IP (95) 780. (7) Siehe XVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1988), Ziffer 198, S. 163. (8) Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992; siehe Bulletin EU 12-1992, Ziffer 1.3.78. (9) Zur ausführlichen Beschreibung dieses Falls siehe die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992; Bulletin EU 12-1992, Ziffer 1. 3. 78. (10) Siehe Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-40/85, Belgien./.Kommission, Slg. 1986, S. 2321; Rechtssache C-303/88, Italien./.Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, I-1476; Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57), Abschnitt II, fünfter Absatz; Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über öffentliche Unternehmen (ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3), Nummern 10 bis 21. (11) Siehe Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Italien./.Kommission, Slg. 1991, S. I-1603 ("Alfa Romeo"). (12) ABl. Nr. C 368 vom 31. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.