Europäische Union

2011/407/EU: Beschluss des Rates vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

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12.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 182/12 BESCHLUSS DES RATES vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (2011/407/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die soziale Sicherheit, und Protokoll 37 enthält eine Liste der Ausschüsse, an deren Arbeiten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten beteiligt sind. (2) Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (3) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Darüber hinaus empfiehlt sich die Aufnahme einiger Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission. Zudem sollte Protokoll 37 geändert werden, um die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, in seine Liste der Ausschüsse aufzunehmen. (3) Anhang VI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur geplanten Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) sowie von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Geschehen zu Brüssel den 6. Juni 2011. Im Namen des Rates Der Präsident RÉTHELYI M. (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. (3)   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43. (4)   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom … zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 98 und 101, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), wurde durch den Beschluss Nr. …/… des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom … (1) geändert. (2) Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. …/… des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom ... (2) geändert. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (4) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (5) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (6) Der Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (7) Der Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben (7), anzuwendenden Rechtsprechung sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (8) Der Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (9) Der Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (9) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (10) Der Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (10) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (11) Der Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (11) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (12) Der Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (12) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (13) Der Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (13) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (14) Der Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (14) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (15) Der Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (15) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (16) Der Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (16) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (17) Der Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (17), sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (18) Der Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (18) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (19) Die Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (19), sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (20) Die Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (20), sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (21) Die Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (21), sollte in das Abkommen aufgenommen werden. (22) Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgedehnt und Anhang VI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Kommission und ihren Ausschüssen geändert werden. (23) Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (22) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und die daher aus diesem gestrichen werden sollte. (24) Mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (23) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und die daher gestrichen werden sollte. (25) Alle Rechtsakte unter der Rubrik „Rechtsakte, denen die Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen“ und „Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen“ sind überholt und sollten daher aus dem Abkommengestrichen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang VI des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Der Text von Nummer 5 „Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ von Protokoll 37 mit der Liste nach Artikel 101 zum Abkommen wird wie folgt geändert: „Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)“. Artikel 3 Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EG) Nr. 988/2009, der Beschlüsse Nr. A1, A2, E1, F1, H1, H2, P1, S1, S2, S3, U1, U2 und U3 sowie der Empfehlungen Nr. P1, U1 und U2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*1). Artikel 5 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am … . Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)  ABl. L …. (2)  ABl. L …. (3)   ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. (4)   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43. (5)   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. (6)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1. (7)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5. (8)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9. (9)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11. (10)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13. (11)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17. (12)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21. (13)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23. (14)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26. (15)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40. (16)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42. (17)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43. (18)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45. (19)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47. (20)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49. (21)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51. (22)   ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (23)   ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.][Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] ANHANG DES BESCHLUSSES Nr. … DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Der Text von Anhang VI des Abkommens erhält folgende Fassung: „EINLEITUNG Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie — Präambeln, — die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte, — Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG, — Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und — Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist. SEKTORALE ANPASSUNGEN I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 gelten als ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, neben seiner Bedeutung in den einschlägigen EG-Rechtsakten auch Island, Liechtenstein und Norwegen. II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang für die Zwecke dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses und des Fachausschusses für Datenverarbeitung dieser Verwaltungskommission nach den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über. I.   ALLGEMEINE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD 1. 32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch: — 32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43). Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird für die Zwecke dieses Abkommens wie folgt angepasst: a) in Artikel 87 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Für Liechtenstein gilt Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 spätestens ab 1. Mai 2012.‘ b) In Anhang I Ziffer I wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007. LIECHTENSTEIN Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 in seiner geänderten Fassung. NORWEGEN Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern nach dem Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 17. Februar 1989 Nr. 2.‘ c) In Anhang I Ziffer II wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND Pauschale zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten nach dem Gesetz über Adoptionsbeihilfen Nr. 152/2006. NORWEGEN Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes nach dem norwegischem Versicherungsschutzgesetz. Pauschale, zahlbar bei der Adoption, nach dem norwegischem Versicherungsschutzgesetz.‘ d) In Anhang II wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND — DÄNEMARK Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht). ISLAND — FINNLAND Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht). ISLAND — SCHWEDEN Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht). ISLAND — NORWEGEN Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht). NORWERGEN — DÄNEMARK Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht). NORWEGEN — FINNLAND Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht). NORWEGEN — SCHWEDEN Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).‘ e) In Anhang III wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND NORWEGEN‘ f) In Anhang IV wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND LIECHTENSTEIN‘ g) In Anhang VIII Teil 1 wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND Alle Anträge auf Altersrente nach dem Grundsystem und dem System der festgelegten Leistungen für Staatsbedienstete LIECHTENSTEIN Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem gesetzlichen Rentensystem und alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach betrieblichen Systemen, sofern die Regelungen der jeweiligen Rentenkasse keine Bestimmungen über Kürzungen enthalten. NORWEGEN Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IX genannten Renten.‘ h) In Anhang VIII Teil 2 wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND Betriebliche Altersrenten LIECHTENSTEIN Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Systemen‘ i) In Anhang IX Ziffer I wird Folgendes angefügt: ’ISLAND Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997.‘ j) In Anhang IX Ziffer II wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und altersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007. Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997. NORWEGEN Norwegische Rente für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen.‘ k) In Anhang X wird Folgendes angefügt: ‚LIECHTENSTEIN a) Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geänderten Fassung); b) Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geänderten Fassung); c) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geänderten Fassung). NORWEGEN a) Garantierte Mindestergänzungen zur Rente für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz; b) Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten.‘ l) In Anhang XI wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND 1. a) Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen. b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige. 2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der ergänzenden Rentensysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten. LIECHTENSTEIN 1. Pflichtversicherung nach der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung und mögliche Befreiungen: a) Die Rech

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.