Europäische Union

2011/407/EU: Beschluss des Rates vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tsvorschriften der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung gelten für die folgenden Personen, die nicht in Liechtenstein wohnen: i) Personen, die den Rechtsvorschriften Liechtensteins nach Titel II der Verordnung unterliegen; ii) Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung Liechtenstein die Kosten der Leistungen trägt; iii) Personen, die von Liechtenstein Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten; iv) Familienangehörige der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder einer beschäftigten oder selbständig erwerbstätigen Person, die in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist; v) Familienangehörige der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist. Als Familienangehörige sind dabei diejenigen Personen anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats als Familienangehörige gelten. b) Unter Buchstabe a genannte Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn und solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, außer im Falle des Wechsels des Arbeitgebers. Dieser Antrag i) muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Versicherungspflicht in Liechtenstein eingereicht werden; wird der Antrag in gerechtfertigten Fällen nach Ablauf dieser Frist eingereicht, tritt die Befreiung mit Beginn der Versicherungspflicht in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im EWR bereits in Österreich versichert sind, gelten als von der liechtensteinischen Versicherungspflicht befreit; ii) gilt für alle Familienangehörigen, die in demselben Staat wohnen. 2. Personen, die in Liechtenstein arbeiten, aber nicht wohnen, und die wie auch ihre Familienangehörigen nach Nummer 1 Buchstabe b in ihrem Wohnsitzstaat einen gesetzlichen oder gleichwertigen Versicherungsschutz haben, kommen während ihres Aufenthalts in Liechtenstein in den Genuss der Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung. 3. Bei Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in Liechtenstein trägt der zuständige Versicherer alle in Rechnung gestellten Kosten. 4. Unterliegt eine Person, für die nach Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten, bezüglich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, so werden die Kosten für diese Sachleistungen für Nichtberufsunfälle gleichermaßen zwischen dem liechtensteinischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger geteilt, sofern ein Anspruch auf Sachleistungen von beiden Trägern besteht. Der liechtensteinische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten trägt alle Kosten im Falle eines Berufsunfalls, eines Unfalls von oder zu der Arbeitsstätte oder einer Berufskrankheit, auch wenn ein Anspruch auf Leistungen von einem Krankenversicherungsträger im Wohnsitzstaat besteht. NORWEGEN 1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person. 2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte. Unbeschadet Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erhält in gleicher Weise eine Person, die in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte, wenn diese Person sich im Elternurlaub nach dem norwegischen Arbeitsrecht befindet. 3. a) Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Altersgrenzen. b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.‘ MODALITÄTEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT UND AN DEM FACHAUSSCHUSS FÜR DATENVERARBEITUNG SOWIE DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION NACH ARTIKEL 101 DES ABKOMMENS: Island, Liechtenstein und Norwegen können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie zu den Sitzungen des Fachausschusses für Datenverarbeitung und des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden 2. 32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird für die Zwecke dieses Abkommens wie folgt angepasst: a) In Anhang 1 wird Folgendes angefügt: ‚ISLAND — DÄNEMARK Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) ISLAND — LUXEMBURG Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit ISLAND — FINNLAND Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) ISLAND — SCHWEDEN Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) ISLAND — NORWEGEN Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) NORWERGEN — DÄNEMARK Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) NORWEGEN — LUXEMBURG Artikel 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit NORWEGEN — NIEDERLANDE Abkommen vom 23. Januar 2007 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 NORWEGEN — PORTUGAL Vereinbarung vom 24. November 2000 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach diesen Verordnungen NORWEGEN — FINNLAND Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) NORWEGEN — SCHWEDEN Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) NORWEGEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH Briefwechsel vom 20. März 1997 und 3. April 1997 über Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung von Kosten für Sachleistungen) sowie Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)‘ b) In Anhang 3 wird Folgendes angefügt: ‚NORWEGEN‘ c) In Anhang 5 wird Folgendes angefügt: ’LIECHTENSTEIN NORWEGEN‘ RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN 3.1. 32010 D 0424(01): Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1). 3.2. 32010 D 0424(02): Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5). 4.1. 32010 D 0424(03): Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9). 5.1. 32010 D 0424(04): Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11). 6.1. 32010 D 0424(05): Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13). 6.2. 32010 D 0424(06): Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17). 7.1. 32010 D 0424(07): Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21). 8.1. 32010 D 0424(08): Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23). 8.2. 32010 D 0424(09): Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26). Der Beschluss Nr. S2 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Ungeachtet der Nummer 3.3.2 des Anhangs des Beschlusses haben die EFTA-Staaten die Möglichkeit, auf den von ihnen ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarten die europäischen Sterne zu verwenden. 8.3. 32010 D 0424(10): Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40). 9.1. 32010 D 0424(11): Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42). 9.2. 32010 D 0424(12): Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43). 9.3. 32010 D 0424(13): Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45). RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN 10.1. 32010 H 0424(01): Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47). 11.1. 32010 H 0424(02): Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49). 11.2. 32010 H 0424(03): Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51). II.   WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD 12. 398 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.