Europäische Union

97/469/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.737 - Ciba-Geigy/Sandoz) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0469 97/469/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.737 - Ciba-Geigy/Sandoz) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 201 vom 29/07/1997 S. 0001 - 0047 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.737 - Ciba-Geigy/Sandoz) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/469/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) (im folgenden: "Fusionsverordnung"), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf Artikel 57, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1996 zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die vorliegende Anmeldung vom 27. März 1996 betrifft die beabsichtigte Fusion der Ciba-Geigy AG (Ciba) und der Sandoz AG (Sandoz), beide in Basel, zu einem neuen, einheitlichen Unternehmen, Novartis AG (Novartis). (2) Mit Entscheidung vom 18. April 1996 hat die Kommission die Aussetzung des Vollzugs des angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionsverordnung) bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung angeordnet. (3) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionsverordnung fällt und Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit Entscheidung vom 2. Mai 1996 hat die Kommission daher gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionsverordnung das Verfahren eingeleitet. (4) Der Beratende Ausschuß hat am 2. Juli 1996 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung erörtert. I. DIE PARTEIEN (5) Ciba ist ein Hersteller biologischer und chemischer Produkte in den Bereichen Gesundheitswesen, Landwirtschaft und Industrie. (6) Sandoz ist ein Hersteller biologischer und chemischer Produkte in den Bereichen Gesundheitswesen, Ernährung, Landwirtschaft und Bauchemikalien. II. ZUSAMMENSCHLUSS (7) Der beabsichtigte Zusammenschluß der Parteien ist eine Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionsverordnung. Ciba und Sandoz sollen zu einem neuen einheitlichen Unternehmen, Novartis, fusioniert werden. Im Rahmen des erfolgenden Aktienumtauschs werden die Aktionäre von Sandoz 55 % und die Aktionäre von Ciba 45 % der Anteile der Novartis erhalten. (8) Der Zusammenschluß soll nach dem Willen der Parteien drei Bereiche nicht erfassen: Der Ciba-Bereich Spezialitätenchemie (Industriechemikalien), bestehend aus den Divisionen Textilfarbstoffe, Chemikalien, Additive, Pigmente und Polymere, soll nach der Fusion als einheitliches Unternehmen in separate Gesellschaften eingebracht werden, deren Obergesellschaft an der Börse notiert und von Novartis auf ihre Aktionäre übertragen wird. Nach dieser Übertragung wird es nach den Angaben der Parteien keine Konzernverbindung zwischen Novartis und der neuen Obergesellschaft geben. Die Ciba-Divison Mettler-Toledo ist nach den Angaben der Parteien am 2. April 1996 an die amerikanische Investorengruppe AEA MT Inc. veräußert worden. Der Kaufvertrag soll nach Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen vollzogen werden. Die Sandoz-Division Bau & Umwelt (Bauchemikalien) ist in der MBT Holding AG organisiert und soll vor oder nach der Fusion veräußert werden. Diese drei Bereiche sind als Teile der im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 beteiligten Unternehmen anzusehen, sofern sie zunächst in Novartis eingebracht werden. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (9) Der weltweite Gesamtumsatz von Ciba und Sandoz beträgt mehr als 5 Mrd. ECU. Der weltweite Gesamtumsatz von Ciba beträgt ca. 13,1 Mrd. ECU und der von Sandoz ca. 9,1 Mrd. ECU. Beide Unternehmen haben jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. ECU erzielt. Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von Ciba beträgt über 4 Mrd. ECU und der von Sandoz über 2,5 Mrd. ECU. Ciba und Sandoz haben in keinem Mitgliedstaat jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes erzielt. IV. BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSVERORDNUNG (10) Ciba und Sandoz haben sich teilweise überschneidende geschäftliche Aktivitäten bei Produkten des Gesundheitswesens (health care), Produkten des Pflanzenschutzes (crop protection), Produkten der Tiergesundheit (animal health) und Saatgut (seeds). (11) Nach den Angaben der Parteien gibt es keine Überschneidungen in den Bereichen Industriechemikalien (industrial chemicals), Ernährung (nutrition), Bauchemie und Waagen. In diesen Bereichen erreicht auf einer Reihe von Märkten eine der Parteien Anteile von über 25 %, ohne daß angesichts fehlender Überschneidungen die bestehenden Marktpositionen durch den Zusammenschluß verstärkt werden. A. PRODUKTE DES GESUNDHEITSWESENS (12) Unter der Bezeichnung Produkte des Gesundheitswesens werden nach den Angaben der Parteien pharmazeutische Produkte, Kontaktlinsen und Pflegemittel für Kontaktlinsen zusammengefaßt. Überschneidungen der Aktivitäten von Ciba und Sandoz gibt es nur bei pharmazeutischen Produkten. (13) Die Marktanteile von Ciba bei Kontaktlinsen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen liegen nach den Angaben der Parteien EWR-weit unter 25 %. Auf nationaler Ebene wurden von Ciba bei Kontaktlinsen in 7 Mitgliedstaaten und bei Pflegemitteln für Kontaktlinsen in 6 Mitgliedstaaten Marktanteile jeweils zwischen 25 % und 41 % erreicht. Angesichts fehlender Marktanteilsadditionen und in Ermangelung anderer Hinweise auf eine Verstärkung der Marktposition von Ciba durch den Zusammenschluß ist nicht zu erkennen, daß der Zusammenschluß insoweit zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. (14) Das Zusammenschlußvorhaben führt dagegen auf einer großen Zahl von Märkten für pharmazeutische Produkte zu Marktanteilsadditionen. Näherer Betrachtung bedürfen aber nur die Auswirkungen bei Rauwolfia, Betablockern, Calcitoninen, Muscle Relaxants sowie ein Aspekt der HS-TK-Gentherapie. Zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt der Zusammenschluß aber auch hier nicht. 1. Produktmarktabgrenzung (15) Die Kommission hat sich wiederholt mit der Marktabgrenzung bei pharmazeutischen Produkten befaßt und in diesen Entscheidungen eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt (vgl. Entscheidungen vom 10. 6. 1991 - Sanofi/Sterling Drug, 29. 4. 1993 - Procordia/Herbamond, 18. 4. 1994 - Rhône Poulenc/Cooper, 20. 6. 1993 - La Roche/Syntex, 19. 9. 1994 - AHP/Cyanamid, 28. 2. 1995 - Glaxo/Wellcome, 3. 4. 1995 - Behringwerke AG/Armour Pharmaceutical Co., 22. 6. 1995 - Hoechst/Marion Merrell Dow, 28. 9. 1995 - Upjohn/Pharmacia). a) Medikamente (16) Medikamente können gemäß der "Anatomical Therapeutic Classification" ("ATC"), die von der Weltgesundheitsorganisation anerkannt und benutzt wird, in therapeutische Klassen unterteilt werden. Diese Klassifikation, die in füheren Fällen von der Kommission verwendet wurde, erlaubt es, Medikamente nach ihrer Zusammensetzung und ihren therapeutischen Eigenschaften zu gruppieren. (17) Die dritte Stufe der ATC-Klassifikation ermöglicht eine Gruppierung von Medikamenten nach ihren therapeutischen Indikationen, d. h. ihrer beabsichtigten Verwendung, und kann daher als eine operationale Marktdefinition verwendet werden. Es kann jedoch sinnvoll werden, Analysen auf anderen Stufen der ATC-Klassifikationen durchzuführen. Beispielsweise könnte es notwendig sein, bestimmte Gruppen zusammenzufassen. Dies wäre dann der Fall, wenn bestimmte Produkte aus verschiedenen ATC-Klassen Substitute für die Behandlung einer spezifischen Krankheit darstellen. Andererseits könnte es auch sinnvoll sein, eine engere Marktabgrenzung vorzunehmen, wenn die jeweiligen Medikamente deutlich unterschiedliche Indikationen haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Verwendung der Medikamente national unterschiedlich sein kann. (18) Darüber hinaus können Medikamente auf der Basis von verschiedenen Kriterien, insbesondere der Nachfrageseite, in verschiedene Segmente unterteilt werden. Eine mögliche Unterscheidung ist die zwischen verschreibungspflichtigen und nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten. Eine weitere Unterscheidung ist die zwischen Medikamenten, die ganz oder teilweise durch die Krankenversicherungssysteme erstattet werden, und solchen, die nicht erstattet werden. Diese Segmente überlappen teilweise. Die meisten verschreibungspflichtigen Medikamente werden erstattet, während die meisten nicht verschreibungspflichtigen Medikamente nicht erstattet werden. Darüber hinaus ist die Zuordnung eines Medikaments zu einem Segment nicht dauerhaft. Sie beruht vielmehr auf Entscheidungen der Behörden, die zu Wechseln zwischen den Segmenten führen können. (19) Die Parteien stimmen mit der Kommission darin überein, daß die Marktabgrenzung auf der Grundlage der dritten Stufe der ATC-Klassifikation in den meisten Fällen sachgerecht ist, da die Produkte der dritten Stufe in der Regel demselben Behandlungszweck dienen und nicht austauschbar mit Produkten anderer Klassen sind. Auch die Parteien sind der Meinung, daß diese Abgrenzung aber nicht immer dem Erfordernis der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite entspricht. Ausnahmen ergeben sich nach der Auffassung der Parteien, wenn die ATC-Klassen nicht nach therapeutischen Anwendungsbereichen, sondern zumindest auch nach pharmakologischen Wirkprinzipien und Anwendungsformeln unterscheiden. Die Marktabgrenzung könne daher in solchen Fällen zu eng, in anderen Fällen aber auch zu weit sein. (20) Diese Auffassung wird von den von der Kommission befragten Wettbewerbern der Parteien grundsätzlich bestätigt. Auch nach ihrer Auffassung ist eine Abgrenzung der Produktmärkte nach der dritten Stufe der ATC-Klassifikation aber nicht in jedem Einzelfall zutreffend, sondern kann zu eng oder zu weit sein. (21) Für die Austauschbarkeit der Produkte kommt es grundsätzlich nicht auf ihre physikalisch technische oder chemische Identität, sondern auf ihre funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht der Verbrauchsdisponenten an, bei verschreibungspflichtigen Medikamenten also aus der Sicht der niedergelassenen Ärzte. Die Verschreibungsgewohnheiten der Ärzte werden aber regelmäßig durch die ihnen zugänglichen objektiven wissenschaftlichen Erkenntnisse über Wirkqualitäten und Ähnlichkeiten der Arzneimittel beeinflußt (vgl. beispielsweise Bundesgerichtshof WuW/E BGH 1445, 1447 ff., Valium). Gegen eine weitere Marktabgrenzung können beispielsweise eine unterschiedliche Verträglichkeit der Medikamente beim Patienten und unterschiedliche Preise sprechen. Deshalb kann die Marktabgrenzung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht allein danach erfolgen, ob verschiedene Medikamente für dieselbe Krankheit, also in derselben Indikatorengruppe verordnet werden. Maßgeblich ist die Verschreibung aufgrund im wesentlichen übereinstimmender ärztlicher Motive. Für solche Verschreibungsgewohnheit kann herangezogen werden, ob die Arzneimittel einander beispielsweise hinsichtlich Wirkungsprinzip, Verträglichkeit, Toxität und Nebenwirkungen entsprechen. (22) Die Parteien haben, da nach ihren Angaben entsprechende Daten für die ATC-Klassifikation nicht existieren, bei der von ihnen präsentierten Marktaufteilung und den entsprechenden Daten auf eine vom europäischen Arzneimittelhersteller-Verband EPHMRA erarbeitete Klassifikation Bezug genommen, die den IMS-Zahlen zugrunde liegt und nach Angaben der Parteien weitestgehend der ATC-Klassifikation entspricht. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß auch die Wettbewerber der Parteien von einer weitestgehenden Identität ausgehen. Aus Praktikabilitätsgründen hat die Kommission die von den Parteien verwendete Aufteilung und Benennung im folgenden zugrunde gelegt. (23) Hinsichtlich der für die Beurteilung des Zusammenschlusses relevanten Produktmärkte ist nach Auffassung der Parteien für bestimmte Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck (Rauwolfia, Betablocker) und Osteoporose (Calcitonine), die für ihre Hauptindikationen jeweils mit anderen Produkten anderer ATC-Klassen austauschbar seien und ausgetauscht würden, die Abgrenzung nach der dritten Stufe der ATC-Klassifikation zu eng. Bei Muscle Relaxants sei sie dagegen zu weit. Für die übrigen bei der Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens relevanten Medikamente ist die Marktabgrenzung auf Grundlage der dritten Stufe der ATC-Klassifikation nach Auffassung der Parteien weitgehend zutreffend. Die Ermittlungen der Kommission sprechen nicht gegen letzteres. (1) Rauwolfia und Betablocker (24) Rauwolfia ist ein blutdrucksenkendes Mittel. Bei C2D Rauwolfia & Comb. Diuretics handelt es sich nach den Angaben der Parteien um Arzneimittel, die typischerweise aus den Inhaltsstoffen Reserpin und einem Diuretikum zusammengesetzt seien. Reserpin sei ein pflanzlicher Wirkstoff, dessen Nachteil sei, daß er bei chronischer Gabe unter Umständen Depressionen auslösen könne. Bei Diuretika könne es als Nebenwirkung insbesondere bei höherer Dosierung und längerer Gabe zu Kaliummangel kommen. Durch die Kombination mehrerer Wirkstoffe werde versucht, die Nebenwirkungen zu senken. (25) Rauwolfiapräparate sind nach Angaben der Parteien die ältesten Blutdruckmittel auf dem Markt. Nach Angaben der Parteien gibt es für die Behandlung des Bluthochdrucks verschiedene andere Substanzklassen, bei denen es sich im wesentlichen in der Reihenfolge ihres Markteintritts um Diuretika, zentral wirksame Antihypertensiva, Betablocker, Vasodilatatoren (gefäßerweiternde Mittel), Calciumantagonisten und ACE-Hemmer handele. Diese Medikamente seien in allen Mitgliedstaaten des EWR verschreibungspflichtig. Therapien würden in Abhängigkeit von der Schwere des Hochdrucks, den Begleiterkrankungen, der Vorbehandlung und der therapeutischen Erfahrung des Arztes im Einzelfall ausgewählt. Meist gäbe es mehrere Möglichkeiten, die zum gleichen Therapieziel führten. Auch einige Wettbewerber der Parteien haben als Ausnahme von der grundsätzlichen Geeignetheit der dritten Stufe der ATC-Klassifikation zur Marktabgrenzung verschiedene Präparate unterschiedlicher ATC-Klassen der dritten Stufe zur Behandlung des Bluthochdrucks genannt. (26) In einigen Ländern gehörte Rauwolfia nach den Angaben der Parteien vor 10 bis 15 Jahren zu den umsatzstärksten Blutdruckmitteln, beispielsweise in Deutschland, Österreich und Italien. Seit einigen Jahren gelten die Rauwolfiapräparate nach den Angaben der Parteien als medizinisch veraltet. Viele jüngere Ärzte würden diese Mittel nicht mehr verwenden, sondern ausschließlich nach dem Stufenschema der Hochdruckbehandlung therapieren. Die Ermittlungen der Kommission haben bestätigt, daß, soweit ersichtlich, Rauwolfia in einschlägigen Publikationen nicht mehr als Blutdruckmittel erster Wahl, d. h. als ein vorrangig anzuwendendes Mittel, bezeichnet wird. Rauwolfiapräparate werden aber nach den Angaben der Parteien in Ländern, in denen sie früher stark vertreten waren, noch für die Weiterbehandlung von älteren Patienten verschrieben. Sie würden überwiegend bei Patienten eingesetzt, die seit längerer Zeit gut auf diese Mittel eingestellt seien. Der Umsatzanteil der Rauwolfiapräparate bei der Behandlung des Bluthochdrucks schrumpft allerdings ständig. Auch wenn diese Substitution in einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich weit ausgeprägt ist, haben die Ermittlungen der Kommission keinen Anlaß gegeben, national unterschiedliche Produktmarktabgrenzungen bei Rauwolfia vorzunehmen. (27) Trotz der genannten zunehmenden Substitution von Rauwolfia durch andere Blutdruckmittel gibt es Bedenken gegen die Annahme, Rauwolfiapräparate und die anderen genannten Medikamente zur Behandlung des Bluthochdrucks zu einem einzigen Produktmarkt zusammenzufassen. Dagegen spricht beispielsweise, daß die Wahl des Medikaments unter anderem vom Alter des Patienten und den möglichen Nebenwirkungen abhängt. Die einzelnen Mittel zur Behandlung des Bluthochdrucks haben teilweise erheblich unterschiedliche Nebenwirkungen, die die wechselseitige Substituierbarkeit für einen Teil der Patienten ausschließen dürften. Weiterhin gibt es beispielsweise in Deutschland ein Stufenschema der Deutschen Liga zur Behandlung des hohen Blutdrucks e. V., das bestimmte Behandlungsstufen des Bluthochdrucks mit unterschiedlichen Präparaten vorsieht. Auch dies spricht gegen die Annahme einer vollständigen wechselseitigen Austauschbarkeit. Hinzu kommen die auch von den Parteien vorgetragenen Eigenheiten der Rauwolfiaprodukte. Diese werden, soweit ersichtlich, als Mittel zur Behandlung des Bluthochdrucks nicht mehr als Mittel der ersten Wahl empfohlen. Dies schränkt die Austauschbarkeit mit Präparaten wie Betablockern und Diuretika ein. Auch der Umstand, daß die Nachfrage nach Rauwolfiapräparaten ständig sinkt, zeigt, daß diese Präparate heute überwiegend nur noch einem speziellen Patientenkreis verschrieben werden. Auch die Parteien weisen darauf hin, daß Rauwolfia heute überwiegend nur noch älteren Patienten verschrieben werde. Angesichts der Substitution von Rauwolfia durch andere Blutdruckmittel ist der relevante Markt aber im Ergebnis jedenfalls weiter als C2D Rauwolfia. (28) Es könnte auch eine Zusammenfassung der Betablocker und der Diuretika in einem Markt erwogen werden, weil beide Medikamente nach den Ermittlungen der Kommission anerkannte Mittel der ersten Wahl zur Behandlung des Bluthochdrucks sind. Angesichts unterschiedlicher Wirkungsweisen und Nebenwirkungen der Präparate ist eine Zusammenfassung aber sehr zweifelhaft. Nach den Ermittlungen der Kommission können allerdings C7B Betablocker Comb. und C7A Betablocker plain zu einem Markt zusammengefaßt werden. Betablocker Comb. sind vom Hersteller vorgegebene Kombinationen der Betablocker mit anderen Präparaten. Diese Form der Anwendung befindet sich offenbar auf dem Rückzug und ist durch eine entsprechende kombinierte Einnahme von reinen Betablockern und verschiedenen anderen Medikamenten substituierbar. Der Vorzug der Einnahme verschiedener Medikamente liegt in der besseren Dosierungsmöglichkeit für den behandelnden Arzt. Der Vorteil der Kombinationen soll darin liegen, daß der Patient weniger Tabletten einnehmen und nicht selbst auf die Einhaltung der Dosierung achten muß. Die Zusammenfassung von reinen Betablockern mit Betablockerkombinationspräparaten entspricht im übrigen auch der Systematik der ATC-Klasse Rauwolfia & Comb. Diuretics. Eine Aufteilung der reinen Betablocker und der Betablockerkombinationen in zwei Märkte würde zu einer nicht sachgerechten Unterteilung der wirtschaftlich zusammenhängenden Produkte in zwei Märkte führen. Für die Zwecke dieser Entscheidung ist eine weitere Befassung mit der Frage der Austauschbarkeit von Betablockern mit anderen Blutdruckmitteln nicht erforderlich. (2) Calcitonine (29) Calcitonin ist nach den Angaben der Parteien ein Hormon, das natürlicherweise im menschlichen Körper vorkommt. Es diene dem Knochenaufbau und befinde sich normalerweise im Gleichgewicht mit den Hormonen, die den Knochen abbauten. Im Alter verschiebe sich dieses Gleichgewicht manchmal zu Gunsten des Abbaus. Dann komme es zur Osteoporose. H4A Calcitonine werden dementsprechend vorrangig zur Behandlung der Osteoporose eingesetzt. Nach den Angaben der Parteien sind Calcitonine in Schweden und den Niederlanden nur zur Behandlung von Morbus Paget, einer seltenen Knochenkrankheit, zugelassen. (30) Die Parteien argumentieren, alle zur Behandlung der Osteoporose eingesetzten Präparate seien mit Calcitoninen austauschbar. Zumindest gelte dies hinsichtlich der H4A Calcitonine und der meisten Präparate der Produktklasse M5B Bone Calcium Regulators (Bisphosphonate), die nach Angaben der Parteien in allen Mitgliedstaaten des EWR verschreibungspflichtig sind. Außerdem seien nach deutscher Schule Fluoride (A12C Other Mineral Supplements) und Calcitonine beschränkt austauschbar. Gewisse Substitutionen sehen die Parteien außerdem durch die insbesondere in der Vorbeugung von Osteoporose eingesetzten Mineralstoffpräparate (A12A Calcium). Schließlich gibt es nach Auffassung der Parteien mäßige Substitutionsmöglichkeiten durch Hormonpräparate (G3C Östrogene & Comb.). (31) Nach den Angaben der Parteien gibt es aus der Sicht des Arztes keine scharfe Trennung zwischen Vorbeugung und Behandlung bei der Behandlung von Osteoporose. Die Übergänge seien fließend. Es gäbe noch keine international anerkannten, einheitlichen und objektiven Kriterien, ab wann mit der Gabe von Medikamenten begonnen werden solle. Kostengesichtspunkte, Erfahrung und Ausbildung des Arztes, national unterschiedliche Schulen und Begleiterscheinungen des Patienten seien für die Wahl der Behandlung ausschlaggebende Parameter. Auch aus den Angaben der Parteien ergeben sich aber Verwendungsschwerpunkte der genannten Präparate. (32) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß jedenfalls Calcitonine und die meisten Bisphosphonate als überwiegend miteinander austauschbar angesehen und deshalb einem einheitlichen Produktmarkt zugerechnet werden können. Beide haben ihren Anwendungsschwerpunkt bei der Behandlung und nicht bei der Vorbeugung der Osteoporose. Beide erhöhen nach den Angaben der Parteien die Knochendichte und haben bei bestimmungsgemäßem Gebrauch wenig Nebenwirkungen. Bei Calcitoninen sind nach Angaben der Parteien die an sich seltenen Nebenwirkungen Wärmegefühl, Beschwerden an der Nasenschleimhaut und Übelkeit. Bisphosphonate können nach Angaben der Parteien zu Sodbrennen und Magenbeschwerden führen, wenn sie nicht bestimmungsgemäß eingenommen werden. Neuere Bisphosphonate hätten eine bessere Verträglichkeit. Für beide sind nach Angaben der Parteien Studien im Gang, um einen langfristigen Rückgang des Knochenbruchrisikos zu beweisen, der mittelfristig schon anerkannt sei. Sie seien daher jedenfalls für die Mehrheit der Patienten austauschbar. Die Parteien haben mehrere Veröffentlichungen vorgelegt, aus denen eine ähnliche Verwendung von Bisphosphonaten und Calcitoninen folgt. (33) Die Ergebnisse der Ermittlungen der Kommission unterstützen dies. Auch die schwedische Wettbewerbsbehörde hat gegenüber der Kommission darauf hingewiesen, daß ihre Nachfrage bei der Medical Products Agency bestätigt hat, daß Bisphosphonate in den meisten Fällen austauschbar mit Calcitoninen sind. Sie hat darüber hinaus darauf hingewiesen, daß dies auch für die anderen von den Parteien genannten Präparate gelten kann. (34) Zwar können gegen eine Austauschbarkeit von Calcitoninen und Bisphosphonaten unterschiedliche Wirkprinzipien der Präparate sprechen. Auch der durch die Präparate aufgebaute Knochen soll etwas unterschiedlich strukturiert sein. Calcitoninen wird nach Angaben der Parteien ein zusätzlicher schmerzstillender Effekt zugesprochen. Dieser Aspekt spiele aber keine Rolle, da Osteoporose im allgemeinen keine Schmerzen verursache. Angesichts fehlender hinreichender Erkenntnisse über die Ursachen der Osteoporose scheint derzeit aber keines der beiden Wirkprinzipien a priori für den einzelnen Patienten besser oder schlechter geeignet zu sein. Calcitonin kann nach den Angaben der Parteien bisher nur nasal oder als Injektion verabreicht werden, während die in der Osteoporose zugelassenen Bisphosphonate oral gegeben würden. Die Parteien weisen allerdings darauf hin, daß ein britisches Unternehmen angegeben hat, daß es seine orale Verabreichungsform erfolgreich getestet habe und Ende dieses Jahres die Zulassung beantragen werde. Außerdem sei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.