Europäische Union

2003/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2389 Shell/DEA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4526) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0026 2003/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2389 Shell/DEA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4526) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/2003 S. 0035 - 0061 Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2389 Shell/DEA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4526) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/26/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 23. August 2001 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), gestützt auf den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4) - in Erwägung nachstehender Gründe: I. EINFÜHRUNG (1) Am 10.7.2001 meldeten die Unternehmen Deutsche Shell GmbH ("Deutsche Shell") und RWE Aktiengesellschaft ("RWE") der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") ein Vorhaben an, mit dem die Deutsche Shell und RWE im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen ("Shell/DEA" oder "GU") erwerben, in dem sie ihr nachgelagertes Öl- und Petrochemiegeschäft zusammenlegen. Nach einer Interimsfrist, die spätestens am 1. Juli 2004 endet, wird Shell die Alleinkontrolle über das zusammengelegte Geschäft erwerben. (2) Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission mit Beschluss vom 23. August 2001 fest, dass dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung in ihrer geänderten Form fällt; gleichzeitig machte sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens geltend. Sie leitete daraufhin ein Verfahren in dieser Sache nach Artikel 6 Absatz 1 c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen ein. II. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN (3) Die deutsch-britische Royal Dutch/Shell group of companies ("Shell") ist weltweit in der Erschließung und Produktion und dem Vertrieb von Öl und Erdgas, der Produktion und dem Vertrieb von Chemikalien, der Energieerzeugung und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen tätig. Die hundertprozentige Tochtergesellschaft Deutsche Shell GmbH ist vor allem im Raffinieren von Rohöl sowie im Vertrieb und Verkauf von Raffinerieprodukten in Deutschland und in Produktion, Vertrieb und Verkauf von Chemikalien, Erdgas und Rohöl sowie im Bereich Sonnenenergie tätig. (4) RWE ist das Mutterunternehmen eines Mischkonzerns von Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten in den Bereichen Energie, Wasserversorgung und -behandlung, Bergbau und Rohstoffe, Umweltdienstleistungen, Petrochemie, Industriesysteme und Bauwirtschaft. Das vor- und nachgelagerte Öl- und Petrochemiegeschäft wird über die Tochtergesellschaft RWE-DEA Aktiengesellschaft für Mineralöl und Chemie ("RWE-DEA") abgewickelt. Die betroffenen nachgelagerten Öl- und Chemietätigkeiten obliegen der DEA Mineralöl AG, einer 100 %igen Tochtergesellschaft von RWE-DEA. (5) Die beteiligten Unternehmen wollen die bestehende DEA Mineralöl in das geplante Gemeinschaftsunternehmen umwandeln und in Shell/DEA umbenennen. Shell wird sein nachgelagertes deutsches Mineralölgeschäft, das derzeit von der Deutschen Shell abgewickelt wird, einschließlich einiger Petrochemie-Anlagen - vor allem der Aromatika-Produktion in Godorf - in Shell/DEA einbringen. Damit wird Shell/DEA das gesamte nachgelagerte Öl- und Petrochemiegeschäft von Shell und RWE-DEA in Deutschland übernehmen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird für sein Geschäft beide Markennamen - Shell und DEA - beibehalten. Eine Ausweitung der Tätigkeiten auf das vorgelagerte Öl- und Erdgasgeschäft der beteiligten Unternehmen ist nicht vorgesehen. (6) Shell und RWE-DEA unterzeichneten am 5. Juli 2001 eine GU-Vereinbarung, derzufolge beide Gesellschaften zu Beginn einen Anteil von 50 % an Shell/DEA halten werden. RWE-DEA erhält eine Option, seine Beteiligung zwischen dem [...]*(5) und dem [...]* an Shell zu verkaufen. Wird die Option nicht wahrgenommen, ist RWE-DEA verpflichtet, mit Wirkung vom [...]* [...]* % seiner Anteile an Shell/DEA an Shell zu veräußern; Shell wiederum ist zum Kauf dieser Anteile verpflichtet. Außerdem wird Shell RWE-DEA für die Zeit vom [...]* bis [...]* ein Optionsrecht einräumen, die verbleibenden Anteile am GU ebenfalls mit Wirkung vom [...]* an Shell zu verkaufen. Damit wird Shell ab 1. Juli 2004 auf jeden Fall über [...]* % an Shell-DEA verfügen, falls es bis dahin nicht ohnehin das gesamte Kapital übernommen haben sollte. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (7) Das Vorhaben wird in zwei Stufen durchgeführt; die erste endet entweder mit der Wahrnehmung des Optionsrechts durch RWE-DEA oder spätestens mit der am 1. Juli 2004 wirksam werdenden Übernahme des zusätzlichen [...]*-%-Anteils durch Shell, die zweite Stufe endet nach diesem Termin. (8) Während der ersten Stufe wird der für die Geschäftsführung verantwortliche Vorstand von Shell/DEA, in dem beide Muttergesellschaften personell gleich stark vertreten sein sollen, vom GU-Ausschuss der beiden Aktionäre und dem Aufsichtsrat von Shell/DEA ernannt. Der Vorstandsvorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit; er wird von Shell ernannt. Die Aktionärsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Somit verfügen beide Seiten de facto über ein Vetorecht. Während des Übergangszeitraums werden bestimmte Entscheidungen betreffend Shell/DEA von einem sechsköpfigen GU-Ausschuss getroffen, in den beide Aktionäre je drei Mitglieder entsenden. Für diese Entscheidungen ist Einstimmigkeit erforderlich. Der GU-Ausschuss ist alleine zu strategischen Entscheidungen wie den Geschäftsplan, die Jahresfinanzplanung, strukturelle Veränderungen im GU, Investitionsvorhaben ab einer bestimmten Größe und die Ernennung der Vorstandsmitglieder befugt. Da beide beteiligten Unternehmen dank ihrer Vetorechte somit einen entscheidenden Einfluss auf das GU behalten, üben sie während der ersten Stufe die gemeinsame Kontrolle über Shell/DEA aus. (9) Ab dem 1. Juli 2004 wird - sofern nicht aufgrund der Ausübung des ersten Optionsrechts durch RWE-DEA die alleinige Kontrolle schon früher auf Shell übergeht - Shell im Besitz von [...]* % der Anteile an Shell/DEA sein. Dann wird Shell sowohl die Beschlüsse der Aktionärsversammlung, soweit sie mit einfacher Mehrheit gefällt werden können, als auch über den Vorstand die Alltagsgeschäfte von Shell/DEA kontrollieren. Die Shell-Mehrheit in der Aktionärsversammlung in dieser Stufe soll auch dazu führen, dass Shell seine Vertreter in den Vorstand entsendet. Der GU-Ausschuss bleibt bestehen, aber die Entscheidungen, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, werden auf Kernbereiche wie Veränderungen in den GU-Vereinbarungen, Umstrukturierungen mit ganz erheblichen finanziellen Aufwendungen, Dividendenpolitik und Bareinforderungen an die Aktionäre beschränkt. Die Vetorechte in diesen Bereichen scheinen RWE-DEA nicht in die Lage zu versetzen, einen entscheidenden Einfluss auf Shell/DEA auszuüben. Sie beschränken sich anscheinend auf Entscheidungen, bei denen sie zum Schutz der finanziellen Interessen von RWE-DEA als Minderheitsaktionär notwendig sind. Shell wird daher spätestens ab 1. Juli 2004 die alleinige Kontrolle über Shell/DEA übernehmen, weshalb es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) FKVO handelt. (10) Es handelt sich um einen Zusammenschluss in Form der alleinigen Übernahme der Kontrolle über Shell/DEA durch Shell, auch wenn er in zwei Stufen durchgeführt wird und für eine Anlaufzeit die Kontrolle von beiden Muttergesellschaften gemeinsam ausgeübt wird. Gemäß Ziffer 38 der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(6) gilt das ganze Vorhaben in der Regel als Erwerb der alleinigen Kontrolle durch ein Unternehmen, wenn ein Vorhaben dazu führt, dass zwar für eine Anlaufzeit von bis zu drei Jahren eine gemeinsame Kontrolle entsteht, die aber aufgrund einer rechtsverbindlichen Vereinbarung so umgewandelt werden wird, dass nur ein Aktionär die Kontrolle übernimmt. (11) Im vorliegenden Fall ist die Übernahme der alleinigen Kontrolle durch Shell innerhalb von weniger als drei Jahren als rechtlich gesichert anzusehen. [Shell wird auch eine starke Einflussnahme auf die Geschäftsleitung des GUs ausüben]*. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (12) Die beteiligten Unternehmen haben einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von zusammen mehr als 5 Mrd. EUR(7). Sowohl Shell als auch RWE und DEA erzielen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR. Nicht alle diese Unternehmen erzielen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das angemeldete Vorhaben ist somit von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. V. VERFAHREN (13) Am 3. August 2001 unterrichtete das Bundeskartellamt die Kommission von der drohenden Begründung bzw. Stärkung einer beherrschenden Stellung, durch die der wirksame Wettbewerb in Deutschland, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes i. S. v. Artikel 9 Absatz 2 FKVO aufweist, erheblich behindert würde, und ersuchte sie um teilweise Verweisung dieses Falles. Das Ersuchen betraf die Märkte der nachgeordneten Mineralölerzeugnisse in Deutschland einschließlich Groß- und Einzelhandel mit Motorenbenzin, Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl, Flugzeugtreibstoffe, schweres Heizöl, Teer und Schmierstoffe. Es betraf nicht die Märkte für petrochemische Stoffe, der vorgelagerten Öltätigkeiten sowie der nachgeordneten Ölerzeugnisse außerhalb Deutschlands. Mit Beschluss vom 23.8.2001 verwies die Kommission einen Teil des Vorgangs wie beantragt an das Bundeskartellamt. (14) Am 24. Oktober 2001 wurden Beschwerdepunkte an Shell und RWE versandt, die am 5. November 2001 eine gemeinsame Erwiderung vorlegten. Wie von den Parteien beantragt, fand am 6. November 2001 eine Anhörung statt. VI. BEWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG TEIL 1: ETHYLEN A. SACHLICH RELEVANTER MARKT (15) Ethylen, einer der wichtigsten chemischen Grundstoffe, gehört der Olefin-Gruppe bestehend aus Ethylen, Propylen und Butadien an. In Westeuropa wird Ethylen überwiegend aus Naphta (ein Produkt des Raffinierens von Rohöl) hergestellt. Es wird als Rohstoff für die Herstellung von Ethylenderivaten wie z. B. Polyethylen und PVC verwendet und kann durch kein anderes Erzeugnis ersetzt werden. Im Einklang mit vorangehenden Ethylen betreffenden Entscheidungen(8) hat die Marktuntersuchung bestätigt, dass Ethylen einen getrennten Produktmarkt bildet. B. RÄUMLICH RELEVANTER MARKT (16) In Einklang mit ihren vorangehenden Entscheidungen ist sie der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für die Belieferung mit Ethylen vom Umfang des verfügbaren Rohrleitungsnetzes abhängt(9). Ethylen ist ein gefährliches, hochentzündliches Gas, bei dem eine Beförderung auf Straße oder Schiene weder rentabel noch praktisch wäre. Hierzu wäre in Deutschland auch eine Sondergenehmigung erforderlich; hinzu kommt, dass die Schiffsbeförderung auf dem Rhein verboten ist. Über weite Entfernungen wird Ethylen entweder in komprimierter Form durch Rohrleitungen oder in fluessiger Form auf Kühlschiffen befördert. Diese Arten der Beförderung erfordern jedoch umfangreiche Investitionen in logistische Ausrüstungen wie z. B. Rohrleitungen und besonders ausgestattete Schiffsterminals, die wiederum an Rohrleitungen oder an Ethylenabnehmer angeschlossen sind. Um die Transportkosten und die logistischen Schwierigkeiten gering zu halten, sind die Ethylenabnehmer häufig in der Nähe der Produktionsstätten angesiedelt. In der Praxis können große Ethylenmengen nur von einem Produktionsstandort zu einem inländischen Verbrauchsstandort befördert werden, wenn beide Standorte an dasselbe Rohrleitungsnetz angeschlossen sind. Angesichts dieser Sachzwänge bei der Ethylenbeförderung sind die Standorte für die Herstellung und den Verbrauch von Ethylen so ausgelegt, dass die Erzeuger und Verbraucher an Ort und Stelle durch eine Rohrleitung und/oder den Zugang zu Tiefseeverladestellen verbunden sind. Der räumlich relevante Markt wird somit durch das vorhandene Rohrleitungsnetz umgrenzt. (17) Für die Definition des räumlich relevanten Marktes für Ethylen ist das Rohrleitungsnetz zugrunde zu legen, das der Aethylenrohrleitungsgesellschaft mbH & Co. KG gehört und von ihr betrieben wird, gemeinsam mit den angeschlossenen Rohrleitungen (das als "ARG+" bezeichnete Leitungsnetz), die überwiegend im Eigentum von angeschlossenen Ethylenverbrauchern oder -herstellern sind. ARG+ verbindet verschiedene Produktionsstätten und Ethylenabnehmer in Belgien, den Niederlanden und Westdeutschland. (18) Der begrenzte Umfang der Einfuhren und deren eingeschränkte Verfügbarkeit für die Verbraucher macht eine breitere Definition des räumlichen Marktes unmöglich. An das ARG+ sind fünf Seeterminals angeschlossen, wo mit dem Schiff beförderte Ethyleneinfuhren von Produktionsstätten außerhalb des ARG+-Gebiets umgeschlagen werden können. Von dem gesamten Ethylenverbrauch der ARG+-Abnehmer entfielen im Jahr 2000 rd. 15 % auf Einfuhren von außerhalb des ARG-Gebiets, einem Spitzenjahr aufgrund mehrerer ungeplanter Ausfallzeiten in den ARG-Produktionsanlagen (den sog. "Krackanlagen"). In der Regel entfallen auf die Einfuhren rd. 10 % der Gesamtnachfrage (Eigenverbrauch und Handelsware). Der weitaus größte Anteil der Einfuhren entfällt auf die Eigentümer der Terminals, während die Einfuhren von Dritten lediglich 10 bis 20 % der Gesamteinfuhren ausmachen. Der Zugang zu den Ethyleneinfuhren im ARG+-Versorgungsgebiet ist für Dritte erheblich eingeschränkt, weil erstens neben den Terminals der Ethylenhersteller keine öffentlichen Verladestellen Dritten einen freien Zugang gewährleisten und zweitens die vorhandenen Terminals in erster Linie für den Ethylenbedarf ihrer Eigentümer ausgelegt sind. Hierbei handelt es sich um Anlagen, die zusätzlich zu den Einfuhren für die Aufbewahrung der Überschüsse der an den Terminal angeschlossenen Krackproduktion genutzt werden, die dem offenen Markt keine ausreichenden langfristigen Kapazitäten bieten. Von Dritten mit Zugang zu diesen Terminals wurden eine Reihe von vertraglichen und praktischen Schwierigkeiten vorgebracht, die sie an einer fortdauernden Nutzung dieser Terminals hindern. Terminalnutzungsverträge sind offenbar häufig an das Vorhandensein und die Dauer einer Liefervereinbarung mit dem Terminaleigentümer gebunden, wobei der Terminal nur für einen bestimmten Prozentsatz der Mengen zur Verfügung steht, die von dem Eigentümer direkt geliefert werden. Außerdem räumen diese Verträge den Eigentümern teilweise bestimmte Rechte ein, die den Ethylenabnehmer verpflichten, mit dem Eigentümer zu verhandeln, ob er anstelle der Nutzung des Terminals eine direkte Lieferung akzeptieren würde. Drittens müssen die nicht an den Terminal direkt angeschlossenen Abnehmer die Schiffsfrachten, Terminalgebühren und Beförderungskosten bezahlen, die von der ARG für die Rohrleitungsbeförderung berechnet werden, wodurch Einfuhren größeren Umfangs keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu dem mit ARG+ herangeführten Ethylen sind. (19) Die beteiligten Unternehmen haben die Definition des geografischen Marktes durch die Kommission nicht bestritten. (20) Hieraus kann geschlossen werden, dass der räumlich relevante Markt von dem Rohrleitungssystem ARG+ umgrenzt wird. C. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (21) Am 27. Juli 2001 meldeten BP plc ("BP") und E.ON AG ("E.ON") der Kommission ihre Vereinbarung, mit der BP und E.ON die gemeinsame Kontrolle über Veba Oel AG ("Veba") zu erwerben (Fall COMP/M. 2533 - BP/E.ON). Dieses Vorhaben wird auch den Ethylenmarkt auf dem ARG+ berühren. Es wurde für beide Fälle eine einzige Marktanalyse durchgeführt, die zu der vorliegenden Entscheidung sowie der gleichzeitig angenommenen Parallelentscheidung in der Sache M. 2533 - BP/E.ON führt. 1. Gegenwärtige Marktstruktur 1.1. Ein bereits hohes Maß an Konzentration im Ethylen-Markt (22) In Einklang mit vorangehenden Entscheidungen der Kommission(10) und der Auffassung von Shell und RWE werden die Marktanteile der Parteien und der übrigen Marktteilnehmer ausschließlich in Bezug auf den Handelsmarkt berechnet und berücksichtigt. Der Handelsmarkt umfasst die Verkäufe an Dritte und schließt die Produktionsmengen aus, die intern innerhalb einer Gruppe für die Weiterverarbeitung in nachgeordnete Produkte verbraucht werden (Eigenverbrauch). (23) Die Marktanteile der Ethylenanbieter und der Umfang des Handelsmarktes können auf Nettobasis anhand der Käufe und Verkäufe auf dem ARG+ errechnet werden. Wenn ein Hersteller Ethylen auf dem Handelsmarkt gleichzeitig kauft und verkauft, erscheint es angemessen, die Käufe und Verkäufe zu verrechnen, um zu einer Nettoposition als Käufer oder Verkäufer zu gelangen. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass Tauschgeschäfte zwischen den Herstellern sowie Käufe und Verkäufe auf dem Spot-Markt in der Regel aus betrieblichen Gründen vorgenommen werden und keine systematischen, umfangreichen Weiterverkäufe bewirken. Außerdem geben Tauschgeschäfte nicht die unabhängige Marktmacht des teilnehmenden Unternehmens wieder und können einem Verkauf nicht gleichgestellt werden. Die besondere Lage der Erdölchemie wird unter Randnummer 40 erörtert. (24) Die Einfuhren von Herstellern, die von außerhalb an das ARG+ angeschlossen sind, werden ebenso behandelt wie das auf dem ARG+ befindliche Ethylen, unabhängig davon, ob sie von demselben Unternehmen/derselben Unternehmensgruppe geliefert oder bei Dritten bezogen werden. Wenn man unangemessener Weise die auf dem ARG+ befindlichen Einfuhren als Käufe ansehen würde, würde dies die Stellung des Einführers als Nettoverkäufer und seinen Marktanteil verringern. Nicht allen Ethylenabnehmern stehen beständige Einfuhren zur Verfügung, außerdem werden Großeinfuhren in der Regel nicht als Tauschgeschäfte oder aus anderen betrieblichen Gründen ohne Marktfolgen getätigt. Somit kann über die Einfuhren eine beträchtliche Marktstellung erzielt werden, und die Verrechnung der Einfuhren gegen die Verkäufe auf dem Handelsmarkt würde ein verzerrtes Bild der Marktanteile der einzelnen Unternehmen ergeben. Hinzu kommt, dass gemäß den Anmeldern ein Teil des ARG+-Ethylengesamtmarktes auf die Einfuhren entfällt. Der Vollständigkeit halber muss auch der sich aus diesen Einfuhren ergebende Marktanteil dem Unternehmen angerechnet werden, das diese Einfuhren innerhalb des ARG+-Versorgungsgebiets verkauft. (25) Die beteiligten Unternehmen führen aus, dass an Drittunternehmen im Rahmen langfristiger auf Formeln beruhender Verträge verkaufte Mengen nicht dem Handelsmarkt zugerechnet und in die Marktanteilsberechnung einbezogen werden sollten, da sie der unternehmensinternen Verwendung gleichzustellen und dementsprechend zu behandeln, d. h. auszuschließen seien. Die von diesen Verträgen betroffenen Mengen werden über einen extrem langen Zeitraum (mehr als 15 Jahre) gebunden und stehen dem Markt daher mittelfristig nicht zur Verfügung. Der Preis wird automatisch ohne weitere Verhandlungen festgesetzt, in denen die tatsächliche Marktlage berücksichtigt werden könnte. Die Preise für diese Mengen stehen in keinerlei Relation zum Handelsmarkt und sind für diesen nicht relevant. Würden diese Verträge nicht dem relevanten Markt zugerechnet, beliefe sich der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf ungefähr [5-15]* %. (26) Die Kommission teilt die Auffassung der Parteien, wonach die langfristigen Lieferverträge mit fester Preisformel von der Marktanteilsberechnung ausgeschlossen werden sollten, nicht. Generell würde eine unterschiedliche Behandlung von Verträgen alleine aufgrund ihrer Preisformel zu widersprüchlichen und willkürlichen Ergebnissen führen. [Es gibt auch Verträge, in denen beide Preisformeln zur Anwendung kommen. Es erscheint somit ausgesprochen künstlich und willkürlich, die Vertragsmengen bei der Marktanteilsberechnung zu teilen.]* (27) Die lange Laufzeit als solche rechtfertigt noch nicht die Nichtberücksichtigung dieser Verträge. Auf dem Ethylenmarkt sind langfristige Verträge die Regel und nicht die Ausnahme. Bei einer Momentaufnahme des Marktes könnte es in der Tat so aussehen, als wären diese Mengen nicht sofort verfügbar. Bei einer vorwärtsschauenden Marktanalyse, wie sie die FKVO vorschreibt, ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Mengen bei Ablauf oder Neuverhandlung der Verträge dem Markt zur Verfügung stehen und damit die mittel- und langfristige Marktmacht des Erzeuger widerspiegeln. Außerdem laufen auf diesem Markt ständig Verträge aus oder werden neu verhandelt. Diese langfristigen Verträge sind daher nicht vom Wettbewerb unter den Anbietern ausgeschlossen und bieten regelmäßig bei Ablauf Anlass für ein Tätigwerden der Marktkräfte. (28) Auch der Formelcharakter der Preise rechtfertigt nicht den Ausschluss von der Marktanteilsberechnung. Die Marktanteile werden als Indikator für die Beurteilung der Marktmacht herangezogen, weil sie den Markterfolg in der Vergangenheit wiedergeben und dieser mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch kurz- bis mittelfristig relativ unverändert Bestand haben wird. Deswegen sind auch Marktanteile, die auf Verträgen mit festen Preisformeln beruhen, aussagekräftig. Verträge mit Preisformeln sind oftmals Folge einer Entflechtung früherer konzerninterner Lieferbeziehungen, bei denen zwischen Anbieter und Abnehmer eine physische Verbindung bestand. Deswegen ist es zwar nicht sicher, aber doch ziemlich wahrscheinlich, dass der Anbieter den mit diesen Lieferungen verbundenen Marktanteil auch künftig behält. (29) Auch der Wegfall vierteljährlicher marktnaher Preisverhandlungen während der Vertragslaufzeit ist kein Grund, diese Verträge nicht in die Würdigung der Marktmacht der beteiligten Unternehmen einzubeziehen. Preisformeln gelten nicht unbedingt und uneingeschränkt für die gesamte Vertragslaufzeit. Oft ist eine Anpassung bei Entwicklungen auf der Angebotsseite oder anderen Ereignissen vorgesehen, so dass ein Wirksamwerden der Wettbewerbskräfte während der Vertragslaufzeit keineswegs auszuschließen ist. Im Vertrag der DEA mit CPO (bei dem die beteiligten Unternehmen die von der festen Preisformel erfassten Mengen von der Marktanteilsberechnung ausschließen wollen) [...]*. Zudem haben die Vertragspartner [...]* einen Rabatt vom Formelpreis von zusätzlichen [...]DEM/t* vereinbart. Das ist ein weiterer Beleg dafür, dass auch die Formelpreise nicht vollautomatisch zur Anwendung gelangen, sondern aufgrund der allgemeinen Marktentwicklung neu verhandelt und geändert werden können. Der Vertrag enthält noch einen anderen starken Bezug zum Marktpreis [...]*. Verträge mit Preisformeln sind folglich nicht gänzlich von Marktentwicklungen und Verhandlungen abgeschottet. (30) Deswegen erscheint es nicht gerechtfertigt, langfristige Verträge mit Preisformeln im vorliegenden Fall bei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.