Europäische Union

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0663. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s Abkommens Indonesien—Deutschland   Artikel 10 des Abkommens Indonesien—Griechenland   Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Ungarn   Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Italien   Artikel IX des Abkommens Indonesien—Luxemburg   Artikel 10 des Abkommens Indonesien—Niederlande   Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Polen   Artikel 9 des Abkommens Indonesien—Rumänien   Artikel 8 des Abkommens Indonesien—Slowakei   Artikel VIII des Abkommens Indonesien—Spanien   Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Schweden   Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Vereinigtes Königreich. ANHANG 3 Liste der anderen Staaten, auf die in Artikel 2 des Abkommens Bezug genommen wird a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.