Europäische Union

2000/360/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von NV Sidmar gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 517) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0360 2000/360/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von NV Sidmar gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 517) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 129 vom 30/05/2000 S. 0026 - 0029 Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von NV Sidmar gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 517) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/360/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), in Verbindung mit dem Protokoll 14, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 hat Belgien bei der Kommission eine Beihilfe angemeldet, die die flämischen Behörden dem Stahlunternehmen NV Sidmar für sechs Investitionsvorhaben zugunsten des Umweltschutzes zu gewähren beabsichtigten. Mit Schreiben vom 31. Mai und vom 23. Juni 1999 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission weitere Auskünfte. (2) Mit Schreiben vom 11. August 1999 hat die Kommission Belgien ihren Beschluß mitgeteilt, wegen der erwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (nachstehend "Stahlbeihilfenkodex" genannt) einzuleiten. (3) Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat Stellungnahmen von NV Sidmar erhalten. Sie hat sie Belgien übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Bemerkungen abzugeben, und die belgischen Bemerkungen mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 erhalten. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN (5) NV Sidmar ist ein in Gent niedergelassenes Stahlunternehmen, mit einer Mehrheitsbeteiligung von ARBED SA, Luxemburg. Die Produktpalette umfaßt warm- und kaltgewalzte beschichtete und unbeschichtete EGKS-Flachstahlprodukte. 1997 erreichte die Flüssigstahlproduktion 4137000 t, der Umsatz betrug 55814 Mio. BEF. Am 31. Dezember 1997 belief sich die Belegschaft auf 6005 Personen. Die Anlagen der Gesellschaft stammen aus den Jahren 1966, 1967 und 1972. Die Neuinvestitionen sollen der Anpassung dieser Anlagen dienen, um neuen Normen zu genügen oder ein deutlich über dem durch diese Normen gefordertes Niveau zu erreichen. (6) Das Beihilfevorhaben besteht in einem Beitrag in Höhe von 102955200 BEF zu den Kosten von sechs Investitionsvorhaben, die die Gesellschaft zur Verbesserung des Umweltschutzes zu realisieren hat. Dieser Betrag stellt 15 % der Investitionskosten dar, die die flämischen Behörden für zulässig erachten. Die gesamten Investitionskosten betragen 953500000 BEF, die sich wie folgt aufschlüsseln: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) Mit dem Investitionsvorhaben "Entstaubungsmaßnahmen beim Entladekran" soll die Staubverschmutzung beim Entladen von Schiffen vermindert werden. Diese Maßnahme ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie ermöglicht aber über eine Reduzierung der Staubemissionen von 15 t auf 2 t jährlich eine erhebliche Verbesserung des Umweltschutzes. Die Investition ist völlig produktionsneutral und die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Umweltschutz. (8) Mit dem Vorhaben "Behandlung der Hochofenabwässer" soll der Betrieb der Wasserreinigungsanlage optimiert werden. Da das Unternehmen die Anforderungen für die Abwässereinleitung in den Kanal auch ohne diese Investition bereits erfuellt, stellt sie eine zusätzliche Anstrengung zur Verminderung der Umweltschadfolgen dar, die beträchtlich sind, da die Zinkeinleitung von 5 t pro Jahr auf 2 t pro Jahr verringert werden soll. Die Investition hat keine Auswirkungen auf die Produktion, und die Kosten beziehen sich ausschließlich auf das Umweltschutzziel. (9) Das Vorhaben "Umrüstung des Hochofens Nr. 4" umfaßt die Ersetzung des derzeitigen Filters, den Einbau eines stärkeren Abluftgebläses, die Ersetzung des vorhandenen Schornsteins und den Bau eines Notschornsteins. Zur Zeit beläuft sich die Chloremission auf rund 25 mg/Nm3, während die Norm ab 1. Januar 1999 5 mg/Nm3 beträgt. Für das Unternehmen geht es bei dieser Investition darum, seine Abgase zu reinigen, um die seit 1. Januar 1999 gesetzlich vorgeschriebene Norm zu erfuellen oder sogar zu übertreffen und die Emissionen auf 3 mg Cl/Nm3 zu reduzieren. Bei Schwefelsäure beträgt die derzeitige Emissionsrate rund 50 mg/Nm3, während seit 1. Januar 1999 eine neue Norm von 30 mg HCl/Nm3 gilt. Nach der Investition wird die Emission nur noch 15 mg/Nm3 betragen. Die Investition hat keine Auswirkung auf die Produktion, und die Kosten beziehen sich ausschließlich auf das Umweltschutzziel. (10) Das Vorhaben "Optimierung der Industrieabwasseranlage" zielt darauf ab, die Wiederverwendung der Abwässer des Unternehmens zu optimieren und somit den jährlichen Wasserverbrauch (zur Zeit 35 Mio. m3) um 9 Mio. m3 zu verringern. Die Investition besteht im Bau eines zusätzlichen Leitungsnetzes und der Installierung zweier neuer Pumpen. Die Leitungen sind erforderlich, um das gereinigte Abwasser zum Kaltwalzwerk zurückzuleiten und das Abwasser von der Kokerei zum Abwasserbecken des Warmwalzwerks zu leiten. Nach Durchführung der Investition wird das Wasser zwar nicht weniger verschmutzend sein, durch die geringere Menge wird aber die absolute Ableitung von Schadstoffen vermindert. Der Brutto-COD-Wert des Abwassers wird von 1300 t auf 1000 t pro Jahr und die PHA-Ableitung von 5 auf 4 kg pro Jahr zurückgehen und die Schwermetallableitung entsprechend. Außerdem wird die Menge des Klärschlamms, der über eine spezielle Aufbereitungsanlage beseitigt und letztendlich deponiert werden muß, um 200 t pro Jahr verringert. Die Investition hat keinerlei Auswirkung auf die Produktionskosten, da das Wasser kostenlos aus einem Kanal gepumpt wird, und die Kosten beziehen sich ausschließlich auf das Umweltschutzziel. (11) Das Vorhaben "Intensivere Entstaubungsmaßnahmen bei der Hochofenbeschickung" zielt darauf ab, die Staubemissionen bei der Hochofenbeschickung zu verringern. Die derzeitige Anlage umfaßt bereits ein Abluftsystem und einen Filter mit einer Kapazität von 140000 Nm3 pro Stunde. Sie soll durch eine Anlage mit einer Kapazität von 100000 Nm3 pro Stunde ergänzt werden. Nach Absaugung und Reinigung wird die Abluft über einen Schornstein mit einem Durchsatz von 10000 Nm3 pro Stunde abgeleitet. Nach der Reinigung wird der Reststaubgehalt nicht mehr als 10 mg/Nm3 betragen, was einer Reststaubemission von weniger als 1 t pro Jahr - gegenüber 30 t pro Jahr zur Zeit - entspricht. Die Investition hat keine Auswirkung auf die Produktion, und die Kosten beziehen sich ausschließlich auf das Umweltschutzziel. (12) Mit dem Vorhaben "Errichtung eines Rundkühlers für die Sinteranlage Nr. 2" beabsichtigt das Unternehmen, die Staubemissionen der Sinteranlage zu reduzieren. Zur Zeit beträgt die Staubemission 151 mg/Nm3, während die seit Januar 1999 geltende Norm nur 50 mg/Nm3 vorsieht. Nach der Investition werden die Investitionen auf 20 mg/Nm3 gesenkt, d. h. auf ein deutlich unter der neuen Norm liegendes Niveau. Nach der Anmeldung umfaßt dieses Vorhaben im wesentlichen zwei Elemente: a) Elektrofilter Der Elektrofilter ist der Teil der Investition, der unmittelbar auf die Verringerung der Staubemissionen nach der neuen gesetzlichen Norm abzielt. Die Kosten für diesen Teil der Investition betragen 36 Mio. BEF, und die belgischen Behörden beabsichtigen, sie in Höhe von 15 % zu finanzieren. b) Energieeinsparungen Der andere Teil der Investition, der im Bau eines neuen Sinterofens besteht, wird ebenfalls zum Umweltschutz beitragen, aber auch Energieeinsparungen ermöglichen. Durch die Investition werden Energieeinsparungen erzielt, weil die Restwärme wiederverwendet wird und der Sinter energiesparend gekühlt wird. Da der Sinter bereits zerkleinert wurde, kann die Luft das Sinterbett leichter erreichen, und die Kontaktfläche zwischen dem Sinter und der Kaltluft ist größer, womit die Wärmeübertragung verbessert wird. Aufgrund des geringeren Energiebedarfs für Kühlzwecke kann die installierte Leistung des Kühlgebläses von zur Zeit 5,6 MW auf 2 MW verringert werden. Dieser Teil der Investition kostet 582 Mio. BEF. Die belgischen Behörden wollen eine Beihilfe von 73,44 Mio. BEF gewähren, d. h. 15 % der von ihnen für beihilfefähig gehaltenen Investitionskosten (486740316 BEF). Diese beihilfefähigen Kosten wurden unter Abzug der über zwei Jahre realisierten Einsparungen von den Investitionskosten berechnet. (13) Die Kommission war der Auffassung, daß die sechs Vorhaben dem Umweltschutzziel dienen. Außer im Fall der Beihilfe für das Vorhaben "Errichtung eines Rundkühlers für die Sinteranlage Nr. 2" sind alle im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(4) und im Stahlbeihilfenkodex festgelegten Bedingungen erfuellt. So übersteigt bei den ersten fünf Vorhaben die Beihilfeintensität die zulässigen Hoechstsätze nicht, alle Kosten beziehen sich auf das Umweltschutzziel, und die Verschmutzung wird beträchtlich verringert. (14) Zu dem Vorhaben "Errichtung eines Rundkühlers für die Sinteranlage Nr. 2" allerdings war die Kommission der Ansicht, daß die angemeldete Beihilfe die zulässigen Grenzen überschritt. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die belgischen Behörden die förderfähigen Kosten auf einer breiteren Basis definieren als die Gemeinschaftsregeln erlauben, die die Verpflichtung auferlegen, von den Kosten des Vorhabens jeden Vorteil abzuziehen, den das Unternehmen im Hinblick auf die Produktionskosten aus der Investition zieht. Belgien schlägt vor, anstelle der dem Amortisierungszeitraum der betreffenden Investition entsprechenden Zehnjahres-Zeitraum nur die während zweier Jahre erzielten Einsparungen in Abzug zu bringen. Um alle Kostenvorteile eines Unternehmens aus einer Investition zu bestimmen, ist die gesamte Lebensdauer dieser Investition in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall haben die belgischen Behörden als Amortisierungszeitraum/Lebensdauer der Investition zehn Jahre angegeben. Würden die erzielten Einsparungen nur für einen Zeitraum von zwei Jahren in Abzug gebracht, so würde die geförderte Investition dem Unternehmen einen Kostenvorteil während der restlichen acht Jahre verschaffen, was mit den Gemeinschaftsregeln unvereinbar wäre. (15) Die belgischen Behörden haben ferner erklärt, daß das Unternehmen in diesem Zehnjahres-Zeitraum Energieeinsparungen in Höhe von 510075887 BEF zu erzielen gedenkt, daß ihm aber in demselben Zeitraum zusätzlich, in Verbindung mit der Investition, Kosten in Höhe von 485533829 BEF entstehen werden, die sich wie folgt aufschlüsseln: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Über einen Zehnjahres-Zeitraum dürften diese Zusatzkosten gegen die Energiekosteneinsparungen aufgrund der Neuinvestition aufgerechnet werden, so daß das Unternehmen nur eine Nettoeinsparung von 24542000 BEF erzielen würde, einen Betrag, der in Abzug zu bringen wäre, wenn die Lebensdauer der Investition in Betracht gezogen würde. (16) Diese Argumentation war für die Kommission inakzeptabel, die ernste Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe für dieses Vorhaben hatte. Sie hat deshalb beschlossen, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfenkodex einzuleiten. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (17) Das begünstigte Unternehmen, NV Sidmar, ist der einzige Beteiligte, der Bemerkungen übermittelt hat. Es hat diese Bemerkungen mit Schreiben vom 29. Oktober 1999 zugeleitet, in dem es die Position verteidigt, der zufolge die betreffende Investition keine Investition zugunsten von Energieeinsparungen ist, wie von den belgischen Behörden angemeldet wurde, sondern eine Investition, die darauf abzielt, eine Übereinstimmung mit den neuen Umweltnormen zu erzielen, da sie vom ersten Teil des Vorhabens, das unter dem Titel "Elektrofilter" beschrieben wurde, nicht zu trennen ist. NV Sidmar macht weiter geltend, daß nach dem Umweltschutzbeihilfenrahmen Kosteneinsparungen nicht von den Investitionskosten abzuziehen sind, wenn ein Unternehmen ein Vorhaben umsetzt, um neue Umweltschutznormen zu erfuellen. NV Sidmar erklärt ferner, daß alle mit dem Vorhaben verbundenen und zuvor angegebenen Kosten von den Einsparungen abgezogen werden müßten, wenn die Kommission das Vorhaben weiterhin als Investition zur Realisierung von Energieeinsparungen ansehen und auf einem Abzug dieser Einsparungen bestehen sollte. IV. BEMERKUNGEN BELGIENS (18) Im Rahmen des Verfahrens haben die belgischen Behörden ihre in der Anmeldung dargelegte Stellungnahme bekräftigt, d. h., daß von den Investitionskosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Errichtung eines Rundkühlers für die Sinteranlage Nr. 2" nur die während eines Zweijahreszeitraums erzielten Einsparungen abzuziehen seien. Sie unterstützen den Standpunkt des Unternehmens, sind allerdings der Ansicht, daß - wenn ein Zehnjahres-Zeitraum in Betracht gezogen würde - auch alle mit der Investition verbundenen Kosten zu berücksichtigen wären. Sie bestätigen auch die Bemerkungen von NV Sidmar im Rahmen des Verfahrens und erklären, daß das Unternehmen mit der Durchführung dieses Vorhabens darauf abzielt, die Staubemissionen der Sinteranlage zu reduzieren, um den neuen Normen VLAREM II zu entsprechen. Außerdem stelle das Investitionsvorhaben ein Gesamtpaket dar. Die Verringerung des Energieverbrauchs war nie der Hauptgrund für das Vorhaben. Infolgedessen sind die belgischen Behörden der Ansicht, daß die Kommission die Beihilfe prüfen soll, die im Hinblick auf die Regeln des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen für Investitionsbeihilfen beihilfefähig ist, die einem Unternehmen ermöglichen sollen, sich an neue vorgeschriebene Normen anzupassen. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (19) Artikel 3 des Stahlbeihilfenkodex sieht die Möglichkeit für Stahlunternehmen vor, Beihilfen für Investitionen zu erhalten, die zur Verbesserung des Umweltschutzes beitragen. Die für Umweltschutzbeihilfen geltenden Kriterien und Bedingungen sind im Anhang des Stahlbeihilfenkodex und im Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen aufgeführt. Nach diesen Bestimmungen können Beihilfen für Investitionen mit dem Ziel der Anwendung neuer verbindlicher Normen bis zu einer Höhe von 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden (Punkt A.3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen). Beihilfen für Investitionen, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, sind bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % der beihilfefähigen Kosten zulässig (Punkt B.3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen). Die beihilfefähigen Kosten müssen sich in jedem Fall ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen. (20) Wie im Anhang zum Stahlbeihilfenkodex ausgeführt ist, bemüht sich die Kommission bei der Beurteilung der Umweltschutzbeihilfen zu vermeiden, daß Beihilfen für allgemeine Investitionen in Neuanlagen mit der Begründung des Umweltschutzes gewährt werden. Durch strikte Kontrolle vergewissert sich die Kommission infolgedessen, daß nur die mit dem Umweltschutz verbundenen Investitionskosten als beihilfefähig angesehen werden. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Unternehmens erklärt der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen klar: "Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten". Dies gilt für alle Investitionen, unabhängig von dem eigentlichen Grund, der das Unternehmen zu ihrer Durchführung veranlaßt hat: Anpassung an neue Normen, Übertreffen verbindlicher Normen oder Reduzierung des Energieverbrauchs. Wie in Punkt 2.3 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen bestimmt ist, werden "Beihilfen für Energieeinsparungen ... wie Umweltschutzbeihilfen behandelt". (21) Wie sie bei Einleitung des Verfahrens erklärt hat, ist die Kommission der Ansicht, daß das Vorhaben "Errichtung eines Rundkühlers für die Sinteranlage Nr. 2" beträchtliche Vorteile für die Umwelt umfaßt und infolgedessen eine Beihilfe in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen erhalten kann. Sie geht also davon aus, daß das Vorhaben derartige Umweltschutzziele verfolgte, sie hätte das Dossier aber nicht anders behandelt, wenn die Einsparungen anstelle der Energiekosten andere Kostenarten betroffen hätten. Um sich zu vergewissern, daß die beihilfefähigen Kosten strikt auf die für die Erreichung der Umweltschutzziele erforderlichen Mehrkosten beschränkt sind, zieht die Kommission von den Investitionskosten alle Produktionskostenvorteile ab, die das Unternehmen aus der Investition zieht. Dies ist nur möglich, wenn die während der Lebensdauer der Anlagen oder - ebenfalls akzeptable Berechnungsgrundlage - dem Amortisierungszeitraum der genannten Anlagen erzielten Einsparungen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß Belgien die Kosteneinsparungen, die sich während eines Zehnjahres-Zeitraums unmittelbar aus der Investition ergeben werden, von den Investitionskosten abzuziehen hat. (22) Auch die mit dem Vorhaben verbundenen Betriebskosten können nicht als beihilfefähig angesehen werden. Kosten wie Finanzierungskosten, Kosten für Wartung und normalen Betrieb für eine bestimmte Anlage sind Teil der normalen Betriebskosten jedes Unternehmens. Sie können nicht als Teil der für die Erreichung der Umweltschutzziele erforderlichen Mehrkosten angesehen werden. Dies bedeutet konkret, daß die dem Unternehmen durch die Anlage während des Amortisierungszeitraums von zehn Jahren entstehenden Kosten für eine Umweltschutzbeihilfe nicht als beihilfefähig angesehen werden können. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (23) Die von Belgien angemeldete Beihilfe zugunsten des Vorhabens "Errichtung eines Rundkühlers für die Sinteranlage Nr. 2" erfuellt die im Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen und dem Stahlbeihilfenkodex vorgesehenen Bedingungen nicht. Die zugunsten der anderen Vorhaben angemeldeten Beihilfen erfuellen hingegen alle Bedingungen, wie die Kommission bereits bei Einleitung des Verfahrens erklärt hatte. Die Kommission hält infolgedessen die Beihilfen zugunsten der Vorhaben "Entstaubungsmaßnahmen beim Entladekran", "Behandlung der Hochofenabwässer", "Umrüstung des Hochofens Nr. 4", "Optimierung der Industrieabwasseranlage" und "Intensivere Entstaubungsmaßnahmen bei der Hochofenbeschickung" mit einem Gesamtbetrag von 24516600 BEF für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Beihilfe zugunsten des Vorhabens "Errichtung eines Rundkühlers für die Sinteranlage Nr. 2" in Höhe von 78438600 BEF wird hingegen für unvereinbar gehalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Belgien zugunsten von NV Sidmar für die Finanzierung der Umweltschutzvorhaben "Entstaubungsmaßnahmen beim Entladekran", "Behandlung der Hochofenabwässer", "Umrüstung des Hochofens Nr. 4", "Optimierung der Industrieabwasseranlage", "Intensivere Entstaubungsmaßnahmen bei der Hochofenbeschickung" in Höhe von 24516600 BEF durchführen will, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von NV Sidmar für das Umweltschutzvorhaben "Errichtung eines Rundkühlers für die Sinteranlage Nr. 2" in Höhe von 78438600 BEF durchführen will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 3 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 15. Februar 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 280 vom 2.10.1999, S. 29. (3) Siehe Fußnote 2. (4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.