Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/287 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.26500 (2012/C) (ex 2011/NN, ex CP 227/2008), die Deutschland Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair Ltd. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7369) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en öffentlicher Aufgaben bei der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH  (35) (in EUR) Jahr Kosten öffentlicher Aufgaben insgesamt Eigenkapital Finanzierung durch den Freistaat Thüringen 2000 276 420 106 031 170 389 2001 278 773 127 043 151 730 2002 292 270 134 801 157 469 2003 412 325 247 279 165 046 2004 461 067 293 713 167 354 2005 685 406 529 734 155 672 2006 683 415 527 017 156 398 2007 732 355 597 858 134 497 2008 700 772 599 954 100 818 2009 718 416 347 598 370 818 2010 657 982 313 933 344 049 2011 598 056 261 654 336 402 INSGESAMT 6 497 257 4 086 615 2 410 642 Tabelle 7  (36) Aufschlüsselung der Finanzierung durch den Freistaat Thüringen nach Art der Kosten öffentlicher Aufgaben (in EUR) Jahr Flugsicherung Flughafenkontrolldienste Finanzierung durch den Freistaat Thüringen insgesamt 2000 170 389 0 170 389 2001 151 730 0 151 730 2002 157 469 0 157 469 2003 165 046 0 165 046 2004 167 354 0 167 354 2005 155 672 0 155 672 2006 156 398 0 156 398 2007 134 497 0 134 497 2008 100 818 0 100 818 2009 100 818 270 000 370 818 2010 94 049 250 000 344 049 2011 86 402 250 000 336 402 INSGESAMT 1 640 642 770 000 2 410 642 3.4.   FLUGHAFENGEBÜHREN UND ZAHLUNGEN AN RYANAIR IM RAHMEN DER VERTRÄGE ÜBER FLUGHAFENDIENSTLEISTUNGEN UND MARKETING 3.4.1.   Die Flughafengebührenordnung am AOC (45) In Tabelle 8 werden die wichtigsten Bestimmungen der Standard-Flughafengebührenordnungen zusammengefasst, die im Zeitraum 2002-2010 am AOC angewendet wurden (37). Tabelle 8 Zwischen 2002 und 2010 am AOC geltende Flughafengebührenordnung  (38) Preise ohne MwSt. Landegebühren für Luftfahrzeuge mit mehr als 6 001  kg/pro 1 000  kg Fluggastgebühren/pro Fluggast Flughafengebührenordnung ab 1. Januar 2002 7,78 EUR 2,67 EUR Flughafengebührenordnung ab 18. September 2006 7,45 EUR 3,00 EUR (46) Im Januar 2011 wurde eine neue Flughafengebührenordnung mit den in den Tabellen 9 und 10 aufgeführten, wesentlichen Bestimmungen festgelegt. Tabelle 9 Seit 2011 für Luftfahrzeuge geltende Flughafengebührenordnung  (39) Flughafengebührenordnung ab Januar 2011 (Preise ohne MwSt.) Bis 30 Min. Aufenthaltszeit am Boden Über 30 Min. Aufenthaltszeit am Boden Für Passagierflüge mit geplanten Rotationen (40) 0 EUR 7,45 EUR Für Passagierflüge ohne geplante Rotationen (Linienflugbetrieb) und für Frachtflüge 7,45 EUR Tabelle 10 Seit 2011 für Fluggäste geltende Flughafengebührenordnung  (41) Flughafengebührenordnung ab Januar 2011 (Preise ohne MwSt.) Fluggastzahl unter 50 000 Fluggastzahl zwischen 50 000 und 100 000 Gebühr pro Fluggast 6,00 EUR 4,20 EUR 3.4.2.   Der Ryanair-Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 (47) Am 3. März 2003 schlossen die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH (im Vertrag als „AOC“ bezeichnet) und Ryanair („Ryanair Limited“)einen Zehnjahresvertrag über Flughafendienstleistungen ab. Der Vertrag trat bei Beginn des täglichen Linienflugbetriebs nach London-Stansted in Kraft, der am 1. Mai 2003 beginnen sollte. (48) Laut dieses Vertrags leistet Ryanair dem AOC folgende Zahlungen: a) eine Gebühr für die Erbringung der Passagierflugdienstleistungen nach der am Tag der Dienstleistung geltenden AOC-Gebührenordnung; b) einen Betrag in Höhe der Fluggast-Sicherheitsgebühren und staatlichen Gebühren („deutsche Steuer“) in Höhe des zum Zeitpunkt des betreffenden Fluges geltenden Satzes; Die anfängliche Gebühr beträgt „vier Euro und einundfünfzig Cent (4,08 EUR)“ (42). In dem Vertrag wird auch die Absicht beider Parteien festgelegt, sich um eine Senkung der deutschen Steuer zu bemühen, wenn das Fluggastaufkommen des Flughafens wächst. Ryanair hat in jedem Fall die anfängliche Gebühr als Mindestgebühr einzuziehen. (49) Deutschland erklärt, dass Ryanair die Gebühren für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß der zu der betreffenden Zeit geltenden Standardgebührenordnung des AOC zahlte. Dies entsprach einer festen Landegebühr von […]* pro Flugzeug und einer Fluggastgebühr von […]* pro Fluggast (ohne MwSt.) (43) (im Juni 2009 gezahlte Gebühren). (50) In dem genannten Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 wird festgelegt, dass der AOC im Gegenzug folgende Verpflichtungen eingeht: a) Bereitstellung einer bestimmte technische Merkmale erfüllenden Start- und Landebahn bis zum 31. Dezember 2003, die bis zum 31. Mai 2004 zu vervollständigen und zu verlängern ist; b) Erbringung von Terminal- und Infrastrukturdiensten ([…]*) sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verkauf, Marketing und PR (in Anlage A zum Vertrag über Flughafendienstleistungen); c) Erbringung von Abfertigungs- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen (in Anlage B zum Vertrag über Flughafendienstleistungen aufgeführte Dienstleistungen); d) Sicherstellung von Busverbindungen zu ortsüblichen Fahrpreisen zwischen dem AOC und Leipzig-Hauptbahnhof sowie zwischen dem AOC und Dresden-Hauptbahnhof; e) Betrieb eines Buchungssystems (diese Dienstleistung wird im Anhang von Anlage B zum Vertrag über Flughafendienstleistungen festgelegt). (51) Zusätzlich zu der Verpflichtung der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH zur Bereitstellung der Start- und Landebahn sieht Anlage A zum Vertrag mehrere weitere, vom AOC zu erbringende Dienstleistungen vor: a) Terminal- und Infrastrukturdienste: […]*, Befriedigung des sonstigen „sachdienlichen Bedarfs von Ryanair auf ‚Ad-hoc-Basis‘ um sicherzustellen, dass Ryanair seinen planmäßigen Turn-around von 25 Minuten einhalten kann“, b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verkauf, Marketing und PR: […]*. (52) Die von Ryanair entrichteten Entgelte, auf die in Erwägungsgrund 48 Bezug genommen wird, umfassen mehrere Dienstleistungen, die in Anlage B zum Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 mit dem Titel „Vom Bodenabfertigungsdienstleister zu erbringende Abfertigungs- und damit zusammenhängende Dienstleistungen“ aufgeführt sind, wie z. B. (44): Ver- und Entladen von Fluggepäck (kein Frachtgut); […]* Toilettenbenutzung und Wasserversorgung auf Anfrage; […]* Anlieferung und Anwendung von Enteisungsmitteln auf Verlangen von Ryanair, wobei die Enteisungsflüssigkeiten mit […]* pro Liter berechnet werden, Fluggast-Einchecken, An- und Von-Bord-Gehen und Kontrolle der Reisedokumente. (53) Laut Anhang von Anlage B zum Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 mit dem Titel „Buchungssystem“ muss der Abfertigungsdienstleister einen Serviceschalter für Fluggäste einrichten und betreiben, das Buchungspersonal auf angemessenem Ausbildungsstand halten, für die Computerhardware sowie für Telefon, Fax, die IT- und Kommunikationsmittel im Luftverkehr (SITA) sowie für alle Anlagenwartungs- und Ausrüstungsaustauschkosten aufkommen, die beim Betreiben des Fluggastschalters bei ihm anfallen. Gleichwohl […]*. 3.4.3.   Die Verträge über Marketingdienstleistungen (54) Die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH schloss insgesamt drei Marketingverträge, den ersten mit Ryanair, die beiden folgenden mit Airport Marketing Services Limited (AMS) und außerdem eine Zusatzvereinbarung zum letzten Vertrag vom 25. Januar 2010. Tabelle 11 Marketingverträge zwischen Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair/AMS Vertrag Laufzeit Gegenstand Vom AOC an Ryanair zu zahlende Gebühren Vertrag vom 7.4.2003 zwischen AOC und Ryanair 15.4.2003-30.4.2013 Englischsprachige Werbung für den Internetauftritt sowie Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Marketing des Flugtourismus in das Gebiet Altenburg — Eine Erfolgsgebühr auf Basis der Anzahl abfliegender Fluggäste, die von den von Ryanair entrichteten Gebühren für Flughafendienstleistungen abzuziehen sind — Eine Erfolgsgebühr auf Basis eines bestimmten Prozentsatzes eventueller Gebührenerhöhungen am Flughafen Vertrag vom 28.8.2008 zwischen AOC und AMS 28.8.2008-27.8.2010 Marketingdienstleistungen unter Nutzung der Website ryanair.com als vorrangigem Instrument: 150 Worte umfassender Absatz (bzw. mehrere Absätze) im Abschnitt „Top Five Things to Do“ („Die 5 wichtigsten Dinge, die zu tun sind“) der Flugziele-Seite des AOC. […]* EUR im Jahr 2008 […]* EUR im Jahr 2009 (45) (beide Beträge ohne MwSt.) Vertrag vom 25.1.2010 zwischen AOC und AMS 25.1.2010 bis zum Ende eines Jahres nach dem Datum der Einführung des ersten Dienstes Für ein Jahr zur erbringendes Paket von Marketingdienstleistungen […]* EUR pro Jahr (45) (ohne MwSt.) Zusatzvereinbarung vom 21.9.2010 zwischen AOC und AMS 21.9.2010-31.3.2011 Ergänzungsvereinbarung zum ursprünglichen Vertrag vom 25.1.2010 […]* EUR für die Wintersaison 2010 3.4.3.1.   Der Marketingvertrag vom 7. April 2003 (55) Nach dem ersten Marketingvertrag zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH (im Vertrag als „AOC“ bezeichnet) und Ryanair vom 7. April 2003, der am 15. April 2003 für zehn Jahre in Kraft trat, hat Ryanair Marketinganstrengungen zur Förderung des Gebiets Altenburg zu unternehmen. Nach dem Vertrag hat Ryanair mit Ausnahme der AOC-Website das letzte Wort bei allen Entscheidungen über Förder- und Werbemaßnahmen. (56) Als Entgelt für die von Ryanair übernommenen Aufgaben hat die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH folgende Gebühren zu zahlen: a) Eine „Erfolgsgebühr“ pro abfliegendem Fluggast, deren Ergebnis ein von Ryanair pro Fluggast hinsichtlich der Landung, örtlichen Flugsicherung, Beleuchtung, Parkposition (ohne Nachtparkposition), Vorfeld- und Fluggastabfertigung, Infrastruktur und Flughafen-/Fluggastgebühr zu zahlendes Nettoentgelt für die Flughafendienstleistungen ist. Der AOC berechnet die Nettogebühr pro Fluggast anhand der Beladepläne für Fluggäste (Loadsheets) und legte Ryanair die Berechnung jeweils zum Ende der Woche vor. Ryanair berechnet die Erfolgsgebühr und legt dem AOC die Berechnung innerhalb einer 30-tägigen Frist nach Monatsende vor. Die Berechnung basiert jeweils auf den Dienstleistungen des vorhergehenden Kalendermonats. Ryanair kann seine Erfolgsgebühr von den Monatsrechnungen des AOC für die Landegebühren abziehen. Tabelle 12 Von Ryanair dem AOC zu entrichtendes Nettoentgelt pro Fluggast (in EUR) Anzahl der Rotationen der Dienste Nettoentgelt pro abfliegendem Fluggast, das sämtliche Entgelte (bis auf die Sicherheitsgebühr) einschließt Jahr 1-5 Nettoentgelt pro abfliegendem Fluggast, das sämtliche Entgelte (bis auf die Sicherheitsgebühr) einschließt Jahr 6-10 […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* b) eine „Erfolgsgebühr“ auf Basis eines bestimmten Prozentsatzes eventueller Gebührenerhöhungen am Flughafen — 100 % jeder Erhöhung der vom Staat erhobenen Sicherheitsgebühr bis zu einem Höchstsatz von 10 % des bestehenden, veröffentlichten Satzes innerhalb eines Fünfjahreszeitraums; — 100 % jeder Erhöhung bestehender veröffentlichter Gebühren oder zusätzlicher Gebühren, Abgaben oder Steuern, die in den veröffentlichten Flughafenentgelten eingeführt werden, bis zu einem Höchstsatz von 10 % der bestehenden veröffentlichten, von Ryanair entrichteten Gesamtgebühr innerhalb eines Fünfjahreszeitraums. 3.4.3.2.   Der Marketingvertrag vom 28. August 2008 (57) Am 28. August 2008 wurde zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH (im Vertrag als „AOC“ bezeichnet) und der Airport Marketing Services Limited ein zweiter Vertrag über Marketingdienstleistungen geschlossen. Laut dieses Vertrags beabsichtigt der AOC, aktiv Werbemaßnahmen für die Einrichtungen der Stadt und der Region zu betreiben und den Anteil ankommender Fluggäste auf den Flügen von Ryanair zu steigern und somit seine Einnahmen aus nicht luftfahrtgebundenen Tätigkeiten zu maximieren. Der Vertrag ist mit der Zusage von Ryanair verknüpft, im Sommer täglich und im Winter viermal wöchentlich eine Strecke vom AOC nach London-Stansted sowie nur im Sommer dreimal wöchentlich eine Strecke nach Girona zu betreiben. (58) Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von zwei Jahren. Der AOC zahlt für das erste Jahr […]* EUR und für das zweite Jahr […]* EUR. Als Gegenleistung erhält der AOC […]*. Der Vertrag enthält keine Angaben zu Dauer, Platzierung oder anderen Einzelheiten des Links. (59) Die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH hat das Recht, sich für die Marketingmaßnahmen bevorzugte Zeitfenster auszusuchen. Aufgrund ihrer begrenzten Verfügbarkeit können diese Zeitfenster jedoch nicht garantiert werden. Die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH hat auch das Recht, sich Websites auszusuchen, die über einen Link auf der Website von Ryanair aufgerufen werden können. Jedoch wird dieses Recht durch die Tatsache eingeschränkt, dass diese Websites keine Flüge, Autovermietungen, Übernachtungsmöglichkeiten und/oder sonstige Dienstleistungen beinhalten dürfen, die sich auch auf der Ryanair-Website vermarkten lassen. Außerdem hat Ryanair das letzte Wort und kann die Veröffentlichung einer Website verweigern. Die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH hat zudem zu überwachen, dass die Dienstleistungen nach diesem Vertrag erbracht wurden. 3.4.3.3.   Der Marketingvertrag vom 25. Januar 2010 (60) Am 25. Januar 2010 wurde zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH (im Vertrag als „AOC“ bezeichnet) und der Airport Marketing Services Limited ein dritter Vertrag über Marketingdienstleistungen geschlossen. Nach diesem Vertrag bietet AMS zu dem Zweck tourismusbezogene Marketingdienstleistungen auf der Ryanair-Website an, dass der AOC Werbung für seine Geschäftspotenziale und touristischen Attraktionen machen kann. Für den Vertrag gilt die Verpflichtungszusage von Ryanair, ab Sommer 2010 und ausschließlich in der IATA-Sommersaison (46) Flugverbindungen vom AOC nach London Stansted (siebenmal pro Woche), Girona (dreimal pro Woche) und Alicante (zweimal pro Woche) anzubieten. (61) Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von einem Jahr. Der AOC bezahlt […]* EUR für ein Jahr und erhält als Gegenleistung folgendes Paket von Marketingdienstleistungen: […]*. Die Rechte und Pflichten des AOC hinsichtlich der bevorzugten Zeitfenster, der Beschaffenheit der Websites und des „letzten Worts“ von Ryanair sind mit denen des vorhergehenden Vertrags identisch. 3.4.3.4.   Die Zusatzvereinbarung vom 21. September 2010 (62) Die Zusatzvereinbarung vom 21. September 2010 wurde zwischen der Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH (in der Vereinbarung als „AOC“ bezeichnet) und der Airport Marketing Services geschlossen. Die Vereinbarung ergänzt den ursprünglichen Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010, da der AOC weitere Werbedienstleistungen (47) nur für die Wintersaison 2010 in Höhe von […]* EUR einkaufen wollte. Die Zusatzvereinbarung läuft am 31. März 2011 aus. (63) Die von der AMS laut Zusatzvereinbarung zu erbringenden Werbedienstleistungen bestehen „in der Stellung eines Links zu einer von der Flugplatz-Altenburg-Nobitz-GmbH bestimmten Website, der in der Laufzeit der Zusatzvereinbarung 12 Tage lang auf der britischen Homepage ryanair.com erscheinen soll“. (64) Laut der Aussage Deutschlands wurden die Zahlungen im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung von Privatunternehmen geleistet, nachdem diese einer Aufrechterhaltung des Betriebs von Ryanair am AOC zugestimmt hatten. 4.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und erste Würdigung durch die Kommission (65) In ihrem Eröffnungsbeschluss erhob die Kommission folgende Fragen bezüglich der zur würdigenden Maßnahmen: a) Maßnahme 1: Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen in den Jahren 2000-2011: Ob die im Zeitraum 2000-2011 für die Infrastruktur des Flughafens geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 6 474 034 EUR — einschließlich der Verlängerung der Start- und Landebahn gemäß dem am 3. März 2003 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossenen Vertrag — staatliche Beihilfe darstellt und wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. b) Maßnahme 2: Finanzierung der Betriebsverluste der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH in den Jahren 2000-2011: Ob die öffentlichen Gesellschafter bei der Gewährung der jährlichen Betriebsbeihilfen in Höhe von insgesamt 9,079 Mio. EUR an die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH im Zeitraum 2000-2011 im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorgingen und, falls dies nicht zutrifft, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. c) Maßnahme 3: Flughafengebühren und Zahlungen an Ryanair im Rahmen der Verträge über Flughafendienstleistungen und Marketing: Ob die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH, indem sie durch den Mechanismus der von ihr an Ryanair bzw. AMS für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 31. März 2011 zu entrichtenden Marketinggebühren eine Minderung der Einnahmen aus Flughafendienstleistungen akzeptierte, als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber handelte und ob, falls diese Minderungen staatliche Beihilfe darstellen, diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Durch den Erhalt ermäßigter Flughafenentgelte gingen dem öffentlichen Betreiber des Flughafens, der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH, Einnahmen verloren. Die Marketingzahlungen an Ryanair und AMS erfolgten durch den öffentlichen Betreiber. Hiervon ausgenommen ist der letzte Marketingvertrag, nämlich die Zusatzvereinbarung vom 21. September 2010, für die Privatunternehmen die Zahlungen übernahmen. Diesbezüglich wird die Kommission diesen letzten, am 21. September 2010 mit AMS geschlossenen Marketingvertrag von der Prüfung ausnehmen, weil dessen Finanzierung durch private regionale Unternehmen gewährt wurde, die der Aufrechterhaltung der Tätigkeit von Ryanair am Flughafen zugestimmt hatten. 5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS 5.1.   FINANZIERUNG VON INFRASTRUKTURINVESTITIONEN IN DEN JAHREN 2000-2011 (MASSNAHME 1) (66) Deutschland erklärt, die sich die öffentlichen Zuschüsse zu den Infrastrukturinvestitionen am Flughafen unmittelbar aus der Logik ergäben, die der Umstellung des Flughafens zugrunde lag. Dessen Umwandlung von einem Militärflugplatz in einen zivilen Flughafen sei aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen Ostthüringen und Westsachsen gerechtfertigt gewesen (48). In Absatz 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH wird in der Tat als Zweck der Gesellschaft festgelegt, die geschäftlich relevante Infrastruktur zu verbessern, um die Regionen Ostthüringen und Westsachsen wirtschaftlich zu stärken. In einem von der Geschäftsleitung der Gesellschaft erstellten Bericht (49) werden die bei ausländischen, im Flughafen umsteigenden Fluggästen erzielten jährlichen Einnahmen für die gesamte Region Mitteldeutschland mit 10,7 Mio. EUR angesetzt. (67) Laut Aussage Deutschlands ist die Bereitstellung von Infrastruktur Bestandteil der Befugnisse des Staates im Rahmen seiner Zuständigkeit für Raumplanung, Regionalentwicklung und regionale Beförderungspolitik. Diese Arten von Infrastrukturinvestitionen stützen sich daher nicht nur auf ausschließlich wirtschaftliche Gründe zugunsten eines Unternehmens, sondern sind auch Bestandteil der Aufgabe des Staates, dem allgemeinen Interesse zu dienen. (68) Deutschland fügt hinzu, dass der Freistaat nur berechtigt (50) sei, bestimmte Tätigkeiten, die in seinem unmittelbaren Interesse liegen und ohne öffentliche Subventionen nicht durchführbar wären, zu finanzieren. Überkompensationen werden durch eine Ex-post-Kontrolle der korrekten Verwendung der bereitgestellten Mittel vermieden (51). (69) Laut Aussage Deutschlands ist bekannt, dass insbesondere Regionalflughäfen häufig ihre Kosten und Investitionen nicht aus den Flughafenentgelten decken können, so dass eine öffentliche Kofinanzierung erforderlich sein kann. Deutschland trägt hier insbesondere das Argument vor, dass die Infrastrukturinvestitionen von öffentlichen Behörden zu finanzieren waren, damit die gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit und Gefahrenabwehr erfüllt werden konnten. Als Regionalflughafen sei der AOC nicht in der Lage, durch Flughafenentgelte genügend Einnahmen zu erwirtschaften, um sämtliche Infrastrukturinvestitionen finanzieren zu können. Auch hätte das Unternehmen ohne öffentliche Subventionen seine gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an das Luftverkehrsgeschäft, nicht erfüllen können. (70) Deutschland weist darauf hin, dass die Umbauarbeiten am Terminal im Jahr 2009 aufgrund von Sicherheitsanforderungen erfolgt seien, um die Vorschrift der getrennten Abfertigung von Fluggästen aus Schengen- und Nicht-Schengen-Staaten einhalten zu können. Nach Aussage Deutschlands habe man Alternativen zu diesem Umbau in Betracht gezogen. Angesichts der höheren Fluggastzahl und des hohen Kostenaufwands für diese alternativen Optionen habe man aber die langfristige Lösung eines Umbaus des Terminals verfolgt. (71) Deutschland erklärt, dass der gesamte, während des Zeitraums 2000-2011 in die Infrastruktur investierte Betrag in Höhe von 6 474 034 EUR (52) ausschließlich mit nicht ökonomischen Tätigkeiten zusammenhing. Laut Aussage Deutschlands stellen diese Infrastrukturinvestitionen keine staatliche Beihilfe dar und unterliegen nicht den Vorschriften für staatliche Beihilfe nach Artikel 107 AEUV. Deutschland erläutert weiter, dass sich diese Investitionen für die Zwecke nicht ökonomischer Tätigkeiten in Sicherheitsinvestitionen und in Investitionen zur Gefahrenabwehr für die Öffentlichkeit und die Luftfahrt unterteilen ließen. Deutschland führt im Einzelnen aus, dass Gefahrenabwehr und Polizeifunktionen, Brandschutz, öffentliche Sicherheit und Betriebssicherheit, Wetterdienst und Flugsicherung dem hoheitlichen Aufgabenbereich zuzuordnen seien. Deutschland erläutert darüber hinaus, dass ein erheblicher Betrag der empfangenen Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit der Infrastruktur und ihrer Sanierung gedient habe, nicht zum Bau neuer Infrastruktur. (72) Deutschland erklärt ferner, dass 30 % des Investitionsbetrags von insgesamt 6 474 034 EUR aus dem Eigenkapital der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH finanziert worden seien, während der restliche Betrag vom Freistaat Thüringen gestammt habe. Deutschland weist darauf hin, dass die Mittel für diese Infrastrukturinvestitionen als nicht rückzahlbare Finanzhilfen, nicht mittels Darlehen, bereitgestellt wurden. Die Bedingungen für diese Finanzhilfen ergeben sich aus den in der Thüringer Landeshaushaltsordnung (53) aufgeführten Anforderungen. (73) Deutschland erklärt ferner, dass auch in anderen Ländern Umstellungsprojekte zur Förderung der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vollständig durch öffentliche Mittel finanziert worden seien. Deutschland bezieht sich hier auch auf einen früheren Kommissionsbeschluss (54) in dem erklärt wird, dass der Bau oder Ausbau von Regionalflughäfen in strukturschwachen Gebieten mit dem Vertrag über die Europäische Union vereinbar sei. Speziell auf Ryanair ausgelegte Infrastruktur (74) Hinsichtlich der von Ryanair in ihrem Dienstleistungsvertrag geforderten Investitionen (eine Start- und Landebahn, die bestimmte technische Merkmale erfüllt, bis zum 31. Dezember 2003 bereitzustelle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.