Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1837 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1837. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

lle Unterzeichnerstaaten des CTBT sowie die Vorbereitungskommission. V.   FÜR DIE PROJEKTDURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE Die Vorbereitungskommission ist mit der technischen Durchführung der Projekte betraut. Die Durchführung der Projekte erfolgt unmittelbar durch Personal der Vorbereitungskommission, Experten aus den Unterzeichnerstaaten des CTBT und Auftragnehmer. Es ist geplant, Finanzmittel für die Verpflichtung eines Projektmanagement-Beraters zu verwenden, der dafür zuständig sein wird, die Vorbereitungskommission bei der Durchführung dieses Beschlusses und bei der Erfüllung der Berichterstattungspflichten während der gesamten Durchführungszeit, einschließlich des erläuternden Abschlussberichts und des Finanzabschlussberichts, zu unterstützen, ein Archiv sämtlicher Dokumente im Zusammenhang mit dem Beschluss zu führen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Verifikationsmissionen, die öffentliche Beachtung der Union in allen Aspekten sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass alle Tätigkeiten in den Bereichen Finanzierung, Recht und Beschaffung mit dem in Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Finanzierungsabkommen übereinstimmen, sowie sicherzustellen, dass alle Informationen, einschließlich budgetärer Informationen, vollständig und korrekt sind und fristgerecht vorgelegt werden. Die Durchführung der Projekte wird im Einklang mit dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (Financial and Administrative Framework Agreement — FAFA) und dem in Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten zwischen der Europäischen Kommission und der Vorbereitungskommission zu schließenden Finanzierungsabkommen erfolgen. VI.   DRITT-TEILNEHMER Experten der Vorbereitungskommission und aus den Unterzeichnerstaaten des CTBT können als Dritt-Teilnehmer in Betracht kommen. Sie arbeiten nach den Standardvorschriften für den Einsatz von Experten der Vorbereitungskommission.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.