Europäische Union

2000/59/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahre 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4244) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0059 2000/59/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahre 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4244) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/2000 S. 0059 - 0060 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahre 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4244) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2000/59/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1999 wurden in Italien Fälle von vesikulärer Schweinekrankheit festgestellt, deren Auftreten die gemeinschaftlichen Schweinebestände ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen. (2) Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der vesikulären Schweinekrankheit haben die italienischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen getroffen und mitgeteilt, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG. (3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gezahlt, sobald festgestellt wurde, daß die Maßnahmen durchgeführt wurden und die Behörden alle verlangten Angaben fristgemäß übermittelt haben. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Tilgung der in Italien im Jahre 1999 aufgetretenen Fälle der vesikulären Schweinekrankheit kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden. Vorbehaltlich der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen umfaßt diese Beteiligung - 50 % der Kosten, die Italien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Schweinen bzw. die Vernichtung von Schweineerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Italien für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung des Betriebes und der Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Italien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind. Artikel 2 (1) Unbeschadet der durchgeführten Kontrollen wird die Beteiligung der Gemeinschaft nach Vorlage der entsprechenden Belege gezahlt. (2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen a) einen Bericht über die Seuchenlage jedes einzelnen Betriebs, in dem Tiere getötet wurden. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben: i) im Falle von Seuchenbetrieben Angaben über - den Standort und die Anschrift; - das Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung; - die Zahl der getöteten und unschädlich beseitigten Schweine mit Angabe des Datums; - die Tötungs- und Beseitigungsmethode; - die Art und Anzahl der bei Aufkommen des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse; - die Art und Anzahl der bei der Räumung der Seuchenbetriebe entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse; - die nach abgeschlossener epidemiologischer Untersuchung vermutete Infektionsquelle; ii) im Falle von Kontaktbetrieben Angaben - gemäß Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich; - über den Seuchenbetrieb (Seuchenherd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder vermutet wurde, und die Art dieses Kontakts; b) einen Finanzbericht mit einer Liste der Finanzhilfeempfänger unter Angabe ihrer Anschrift, der Zahl der getöteten Tiere, des Tötungsdatums und der gezahlten Beträge (ohne MwSt. und Abgaben). Artikel 3 Der Zahlungsantrag ist der Kommission zusammen mit den Belegen gemäß Artikel 2 vor dem 1. Mai 2000 zu übermitteln. Artikel 4 (1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen. (2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(4), finden entsprechend Anwendung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31. (3) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.