Europäische Union

2011/88/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553) Text von Bedeutung für den EWR

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9.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 34/55 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/88/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags (1) betreffend die Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Aufgrund der am 14. November 2007 eingegangenen Beschwerde leitete die Kommission am 13. Januar 2009 ein förmliches Prüfverfahren über eine mutmaßliche Beihilfe Ungarns für das ungarische Unternehmen Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (Ungarische Öl- und Gasindustrie AG) (im Folgenden „MOL“) ein. (2) Ungarn hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 8. April 2009 betreffend die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt. (3) Die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 28. März 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Beteiligten: von MOL und von dem Magyar Bányászati Szövetség (im Folgenden „Bund des Ungarischen Bergbauwesens“ genannt), beide am 27. April 2009. (4) Die Kommission hat diese Stellungnahmen im Schreiben vom 2. Juni 2009 an Ungarn weitergeleitet. Ungarn hat im Schreiben vom 3. Juli 2009 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt wird, Anmerkungen der Stellungnahme der Beteiligten hinzuzufügen. (5) Mit Schreiben vom 21. September 2009 und vom 12. Januar 2010 bat die Kommission die ungarischen Behörden um weitere Auskünfte, woraufhin Ungarn mit seinen Schreiben vom 19. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 antwortete. II.   DER BEGÜNSTIGTE (6) MOL ist eine integrierte Gesellschaft der Erdöl- und Gasindustrie mit dem Sitz in Budapest, Ungarn. Auf dem ungarischen Markt gehören zu ihren Haupttätigkeiten: Erschließung und Förderung von Erdöl und Erdgas; Herstellung von Produkten der Gasindustrie; Raffinerie, Transport, Lagerung und Vertrieb von Erdölprodukten sowohl für den Einzel- als auch für den Großhandel; Erdgastransport; sowie Herstellung und Verkauf von Olefinen und Polyolefinen. Die MOL-Gruppe (zu der auch MOL gehört) umfasst ferner mehrere ungarische und ausländische Tochterunternehmen (4). (7) Die MOL-Gruppe ist im Hinblick auf all ihre Hauptprofile marktführend in Ungarn und in der Slowakei. Der Nettoumsatz von MOL (MOL-Gruppe) lag 2008 (5) ungefähr bei 6,8 Mrd. EUR (13 Mrd. EUR). Im gleichen Jahr hat MOL (MOL-Gruppe) ungefähr 400 Mio. EUR (732 Mio. EUR) Betriebsgewinn gemacht. III.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME Bergbaugesetz (8) Das Gesetz über das Bergbauwesen (6) (im Folgenden „Bergbaugesetz“) von 1993 legt die allgemeinen Regeln der Bergbautätigkeit in Ungarn fest, das unter anderem die Bergbautätigkeiten (Forschung, Erschließung und Abbau bzw. Förderung) bezüglich der Kohlenwasserstoffe (das heißt Erdöl und Erdgas) regelt. (9) Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Rechtsformen, und zwar i) zwischen Bergbautätigkeiten aufgrund einer Konzession (7), und ii) einer Genehmigung (8). — Im Falle einer Konzession schließt der Minister für Bergbauwesen (im Folgenden „der zuständige Minister“) einen Vertrag (9) über den Abbau eines „geschlossenen Gebiets“ mit dem Gewinner der öffentlichen Ausschreibung (10) ab. — Hiervon weicht der Fall ab, wenn es um ein „offenes Gebiet“  (11) geht; in diesem Fall kann die Bergbauaufsicht die Erteilung einer Genehmigung zum Bergbau nicht verweigern, sofern der Antragsteller den Anforderungen der Rechtsvorschriften Rechnung trägt (12). (10) Gemäß der Bestimmung des Bergbaugesetzes (13) ist ein geschlossenes Gebiet ein zum Zwecke der Bergbautätigkeit für die Konzession bestimmtes Gebiet. Folglich gelten alle Gebiete außerhalb der geschlossenen Gebiete als offene Gebiete. Gemäß der Erklärung Ungarns sollten ursprünglich alle Rohstofffelder als zur Konzession bestimmte und geschlossene Gebiete qualifiziert werden. Die offenen Gebiete, welche mutmaßlich an mineralischen Rohstoffen weniger reich sind, hätten Ausnahmen gebildet. In diesem letzten Fall wurden die Rohstofffelder als weniger wertvoll bewertet und es wurde davon ausgegangen, dass keine Angebote durch öffentliche Ausschreibungen für diese Rohstofffelder eingereicht werden. (11) Das Bergbaugesetz (14) schreibt überdies vor, dass im Fall des Abbaus der mineralischen Rohstoffe eine Schürfgebühr an den Staat zu zahlen ist, deren Betrag ein bestimmter Prozentsatz des gemäß der Menge der abgebauten mineralischen Rohstoffe entstehenden Wertes ausmacht. Die Höhe der Schürfgebühr entwickelt sich in Abhängigkeit vom anzuwendenden System unterschiedlich: — Bei einer Konzession legt der Konzessionsvertrag den Betrag der Schürfgebühr fest (15). — Beim Abbau der mineralischen Rohstoffe aufgrund einer Genehmigung wird die Schürfgebühr durch das Bergbaugesetz (16) geregelt. Bis zum Januar 2008 betrug die nach den, aufgrund einer Genehmigung geförderten Kohlenwasserstoffen zu zahlende Schürfgebühr (17) 12 % bei den Grubenfeldern, die nach dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden und J % bei den Grubenfeldern, welche vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden. Der Faktor „J“ musste mit einer Formel berechnet werden, die auf den früheren Gaspreisen sowie auf den geförderten Mengen und Werten basiert; als minimaler Wert wurde 12 % festgelegt. § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes (12) § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes (18) beinhaltet Bestimmungen für den Fall, wenn ein Bergbauunternehmen, welches der Wirkung des Genehmigungssystems unterliegt, innerhalb von 5 Jahren nach dem Datum der Genehmigung der Bergbauaufsicht nicht mit dem Abbau beginnt. Falls der Abbau innerhalb dieser Frist nicht begonnen wird, erlischt das Bergrecht. (13) Dieser Absatz bestimmt ferner, dass diese Frist durch einen Vertrag zwischen dem zuständigen Minister und dem Bergbauunternehmer verlängert werden kann (19). Dieser Absatz regelt die Zahlung von drei verschiedenen Vergütungen für den Fall, dass das Bergrecht verlängert wird: a) Erstens muss eine Vergütung für eine Verlängerung nach den Rohstofffeldern, welche nicht abgebaut werden, bis zum Zeitpunkt gezahlt werden, bis der Abbau tatsächlich begonnen wird. Diese Vergütung beträgt höchstens das 1,2-fache der ursprünglichen Schürfgebühr, die aufgrund der mutmaßlichen Menge der mineralischen Rohstoffe berechnet wird, da diese Vergütung zu einem Zeitpunkt gezahlt werden muss, in welchem es noch zu keinem Abbau gekommen ist; b) zweitens, wenn ein Verlängerungsantrag mehr als zwei Rohstofffelder betrifft, muss die Vergütung für die Verlängerung (als erhöhte Schürfgebühr) auf alle Grubenfelder des Bergbauunternehmers ausgedehnt werden; c) drittens kann, wenn eine Verlängerung mehr als fünf Rohstofffelder betrifft, darüber hinaus noch eine zusätzliche einmalige Vergütung (20) auferlegt werden. Vertrag zwischen MOL und dem Ungarischen Staat über die Verlängerung der Frist (14) MOL hat durch den Antrag vom 19. September 2005, im Hinblick auf die 12 von ihren Kohlenwasserstofffeldern, — auf den sie innerhalb der Frist mit der Förderung nicht begonnen hat — die Verlängerung des früher durch Genehmigung erhaltenen Bergrechts beantragt. MOL und der Minister haben am 22. Dezember 2005 aufgrund von § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes einen Verlängerungsvertrag zu den folgenden Bedingungen abgeschlossen. a)   Vergütung für die Verlängerung: Die den Gegenstand des Antrags bildenden 12 Bergbaugenehmigungen wurden um 5 Jahre verlängert (dass heißt, dass der MOL weitere 5 Jahre für den Beginn der Förderung zur Verfügung standen). Die für die Verlängerung zu zahlende Vergütung wurde für jedes Jahr der fünfjährigen Periode der Verlängerung unter Anwendung der damals gültigen Schürfgebühr in Höhe von 12 % sowie eines Multiplikators („c“) zwischen 1,020 und 1,050 ermittelt, wobei die Vergütungen gemäß der nachstehenden Tabelle 1 festgelegt wurden (21). Die Vergütungen für die Verlängerung wurden für einen Zeitraum von 5 Jahren der Verlängerung festgelegt. Wenn die Grubenfelder tatsächlich in Betrieb genommen werden, muss die festgelegte Vergütung als die nach den durch die Verlängerung betroffenen Grubenfeldern zu zahlende Schürfgebühr für die restliche Zeit der 15jährigen Periode angewandt werden (22). Tabelle 1 Die im Verlängerungsvertrag festgelegten Schürfgebühren Jahr Ursprüngliche Schürfgebühr × c Die für die Verlängerung zu zahlende Vergütung nach den nicht unter Abbau stehenden Feldern/Auf alle Felder ausgedehnte, erhöhte Schürfgebühr 1 12 % × 1,050 12,6  % 2 12 % × 1,038 12,456  % 3 12 % × 1,025 12,3  % 4 12 % × 1,020 12,24  % 5 12 % × 1,020 12,24  % 6-15 12 % × 1,020 12,24  % b)   Ausdehnung der erhöhten Vergütung auf alle Grubenfelder: Da die Verlängerung des Bergrechtes für mehr als zwei Grubenfelder beantragt wurde, muss die erhöhte Schürfgebühr (welche der für die Verlängerung zu zahlenden Vergütung gemäß Tabelle 1 entsprach) während der folgenden 15 Jahre, das heißt bis zum Jahr 2020 für alle Grubenfelder der MOL, welche der Wirkung des Genehmigungssystems unterliegen und nach dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden, angewandt werden. Bei den vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Grubenfeldern ist das Produkt der Faktoren „J“ und „c“ anzuwenden (23). c)   Feste Schürfgebühr: Weiters haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die im Vertrag festgelegte Schürfgebühr, unabhängig von einer eventuellen Novellierung des Bergbaugesetzes, für die gesamte Laufzeit des Vertrags (d. h. bis 2020) anzuwenden ist (24). d)   Einmalige Vergütung: Da die Verlängerung des Bergrechtes für mehr als fünf Grubenfelder beantragt wurde, hat der Vertrag die Zahlung einer einmaligen Vergütung in Höhe von HUF 20 Mrd. (25) vorgesehen (26). e)   Kündigungsklausel: Der Vertrag legte fest, dass dieser nicht einseitig (nur unter Zustimmung beider Parteien) geändert werden kann. Der Vertrag kann durch die eine Partei nur gekündigt werden, wenn eine (mindestens 25 % der Aktien betreffende) Änderung in der Person der Gesellschafter der MOL eintrifft. (15) Die Bergbausaufsicht hat mit dem Beschluss vom 23. Dezember 2005 die Bergrechte der MOL bezüglich der beantragten 12 Grubenfelder verlängert und die erhöhte Schürfgebühr auf alle Grubenfelder der Gesellschaft ausgebreitet. Novellierungen des Bergbaugesetzes bezüglich der für die in der Genehmigung angeführten Bergrechte zu zahlenden Schürfgebühr (16) Die am 8. Januar 2008 in Kraft getretene (27) Novellierung (28) des Bergbaugesetzes (im Weiteren: „Novelle 2008“) hat die Schlürfgebühr für bestimmte Kategorien der Kohlenwasserstoffe erheblich erhöht. Diese Novelle hat die nach anderen mineralischen Rohstoffen zu zahlende Schlürfgebühr nicht betroffen. Laut § 5 des novellierten Gesetzes hat sich der Betrag der Schürfgebühr, in Abhängigkeit i) vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Grubenfeldes, ii) von der Menge der geförderten Kohlenwasserstoffe und (iii) dem aktuellen Preis des Erdöls unterschiedlich entwickelt. — Eine Schürfgebühr in Höhe von 30 % musste nach allen zwischen dem 1. Januar 1998 und 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Feldern gezahlt werden. — Bei den nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Grubenfeldern ist eine Schürfgebühr in Abhängigkeit von der Menge der geförderten Kohlenwasserstoffe (12, 20 oder 30 %) zu zahlen. — Bei den vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Feldern ist der Faktor „J“ anzuwenden, dessen Mindestwert mit 30 % festgelegt wurde. Darüber hinaus ist ein vom Erdölpreis abhängiger Aufpreis für den Betrag der auf diese Weise ermittelten Schürfgebühr anzuwenden (+ 3 % bzw. + 6 %, sofern der Erdölpreis 80 oder 90 USD/bbl überschreitet; im Folgenden „Brent-Aufpreis“). Spezielle Werte sind zum Beispiel bei erschwerten Förderbedingungen (12 %) sowie bei einem hohen Anteil an Inertgas (8 %) anzuwenden. (17) Diese Werte waren zwischen dem 8. Januar 2008 und dem 23. Januar 2009 wirksam. Nach dem Inkrafttreten der Novelle des Bergbaugesetzes wurden die neuen Werte für alle Bergbauunternehmer angewandt, die aufgrund einer Genehmigung auf einem Grubenfeld Tätigkeiten ausübten, einschließlich der Bergbauunternehmer, die über eine vor dem Januar 2008 erteilte Genehmigung verfügten. Am 23. Januar 2009 (nach der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) ist eine neue Novelle des Bergbaugesetzes (29) in Kraft getreten, die — im Hinblick auf die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 2008 in Förderung genommenen Felder — die Höhe der Schürfgebühr wieder auf 12 % reduzierte (unter Vorbehalt des Brent-Aufpreises). Die bei anderen Feldern zu zahlende Schürfgebühr hat sich im Vergleich zu der im Jahr 2008 geltenden Version des Bergbaugesetzes nicht geändert. (18) Die Tabelle 2 fasst die aufgrund der verschiedenen Versionen des Bergbaugesetzes im Rahmen des Genehmigungssystems anzuwendenden Schürfgebühren zusammen. Tabelle 2 Zusammenfassung der gemäß dem Bergbaugesetz im Rahmen des Genehmigungssystems anzuwendenden Schürfgebühren   Bis 2008 anzuwendende Schürfgebühr In 2008 anzuwendende Schürfgebühr Ab dem 23.1.2009 anzuwendende Schürfgebühr Vor dem 1.1.1998 in Förderung genommen J % (mindestens: 12 %) J % (mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) J % (mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) Zwischen dem 1.1.1998 und dem 1.1.2008 in Förderung genommen 12  % 30 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 12 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) Nach dem 1.1.1998 in Förderung genommen Erdgasfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdgases unter 300 Mio. m3 bleibt Erdölfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdöls unter 50 kt bleibt NA 12 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 12 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) Erdgasfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdgases zwischen 300 Mio. und 500 Mio. m3 liegt Erdölfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdöls zwischen 50 Mio. und 200 kt liegt 20 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 20 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) Erdgasfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdgases über 500 Mio. m3 liegt Erdölfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdöls über 200 kt liegt 30 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 30 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) Kohlenwasserstoffe mit besonderen Förderbedingungen 12  % 12  % Erdgas mit einem hohen Anteil an Inertgas 8  % 8  % Der Faktor „J“ muss mittels einer Formel berechnet werden, die auf den früheren Gaspreisen sowie auf die geförderten Mengen und Werten basiert; siehe Absatz 11. IV.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (19) Die geprüfte mutmaßliche staatliche Beihilfe ist der am 22. Dezember 2005 zwischen MOL und dem ungarischen Staat geschlossene Verlängerungsvertrag, der es MOL ermöglichte, sich von der Erhöhung der nach der Kohlenwasserstoffförderung zu zahlenden Schürfgebühr — welche sich aus einer späteren Novelle zum Bergbaugesetz ergab — in einem gewissen Maße zu befreien. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Vertrags und der späteren Novelle betrachtet die Kommission diese als Teil dergleichen Maßnahme (im Folgenden „Maßnahme“) und hat in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens deren Gesamtwirkung bewertet. (20) Die Kommission ist in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens vorab zu der Schlussfolgerung gekommen, dass MOL aufgrund des Verlängerungsvertrags von den künftigen Änderungen der Höhe der Schürfgebühr, so insbesondere von den Änderungen der Schürfgebühr durch eine spätere, 2008 getroffene Novelle zum Bergbaugesetz, befreit wurde. Somit wurde die Gesellschaft gegenüber den Wettbewerbern bevorzugt, die unter dem gegenwärtigen Genehmigungssystem tätig sind (und die früher keinen Verlängerungsvertrag abgeschlossen hatten und somit die neue und erhöhte Schürfgebühr zahlen mussten). Die Kommission war vorab der Auffassung, dass die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Beihilfe zu bewerten ist, und es wurde kein Grund gefunden, die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten, da keine Ausnahme geltend gemacht werden konnte. (21) Die Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens beinhaltet die weiteren faktischen Daten, die als wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses anzusehen sind. V.   STELLUNGNAHME UNGARNS (22) Die Hauptargumente Ungarns beziehen sich im Hinblick auf die kumulativen Voraussetzungen der Festlegung der staatlichen Beihilfen unter anderem i) auf den Mangel an Selektivität und ii) den Mangel an Vorteilen zu Gunsten des angeblichen Begünstigten. (23) Bezüglich der Selektivität argumentieren die ungarischen Behörden im Wesentlichen damit, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, da MOL zufolge des Abschlusses des Verlängerungsvertrags unter die Wirkung eines vom Genehmigungssystem abweichenden anderen Systems fiel. (24) Ungarn bestätigt zunächst, dass es einen Unterschied zwischen dem Konzessions- und Genehmigungssystem gibt und betont, dass der Bergbauunternehmer im Fall einer Konzession eine höhere als in der Ausschreibung dargestellte Schürfgebühr anbieten könne, wogegen beim Genehmigungssystem die Höhe der Schürfgebühr durch das Bergbaugesetz festgelegt werde. Ungarn erklärt weiter, dass eine sog. „Quasi-Konzessionslösung“ neben diesen beiden Systemen erforderlich gewesen sei, um in deren Rahmen den Betrag der Schürfgebühr außerhalb des Konzessionssystems in einem Sondervertrag festzulegen. Den Verlautbarungen Ungarns zufolge könne der Verlängerungsvertrag gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes als geeigneter Rechtstitel für eine solche „Quasi-Konzessionslösung“ betrachtet werden, da dieser das Bergrecht der Wirkung des Genehmigungssystems entziehe und es auf eine vertragliche Grundlage stelle. (25) Ungarn fügt hinzu, dass der Verlängerungsvertrag sich direkt aus der Logik des Bergbaugesetzes ergebe. Nach Angabe Ungarns sei die Festlegung der Schürfgebühr für die gesamte Laufzeit des Verlängerungsvertrags ein normaler Bestandteil des Verlängerungsvertrags gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes, und die Verlängerung der Frist habe zu keinen anderen Bedingungen vereinbart werden können. Darüber hinaus könnten alle anderen Bergbauunternehmer damit rechnen, folglich sei MOL nicht bevorzugt behandelt worden. (26) § 20 Absatz 11 des Bergbaugesetzes besage nämlich, dass der Betrag der Schürfgebühr i) im Konzessionsvertrag, ii) im Bergbaugesetz oder iii) im Verlängerungsvertrag festgelegt wird. Gemäß der Argumentation der ungarischen Behörden schreibt dadurch das Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die im Verlängerungsvertrag festgestellte Schürfgebühr auch im Fall einer Änderung der Rechtsnorm nicht ändert. Nach Auffassung der ungarischen Behörden komme dies im Bergbaugesetz, genauer gesagt in § 26/A Absatz 5, deutlich zum Ausdruck, in dem darüber verfügt wird, dass die erhöhte Schürfgebühr höchstens das 1,2-fache des Betrages der ursprünglichen Schürfgebühr betragen darf (30). Laut Angabe Ungarns schließe das ungarische Recht die Anwendung einer Schürfgebühr mit einem höheren Betrag aus. (27) Bezüglich des angeblichen Fehlens eines Vorteils trägt Ungarn vor, dass die mineralischen Rohstoffe das Eigentum des Staates bildeten und diese durch den Abbau durch die Bergbauunternehmer und gegen die Zahlung des Preises des Abbaurechts in Privateigentum übergingen. Ungarn beruft sich analog auf das Urteil im Fall Ryanair (31) und behauptet, dass diese Tätigkeit des Staates mit der Tätigkeit eines Markteilnehmers vergleichbar sei, auch dann, wenn der Staat als Behörde vorgeht. (28) Ungarn bestreitet, dass die Schürfgebühr einen Steuercharakter besitze und beschreibt die Schürfgebühr als einen für den Abbau der mineralischen Rohstoffe gezahlten Preis oder als eine Beteiligung des Staates. Ungarn betont, dass die Tatsache, dass die Schürfgebühr durch eine Rechtsvorschrift festgelegt wird, kein entscheidender Faktor bei der Entscheidung sei, ob die Schürfgebühr Steuercharakter hat. (29) Darüber hinaus legt Ungarn dar, dass die aufgrund des Verlängerungsvertrags bestehenden drei verschiedenen Zahlungsverpflichtungen (d. h. die Vergütung für die Verlängerung, die erhöhte und alle Grubenfelder betreffende Schürfgebühr sowie die einmalige Vergütung), die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bergbaugesetzes ergeben, nicht als Kompensation von Einnahmen zu betrachten seien, auf die der Staat verzichtet hat, obschon sie ihm in jedem Fall zustehen. Laut Aussage Ungarns können diese Zahlungen vom Gesichtspunkt des Staates als zusätzliche Einnahmen betrachtet werden, angesichts deren der Staat unter Berücksichtigung der verbundenen Risiken und möglichen Einnahmen auf sein Recht verzichtet, für die betroffenen Rohstofffelder im Rahmen des Konzessionssystems eine Ausschreibung zu veröffentlichen. (30) Ungarn betont, dass keine anderen Marktteilnehmer höhere Schürfgebühren nach der strittigen Novellierung des Gesetzes de facto zahlen müssen als MOL, da im betreffenden Zeitraum kein Mitbewerber in die Kategorien der höheren Schürfgebühren gefallen sei. Tabelle 3 Jahresbetrag der durch MOL zu zahlenden Schürfgebühren (IST- und SOLL-Beträge) (in Mio. HUF) Rechtstitel der Zahlung Ist: Gemäß dem Verlängerungsvertrag Soll: Gemäß dem gültigen Bergbaugesetz Differenz Netto Gegenwartswert der Differenz 2009 2005 Einmalige Vergütung (32) […] (*1) (…) 20 000,0 2 864,5 2006 Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung (33) (…) (…) 835,8 1 092,1 Schürfgebühr (34) (…) (…) 5 755,7 7 520,0 Insgesamt (…) (…) 6 591,6 8 612,1 2007 Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung (…) (…) 769,7 926,5 Schürfgebühr (…) (…) 3 428,0 4 126,4 Insgesamt (…) (…) 4 197,7 5 052,9 2008 Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung (…) (…) 345,8 382,9 Schürfgebühr (…) (…) –28 444,7 –31 498,5 Insgesamt (…) (…) –28 099,0 –31 115,6 2009 Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung (…) (…) 211,2 211,2 Schürfgebühr (…) (…) –1 942,1 –1 942,1 Insgesamt (…) (…) –1 730,9 –1 730,9 GESAMTBETRAG (…) (…) 959,5 8 883,0 Die Zahlenangaben basieren auf den durch die ungarischen Behörden vorgelegten Informationen. (31) Ungarn behauptet ferner, dass MOL zufolge des Verlängerungsvertrags, tatsächlich (unter Berücksichtigung aller Elemente des Vertrags, d.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.