Europäische Union

95/131/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Februar 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Abkommen über den Handel mit Textilwaren

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Avis juridique important | 31995D0131 95/131/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Februar 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Abkommen über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 094 vom 26/04/1995 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Februar 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Abkommen über den Handel mit Textilwaren (95/131/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft bilaterale Abkommen in Form von Briefwechseln ausgehandelt, die die bestehenden bilateralen Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern anpassen, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, wie in den Artikeln 75, 100 und 127 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge vorgesehen. Die bilateralen Abkommen sollten bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren ab 1. Januar 1995 vorläufig angewendet werden, soweit sie von den Partnerländern ebenfalls vorläufig angewendet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die bilateralen Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführten Drittländern andererseits, die die bestehenden bilateralen Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern anpassen, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, werden bis zu ihrem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 1995 vorläufig angewendet, sofern auch die Partnerländer sie vorläufig anwenden. Artikel 2 Die Texte der paraphierten Abkommen sind diesem Beschluß beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 1995. Im Namen des Rates Der Präsident E. ALPHANDÉRY ANHANG LÄNDERLISTE ARGENTINIEN BANGLADESCH BELARUS BRASILIEN BULGARIEN CHINA TSCHECHISCHE REPUBLIK ESTLAND HONGKONG UNGARN INDIEN INDONESIEN MACAU MALAYSIA MONGOLEI PAKISTAN PERU PHILIPPINEN POLEN RUMÄNIEN SINGAPUR SLOWAKEI SÜDKOREA SRI LANKA UKRAINE URUGUAY VIETNAM

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.