31995D0131

95/131/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Februar 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Abkommen über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 094 vom 26/04/1995 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 20. Februar 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Abkommen über den Handel mit Textilwaren (95/131/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft bilaterale Abkommen in Form von Briefwechseln ausgehandelt, die die bestehenden bilateralen Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern anpassen, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, wie in den Artikeln 75, 100 und 127 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge vorgesehen.

Die bilateralen Abkommen sollten bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren ab 1. Januar 1995 vorläufig angewendet werden, soweit sie von den Partnerländern ebenfalls vorläufig angewendet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die bilateralen Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführten Drittländern andererseits, die die bestehenden bilateralen Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern anpassen, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, werden bis zu ihrem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 1995 vorläufig angewendet, sofern auch die Partnerländer sie vorläufig anwenden.

Artikel 2

Die Texte der paraphierten Abkommen sind diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ALPHANDÉRY

ANHANG

LÄNDERLISTE

ARGENTINIEN

BANGLADESCH

BELARUS

BRASILIEN

BULGARIEN

CHINA

TSCHECHISCHE REPUBLIK

ESTLAND

HONGKONG

UNGARN

INDIEN

INDONESIEN

MACAU

MALAYSIA

MONGOLEI

PAKISTAN

PERU

PHILIPPINEN

POLEN

RUMÄNIEN

SINGAPUR

SLOWAKEI

SÜDKOREA

SRI LANKA

UKRAINE

URUGUAY

VIETNAM