Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1698 der Kommission vom 20. Februar 2014 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.22932 (11/C) (ex NN 37/07) zugunsten des Flughafens Marseille Provence und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 870) (Text von Bedeutung für den EWR)

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27.9.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 260/1 BESCHLUSS (EU) 2016/1698 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2014 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.22932 (11/C) (ex NN 37/07) zugunsten des Flughafens Marseille Provence und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 870) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 8. Mai 2006 ging bei der Kommission eine Beschwerde von Ryanair über angebliche rechtswidrige Beihilfen in Form einer Differenzierung der Flughafenentgelte für Inlandsflüge und für internationale Flüge ein. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 ersuchte die Kommission Frankreich um Auskünfte zu den Beschwerdepunkten. (2) Am 27. März 2007 ging bei der Kommission eine zweite Beschwerde vom 15. März 2007 von Air France ein, in der das Unternehmen angebliche rechtswidrige Beihilfen des Conseil général des Bouches-du-Rhône (im Folgenden „Conseil général“) zugunsten des Flughafens Marseille Provence sowie angebliche rechtswidrige Beihilfen zugunsten von Ryanair und anderen Luftverkehrsgesellschaften geltend machte. Diese Vorteile hätten insbesondere in ermäßigten Flughafenentgelten zur Förderung von Flügen ab dem neuen Terminal „Marseille Provence 2“ (im Folgenden „Terminal MP2“) bestanden. (3) Mit Schreiben vom 27. November 2009 reichte Air France eine Beschwerde ein, in der das Unternehmen auf rechtswidrige Beihilfen hinwies, die von mehreren französischen Regional- und Lokalflughäfen gewährt worden sein sollen, darunter auch vom Flughafen Marseille Provence. (4) Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (1). (5) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den Maßnahmen, derentwegen das Verfahren eingeleitet wurde, zu äußern. (6) Am 13. Dezember 2011 ging bei der Kommission eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Marseille Provence (im Folgenden „CCIMP“) ein, und am 15. Dezember 2011 gingen Stellungnahmen von Air France, Ryanair, AMS, Association of European Airlines und CCIMP ein. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an Frankreich weiter und gab dem Land Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats dazu zu äußern. Die Stellungnahme Frankreichs ging mit Schreiben vom 12. März 2012 bei der Kommission ein. (7) Am 13. April 2012, 10. April 2013, 20. Dezember 2013, 17. Januar 2014 und 30. Januar 2014 gingen bei der Kommission weitere Stellungnahmen von Ryanair ein. Diese ergänzenden Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 13. Juli 2012, 3. Mai 2013, 9. Januar 2014 und 4. Februar 2014 an Frankreich weitergeleitet. Frankreich unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 17. Juli 2012, 4. Juni 2013, 29. Januar 2014 und 5. Februar 2014, keine ergänzenden Stellungnahmen dazu abzugeben. (8) Mit Schreiben vom 26. März 2012, 10. April 2012, 20. September 2012, 30. Oktober 2013 und 24. Dezember 2013 übermittelte Frankreich der Kommission ergänzende Informationen, nachdem die Kommission mit Schreiben vom 23. Februar 2012, 12. Juni 2012 und 20. November 2013 darum ersucht hatte. 2.   AUSFÜHRLICHE SACHVERHALTSDARSTELLUNG 2.1.   DIE BETEILIGTEN 2.1.1.   DER FLUGHAFEN MARSEILLE PROVENCE (9) Der Flughafen Marseille Provence ist nach Paris, Nizza und Lyon der viertgrößte französische Flughafen. Das Fluggastaufkommen belief sich 2012 auf 8 295 479 Passagiere. Tabelle 1 Entwicklung der Fluggastzahlen   2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Fluggastaufkommen MP1 5 859 480 6 008 466 6 028 292 5 907 174 5 619 879 5 799 435 5 990 703 6 483 863 Fluggastaufkommen MP2 0 107 478 934 481 1 058 703 1 670 240 1 722 732 1 372 164 1 811 616 Fluggastaufkommen insgesamt 5 859 480 6 115 944 6 962 773 6 965 877 7 290 119 7 522 167 7 362 867 8 295 479 Quelle: Schreiben Frankreichs vom 24. Dezember 2013 2.1.2.   DIE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER MARSEILLE PROVENCE ALS INHABERIN DER KONZESSION FÜR DEN FLUGHAFEN MARSEILLE PROVENCE (10) In Frankreich sind Industrie- und Handelskammern (im Folgenden „IHK“) öffentliche Verwaltungseinrichtungen. Die IHK vertritt die Interessen von Handel, Industrie und Dienstleistungsbetrieben gegenüber den staatlichen Behörden. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind gesetzlich festgelegt (2), und sie unterliegt — über den Präfekten der Region — der Verwaltungsaufsicht (3) der Regierung. Die Aufsichtsbehörde hat von Rechts wegen Zugang zu allen Sitzungen der Hauptversammlungen der Industrie- und Handelskammern und kann Punkte auf die Tagesordnung dieser Gremien setzen lassen. Die Aufsichtsbehörde kann ein Mitglied der IHK gegebenenfalls suspendieren oder seines Amtes entheben. Zumindest Beschlüsse über den Haushalt, die Aufnahme von Darlehen oder den Abschluss von Verträgen mit Dritten sind in jedem Fall erst nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde durchführbar (4). Die CCIMP verwaltet ihre Tochtergesellschaften, insbesondere den Flughafen Marseille Provence und mehrere Ausbildungsstätten. Ihre Tochtergesellschaften besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit (5). Über die Tätigkeiten des Flughafens werden jedoch gesonderte Bücher geführt. Die Rechtshandlungen dürfen nur vollzogen werden, wenn sie der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden. (11) Die CCIMP verwaltet den Flughafen Marseille Provence seit 1934 aufgrund einer Konzession für die Einrichtung, die Unterhaltung und den Betrieb des Flughafens, die ihr vom französischen Staat, dem Eigentümer des Flughafens, übertragen wurde. Diese Konzession wurde 1987 um dreißig Jahre verlängert (6). 2.1.3.   DIE COMMISSION CONSULTATIVE ÉCONOMIQUE DES FLUGHAFENS MARSEILLE PROVENCE (12) Der Conseil général des Bouches-du-Rhône (Generalrat des Departements Bouches-du-Rhône), der Conseil régional Provence Côte d'Azur (Regionalrat Provence Côte d'Azur) und der Gemeindeverband Communauté urbaine Marseille Provence Métropole werden im Rahmen der Commission Consultative Économique des Flughafens (beratender Wirtschaftsausschuss, im Folgenden „Cocoéco“) bezüglich der Verwaltung des Flughafens konsultiert. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, Stellungnahmen zur Entwicklung der Investitionen, zum Betrieb des Flughafens sowie zu den Tarifen für die vom Flughafen erbrachten Leistungen und Dienstleistungen abzugeben. (13) Entsprechend dem Code de l'aviation civile (frz. Zivilluftfahrtgesetz) tritt dieser Ausschuss mindestens einmal jährlich zusammen, um eine Stellungnahme zu den Modalitäten der Ermittlung und Berechnung der Flughafenentgelte am betreffenden Flughafen sowie zu den Investitionsprogrammen für diesen Flughafen abzugeben. Er kann zu jedem Thema, das die vom Flughafenbetreiber erbrachten Leistungen betrifft, konsultiert werden. (14) Der Cocoéco setzt sich aus einem Gremium der Nutzer und einem Gremium der Betreiber zusammen, wobei Letzteres den Vorsitzenden des Conseil régional Provence Alpes Côte d'Azur (PACA) oder seinen Stellvertreter, den Vorsitzenden des Conseil général des Bouches-du-Rhône oder seinen Stellvertreter und den Vorsitzenden der Communauté Urbaine de Marseille Provence Métropole oder seinen Stellvertreter umfasst. 2.2.   DAS NEUE BILLIGFLUG-TERMINAL MP2 2.2.1.   RECHTFERTIGUNG DES BAUS DES TERMINALS MP2 (15) Nach dem Verlust von mehr als einer Million Fluggästen seit 2001, vor allem aufgrund der Konkurrenz durch den TGV Méditerranée auf der Achse Marseille-Paris, der Anschläge vom 11. September 2001 und der Insolvenz mehrerer Fluggesellschaften (Sabena, SwissAir usw.), versuchte der Flughafen Marseille Provence, den Flughafenbetrieb zu beleben und sich künftig stärker auf europäische Flugziele auszurichten. Zu diesem Zweck beschloss der Flughafen 2004, ein Billigflug-Terminal einzurichten. (16) Die CCIMP entschied, dieses neue Terminal am Standort des ehemaligen Frachtterminals 1 einzurichten. Dieses Gebäude wurde kostengünstig für die Passagiere der Billigfluglinien umgebaut. Die Arbeiten begannen im Dezember 2005, und im September 2006 nahm das Terminal MP2 seinen Betrieb auf. (17) Die Verteilung des Fluggastaufkommens (tatsächliche Zahlen) auf die Terminals MP1 und MP2 in der Zeit von 2006 bis 2013 ist der Tabelle in Erwägungsgrund 9 zu entnehmen. 2.2.2.   DIE DAS NEUE TERMINAL MP2 NUTZENDEN FLUGGESELLSCHAFTEN (18) Zur Bewertung des Interesses der Fluggesellschaften an der Nutzung des Terminals MP2 veröffentlichte die CCIMP 2004 eine Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen. Es gingen Antworten der Fluggesellschaften Air France, Ryanair und easyJet ein. Das Gesamtvolumen der von diesen Fluggesellschaften eingereichten Angebote überstieg die geplante Kapazität des Terminals nicht, sodass keine Auswahl getroffen werden musste. (19) Ryanair ist der größte Nutzer des Terminals MP2, aber Frankreich nannte auch bmibaby.com, Condor, easyJet, Jet4you.com und Myair.com. (20) Am 12. Juli 2004 bewarb sich Air France bei der CCIMP um die Nutzung des Terminals MP2. In dieser Bewerbung hieß es, dass die Fluggäste des City-Shuttles „La Navette“ (Flüge zwischen Marseille und Paris-Orly) eventuell das Terminal MP2 nutzen könnten. Air France bot ein Programm mit 19 Flügen pro Tag von Montag bis Freitag, 14 Flügen am Samstag und 18 Flügen am Sonntag nach Paris-Orly an. Die Verhandlungen zwischen Air France und der CCIMP über die Verlegung von La Navette scheiterten. Air France sah insbesondere zwei Hindernisse: die Beschränkung des Flugverkehrs am Terminal MP2 auf Direktverbindungen und die Tatsache, dass das Terminal nur Inlandsflüge und Intra-EU-Flüge abwickeln durfte. (21) Nach den von Frankreich vorgelegten Informationen konnten sich alle Fluggesellschaften, die das Terminal MP2 nutzen wollten, dort niederlassen. 2.3.   DIE GEPRÜFTEN MASSNAHMEN (22) Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurden folgende Maßnahmen geprüft: a) für den Zeitraum 2001-2010 ein Investitionszuschuss in Höhe von 24,2 Mio. EUR zugunsten der CCIMP, der einen Zuschuss zum Bau des Terminals MP2 in Höhe von 7,577 Mio. EUR beinhaltete; b) für den Zeitraum 2001-2010 Zahlungsströme in Höhe von […] (*1) Mio. EUR zwischen der CCIMP und der Hauptsparte der IHK; c) die Festsetzung der Höhe des Passagierentgelts am Terminal MP2; d) die ermäßigten Passagierentgelte für Inlandsflüge; e) die Ermäßigung der Flughafenentgelte für die Einrichtung neuer Flugverbindungen; f) die Ermäßigung des Entgeltes für das nächtliche Abstellen; g) die Finanzierung der Marketingtätigkeiten; h) der mit Airport Marketing Services ohne vorherige Ausschreibung oder Veröffentlichung geschlossene Vertrag über den Kauf von Werbefläche; i) die in dem von der CCIMP vorgelegten Geschäftsplan dargelegte Rentabilität des Terminals MP2. 2.3.1.   INVESTITIONSZUSCHÜSSE ZUGUNSTEN DER CCIMP (23) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge wurde die geplante Investition in den Bau des neuen Terminals MP2 über einen Zuschuss des Conseil général des Bouches-du-Rhône in Höhe von 7,577 Mio. EUR finanziert. (24) Darüber hinaus hatte die CCIMP im Zeitraum 2001-2010 Investitionszuschüsse vom Conseil général, vom Conseil régional, von der Communauté Urbaine Marseille Provence Métropole, vom Staat (über die zum Ministerium für Umwelt, nachhaltige Entwicklung und Energie gehörende Generaldirektion für Zivilluftfahrt, im Folgenden „DGAC“) und aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von insgesamt 16,624 Mio. EUR erhalten. Vom Conseil général erhielt die CCIMP drei Zuschüsse für die Erweiterung und Umstrukturierung des Flughafens in Höhe von 1,519 Mio. EUR, 210 000 EUR und 2,997 Mio. EUR. Der Conseil régional gewährte ihr 3,616 Mio. EUR für die Erweiterung und Entwicklung des Flughafens und 255 000 EUR für die Umgestaltung des Cargo-Bereichs. Marseille Provence Métropole zahlte ihr einen Zuschuss von 889 000 EUR zur Förderung des internationalen Flugverkehrs. Der Staat (DGAC) finanzierte die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks mit 464 000 EUR sowie die Intensivierung der Kontrolle des Handgepäcks und die Anschaffung von Gepäckkontrollgeräten mit 5,032 Mio. EUR. Der EFRE schließlich bezuschusste den Ausbau der Luftfracht (Abstellflächen für Frachtflugzeuge, Straße zum Frachtbereich, Umgestaltung der Frachtabfertigungsgebäude, Erschließungsarbeiten) mit 1,520 Mio. EUR. (25) Gemäß Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b und Artikel 15 Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung der Konzession für den Flughafen Marseille gehen Investitionen zulasten des Konzessionsinhabers. 2.3.2.   ZAHLUNGSSTRÖME ZWISCHEN DER CCIMP UND DER HAUPTSPARTE DER IHK (26) Die Zahlungsströme zwischen der CCIMP und der Hauptsparte der IHK sollen sich im Zeitraum 2001-2010 auf […]* Mio. EUR belaufen haben. 2.3.3.   ERMÄSSIGTE PASSAGIERENTGELTE FÜR DIE NUTZER DES TERMINALS MP2 (27) Die Passagierentgeltsätze richten sich nach dem von den Fluggesellschaften genutzten Terminal und sind für die Nutzer des Billigflug-Terminals MP2 niedriger als am Terminal MP1 (Hallen 1-4). Diese Tarife werden mit einem Beschluss der CCIMP festgesetzt. Air France focht die anfänglichen Tarife am Flughafen Marseille Provence für 2006, 2007 und 2008 an, woraufhin diese vom Conseil d'État für ungültig erklärt wurden. (28) Am 7. Mai 2008 erklärte der Conseil d'État (7) die am Terminal MP2 des Flughafens Marseille Provence vom 1. Juni 2006 an und vom 1. Januar 2007 an geltenden genehmigten Passagierentgeltsätze für ungültig und begründete dies damit, dass die bei der Berechnung des Entgelts berücksichtigten Kostennachweise unzureichend gewesen seien. Die am Hauptterminal berechneten Passagierentgeltsätze wurden vom Conseil d'État in diesem Verfahren nicht für ungültig erklärt. (29) Am 26. Dezember 2008 erklärte der Conseil d'État die Passagierentgeltsätze am Hauptterminal und am Terminal MP2 des Flughafens Marseille Provence mit Wirkung vom 1. Januar 2008 an für ungültig. (30) In einem Urteil vom 15. Mai 2009 bestätigte der Conseil d'État die Verweigerung der Genehmigung für die am Terminal MP2 vom 1. Januar 2009 an geltenden Tarife durch die zuständigen Minister. (31) Infolge der Ungültigerklärung dieser Tarife ließ die DGAC von der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Mazars eine Studie erstellen, die im November 2008 vorgelegt wurde und sich mit den Methoden der Zuordnung von Kosten und Einnahmen und mit der Preisgestaltung der beiden Terminals befasste. Auf der Grundlage dieser Prüfung beschloss die CCIMP neue, rückwirkend geltende Passagierentgeltsätze. Diese rückwirkenden Tarife betreffen das Terminal MP1 (Hallen 1-4) für das Jahr 2008 und das Terminal MP2 für die Jahre 2006 bis 2008. Der CCIMP zufolge wurden diese neuen Tarife so festgesetzt, dass für die Terminals MP1 und MP2 ähnliche Deckungsgrade (8) für die fluggastbezogenen Kosten erreicht wurden. (32) Mit Beschluss vom 25. Mai 2009 legte die CCIMP die vom 1. August 2009 an geltenden Passagierentgeltsätze fest. Nachdem die Aufsichtsbehörden die von der CCIMP vorgeschlagenen Tarife, die vom 1. Juli 2010 an gelten sollten, abgelehnt hatten, galt der Tarif vom 1. August 2009 fort. (33) Am 17. Juli 2009 klagte Air France vor dem Conseil d'État auf Ungültigerklärung des Beschlusses der CCIMP vom 25. Mai 2009 wegen der rückwirkenden Festsetzung der an den Terminals MP1 und MP2 geltenden Passagierentgeltsätze zum 1. Januar 2008 und wegen der Festsetzung der vom 1. August 2009 an geltenden Passagierentgeltsätze. (34) Am 17. Juli 2009 stellte Air France auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Am 28. Juli 2009 hob der Conseil d'État die Zahlung der für das Jahr 2008 und vom 1. Juli 2009 an geschuldeten Passagierentgelte zu 20 % auf. Diese Aufhebung galt in Erwartung des Sachurteils auch für die im Jahr 2010 beibehaltenen und die vom 1. Januar 2011 berechneten Tarife. (35) Am 14. Juni 2010 klagte Air France vor dem Conseil d'État auf Ungültigerklärung des Beschlusses der CCIMP von 2010, mit dem die vorherigen Tarife vom 1. Juli 2010 an beibehalten wurden. (36) Am 27. Juli 2011 erklärte der Conseil d'État (9) den Beschluss der CCIMP vom 25. Mai 2009, mit dem die Passagierentgeltsätze des Terminals MP2 für die Jahre 2008 und 2009 und vom 1. August 2009 an festgesetzt worden waren, für ungültig, da diese Tarife unter Berücksichtigung eines Zuschusses in Höhe von 2,4 Mio. EUR, berechnet wurden, der vom Conseil général des Bouches-du-Rhône zur Finanzierung eines Teils der Bauarbeiten des Terminals MP2 gewährt worden war und dem Flughafen Marseille Provence direkt und den Fluggesellschaften indirekt zugutekam. Dem Conseil d'Etat zufolge beinhaltete dieser Beschluss eine irregulär gewährte Beihilfe, sodass der Beschluss der CCIMP rechtswidrig war. Der Conseil d'État entschied auch, dass die Ungültigerklärung der Tarife des Terminals MP2 keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der für Terminal MP1 festgesetzten Tarife habe, die durch genaue Buchprüfungen belegt seien. In seiner Entscheidung stellte der Conseil d'État fest, dass aus den Akten hervorgeht, dass Werbungskosten in Höhe von ungefähr 800 000 EUR, die den Klägern (Air France und Britair) zufolge nur dem Terminal MP2 hätten zugeordnet werden dürfen, tatsächlich in voller Höhe zu den Gemeinkosten gerechnet worden sind und auf die Terminals nach einem Verteilungsschlüssel umgelegt worden sind, der nicht nachgewiesenermaßen mit einem offenkundigen Ermessensfehler behaftet ist. Der Conseil d'État bestätigte somit die Passagierentgeltsätze am Terminal MP1. In derselben Entscheidung erklärte der Conseil d'État das Landeentgelt für 2009 für ungültig, da es fast das Dreifache der Kosten für die Erbringung dieser Dienstleistung deckte und mehr als ein Viertel des Gesamtaufkommens aus den Flughafenentgelten ausmachte und demnach keinen begrenzten Ausgleich zwischen dem Aufkommen aus diesem Entgelt und dem der übrigen Entgelte bewirkte, wie es das nationale Recht verlangt (10). Schließlich stellte der Conseil d'État den Verzicht der Kläger bezüglich der Ungültigerklärung der Anreizmaßnahmen für die Entwicklung des Verkehrs fest. (37) Am 15. Dezember 2010 klagte Air France vor dem Conseil d'État auf Ungültigerklärung des Beschlusses der CCIMP von Dezember 2010, mit dem die zu der Zeit geltenden Tarife vom 1. Juli 2011 an beibehalten werden sollten. Air France verzichtete schließlich auf alle 2011 auf nationaler Ebene eingelegten Rechtsmittel. (38) Über den Gesamtzeitraum waren die Entgelte am Terminal MP2 bei Inlandsflügen um 57 % bis 66 % und bei Intra-EU-Flügen (11) um 66 % bis 80 % niedriger als die Entgelte für die Hallen 1-4, d. h. für Inlandsflüge, Intra-EU-Flüge und internationale Flüge. 2.3.4.   ERMÄSSIGTE PASSAGIERENTGELTE FÜR INLANDSFLÜGE (39) Bei den Passagierentgelten für die in den Hallen 1-4 des Flughafens einsteigenden Fluggäste gab es seit jeher drei vom jeweiligen Flugziel abhängige Tarife: einen Tarif für Inlandsflüge, einen Tarif für Flüge zu einem Ziel in der Europäischen Union und einen Tarif für internationale Flüge. (40) Die 2006 und 2007 geltenden Tarife wurden ursprünglich mit einem Beschluss der CCIMP vom 26. Juli 2006 festgelegt. Die Tarife sahen ein deutlich geringeres Passagierentgelt für Inlandsflüge vor. Die Differenz betrug mehr als 50 %. (41) Nach einer Beschwerde von Ryanair wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Frankreich unterrichtete die Kommission in seiner Mitteilung vom 2. August 2007, es habe den Betreiber mehrfach darauf hingewiesen, dass die Differenzierung der Tarife nach dem Flugziel beendet werden müsse, da sie nicht mit unterschiedlich hohen Kosten begründet werden könne. (42) Für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 wurden neue Tarife angenommen, und die beanstandete Differenzierung wurde abgeschafft. 2.3.5.   ERMÄSSIGUNG DER FLUGHAFENENTGELTE FÜR DIE EINRICHTUNG NEUER FLUGVERBINDUNGEN (43) Als Anreiz für die Eröffnung neuer Flugverbindungen oder neuer Frequenzen können Luftverkehrsgesellschaften vergünstigte Tarife gewährt werden. Dieser Nachlass betrifft bei Passagierflügen die Lande-, Befeuerungs- und Abstellentgelte und bei Frachtflügen die Lande- und Befeuerungsentgelte. (44) Eine erste Maßnahme zur Ermäßigung der Flughafenentgelte wurde von der CCIMP mit Beschluss vom 7. September 2004 eingeführt und trat am 1. März 2005 in Kraft. Die Maßnahmen wurden dem Cocoéco des Flughafens auf seiner Sitzung vom 6. Dezember 2004 zur Stellungnahme vorgelegt (12). Diese Regelung galt bis zum 31. Juli 2009. (45) Der gewährte Nachlass betrug 90 % im ersten und 50 % im zweiten Betriebsjahr. Diese Nachlässe wurden nur für neue Strecken gewährt, die die folgenden Bedingungen erfüllten: (13) — die neue Flugverbindung musste zu einem Flughafen hin betrieben werden, der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Verbindung nicht regelmäßig angeflogen wurde; — die neue Flugverbindung musste zu einem Flughafen hin betrieben werden, der mindestens 75 km von einem bereits angeflogenen Flughafen entfernt ist oder dessen Einzugsbereich grundlegend verschieden von dem eines bereits angeflogenen Flughafens ist; — der Zielort der Flugverbindung durfte nicht in einem Umkreis von 160 km um einen Zielort liegen, der in den letzten zwölf Monaten von der Fluggesellschaft selbst, einer ihrer Tochtergesellschaften oder einer zum selben Konzern gehörenden oder wirtschaftlich verbundenen Fluggesellschaft (insbesondere Franchise, Codesharing usw.) angeflogen wurde; — die Flugverbindung musste mindestens einmal wöchentlich über mindestens zwei aufeinander folgende Monate betrieben werden; — falls während des Zeitraums, in dem ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb einer bestimmten Strecke die genannten Ermäßigungen erhielt, ein oder mehrere andere Unternehmen beschlossen hätten, ebenfalls eine Flugverbindung zu diesem Zielort zu betreiben, wäre die Ermäßigung diesen Unternehmen begrenzt — auf den für das erste Unternehmen festgelegten Zeitplan — ebenfalls gewährt worden. (46) Die Nachlässe auf die Entgelte wurden Fluggesellschaften gewährt, die sowohl vom Terminal MP1 als auch vom Terminal MP2 aus flogen. (47) In einem Urteil vom 30. Juni 2009 gab das Verwaltungsgericht Marseille dem Antrag von Air France auf Ungültigerklärung der im Jahr 2005 genehmigten Anreizregelung statt. Die IHK Marseille Provence legte keine Berufung gegen dieses Urteil ein, da für einen Teil der Anreizregelung zwischenzeitlich ein anderer Tarifbeschluss galt. Die Fluggesellschaft Air France sowie ihre Tochtergesellschaften Britair und Regional klagten daraufhin vor dem Conseil d'État auf Ungültigerklärung des Beschlusses der CCIMP zur Festsetzung der Entgeltsätze für die Jahre 2008 und 2009, der luftverkehrsbezogene Entgelte aber auch die Anreizregelung für Neustrecken umfasste. Diese Klage auf Ungültigerklärung ging mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einher, dem der für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständige Richter des Conseil d'État mit Beschluss vom 28. Juli 2009 teilweise stattgab und insbesondere die Aufhebung dieser Anreizregelung anordnete. In seinem Sachurteil vom 27. Juli 2011 (14) nahm der Conseil d'État den Verzicht der klagenden Unternehmen auf ihre Anträge zur Kenntnis, die Anreizmaßnahmen für die Entwickl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.