Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1528 der Kommission vom 8. Juni 2021 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

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Quellenkennung: 32021R1528. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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17.9.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 329/6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1528 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2021 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die schwedische Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates enthält Fehler in Kategorie 1 Unternummer 1A005b, in Kategorie 3 Unternummer 3B001a3, in Kategorie 5 Teil 2 Unternummer 5A002a Anmerkung 2 Buchstabe e und Anmerkung 2 Buchstabe j „Technische Anmerkungen“ Nummer 1, in Kategorie 5 Teil 2 Unternummer 5A003a und in Kategorie 9 Unternummer 9A010c, die sich auf die Definitionen der betreffenden Güter auswirken. (2) Die schwedische Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (betrifft nicht die deutsche Fassung) Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juni 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.