Europäische Union

Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte

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8.3.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 65/24 BESCHLUSS (GASP) 2018/340 DES RATES vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1), auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Italienischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 11. Dezember 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2315 angenommen. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e jenes Beschlusses erlässt der Rat einen Beschluss oder eine Empfehlung, zur Festlegung der Liste der Projekte, die im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten von substanzieller Unterstützung für Operationen und Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln. (3) Am 11. Dezember 2017 haben die an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Erklärung angenommen, in der auf der Grundlage von Projektvorschlägen eine erste Liste von 17 Projekten aufgestellt wird, die im Rahmen der SSZ durchgeführt werden sollen. Diese Erklärung wurde im Hinblick darauf angenommen, dass der Rat Anfang 2018 gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 einen förmlichen Beschluss erlässt. (4) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 bestimmt, dass die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt wird. (5) Um Einheitlichkeit sicherzustellen, wird die Durchführung aller Projekte der SSZ auf der Grundlage der gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von Projekten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem Vorschriften zur Rolle von Beobachtern, erfolgen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f des Beschlusses (GASP) 2017/2315 zu erlassen sind, und welche die Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt erforderlich ist. (6) Daher sollte der Rat einen Beschluss zur Festlegung der Liste von im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekten erlassen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Projekte sind die im Rahmen der SSZ auszuarbeiten: 1. Europäisches Sanitätskommando 2. Europäische gesicherte software-definierte Funktechnik (ESSOR) 3. Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen 4. Militärische Mobilität 5. Kompetenzzentrum für Ausbildungsmissionen der Europäischen Union (EUTM CC) 6. Europäisches Zentrum für die Zertifizierung der Ausbildung von europäischen Armeen 7. Operative Funktion „Energie“ (EOF) 8. Paket verlegefähiger militärischer Fähigkeiten zur Katastrophenhilfe 9. (Semi-)autonome maritime Minenbekämpfungssysteme (MAS MCM) 10. Hafen- und Meeresüberwachung und -schutz (HARMSPRO) 11. Verbesserung der Meeresüberwachung 12. Plattform für den Austausch von Informationen über die Reaktion auf Cyberbedrohungen und -vorfälle 13. Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit 14. Strategisches Kommando- und Kontrollsystem (C2) für GSVP-Missionen und -Operationen 15. Schützenpanzer/Amphibisches Angriffsfahrzeug/Leichtes gepanzertes Fahrzeug 16. Indirekte Feuerunterstützung (EuroArtillery) 17. Kernelement für EUFOR- Krisenreaktionsoperationen (EUFOR CROC) Artikel 2 Die Liste der Projektmitglieder für jedes einzelne Projekt ist im Anhang angeführt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 6. März 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57. ANHANG Liste der Projektmitglieder für die einzelnen Projekte Projekt Projektmitglieder 1. Europäisches Sanitätskommando Deutschland, Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Rumänien, Slowakei, Schweden 2. Europäische gesicherte software-definierte Funktechnik (ESSOR) Frankreich, Belgien, Deutschland, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Finnland 3. Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen Deutschland, Belgien, Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Niederlande, Slowenien, Slowakei 4. Militärische Mobilität Niederlande, Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden 5. Kompetenzzentrum für Ausbildungsmissionen der Europäischen Union (EUTM CC) Deutschland, Belgien, Tschechische Republik, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Rumänien, Schweden 6. Europäisches Zentrum für die Zertifizierung der Ausbildung von europäischen Armeen Italien, Griechenland 7. Operative Funktion „Energie“ (EOF) Frankreich, Belgien, Spanien, Italien 8. Paket verlegefähiger militärischer Fähigkeiten zur Katastrophenhilfe Italien, Griechenland, Spanien, Kroatien, Österreich 9. (Semi-)autonome maritime Minenbekämpfungssysteme (MAS MCM) Belgien, Griechenland, Lettland, Niederlande, Portugal, Rumänien 10. Hafen- und Meeresüberwachung und -schutz (HARMSPRO) Italien, Griechenland, Spanien, Portugal 11. Verbesserung der Meeresüberwachung Griechenland, Bulgarien, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern 12. Plattform für den Austausch von Informationen über die Reaktion auf Cyberbedrohungen und -vorfälle Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Portugal 13. Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit Litauen, Spanien, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Rumänien, Finnland 14. Strategisches Kommando- und Kontrollsystem (C2) für GSVP-Missionen und -Operationen Spanien, Deutschland, Italien, Portugal 15. Schützenpanzer/Amphibisches Angriffsfahrzeug/Leichtes gepanzertes Fahrzeug Italien, Griechenland, Slowakei 16. Indirekte Feuerunterstützung (EuroArtillery) Slowakei, Italien 17. Kernelement für EUFOR- Krisenreaktionsoperationen (EUFOR CROC) Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.