Europäische Union

91/637/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes "ANIMO" zu übertragenden Mitteilungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1994-05-17

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1991D0637 — DE — 17.05.1994 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1991 zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes „ANIMO“ zu übertragenden Mitteilungen (91/637/EWG) (ABl. L 343, 13.12.1991, p.46) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1994   L 133 54 28.5.1994 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1991 zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes „ANIMO“ zu übertragenden Mitteilungen (91/637/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat am 19. Juli 1991 die Entscheidung 91/398/EWG ( 3 ) über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) erlassen. Es ist ein Muster für die aus den zuständigen Veterinärbehörden eingehenden Mitteilungen festzulegen, um das Funktionieren dieses Netzes sicherzustellen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Muster für die mit Hilfe des informatisierten Netzes „ANIMO“ zu übertragenden Mitteilungen muß dem in Anhang festgelegten entsprechen. ▼M1 Artikel 2 Die Kommission sorgt für die Aktualisierung der Anwendungssoftware, damit die Angaben über den Schutz der Tiere und die Entwicklung der verschiedenen für die Anwendung erforderlichen Dateien berücksichtigt werden können. Sie trägt dafür Sorge, daß die aktualisierte Software den Mitgliedstaaten spätestens am 1. März 1995 zur Verfügung gestellt wird. ▼B Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M1 ANHANG Nummer der Mitteilung: 1.   URSPRUNG — Datum der Versendung der Mitteilung: — Voraussichtlicher Tag des Versands der Tiere: — Voraussichtliche Uhrzeit des Versands der Tiere: — Name des Versenders: — Versandort (Landescode, Einheitscode, Ortsname, Postleitzahl): — Gesundheitsbescheinigung: —  — Nummer — Datum — Name des unterzeichnenden Tierarztes: 2.   BESTIMMUNG — Landescode — Einheitscode: — Name und Anschrift des Empfängers: — Bestimmungsort (Landescode — Einheitscode, Ortsname, Postleitzahl): 3.   WARE — Art — Code: — Anzahl/Menge: 4.   TRANSPORTMITTEL — Art des Transportes: — Kennzeichen des Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Lastwagens, Nummer des Waggons, Flugnummer, Schiffsname, Nummer des Containers usw.): 5.   BEMERKUNGEN Insbesondere — bei den Grenzkontrollstellen: Ursprung der Tiere und der Erzeugnisse — bei der Ausfuhr nach einem Drittland: Name des Bestimmungsdrittlandes — wenn die Tiere den Versandort nicht verlassen haben: —  „ersetzt die Mitteilung Nr. …“ / „hebt die Mitteilung Nr. … auf“ ( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. ( 2 ) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. ( 3 ) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.