Europäische Union

2000/257/EG: Entscheidung des Rates vom 20. März 2000 bezüglich der Beihilfen, die die Gesellschaft RIBS S.p.A. im Rahmen des nationalen Gesetzes Nr. 700 vom 19. Dezember 1983 zur Sanierung des Zuckerrübensektors in Italien gewährt hat

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Avis juridique important | 32000D0257 2000/257/EG: Entscheidung des Rates vom 20. März 2000 bezüglich der Beihilfen, die die Gesellschaft RIBS S.p.A. im Rahmen des nationalen Gesetzes Nr. 700 vom 19. Dezember 1983 zur Sanierung des Zuckerrübensektors in Italien gewährt hat Amtsblatt Nr. L 079 vom 30/03/2000 S. 0038 - 0039 Entscheidung des Rates vom 20. März 2000 bezüglich der Beihilfen, die die Gesellschaft RIBS S.p.A. im Rahmen des nationalen Gesetzes Nr. 700 vom 19. Dezember 1983 zur Sanierung des Zuckerrübensektors in Italien gewährt hat (2000/257/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, auf Antrag der Regierung der Italienischen Republik vom 4. Januar 2000, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1) dürfen: i) Zuckerrübenerzeugern und gegebenenfalls Zuckerherstellern Anpassungsbeihilfen gewährt werden, ii) diese Beihilfen angepaßt werden, soweit außergewöhnliche Umstände in Zusammenhang mit den Plänen zur Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien dies erfordern. (2) Mit dem nationalen Gesetz Nr. 700 vom 19. Dezember 1983 zur Sanierung des Zuckerrübensektors hat Italien die öffentliche Finanzgesellschaft RIBS S.p.A. geschaffen, die den Auftrag erhielt, die Beihilfen in Zusammenhang mit den Umstrukturierungsplänen den Zuckererzeugern - im wesentlichen in Form eines Beteiligungskredits - zur Verfügung zu stellen. (3) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und ihrer späteren Änderungen hat Italien für den Zeitraum 1984/85-1995/96 zwei allgemeine Pläne zur Umstrukturierung und Umstellung des Zuckerrübensektors aufgestellt, die von der Kommission durch die Entscheidungen genehmigt wurden, die mit den Schreiben SG(84) D/6750 vom 23. Mai 1984 bzw. SG(91) D/11490 vom 20. Juni mitgeteilt wurden. (4) Im Rahmen der Durchführung dieser allgemeinen Umstrukturierungspläne hat die Italienische Republik eine Reihe spezifischer Maßnahmen für bestimmte Unternehmen erlassen, die von der Kommission genehmigt wurden und dazu beitrugen, eine tiefgreifende, echte Umstrukturierung des Sektors in Gang zu bringen. (5) Darüber hinaus sind bestimmte Maßnahmen ohne Notifizierung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags getroffen worden. (6) Im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Maßnahmen der RIBS zugunsten der Betriebe in Celano (Nusam S.p.A. und Sadam Abruzzo S.p.A.) und Castiglion Fiorentino (Sadam Castiglionese S.p.A.) hat die Kommission eine teilweise negative Entscheidung (K(1999) 1363 vom 11. Mai 1999) getroffen, gegen die die italienische Regierung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Einspruch erhoben hat. (7) Die Kommission hat wegen der für den Betrieb in Ostellato (Firma CO.PRO B) gewährten Beihilfen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und dies mit Schreiben SG(96) D/1257 vom 11. Januar 1996 mitgeteilt. (8) Die italienische Regierung hat im August 1999 die folgenden Maßnahmen notifiziert: a) spezifischer Plan PONTECO, b) spezifischer Plan COMAGRI, c) neu ausgehandeltes Darlehen für COPROB, d) neu ausgehandeltes Darlehen für SADAM-SECI, e) neu ausgehandeltes Darlehen für ISI. (9) Ferner hat die italienische Regierung die Kommission von dem spezifischen Plan für die SPAI S.p.A. unterrichtet, der den Konservensektor betraf und am 25. März 1992 gemäß dem allgemeinen Plan zur Sanierung und Umstrukturierung des Zuckerrübensektors für den Zeitraum 1991-1996 genehmigt wurde; dieser Plan sah die Möglichkeit vor, Tätigkeiten im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelbereich in Gebieten zu finanzieren, in denen die Schließung von Zuckerfabriken erforderlich geworden war. Der spezifische Plan für die SPAI S.p.A. war sodann am 11. Oktober 1994 widerrufen worden. (10) Die in den Erwägungsgründen 6, 7 und 8 erwähnten Maßnahmen decken sich hinsichtlich ihrer Ziele und Ergebnisse im wesentlichen mit denen, die zuvor im Rahmen der Durchführung der allgemeinen Umstrukturierungspläne umgesetzt und von der Kommission genehmigt worden waren. Diese Maßnahmen sind im Hinblick auf den Abschluß des Umstrukturierungsprogramms in diesem Sektor erforderlich; sollten sie nicht genehmigt werden, dann würde die Sanierung des Sektors in Gefahr geraten und das wirtschaftliche Gleichgewicht mehrerer Tausend Kleinbetriebe in den verschiedenen Zuckerrübenanbauregionen beeinträchtigt. (11) Der Gesamtumfang der Behilfen, die für die in den Erwägungsgründen 6, 7 und 8 genannten Zuckererzeuger im Zeitraum 1984-1992 bewilligt worden sind, beläuft sich auf 66,9 Millionen EUR, wobei der durchschnittliche Jahresbetrag rund 0,5 % des Interventionspreises für Zucker ausmacht und die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel völlig unbedeutend sind. (12) Die gewährten Beihilfen betreffen nahezu sämtliche in diesem Sektor tätigen industriellen Gruppen und rund 65000 Landwirtschaftsbetriebe, die auf einer Anbaufläche von rund 265000 Hektar Zuckerrüben erzeugen. (13) Die SPAI S.p.A. wird derzeit abgewickelt, und die Gesellschaft RIBS wurde in das Liquidationsverfahren eingeschaltet. (14) Es liegen also außergewöhnliche Umstände vor, die es erlauben, die von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten folgende Maßnahmen der öffentlichen Finanzgesellschaft RIBS S.p.A.: - spezifischer Plan PONTECO vom 19. Dezember 1989 mit einem Bruttosubventionsäquivalent von 5297000 EUR; - spezifischer Plan COMAGRI vom 21. September 1990 mit einem Bruttosubventionsäquivalent von 15920000 EUR; - neu ausgehandeltes Darlehen für COPROB vom 25. März 1992 mit einem Bruttosubventionsäquivalent von 2286000 EUR; - neu ausgehandeltes Darlehen für SADAM-SECI vom 25. März 1992 mit einem Bruttosubventionsäquivalent von 376000 EUR; - neu ausgehandeltes Darlehen für ISI vom 2. August 1991 mit einem Bruttosubventionsäquivalent von 20370000 EUR; - Maßnahmen vom 28. Juni 1990 zugunsten der COPROB, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens waren, mit einem Bruttosubventionsäquivalent von 847000 EUR. (2) Ebenfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt die von der RIBS S.p.A. am 25. März 1992 zugunsten der SPAI S.p.A. getroffene Maßnahme mit einem Bruttosubventionsäquivalent von 8567000 EUR. (3) Die italienische Regierung wird ermächtigt, den von der teilweise negativen Entscheidung K(1999) 1363 vom 11. Mai 1999 betroffenen Beihilfeempfängern eine Beihilfe in Höhe der Beträge zu gewähren, die von diesen zurückerstattet werden müßten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. Capoulas Santos (1) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. Verordnung aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 (ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.