Europäische Union

2005/371/EG: Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0371. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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........................................................................................................... 5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 13 Absatz 2) Ja Nein 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 13 Absatz 3) Ja Nein C. BEMERKUNGEN ....................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................... ...................................................... (Unterschrift der ersuchenden Behörde) (Siegel/Stempel) GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VERHÄLTNIS ZUM KÜNFTIGEN STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass am 31. Januar 2003 Verhandlungen über den Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen Albanien einerseits und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingeleitet wurden, das auch Bestimmungen über die Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Rückübernahme enthalten wird. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass diesem Abkommen in den einschlägigen Bestimmungen des SAA in vollem Umfang Rechnung getragen wird. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass eine Pflicht zur Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, die im Besitz eines gültigen Visums Albaniens sind (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens), nur besteht, wenn das Visum zur Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens verwendet worden ist. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 18 Die Sitzungen des Gemischten Rückübernahmeausschusses werden nach Möglichkeit parallel zu den Sitzungen des nach dem künftigen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eingesetzten einschlägigen Unterausschusses abgehalten. Er hält den Unterausschuss über seine Arbeit auf dem Laufenden. Die Geschäftsordnung des Gemischten Rückübernahmeausschusses muss mit der Geschäftsordnung des Unterausschusses vereinbar sein. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Albanien und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Albanien mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.