Europäische Union

2005/371/EG: Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

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Quellenkennung: 32005D0371. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat; b) Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und, falls möglich, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments); c) die Angabe der vorgesehenen Grenzübergangsstelle, der Zeit der Überstellung und etwaiger Begleitpersonen; d) die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind. Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. (2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. (3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen. (4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. ABSCHNITT V KOSTEN Artikel 15 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen. ABSCHNITT VI DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL Artikel 16 Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Albaniens bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Albaniens bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (3) und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze: a) Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. b) Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. c) Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen: — Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit), — Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), — Zwischenlandungen und Reiseroute, — sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden. d) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden. e) Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht. f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungs-zweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. h) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 17 Unberührtheitsklausel (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Albaniens unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den internationalen Übereinkünften über die Auslieferung. (2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen. ABSCHNITT VII DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG Artikel 18 Gemischter Rückübernahmeausschuss (1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat, a) die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen; b) die für die einheitliche Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen; c) einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten; d) Änderungen zu den Anhängen dieses Abkommens zu beschließen; e) Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen. (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. (3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Albaniens zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. (4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. (5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 19 Durchführungsprotokolle (1)   Albanien und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen; b) die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser; c) zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind. (2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem in Artikel 18 genannten Rückübernahmeausschuss notifiziert worden sind. (3)   Albanien erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Artikel 20 Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 19 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. ABSCHNITT VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Albaniens. (2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark. Artikel 22 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1)   Dieses Abkommen muss von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (3)   Die Artikel 3 und 5 treten zwei Jahre nach dem in Absatz 2 genannten Tag in Kraft. (4)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 23 Anhänge Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens. Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten April zweitausendundfünf in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Për Komunitetin Evropian Por la República de Albania Za Albánskou republiku På Republikken Albaniens vegne Für die Republik Albanien Albaania Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας For the Republic of Albania Pour la République d'Albanie Per la Repubblica di Albania Albānijas Republikas vārdā - Albanijos Respublikos vardu az Albán Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' l-Albanija Voor de Republiek Albanië W imieniu Republiki Albanii Pela República da Albânia Za Albánsku republiku Za Republiko Albanijo Albanian tasavallan puolesta För Republiken Albanien Për Republikën e Shqipërisë (1)  Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 18). (2)  Genehmigt durch die Anweisung Nr. 553 des amtierenden Ministers für auswärtige Angelegenheiten vom 19. November 2003 betreffend die Ausstellung von Passierscheinen durch die albanischen Vertretungen für die Rückführung nach Albanien. (3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ANHANG 1 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1) — Reisepässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen), — Personalausweise jeder Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise), — Wehrpässe und Militärausweise, — Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise, — Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht. ANHANG 2 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1) — Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente, — Führerscheine oder Fotokopien davon, — Geburtsurkunden oder Fotokopien davon, — Firmenausweise oder Fotokopien davon, — Zeugenaussagen, — Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung, — jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen. ANHANG 3 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1) — Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise, — Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z. B. Hotelrechnungen, Termine für eine ärztliche oder Krankenhausbehandlung, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Automietverträge, Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat, — Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht, — Angaben, nach denen die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat, — förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten oder sonstigen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können, — förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. ANHANG 4 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1) — Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde, durch die zuständigen Behörden dieses Staates, — Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurden, — Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw., — Erklärungen der betreffenden Person. ANHANG 5 Text von Bild [Emblem Albaniens] ........................................................................ ........................................................................ ....................................................................... (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: ......................................................................... An ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ (Bezeichnung der ersuchten Behörde) RÜCKÜBERNAHMEERSUCHEN nach Artikel 7 des Abkommens vom 14 April 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): .............................................................................................. 2. Geburtsname: .............................................................................................. 3. Geburtsdatum und -ort: ......................................................................................................................................... Fotografie 4. Name des Vaters, Name der Mutter: ......................................................................................................................................... 5. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): ......................................................................................................................................... 6. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): ......................................................................................................................................... 7. Staatsangehörigkeit und Sprache: ......................................................................................................................................... 8. Familienstand: verheiratet ledig geschieden verwitwet falls verheiratet, Name des Ehegatten: ......................................................................................................................................... gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder: ......................................................................................................................................... ......................................................................................................................................... ......................................................................................................................................... 9. Letzte Anschrift im ersuchenden Staat: ......................................................................................................................................... Text von Bild B. BESONDERE UMSTÄNDE IN BEZUG AUF DIE ZU ÜBERSTELLENDE PERSON 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer Infektionskrankheit): ......................................................................................................................................... 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten): ......................................................................................................................................... C. BEIGEFÜGTE BEWEISMITTEL 1. ............................................................. (Art des Dokuments) ................................................................. (Seriennummer, Ausstellungsdatum und -ort) ............................................................. (Ausstellende Behörde) ................................................................. (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. ............................................................. (Art des Dokuments) ................................................................. (Seriennummer, Ausstellungsdatum und -ort) ............................................................. (Ausstellende Behörde) ................................................................. (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. ............................................................. (Art des Dokuments) ................................................................. (Seriennummer, Ausstellungsdatum und -ort) ............................................................. (Ausstellende Behörde) ................................................................. (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. ............................................................. (Art des Dokuments) ................................................................. (Seriennummer, Ausstellungsdatum und -ort) ............................................................. (Ausstellende Behörde) ................................................................. (Ende der Gültigkeitsdauer) D. BEMERKUNGEN ....................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................... ...................................................... (Unterschrift der ersuchenden Behörde) (Siegel/Stempel) ANHANG 6 Text von Bild [Emblem Albaniens] ....................................................................... ....................................................................... ....................................................................... (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: ......................................................................... An ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ (Bezeichnung der ersuchten Behörde) DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN nach Artikel 14 des Abkommens vom … zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): .............................................................................................. 2. Geburtsname: .............................................................................................. 3. Geburtsdatum und -ort: ......................................................................................................................................... Fotografie 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): ......................................................................................................................................... 5. Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme): ......................................................................................................................................... 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: ......................................................................................................................................... 7. Art und Nummer des Reisedokuments: ......................................................................................................................................... Text von Bild B. DURCHBEFÖRDERUNG 1. Art der Durchbeförderung: auf dem Luftweg auf dem Seeweg auf dem Landweg 2. Bestimmungsstaat: ......................................................................................................................................... 3. Gegebenenfalls weitere Durchgangsstaaten: ......................................................................................................................................... 4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Zeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen: ......................................................................................................................................... ......................................................................................................................................... ..............................

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.