Europäische Union

2005/371/EG: Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

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17.5.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 124/21 BESCHLUSS DES RATES vom 3. März 2005 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2005/371/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss vom 28. November 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auszuhandeln. (2) Die Verhandlungen über das Abkommen fanden am 15. und 16. Mai, 18. September und 5. November 2003 statt. (3) Das am 18. Dezember 2004 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden. (4) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten. (5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 3. März 2005. Im Namen des Rates Der Präsident F. BILTGEN ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) und DIE REPUBLIK ALBANIEN (im Folgenden „Albanien“ genannt) — ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albaniens unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den internationalen Übereinkünften über die Auslieferung, IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark. b) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. c) „Staatsangehöriger Albaniens“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzt. d) „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Albaniens oder eines Mitgliedstaats besitzt. e) „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. f) „Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Albanien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben. g) „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Albaniens oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum. ABSCHNITT I RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN ALBANIENS Artikel 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Albanien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Albaniens sind. Dies gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die albanische Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist. (2)   Falls notwendig stellt Albanien der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert Albanien das Reisedokument innerhalb von 14 Kalendertagen oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Albanien das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls erneuert, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) anerkennt. Artikel 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1)   Albanien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Albaniens sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Albaniens oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist sind. (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Albaniens gereist ist oder b) der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, — dass die betreffende Person im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung Albaniens mit längerer Gültigkeitsdauer ist oder — dass das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Mitgliedstaats mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente erlangt wurde. (3)   Falls notwendig, stellt Albanien der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert Albanien das Reisedokument innerhalb von 14 Kalendertagen oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Albanien das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls erneuert, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt. ABSCHNITT II RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT Artikel 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Albaniens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind. Dies gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von Albanien zumindest zugesagt worden ist. (2)   Falls notwendig, stellt der Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument innerhalb von 14 Kalendertagen oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls erneuert, so wird davon ausgegangen, dass er die albanische Bescheinigung für die Rückführung (2) anerkennt. Artikel 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Albaniens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet Albaniens eingereist sind. (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder b) Albanien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, — dass die betreffende Person im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats mit längerer Gültigkeitsdauer ist oder — dass das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung Albaniens mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente erlangt wurde. (3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt ausgereist ist. (4)   Falls notwendig, stellt der Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument innerhalb von 14 Kalendertagen oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls erneuert, so wird davon ausgegangen, dass er die albanische Bescheinigung für die Rückführung anerkennt. ABSCHNITT III RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN Artikel 6 Grundsatz (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln. (2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu richten ist, sofern die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist. Artikel 7 Rückübernahmeersuchen (1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten: a) Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und falls möglich, Geburtsort, Name des Vaters, Name der Mutter, letzter Aufenthaltsort); b) die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. (2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten: a) die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; b) die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sind. (3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt. Artikel 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit (1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Albanien die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. (2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Albanien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. (3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen Albaniens oder des betreffenden Mitgliedstaats auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen. Artikel 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Albanien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. (2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Albanien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. (3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar. Artikel 10 Fristen (1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen. (2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. (3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. nach Ablauf der Frist von 14 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten, überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Artikel 11 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung (1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Albaniens und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Informationen, die für die Überstellung von Belang sind. (2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme der Fluggesellschaften Albaniens oder der Mitgliedstaaten; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus Albanien oder einem Mitgliedstaat handelt. Artikel 12 Irrtümliche Rückübernahme Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 nicht erfüllt waren, so nimmt Albanien die von einem Mitgliedstaat rückübernommene Person und ein Mitgliedstaat die von Albanien rückübernommene Person unverzüglich zurück. In diesem Fall tauschen die zuständigen Behörden Albaniens und des betreffenden Mitgliedstaats auch alle ihnen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der zurückzunehmenden Person aus. ABSCHNITT IV DURCHBEFÖRDERUNG Artikel 13 Grundsätze (1)   Die Mitgliedstaaten und Albanien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können. (2)   Albanien genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Albaniens die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist. (3)   Die Durchbeförderung kann von Albanien oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden: a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung droht oder b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen unterworfen ist oder c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates. (4)   Albanien bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen, falls notwendig, unverzüglich zurück. Artikel 14 Durchbeförderungsverfahren (1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss: a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.