Europäische Union

2001/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 zur Festsetzung von Geldbußen wegen unrichtiger und entstellter Angaben in einer Anmeldung und unrichtiger Angaben in Beantwortung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1610 — Deutsche Post/trans-o-flex) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4502)

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Avis juridique important | 32001D0271 2001/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 zur Festsetzung von Geldbußen wegen unrichtiger und entstellter Angaben in einer Anmeldung und unrichtiger Angaben in Beantwortung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1610 — Deutsche Post/trans-o-flex) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4502) Amtsblatt Nr. L 097 vom 06/04/2001 S. 0001 - 0026 Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 zur Festsetzung von Geldbußen wegen unrichtiger und entstellter Angaben in einer Anmeldung und unrichtiger Angaben in Beantwortung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1610 - Deutsche Post/trans-o-flex) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4502) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/271/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) erste Alternative, nach Aufforderung der Deutschen Post zur Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten der Kommission, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: A. EINLEITUNG I. VERFAHRENSGEGENSTAND (1) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass die Deutsche Post AG (Deutsche Post) anlässlich ihrer Anmeldung vom 4. Februar 1999 in der Sache Nr. IV/M.1447 - Deutsche Post/trans-o-flex unrichtige und entstellte Angaben zum Erwerb der Kontrolle über die trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH (trans-o-flex) gemacht hat. Die Deutsche Post hat ebenfalls unrichtige Auskünfte in Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission vom 23. Februar 1999 (Rgnr. 1999), vom 26. März 1999 (Rgnr. 3359) und vom 22. April 1999 (Rgnr. 4350) erteilt. (2) Die Deutsche Post hat damit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) erste Alternative der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (im Folgenden: "Fusionskontrollverordnung") verletzt. (3) Die Kommission setzt daher gegen die Deutsche Post in beiden Fällen ein Bußgeld fest. II. ANMELDEVERFAHREN IV/M.1147 - DEUTSCHE POST/TRANS-O-FLEX (4) Am 4. Februar 1999 hat die Deutsche Post den Erwerb von 50,4 % der Anteile an der trans-o-flex von der Industrial Information GmbH (Industrial Information) als Zusammenschlussvorhaben nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission angemeldet. (5) Nach Ansicht der Deutschen Post stellt der beabsichtigte Mehrheitserwerb eine strukturelle Änderung dar, mit dem sie die alleinige Kontrolle über die trans-o-flex erwirbt. Sie gibt in der Anmeldung an, dass wesentliche Entscheidungen in den Entscheidungsgremien der trans-o-flex der einfachen Mehrheit bedürfen, über die die Deutsche Post erst mit Erwerb der Mehrheitsanteile verfügen wird. (6) Die Kommission hat am 4. März 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens entschieden, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten. Am 5. Mai 1999 hat die Deutsche Post die Anmeldung "zurückgezogen". Als Grund für die Rücknahme der Anmeldung gab die Deutsche Post an, dass sie beabsichtigte, die Verträge, die die Grundlage der angemeldeten Transaktion bildeten, aufzulösen. Dies ist am 7. Mai 1999 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Verfahren wegen Wegfalls des Verfahrensgegenstands eingestellt. III. BUSSGELDVERFAHREN IV/M.1610 - DEUTSCHE POST/TRANS-O-FLEX (7) Da die Ausführungen der Deutschen Post in der Anmeldung zur Beurteilung der angemeldeten Transaktion eine Reihe von wesentlichen Fragen offenließen, hat die Kommission eine Reihe von Auskunftsverlangen an die Deutsche Post sowie andere an der Transaktion von 1997 Beteiligte gerichtet, um den Sachverhalt aufzuklären. Diese Ermittlungen haben Folgendes ergeben: (8) Die Deutsche Post hat die Informationspflichten der Fusionskontrollverordnung in ihrer Anmeldung sowie in ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission verletzt. Sie hat in der Anmeldung zu den Umständen, die für die Beurteilung der Frage, ob ein Wechsel der Kontrollverhältnisse durch die 1999 angemeldete Transaktion stattfindet, entscheidend sind, unrichtige und entstellte Angaben gemacht. In ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission, die zum Teil erst nach wiederholter Aufforderung übermittelt wurden, hat die Deutsche Post zu diesem Punkt ebenfalls unrichtige Antworten gegeben. Die in den Auskunftsverlangen gestellten Fragen wurden häufig erst durch die eigenen Ermittlungen der Kommission aufgeworfen. (9) Die unrichtigen und entstellten Angaben der Deutschen Post beziehen sich auf Tatsachen im Zusammenhang mit der Transaktion von 1997. Im Gegensatz zu der von der Deutschen Post in ihrer Erwiderung vertretenen Auffassung ist die Kenntnis aller mit dieser Transaktion zusammenhängenden Umstände für die Beurteilung der 1999 angemeldeten Transaktion entscheidend. Ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung und damit die Zuständigkeit der Kommission zur Beurteilung dieser Transaktion liegt nur bei einer Änderung der Kontrollverhältnisse vor. Sollte die Deutsche Post bereits 1997 Kontrolle über die trans-o-flex erworben haben, so ist eine Änderung der Kontrolle über die trans-o-flex durch den Erwerb der Mehrheitsanteile durch die Deutsche Post im Jahr 1999 nicht mehr möglich. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist damit die Kenntnis aller Umstände der Transaktion 1997. (10) Erst durch ihre Ermittlungen hat die Kommission Kenntnis von Tatsachen erhalten, die wesentliche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Deutsche Post bereits im Jahr 1997 die Kontrolle an der trans-o-flex erworben haben könnte. Diese Tatsachen legen den Schluss nahe, dass die Deutsche Post 1997 nicht lediglich eine Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollbefugnisse an der Hanna 95 Beteiligungs-Verwaltungs GmbH, München, (Hanna 95) und damit an der trans-o-flex AG erworben hat. Für das Vorliegen eines solchen Kontrollerwerbs sprechen die Umstände des Anteilserwerbs an der Hanna 95 im Jahr 1997, der zeitliche Ablauf der einzelnen Transaktionen sowie die Umstände und die Art der verschiedenen mit dem Anteilserwerb zusammenhängenden Transaktionen. (11) Die Ergebnisse der Ermittlungen basieren auf den Antworten anderer an der Transaktion Beteiligter auf die von der Kommission ausgesandten Auskunftsverlangen. Sie gründen sich ebenfalls auf die Durchsicht der von der Deutschen Post und von der trans-o-flex nach Anforderung durch die Kommission übermittelten Sitzungsprotokolle der Aufsichts- und Leitungsorgane dieser beiden Unternehmen. Darüber hinaus basieren diese Ergebnisse auch auf Antworten der Deutschen Post, insbesondere auf dem Mahnschreiben der Kommission von 22. April 1999, mit dem die Beantwortung einer Reihe von Fragen, die der Deutschen Post bereits mit den Auskunftsverlangen vom 23. Februar 1999 und vom 26. März 1999 gestellt worden waren, verlangt wurde. (12) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass inzwischen auch das Bundeskartellamt unter dem Aktenzeichen B9-88/99 ein Verwaltungsverfahren bezüglich der Transaktion im Jahr 1997 eingeleitet hat. B. SACHVERHALT I. INHALT DER ANMELDUNG (13) In der Anmeldung vom 4. Februar 1999 werden von der Deutschen Post zum angemeldeten Zusammenschluss folgende Ausführungen gemacht: (14) "Die Deutsche Post beabsichtigt, den von der Industrial Information, Zürich, gehaltenen Anteil an der trans-o-flex GmbH in Höhe von 50,4 % zu erwerben, um auf diese Weise die alleinige Kontrolle über trans-o-flex zu erlangen, nachdem die Post bereits im Juni 1997 24,8 % der Anteile an tof erworben hat. Das jetzige Zusammenschlussvorhaben hat folgende Vorgeschichte: Mit Kaufvertrag vom 21. November 1995 hat die Hanna 95 Beteiligungs-Verwaltungs GmbH, München, sämtliche 1 Million Stammaktien an der trans-o-flex AG im Nennwert von jeweils 50,00 DM von der Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg, mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30. Dezember 1995 erworben. Die Hanna 95 Beteiligungs-Verwaltungs GmbH war - wie die Industrial Information GmbH - eine Vorratsgesellschaft (reiner Mantel), deren Inhaber das Anwaltsbüro Oppenhoff & Rädler war. Die Gesellschaftsanteile an der Hanna 95 GmbH wurden von einer Reihe privater Investoren übernommen. Diese Investoren waren im Jahr 1997 daran interessiert, die Mehrheit ihrer Anteile an der Hanna 95 zu veräußern. Als Hauptkaufinteressenten kamen aus Sicht der Veräußerer die holländische und die deutsche Post in Frage. Es ging den Veräußerern darum, mindestens drei Viertel der Anteile unverzüglich gegen sofortige Zahlung des ausgehandelten Kaufpreises zu verwerten. Aufgrund der damaligen Konstellation (Umsatzgrenzen) war für den Erwerb der Anteile an der Hanna 95 durch die Deutsche Post das Bundeskartellamt zuständig. Zudem hätte die Operation in anderen Ländern der EU bei den jeweils zuständigen Kartellbehörden angemeldet werden müssen, in denen trans-o-flex tätig war. Aufgrund dieser Umstände hätte die Abwicklung eines Mehrheitserwerbes an Hanna 95 durch die Deutsche Post mehrere Monate in Anspruch genommen. Die Veräußerer waren nicht bereit, solange zuzuwarten. Sie waren jedoch damit einverstanden, der Deutschen Post eine Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollbefugnisse einzuräumen, wenn es gelänge, einen weiteren Investor zu gewinnen, der in der Lage war, die Operation sogleich abzuschließen. Es ging also darum, einen Investor zu finden, der zusammen mit dem Umsatz von trans-o-flex die 2-Milliarden-Grenze nicht erreichte, die nach dem deutschen Kartellrecht eine vorherige Anmeldung erforderlich macht. [Herr R](4), Barcelona, war bereit, die Mehrheit des Unternehmens zu erwerben, weil er sich gute Chancen ausrechnete, durch einen späteren Verkauf einen angemessenen Gewinn erzielen zu können. Auf diese Weise kam es zum Erwerb von 50,4 % der Anteile an der Hanna 95 durch die Industrial Information, die inzwischen in das Eigentum von [Herr R](5) übergegangen war." (15) In diesem Zusammenhang wird in der Anmeldung auf die ihr beigefügte Anlage 5 verwiesen. Diese enthält den zwischen den Veräußerern und der Industrial Information am 10. Juli 1997 geschlossenen Kaufvertrag über 50,4 % der Anteile an der Hanna 95. Als Vertreter der Käuferin Industrial Information ist [Herr H](6), der die Deutsche Post im vorliegenden Fall als Anwalt vertritt, aufgetreten. (16) Die Anmeldung enthält weiter folgende Ausführungen: "Durch Verschmelzungsvertrag vom 26. September 1997 (Anlage 6) wurde die trans-o-flex Schnell-Lieferdienst AG auf die Hanna 95 Beteiligungs-Verwaltungs GmbH verschmolzen. Anschließend wurde der Firmenname der Hanna 95 Beteiligungs-Verwaltungs GmbH geändert in trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH." (17) Der Anmeldung ist als Anlage 6 ein zwischen der Hanna 95 GmbH und der trans-o-flex AG am 25. September 1997 geschlossener notarieller Vertrag beigefügt, mit dem die Hanna 95 GmbH auf die trans-o-flex AG verschmolzen wird. Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch die genannten Organe der beiden Gesellschaften. Die Zustimmung dieser Organe wurde nicht beigefügt. (18) In der Anmeldung heißt es weiter: "Die trans-o-flex GmbH wird in vollem Umfang von der Industrial Information kontrolliert, weil alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden und Industrial Information eine Mehrheit von 50,4 % der Anteile hat. (Wegen der Einzelheiten verweise ich auf mein Schreiben vom 22. Januar 1999 an [... Name einer Mitarbeiterin der Kommission] (Anlage 6a). Diesem Schreiben ist auch der Gesellschaftsvertrag der trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH beigefügt, aus dessen § 16 Absatz 6 sich ergibt, dass die einfache Mehrheit für alle Beschlüsse der Gesellschaft maßgebend ist. Alle wesentlichen Beschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung gefasst, weil der Aufsichtsrat paritätisch besetzt ist und ihm deshalb nur die nach dem Gesetz zwingend erforderlichen Aufgaben übertragen wurden.) [Herr R](7) hat die ihm zustehenden Gesellschafterrechte stets auch wahrgenommen." (19) In dem der Anmeldung als Anlage 6a beigefügten Schreiben vom 22. Januar 1999 stellt [Herr H](8) als Rechtsanwalt der Deutschen Post die Vorgeschichte der als Zusammenschluss angemeldeten Transaktion in ähnlicher, aber detaillierterer Weise als in der Anmeldung dar. So wird auf informelle Kontakte mit dem Bundeskartellamt hingewiesen, die ergeben hätten, dass eine schnelle Entscheidung von dort nicht zu erwarten sei. Da die Veräußerer auf einem sofortigen Verkauf bestanden hätten, habe die Deutsche Post nur eine Chance gegenüber der ebenfalls interessierten niederländischen Post gehabt, wenn es schnell und endgültig zu einer Vereinbarung käme. Er, [Herr H](9), habe daher vorgeschlagen, dass die Deutsche Post lediglich einen keine Kontrolle begründenden Minderheitsanteil an trans-o-flex erwerben solle und man einen anderen Investor finden solle, der die Mehrheit an der Hanna 95 und damit der trans-o-flex AG erwerben solle. Dieser Investor sei in [Herrn R](10) gefunden worden. [Herr R](11) sei ein in Spanien lebender Industrieller, der eine Beteiligung an einem spanischen Aluminiumunternehmen besitze. [Herr R](12) habe darauf bestanden, dass die gesamte Operation unter Ausschluss dieses spanischen Unternehmens stattfinden solle. Wegen der in dieser Angelegenheit gebotenen Eile habe er, [Herr H](13), vorgeschlagen, dass [Herr R](14) die der Anwaltskanzlei von [Herrn H](15) als Vorhaltegesellschaft gehörende schweizerische Industrial Information erwerben solle, da keine Zeit bestuende, eine neue Gesellschaft zu gründen. Die Nutzung von Vorhaltegesellschaften sei bei Anwälten üblich. [Herr R](16) sei mit diesem Verfahren einverstanden gewesen ebenso wie die Verkäufer, nachdem die Finanzierung der Kaufpreises gesichert war. (20) In dem Schreiben vom 22. Januar 1999 heißt es weiter, dass beide Transaktionen, d. h. der Minderheitserwerb der Deutschen Post und der Mehrheitserwerb der Industrial Information, am selben Tage, dem 10. Juli 1997, stattgefunden hätten. Die verbleibenden Anteile in Höhe von 24,8 % würden von [Herrn A](17) und [Herrn Sch](18) gemeinsam gehalten. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Deutsche Post lediglich einen keine Kontrolle begründenden Minderheitsanteil an der Hanna 95 erwerben würde. Diese Minderheitsrechte würden der Deutschen Post keine Rechte zur Einflussnahme auf strategische Entscheidungen oder die tägliche Leitung der trans-o-flex gewähren. (21) In diesem Zusammenhang verweist [Herr H](19) wiederum auf die beigefügte Satzung der trans-o-flex GmbH und schließt daraus, dass allein die Industrial Information die trans-o-flex kontrollierte. Da klar gewesen sei, dass die Industrial Information die Anteile an der trans-o-flex lediglich für einen begrenzten Zeitraum halten werde und [Herr R](20) versuchen würde, die Anteile mit einem angemessenen Gewinn zu verkaufen, sei zwischen der Deutschen Post und der Industrial Information eine Put-Option vereinbart worden, die die Deutsche Post verpflichtete, die trans-o-flex-Anteile zu erwerben, sobald Industrial Information dies wünschte. Dieser Put-Option habe keine Call-Option zugunsten der Deutschen Post gegenübergestanden, so dass es ausschließlich der Industrial Information überlassen geblieben sei, wann der Verkauf der Anteile stattfinden sollte. (22) Der diesem Schreiben beigefügte Gesellschaftsvertrag datiert vom 27. August 1998 und gilt für die trans-o-flex GmbH. II. ERGEBNIS DER ERMITTLUNGEN 1. Hintergrund der Transaktion 1997 (23) Die Deutsche Post beabsichtigte bereits im Juli 1997, die Kontrolle über trans-o-flex zu erwerben. Nach den unter B.I wiedergegebenen Angaben der Deutschen Post in der Anmeldung hätte die Abwicklung eines Mehrheitserwerbs durch die Deutsche Post zum damaligen Zeitpunkt angesichts der Zuständigkeit des Bundeskartellamtes und einer Reihe von Wettbewerbsbehörden in anderen Mitgliedstaaten mehrere Monate in Anspruch genommen. Die Veräußerer waren nicht bereit, solange zu warten, sondern wollten in diesem Fall an andere Interessenten verkaufen. Die niederländische Post hatte an einem Erwerb von trans-o-flex Interesse gezeigt. (24) Die Veräußerer, die mindestens drei Viertel der trans-o-flex-Anteile verkaufen wollten, waren jedoch mit einem Minderheitserwerb durch die Deutsche Post in Höhe von 24,8 % einverstanden, sofern diese einen Erwerber für die restlichen Anteile gewinnen konnte. Die Deutsche Post beauftragte ihren Anwalt, [Herrn H](21), damit, einen solchen Investor zu finden. Der Verkauf der Mehrheitsanteile in Höhe von 50,4 % erfolgte an eine von [Herrn H](22) kontrollierte Vorhaltegesellschaft, die Industrial Information, so dass ein Verkauf von insgesamt 75,2 % der Anteile an trans-o-flex am 10. Juli 1997 erfolgen konnte. Die Anteile der Industrial Information wurden elf Tage später von der Industrial Information an [Herrn R](23) weiterübertragen. Die Deutsche Post begnügte sich lediglich deshalb mit einer Minderheitsbeteiligung, um sich den späteren Erwerb der Mehrheitsanteile sichern zu können. 2. Rechtsgeschäfte am 10. Juli 1997 (25) Der Verkauf der Minderheitsbeteiligung an der Hanna 95 an die Deutsche Post erfolgte am 10. Juli 1997. Am selben Tag erwarb die Industrial Information an diesem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung, und es wurden eine Reihe anderer mit diesen Verkäufen in Zusammenhang stehende Vereinbarungen geschlossen. a) Erwerb einer Minderheitsbeteiligung durch die Deutsche Post (26) Aus dem von der Deutschen Post in Beantwortung eines Auskunftsverlangens am 1. März 1999 vorgelegten Kaufvertrag geht hervor, dass die Deutsche Post am 10. Juli 1997 eine Minderheitsbeteiligung an der trans-o-flex erworben hat. Der Kaufvertrag vom 10. Juli 1997 zwischen den Verkäufern und der Käuferin hatte den Erwerb von 24,8 % der Anteile an der Hanna 95 zum Gegenstand. Die Deutsche Post bezahlte für ihren Anteil an der Hanna 95 einen Kaufpreis von [entspricht pro Anteil dem von Industrial Information gezahlten Kaufpreis, Erwägungsgrund 30](24) Mio. DEM. (27) Bei den Veräußerern handelte es sich um eine Reihe privater Investoren, die alle trans-o-flex-Anteile im Jahr 1995 über die Hanna 95 von der Franz Haniel & Cie. GmbH (Haniel) erworben hatten. Diese Veräußerer wollten sich im Jahr 1997 von der Mehrheit ihrer Anteile an der Hanna 95 und damit auch an deren - einziger - Tochtergesellschaft trans-o-flex trennen. (28) Die Käuferin war die Deutsche Post Express und Transport GmbH. Es handelt sich bei dieser Gesellschaft um eine Tochter der Deutschen Post, die am 1. Juli 1997 als Holdinggesellschaft gegründet worden ist, wie sich aus dem der Anmeldung beigefügten Geschäftsbericht ergibt. (29) Durch den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Hanna 95 GmbH erwarb die Deutsche Post mittelbar eine entsprechende Beteiligung an der trans-o-flex AG, deren Alleineigentümerin die Hanna 95 war. b) Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung durch die Industrial Information (30) Aus dem der Anmeldung beigefügten Vertrag ist zu entnehmen, dass die Verkäufer der Hanna 95 am 10. Juli 1997 mit dem Schweizer Unternehmen Industrial Information einen Kaufvertrag über 50,4 % der Anteile an der Hanna 95 für einen Kaufpreis von [entspricht dem Darlehen, Erwägungsgrund 45](25) Mio. DEM abgeschlossen haben. (31) [Herr H](26), der Anwalt der Deutschen Post, ist dabei für die Industrial Information aufgetreten. Wie dem von der Kommission beim Handelsregister Zürich angeforderten Registerauszug zu entnehmen ist, war die Industrial Information eine schweizerische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zu diesem Zeitpunkt von [Herrn H](27) über eine Zweidrittelmehrheit kontrolliert wurde. [Herr G](28), der allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Industrial Information, hielt ein weiteres Drittel der Industrial Information. (32) Die restlichen 24,8 % der Anteile an der Hanna 95 verblieben nach Angaben der Deutschen Post bei zwei (laut Konsortialvertrag(29) drei) Mitgliedern der verkaufenden Investorengruppe, den Herren [Herr Sch](30) und [Herr A](31) ([A](32) Gruppe). Es ist vorgesehen(33), dass diese ihre Stimmrechte nur gemeinsam ausüben können. (33) Da Hanna 95 Alleingesellschafterin der trans-o-flex war, erwarb die Industrial Information über ihre Anteile an der Hanna 95 indirekt Anteile von 50,4 % an der trans-o-flex. c) Konsortialvereinbarung (34) Am 10. Juli 1997 wurde zwischen der Industrial Information, der Deutschen Post und den Verkäufern der Hanna 95 eine so genannte "Konsortialvereinbarung" geschlossen, die unter anderem Regelungen zur Besetzung der Leitungs- und Kontrollorgane der Hanna 95 und der trans-o-flex zum Gegenstand hat. Sie enthält insbesondere detaillierte Regelungen über die Anzahl der den Gesellschaftern jeweils zustehenden Aufsichtsratsmandate. Die Deutsche Post hat diesen Vertrag erst am 27. April 1999 in Beantwortung der Mahnung der Kommission vom 22. April 1999 zu ihrem Auskunftsverlangen vom 26. März 1999 vorgelegt. In ihrem Schreiben vom 6. April 1999 hat die Deutsche Post auf die Frage nach einer Vereinbarung über die Vergabe der Sitze im Vorstand und Aufsichtsrat der trans-o-flex hingegen noch erklärt, dass schriftliche Unterlagen über die Besetzung des Aufsichtsrates der trans-o-flex nicht vorlägen. Dieselbe Frage zur Besetzung des Vorstandes hat die Deutsche Post dort unbeantwortet gelassen. (35) Die Konsortialvereinbarung sieht vor, dass die Geschäftsführung der Hanna 95 erweitert wird. Darüber hinaus soll der Vorstand der trans-o-flex im Einvernehmen der Parteien umbesetzt werden. Der [A](34) Gruppe wird das Recht, wenigstens eines von vier Vorstandsmitgliedern zu bestimmen, eingeräumt, sofern der Vorstand nicht verkleinert wird. (36) Der nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes zwölf Mitglieder zählende Aufsichtsrat der trans-o-flex wird auf 16 Personen erweitert(35), wobei für die Anteilseigner die [A](36) Gruppe und die Deutsche Post jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder und die Industrial Information vier Mitglieder entsenden darf. (37) Weiter enthält die Vereinbarung Regelungen zur Kapitalausstattung der trans-o-flex AG. So besteht eine Verpflichtung, eine Eigenkapitalquote von [...](37) % zu gewährleisten. Kapitalerhöhungen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von 80 % der Stimmen. Hingegen bedarf die Erschließung, der Erwerb oder die Abgabe von Geschäftsfeldern, abgesehen vom Erwerb nicht kostendeckender Geschäftsfelder, lediglich einer Mehrheit von 75 %. (38) Der in der Konsortialvereinbarung in Bezug genommene weitergeltende Gesellschaftsvertrag der Hanna 95 in der Fassung vom 22. Dezember 1995/28. Februar 1996 ist der Kommission nicht vorgelegt worden. d) Optionsvereinbarung (39) Am 10. Juli 1997 wurde zwischen der Deutschen Post und der Industrial Information ein als "Optionsvereinbarung" bezeichneter Vertrag geschlossen, der der Kommission am 1. März 1999 von der Deutschen Post in Beantwortung eines Auskunftsverlangens übermittelt wurde. Darin verpflichtet sich die Deutsche Post, auf Verlangen der Industrial Information deren Anteile an der trans-o-flex zu erwerben, sofern die Industrial Information von diesem Recht am 31. Juli 1998 Gebrauch macht. Der für diesen Fall vereinbarte Kaufpreis berechnet sich auf der Grundlage des von Industrial Information für die Anteile an trans-o-flex entrichteten Kaufpreises zuzüglich der ihr entstandenen Aufwendungen und abzüglich der der Industrial Information zugute gekommenen Gewinne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.