Europäische Union

2012/373/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

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ner Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Prozesse zu unterstützen. (4)   Liberia sorgt dafür, dass der für die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Kapazitätsaufbau in den nationalen Planungsinstrumenten, etwa den Strategien zur Armutsbekämpfung und den Haushaltsplänen, berücksichtigt wird. (5)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsinitiativen koordiniert werden, beispielsweise mit Initiativen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+). (6)   Die zusätzlichen Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Liberias durch Mitgliedstaaten der Union gelten. Artikel 16 Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens (1)   Im Einklang mit dem Nationalen Gesetz zur Reform des Forstsektors (NFRL), das eine partizipative Bewirtschaftung der Waldressourcen vorsieht, gewährleistet Liberia, dass die Umsetzung und Überwachung dieses Abkommens in Absprache mit beteiligten Akteuren wie Unternehmen, Zivilgesellschaft, lokalen Gemeinschaften und anderen von den Wäldern abhängigen Personengruppen erfolgen. Die Partizipation der beteiligten Akteure erfolgt über die bestehenden Strukturen für die Waldbewirtschaftung und -verwaltung sowie über die Mitgliedschaft in einem nach Absatz 2 einzurichtenden nationalen Gremium. (2)   Liberia richtet einen nationalen Ausschuss für die Überwachung der Umsetzung dieses Abkommens ein, der sich aus Vertretern einschlägiger Regierungsstellen und anderer relevanter Akteure zusammensetzt. (3)   Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Artikel 17 Soziale Schutzmaßnahmen (1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener Personen und lokaler Gemeinschaften zu entwickeln, einschließlich solcher, die am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind. (2)   Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen etwaige negative Auswirkungen zu ergreifen. Artikel 18 Marktanreize Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen: a) Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung legal erzeugter Holzprodukte zu gewährleisten, und b) Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union. Artikel 19 Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee, im Folgenden „JIC“) ein, um die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens zu erleichtern. Zudem erleichtert der JIC den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien. (2)   Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im JIC, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im JIC führen zwei seiner Mitglieder — ein Vertreter der Union und ein Vertreter Liberias — gemeinsam. (3)   Der JIC prüft Fragen, die die effektive Umsetzung dieses Abkommens betreffen. Für die Tätigkeit des JIC gilt insbesondere Folgendes: a) Er tritt mindestens zweimal jährlich zu den Terminen und an den Orten zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden; b) er erstellt seine Tagesordnungen und die Vorgaben für gemeinsame Maßnahmen; c) er gibt sich eine Geschäftsordnung; d) er legt eine Regelung für den gemeinsamen Vorsitz in seinen Sitzungen fest; e) er sorgt für eine transparente Arbeitsweise und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse; f) bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder andere Untergremien eingesetzt, wenn es um Bereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern; g) er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht. Einzelheiten zum Inhalt dieses Berichts sind in Anhang IX aufgeführt. (4)   Die spezifischen Aufgaben des JIC sind in Anhang X beschrieben. (5)   Für den Zeitraum von der Paraphierung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein gemeinsamer Dialog- und Überwachungsmechanismus eingerichtet, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern. Artikel 20 Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens (1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: Liberia: Europäische Union: Landwirtschaftsminister Leiter der Delegation der Union in Liberia (2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen. Artikel 21 Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen (1)   Die Veröffentlichung von Informationen ist ein wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Politikgestaltung, weshalb die Information der beteiligten Akteure von zentraler Bedeutung für dieses Abkommen ist. Zur Erleichterung der Anwendung und Überwachung der Systeme, zur Verbesserung der Transparenz, zur Stärkung des Vertrauens von beteiligten Akteuren und Verbrauchern sowie zur Stärkung der Rechenschaftspflicht der Vertragsparteien werden regelmäßig Informationen veröffentlicht. In Anhang IX ist im Einzelnen aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden. (2)   Jede Vertragspartei legt fest, in welcher Form die Informationen am besten veröffentlicht werden. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien, den beteiligten Akteuren im Forstsektor verlässliche, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen. (3)   Die Aufgabenbeschreibung und die Verfahren für die Tätigkeit des JIC werden veröffentlicht. Artikel 22 Vertrauliche Informationen (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten offen und lassen keine Offenlegung durch ihre an der Umsetzung des Abkommens beteiligten Behörden zu. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl und Art der von Liberia erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der auf der Grundlage dieser Genehmigungen getätigten Ausfuhren von Holzprodukten aus Liberia in die Union, b) Name und Anschrift der betreffenden FLEGT-Genehmigungsinhaber und Einführer, c) Höhe der von jedem Ausführer entrichteten Abgaben, d) Geldstrafen oder Verwaltungsakte gegen Vertragsnehmer oder FLEGT-Genehmigungsinhaber. Artikel 23 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Liberias andererseits. Artikel 24 Streitbeilegung (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie frühzeitig Konsultationen abhalten. (2)   Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den JIC damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem JIC werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der JIC alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des wirksamen Funktionierens dieses Abkommens. (3)   Gelingt es dem JIC nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine unabhängige dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten. (4)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. (5)   Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. (6)   Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf. (7)   Der JIC legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest. Artikel 25 Aussetzung (1)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen, wenn die andere Vertragspartei a) ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt oder b) nicht dafür sorgt, dass die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die entsprechenden Mittel vorhanden sind, oder c) durch ihr Handeln bzw. durch Unterlassen erhebliche Risiken für die Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit der Menschen in der Union oder Liberia entstehen lässt. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. (2)   Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft. (3)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, und die Vertragsparteien die Wiederaufnahme vereinbart haben, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen. Artikel 26 Änderungen (1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des JIC ihren Vorschlag vor. Der JIC erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und nehmen sie, wenn sie einverstanden sind, nach ihren jeweiligen internen Verfahren an. (2)   Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Der JIC kann Änderungen der Anhänge beschließen. (4)   Notifikationen von Änderungen werden den Verwahrern dieses Abkommens übersandt; für das Inkrafttreten gelten die in Absatz 2 genannten Fristen und Verfahren. Artikel 27 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens und sind rechtsverbindlich. Artikel 28 Geltungsdauer Dieses Abkommen gilt ab seinem Inkrafttreten auf unbestimmte Zeit. Artikel 29 Kündigung dieses Abkommens Ungeachtet des Artikels 28 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. Artikel 30 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut maßgebend. Artikel 31 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben. (2)   Die Notifikationen werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem liberianischen Außenministerium übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind. Съставено в Брюксел на двадесет и седми юли две хиляди и единадесета година. Hecho en Bruselas, el veintisiete de julio de dos mil once. V Bruselu dne dvacátého sedmého července dva tisíce jedenáct. Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende juli to tusind og elleve. Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juli zweitausendelf. Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta juulikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Ιουλίου δύο χιλιάδες έντεκα. Done at Brussels on the twenty-seventh day of July in the year two thousand and eleven. Fait à Bruxelles, le vingt-sept juillet deux mille onze. Fatto a Bruxelles, addì ventisette luglio duemilaundici. Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada divdesmit septītajā jūlijā. Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų liepos dvidešimt septintą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év július huszonhetedik napján. Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Lulju tas-sena elfejn u ħdax. Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste juli tweeduizend elf. Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego lipca roku dwa tysiące jedenastego. Feito em Bruxelas, em vinte e sete de Julho de dois mil e onze. Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte iulie două mii unsprezece. V Bruseli dvadsiateho siedmeho júla dvetisícjedenásť. V Bruslju, dne sedemindvajsetega julija leta dva tisoč enajst. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattayksitoista. Som skedde i Bryssel den tjugosjunde juli tjugohundraelva. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Република Либерия Por la República de Liberia Za Liberijskou republiku For Republikken Liberia Für die Republik Liberia Libeeria Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Λιβερίας For the Republic of Liberia Pour la République du Liberia Per la Repubblica di Liberia Libērijas Republikas vārdā – Liberijos Respublikos vardu A Libériai Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Liberja Voor de Republiek Liberia W imieniu Republiki Liberii Pela República da Libéria Pentru Republica Liberia Za Libérijskú republiku Za Republiko Liberijo Liberian tasavallan puolesta För Republiken Liberia (1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2)  KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003. (3)  A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008. (4)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. (5)  National Forestry Reform Law (NFRL) von 2006. (6)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (7)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (8)   ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Anhang I Verzeichnis der Produkte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen Anhang II Legalitätssicherungssystem Liberias Anhang III Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus Liberia ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union Anhang IV Bestimmungen und technische Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen Anhang V Aufgaben der unabhängigen Prüfinstanz Anhang VI Kriterien zur Bewertung des Legalitätssicherungssystems Anhang VII Umsetzungszeitplan Anhang VIII Flankierende Maßnahmen Anhang IX Öffentliche Information und Transparenz Anhang X Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens ANHANG I VERZEICHNIS DER PRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN HS-Codes Warenbezeichnung 4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst, einschließlich Rubberwood-Hackschnitzeln 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden 4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt 4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz 4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe 4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz 9403.30 Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art 9403.40 Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art 9403.50 Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art 9403.60 andere Holzmöbel ANHANG II LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM LIBERIAS 1.   EINLEITUNG Das liberianische Legalitätssicherungssystem (legality assurance system — LAS) zielt auf die Gewährleistung der Legalität der Zuweisung von Waldnutzungsrechten sowie der Ernte, Beförderung, Verarbeitung und Veräußerung von Holz. Grundlage sind die geltenden liberianischen Rechtsvorschriften und die bestehenden staatlichen Kontrollsysteme. Das System wurde unter Einbeziehung von zahlreichen beteiligten Akteuren im Land wie lokalen Gemeinschaften, zivilgesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Stellen und Vertretern der Privatwirtschaft konzipiert. Diese beteiligten Akteure haben sich im Zuge eines Konsultations- und Beratungsprozesses auf die folgenden Bestandteile des LAS geeinigt: — Legalitätsdefinition, — Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Legalitätsdefinition, — Kontrolle der Lieferkette, — Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, — unabhängige Prüfung. Die Legalitätsdefinition greift die wesentlichen für den Forstsektor geltenden gesetzlichen Anforderungen auf. Sie wurde im Zuge der Verhandlungen über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen mit den beteiligten Akteuren in Liberia abgestimmt. Durch Überprüfung der Legalität soll systematisch festgestellt werden, ob die Anforderungen der Legalitätsdefinition erfüllt sind. Hierfür sind die in den liberianischen Rechtsvorschriften und dem Abkommen genannten staatlichen Stellen zuständig. Das System zur Kontrolle der Lieferkette (chain of custody system — COCS) dient der Überwachung der Holzlieferkette ab dem Wald bis zu dem Ort, an dem das Holz ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft wird. Das COCS umfasst die Kontrolle der Arbeitsabläufe durch die Unternehmen, die Überprüfung durch den COCS-Verwalter und ein Informationssystem zur Speicherung und Analyse der bei diesen Kontrollen und Überprüfungen gewonnenen Daten. Ein COCS, das die LAS-Anforderungen weitgehend erfüllt, war bereits vor der Aufnahme der Verhandlungen über das Abkommen vorhanden. Es wurde von einem externen Dienstleister aufgebaut, der das System auch betreibt, und soll schließlich von der Forstentwicklungsbehörde (Forestry Development Authority — FDA) übernommen werden. Liberia stellt FLEGT-Genehmigungen für alle Ladungen von Holzprodukten aus, die im Einklang mit der Legalitätsdefinition hergestellt und vom COCS ordnungsgemäß kontrolliert wurden. Die unabhängige Prüfinstanz erhöht die Glaubwürdigkeit des LAS, da jeder Bestandteil des Systems auf sein ordnungsgemäßes Funktionieren hin überprüft wird. Die Prüfung wird von einer von den Regulierungsbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten des liberianischen Forstsektors unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Prüfergebnisse werden dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens vorgelegt und die Berichte werden veröffentlicht. Eine Arbeitsgruppe der beteiligten Akteure hat erste Vorgaben für die Überprüfung der Legalität, die Erteilung der Genehmigungen und die unabhängige Prüfung erarbeitet, die im Zuge der Umsetzung des Abkommens weiterentwickelt und in die Praxis umgesetzt werden sollen. In diesem Anhang wird die grundsätzliche Funktionsweise des LAS in der Praxis beschrieben. 2.   ANWENDUNGSBEREICH 2.1.   Einschlagsgebiete Das gesamte im Land erzeugte Holz und alle Holzprodukte, die im Rahmen des LAS kontrolliert werden, müssen aus ausgewiesenen Gebieten stammen, für die die Nutzungsrechte nach geltendem Recht erteilt wurden. Dazu können sowohl Naturwälder als auch Plantagenwälder gehören, sofern die Forstentwicklungsbehörde eine der folgenden Genehmigungen erteilt hat: — Waldbewirtschaftungsvertrag (forest management contract — FMC), — Holzverkaufsvertrag (timber sale contract — TSC), — Privatnutzungsgenehmigung (private use permit — PUP), — Waldnutzungsgenehmigung (forest use permit — FUP), — Genehmigung für motormanuellen Holzeinschlag (chainsaw permit). Die Erteilung dieser Genehmigungen wird in dem Gesetz zur Reform des Forstsektors (National Forestry Reform Law), dem Gesetz über die Rechte lokaler Gemeinschaften (Community Rights Law), der Verordnung über den motormanuellen Holzeinschlag durch kleinere Akteure (Chainsaw Regulation) und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. Verordnungen über die Rechte lokaler Gemeinschaften und die Verordnung über den motormanuellen Holzeinschlag sind derzeit in Ausarbeitung. Nach ihrer Fertigstellung wird das LAS entsprechend geändert und ergänzt. Rubberwood und anderes Holz, das auf der Grun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.