Europäische Union

2012/373/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

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19.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 191/1 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Mai 2012 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (2012/373/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstaben a und v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Mai 2003 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an. (2) Im Einklang mit dem Beschluss 2011/475/EU des Rates (3) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „das Abkommen“) am 27. Juli 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, die Notifikation nach Artikel 31 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen (4). Artikel 3 Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen. Artikel 4 Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (5) zu genehmigen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. GJERSKOV (1)   ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1. (2)   ABl. C 157E vom 6.7.2006, S. 482. (3)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 2. (4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (5)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „die Union“, und DIE REPUBLIK LIBERIA, im Folgenden „Liberia“, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ — IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Liberia, insbesondere im Kontext des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000  (1), geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“, IN ANBETRACHT der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (2), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt, EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer lokaler Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft, IN ANBETRACHT der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der jüngsten Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen (3), GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) und insbesondere auf die Bestimmung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der betreffenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren und Pflanzen beschafft wurden, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen, IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen, GESTÜTZT AUF die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4), IN ANBETRACHT des mit dem liberianischen Gesetz zur Reform des Forstsektors (5) geschaffenen Rahmens, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen der Wirtschaft, der lokalen Gemeinschaften und der Umwelterhaltung bei der Nutzung, Bewirtschaftung und dem Schutz der Waldressourcen herstellt und dadurch eine effiziente Nutzung der Waldressourcen für die wirtschaftliche Entwicklung in der Gegenwart fördert und gleichzeitig gewährleistet, dass die Waldressourcen auch künftigen Generationen zur Verfügung stehen, IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass Liberia die Bedeutung der Partizipation der Öffentlichkeit und der Transparenz für eine nachhaltige Waldnutzung und –bewirtschaftung anerkennt, unter anderem durch Vergabe von Forstlizenzen, Förderung umweltverträglicher Maßnahmen und Überwachung der Einhaltung von Steuer- und sonstigen Vorschriften, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass mit dem liberianischen Legalitätssicherungssystem die Legalität aller Holzausfuhren aus Liberia überallhin in die Welt sichergestellt werden soll und das Legalitätsgebot auch auf alle Holzprodukte auf dem heimischen Markt angewandt und/oder ausgeweitet werden soll, IN ANBETRACHT der Anstrengungen Liberias zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Flora und Fauna im gesamten Staatsgebiet und insbesondere zur Gewährleistung der Legalität aller Holzströme, IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die Umsetzung eines Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens durch Förderung der Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor zur Bekämpfung des Klimawandels leistet, was mit den Anstrengungen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+) im Einklang steht, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Partizipation der Zivilgesellschaft, der Akteure der Privatwirtschaft und der vor Ort lebenden Bevölkerung für eine erfolgreiche Politikgestaltung im Forstsektor, insbesondere durch Konsultation und Information der Öffentlichkeit, beimessen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Liberia in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten. Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) eingestuft werden können; b) „Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Liberias physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten im Durchfuhrverkehr durch Liberia; c) „Holz im Durchfuhrverkehr“ Holzprodukte aus einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet Liberias verbracht und unter Beibehaltung ihres Ursprungslandes unverändert wieder ausgeführt werden; d) „Holzprodukte“ die in Anhang I aufgeführten Produkte; e) „HS-Code“ einen vier- oder sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde; f) „FLEGT-Genehmigung“ ein Dokument, das bestätigt, dass eine Ladung auf legale Erzeugung zurückgeht und nach den Kriterien dieses Abkommens überprüft wurde. Die FLEGT-Genehmigung wird in Papierform oder elektronisch ausgestellt; g) „Genehmigungsstelle“ die von Liberia benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen ausstellt und für gültig erklärt; h) „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen; i) „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Liberia verschickt und bei einer Zollstelle in der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; j) „legal erzeugtes Holz“ Holzprodukte, bei deren Erwerb, Erzeugung und Vermarktung alle in Liberia geltenden in Anhang II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten wurden; k) „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ein Zollverfahren der Union, durch das Nichtunionswaren den Status von Unionswaren (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) erhalten und das Folgendes umfasst: die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben, gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen und die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr; l) „Europäische Kommission“ das in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union genannte Organ der Union, das unter anderem die Vertretung der Union nach außen wahrnimmt sowie Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen ausübt. Artikel 3 FLEGT-Genehmigungssystem (1)   Die Vertragsparteien richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ ein Genehmigungssystem (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und diesem Abkommen dürfen in die Union nur Ladungen aus Liberia eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt. (2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte. Artikel 4 Genehmigungsstelle (1)   Liberia benennt seine Genehmigungsstelle (im Folgenden „Genehmigungsstelle“) und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich. (2)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II aufgeführten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Sie erteilt nach den in Anhang II erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von legal erzeugtem oder erworbenem Holz, das in die Union ausgeführt werden soll. (3)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Liberia aus einem Drittland eingeführt wurden, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass die betreffenden Holzprodukte nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes erzeugt und ausgeführt wurden und die Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens sowie alle Vorschriften für die Einfuhr von Holzprodukten nach Liberia erfüllen. (4)   Die Genehmigungsstelle legt ihre Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen fest und macht sie öffentlich zugänglich. Sie führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird. Artikel 5 Zuständige Behörden der Union (1)   Die Europäische Kommission teilt Liberia die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich. (2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Überlassung der Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben. (3)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen. (4)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Liberia als unabhängige Prüfinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten. (5)   Im Falle von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden und für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, ist bei der Einfuhr in die Union jedoch lediglich eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (8) vorzunehmen. Das FLEGT-Genehmigungssystem stellt gleichwohl die gesetzmäßige Ernte dieser Produkte sicher. Artikel 6 FLEGT-Genehmigungen (1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. (2)   Die FLEGT-Genehmigungen werden in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt. (3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten. (4)   Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV beschrieben. Artikel 7 Definition von legal erzeugtem Holz Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Ausdruck „legal erzeugtes Holz“ in Artikel 2 und in Anhang II definiert. Die Definition greift die liberianischen Gesetze und sonstigen einschlägigen Vorschriften auf, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Anhang II enthält auch die „Legalitätsmatrix“ mit „Legalitätsindikatoren“ und „Legalitätsverifikatoren“ und detaillierten Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der liberianischen Bestimmungen. Artikel 8 Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz (1)   Liberia richtet ein System ein, um zu überprüfen, ob Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden, und um sicherzustellen, dass nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem System zur Überprüfung der Legalität wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal erzeugt oder erworben wurde oder das aus unbekannten Quellen stammt. Das System umfasst auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt. (2)   Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang II beschrieben. Artikel 9 Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Union ausgeführt werden (1)   Liberia bemüht sich um Überprüfung der Legalität von Holz, das auf Nichtunionsmärkte ausgeführt, auf dem Inlandsmarkt verkauft oder eingeführt wird, wobei nach Möglichkeit die für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Legalitätsüberprüfungssysteme genutzt werden. (2)   Zur Unterstützung dieser Bemühungen fördert die Union im Dialog mit den interessierten Parteien die Nutzung der für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systeme für den Handel auf anderen internationalen Märkten und mit Drittländern. Artikel 10 Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von Genehmigungen (1)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle umgehend um weitere Informationen ersuchen und sich um eine weitere Klärung bemühen. Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens um weitere Informationen antwortet, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und erkennt die FLEGT-Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen und nach weiterer Prüfung fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Die Genehmigungsstelle ist umgehend von jeder Nichtanerkennung einer FLEGT-Genehmigung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. (2)   Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden. Artikel 11 Unabhängige Prüfinstanz (1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es erforderlich ist, in vereinbarten Zeitabständen die Leistungen einer unabhängigen Prüfinstanz nach Maßgabe des Anhangs V in Anspruch zu nehmen, um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu kontrollieren. (2)   Die unabhängige Prüfinstanz wird von Liberia in Absprache mit der Union mit der Erbringung der Leistungen betraut. (3)   Die unabhängige Prüfinstanz verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. (4)   Die unabhängige Prüfinstanz übermittelt den Vertragsparteien ihre Feststellungen in Form von Berichten nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren. Die Berichte der unabhängigen Prüfinstanz werden nach dem in Anhang V dargelegten Verfahren veröffentlicht. (5)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Prüfinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen, dass diese im Gebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist. Artikel 12 Unregelmäßigkeiten Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen: a) im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Liberia in die Union über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, b) im Falle von FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder c) im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen. Artikel 13 Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems (1)   Die Vertragsparteien vereinbaren den Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem angewandt wird. (2)   Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen wird eine gemeinsame technische Bewertung durchgeführt, deren Ziele und Kriterien in Anhang VI beschrieben sind. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob die Legalitätssicherung, die dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die Systeme für die Entgegennahme, Überprüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden. Artikel 14 Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens (1)   Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VII zu. (2)   Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VII. Artikel 15 Flankierende Maßnahmen (1)   Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang VIII genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden. (2)   Diese Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für Liberia sowie nach den Haushaltsverfahren Liberias bereitgestellt. (3)   Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.