Europäische Union

84/511/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1984 betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen der im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1985-11-26

Quellenkennung: 31984D0511. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1984D0511 — DE — 26.11.1985 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1984 betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen der im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (84/511/EWG) (ABl. L 283, 27.10.1984, p.50) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 25. November 1985   L 333 31 11.12.1985 NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1984 betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen der im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (84/511/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1890/84 des Rates vom 26. Juni 1984 betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4, nach Stellungnahme des in Artikel 7 der oben genannten Verordnung erwähnten Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung Anträge für eine Finanzhilfe vorgelegt. Die in der nämlichen Verordnung genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe sind erfüllt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegte Maßnahmen, deren Merkmale im Anhang aufgeführt sind, und nach den dort festgelegten Einzelheiten wird eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 201 Millionen ECU gewährt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. ANHANG ▼M1 Nr. Titel Art Öffentliche Ausgaben (in Millionen ECU (1)) Gemeinschaft Beihilfesatz in % (bezogen auf (4)) Sonstige gemeinschaftliche Finanzierungen Gesamte gemeinschaftliche Finanzierung in % (von (4)) Förderung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1890/84 (Millionen ECU) Beihilfen in % (von (4)) Darlehen in % (von (4)) (1) (2) (3) (4) (5) (*) (6) (*) (6) (*) (7) (*) (8) 1 „Rohrreaktor“ Salzgitter Kohleverflüssigung 6,92 33,7 — — 33,7 2,33 2 VEW — KUV Kohlevergasung 15,79 28,4 — — 28,4 4,48 3 MKW Völklingen Wirbelschichtkraftwerk 3,62 55,8 — — 55,8 2,02 4 Kokskohle Produktionsbeihilfen 779,95 15,0 — — 15,0 116,90 5 SNR 300 Kalkar Schnelle Brüter 176,64 24,0 — — 24,0 42,32 6 THTR-300 Schmehausen Thorium Hochtemperatur-Reaktor 124,95 22,8 — — 22,8 28,44 7 Heizung Universität Aachen Druckbetriebene Wirbelschicht-Feuerung (Pilot-Anlagen) 3,44 50,6 — — 50,6 1,74 8 Rheinbraun Hydrierende Braunkohlenvergasung im Wirbelschichtverfahren (Pilot-Anlage) 5,38 49,1 — — 49,1 2,64 9 Saarbergwerke Einsatz von Rauchgasentschwefelungsgips im Untertagebetrieb (Pilot-Projekt) 0,26 50,0 — — 50,0 0,13 Summe 201,00 (1)   Wechselkurs: 1 ECU = 2,23296 DM (Kurs Juni 1984). ( 1 ) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.