Europäische Union

2012/91/EU: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

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Quellenkennung: 32012D0091. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach mosambikanischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 5.   Änderung der Übermittlungshäufigkeit Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Mosambik das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die EU — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Mosambik muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Mosambik die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt. Das mosambikanische FÜZ benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens. Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Mosambik das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Monitoringmaßnahmen. KAPITEL VIII VERTRAGSVERLETZUNGEN Verstöße gegen die Bestimmungen des Protokolls, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das Fischereirecht Mosambiks können mit Geldstrafen, der Aussetzung, dem Widerruf oder der Nichterneuerung der Fanggenehmigung für das Schiff geahndet werden. 1.   Behandlung von Verstößen Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der Fischereizone Mosambiks begeht, muss in einem (Inspektions)Bericht vermerkt werden. Bei Inspektionen an Bord greift der Kapitän mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“. Bei Verstößen, die ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Mosambiks begeht, wird der Reeder sofort nach dem hierfür in den mosambikanischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie etwaige flankierende Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert. Eine Kopie der Benachrichtigung wird binnen 72 Stunden dem Flaggenstaat des Schiffes und der EU zugestellt. 2.   Aufbringung von Schiffen Wenn die mosambikanischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen mosambikanischen Hafen anzulaufen. Mosambik benachrichtigt die EU binnen 24 Stunden von jeder Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei gibt es die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung an. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, benennt Mosambik einen Untersuchungsbeamten und beruft auf Antrag der EU binnen einem Arbeitstag nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. 3.   Ahndung des Verstoßes — Vergleich Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Mosambik nach geltendem mosambikanischen Recht festgesetzt. Nimmt der Reeder eine Geldstrafe nicht an, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst zwischen den Behörden Mosambiks und dem EU-Schiff ein Vergleichsverfahren eröffnet, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. 4.   Gerichtsverfahren — Bankkaution Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Mosambik bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Mosambik unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt: a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde, b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die Kaution. Mosambik teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Arbeitstagen nach dem Urteilsspruch mit. 5.   Freigabe von Schiff und Besatzung Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Geldstrafe im Rahmen eines Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Bankkaution hinterlegt ist. KAPITEL IX ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1.   Zahl anzuheuernder Seeleute Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Mosambiks heuern die Hochsee-Thunfischwadenfänger der EU mindestens zwei qualifizierte mosambikanische Seeleute pro Schiff an. Die Oberflächen-Langleinenfischer der EU heuern mindestens einen qualifizierten mosambikanischen Seemann pro Schiff an. Die Reeder der EU-Schiffe bemühen sich, auch noch weitere mosambikanische Seeleute anzuheuern. Werden aus welchen Gründen auch immer keine mosambikanischen Seeleute angeheuert, so müssen die EU-Reeder einen Pauschalbetrag zahlen, der sich aus der Anzahl der in der Fischereizone Mosambiks verbrachten Arbeitstage multipliziert mit dem Fixbetrag ergibt, der pro Schiff und Tag auf 30 EUR pro Seemann festgesetzt ist. Der Pauschalbetrag muss vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres an die Behörden Mosambiks gezahlt werden. Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern in Mosambik verwendet und ist auf das von den Behörden Mosambiks bezeichnete Konto zu überweisen. 2.   Freie Auswahl der Seeleute Mozambik unterhält eine Liste qualifizierter Seeleute, die auf EU-Schiffen angeheuert werden können. Der Reeder oder sein Konsignatar kann die anzuheuernden Seeleute frei aus dieser Liste auswählen und teilt Mosambik ihre Eintragung in die Besatzungsliste mit. 3.   Heuerverträge Der Heuervertrag wird zwischen dem Reeder oder seinem Konsignatar und dem Seemann ausgehandelt, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann, in Zusammenarbeit mit Mosambik. Ausdrücklich im Vertrag genannt werden unter anderem Datum und Einschiffungshafen. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert). Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt für mosambikanische Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4.   Heuer der Seeleute Die Heuer der mosambikanischen Seeleute wird von den Reedern gezahlt. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder und seinem Konsignatar in Mosambik einvernehmlich festgesetzt. Die Heuer darf nicht schlechter sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen. 5.   Pflichten des Seemanns Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so wird sein Heuervertrag als nichtig angesehen und der Reeder ist automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen. KAPITEL X 1.   Beobachtung der Fangtätigkeiten Jedes EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung in Mosambik leistet einen Beitrag in Höhe von 300 EUR zum Fischereibeobachterprogramm, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Fanggenehmigung auf das Konto der zuständigen Behörde eingezahlt wird. Diese Mittel werden darauf verwendet, die Verwaltungskosten des Beobachterprogramms zu decken. Dieses Beobachterprogramm entspricht den Vorgaben in den Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen werden. 2.   Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern Die Behörden Mosambiks erstellen eine Liste der Schiffe, die Beobachter an Bord nehmen müssen. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Sie wird der Kommission jeweils umgehend zugeleitet. Die Behörden Mosambiks teilen den betroffenen Reedern die Namen der Beobachter, die an Bord der einzelnen Schiffe zu nehmen sind, spätestens 15 Arbeitstage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 3.   Vergütung des Beobachters Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der Behörden Mosambiks. 4.   Einschiffungsbedingungen Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Mosambik einvernehmlich festgelegt. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung wird den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 5.   Ein- und Ausschiffung des Beobachters Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord. Der Reeder oder sein Vertreter teilt Mosambik mindestens zehn Arbeitstage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen. Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem mosambikanischen Hafen, so trägt der Reeder die Kosten für Übernachtung und Verpflegung des Beobachters in der Zeit bis zu dessen Rückflug nach Mosambik. 6.   Aufgaben des Beobachters Während seines Aufenthalts an Bord a) trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; b) geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; c) wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes. Der Beobachter meldet seine Beobachtungen — Fangmengen und Beifänge und sonstige von der Behörde verlangte Angaben — mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in der Fischereizone Mosambiks fischt. 7.   Bericht des Beobachters Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, Bemerkungen in den Bericht zu schreiben. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts. Der Beobachter sendet seinen Bericht an Mosambik, und Mosambik leitet eine Kopie binnen 15 Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters an die EU weiter. ANLAGEN ZU DIESEM ANHANG 1.   Anlage 1— Antragsformular für eine Fanggenehmigung 2.   Anlage 2— Technische Übersichtsbögen 3.   Anlage 3— Fischereilogbuch 4.   Anlage 4— Meldeformat Ein-/Ausfahrten 5.   Anlage 5— Format der VMS-Positionsmeldung Anlage 1 ANTRAGSFORMULAR FÜR EINE FANGGENEHMIGUNG Text von Bild REPÚBLICA DE MOÇAMBIQUE MINISTÉRIO DAS PESCAS ADMINISTRAÇÃO NACIONAL DAS PESCAS PEDIDO DE LICENÇA DE PESCA (Request for Fishign License) A preencher pelo requerente (Information Requirements) Nome do Proprietário (Name of Owner) … Endereço completo (Complete Address) … Nome do armador (Name of Ship Operator) … Endereço completo (Complete Address) … Caixa Postal (PO Box) …Telefone (Telephone) …Fax … Nome (1) (Name [1]) … B.I/Passaporte. no (National ID/Passport No) … Local de emissão (Where issued) … Validade (Validity) …/…/… Morada (Home Address) … Solicita a emissão da licença para pesca (Type of License Being Requested): …(2) Para exercer na zona de (Zone of Fishing Requested) … Tendo como porto base (Base Port) … Província (Province) … Utilizando as seguintes artes de pesca (using following fishing gaer) … Para a captura de (Targed species) … Características da embarcação (3) (4) (Vessel details/characteristics) (3) (4) 1. Nome (Name) … Pavilhão/Bandeira (Flag) … Bandeira prévia (Previous flag) … N.o de registo (Regist No) … 2. Porto de registo (Port registry) … N.o de IMO (IMO No.) … Ano de construção (Year of built) … Estaleiro/País (Country) … 3. Tipo de casco (Type of hull) … Cor do costado (Hull Colour) … Cor da superestrutura (Colour Superstructure) … 4. Dimensões(metros) (Total dimensions): Comprimento total (lenght) … Boca (Width) … Pontal (Draaught) … Tonelagem de arqueação bruta (GT) …Tons 5. Equipamento electrónico (6) (electronic equipment (6)): Rádio HF (HI radio) … Rádio VHF (VHF radio) Sonda (Echo sound) … Sonar … avegador de satélite (Setellite Navigator) … Girabússola (compass) … Radar … 6. Indicativo de chamada rádio (Radio call sign) … No de insuflados previstos (No. of Ribs) … 7. Sistema de VMS (VMS system) … Tipo de DLA do VMS (Type VMS Transponder) … Modelo do DLA do VMS (Model of Transponder) … No de DNID VMS (VMS ALC No.) … 8. Motor principal (Principal engine): Marca(mark) … Capacidade para combustível (Fuel Capacity) … (I). Potência (power/potence) … HP 9. Aparelhos de pesca (Fishing equipment): N.o de guinchos (No. of winches) … Capacidade (capacity) … Tons Arrasto de plumas (Beam trawler) (6)… Arrasto de popa (Stearn trawler) (6) … N.o de artes (No. of fishing gears) … 10. Carcterísticas das artes de pesca (Fishing gears Characteristics): Comprimento do cabo da rede (lenght of net cable)… m 11. Conservação do pescado (Fishery Conservation) (6) (7): Produtos terminados (Finished products): … Text von Bild Sala de processamento: S/N (Processment factory: Y/N) Congelação (Freezing): Por ar forçado: S/N (By forced air: Y/N Capacidade em ton/dia) (Capacity in tons/day) … Temp.(em °c) (time in °c … Por placas de contacto: S/N Capacidade(em ton/dia) … Temp.(em °c) … (//) (By plates contact Y/N) (Capacity in tons/day) Na câmara de armazenagem frigorífica: S/N Capacidade(em ton/dia) … Temp.(em °c) … (//) (Storaage in refrigerator) // Armazenagem frigorífica: Porão 1 Capacidade (em ton) … Temp.(em °c …) … (//) (Storage refrigerator: Hold 1) // Armazenagem frigorífica: Porão 2 Capacidade (em ton) … Temp.(em °c …) … (//) // // Armazenagem frigorífica: Porão 3 Capacidade (em ton) … Temp.(em °c …) … (//) // Refrigeração: A gelo: S/N Caixas isotérmicas S/N (isotermic box) Capacidade (em ton) … (Refrigeration: ice Y/N) Porão isolado S/N (isolated storage) Capacidade (em ton) … Porão refrigerado: S/N (refrigerated storage) Capacidade (em ton) …Temp.(em °c …) Água do mar refrigerada: S/N Capacidade (em ton) … Temp.(em °c …) (seawater refrigerated: Y/N) (capacity in tons and temperature)) Condições para espécies vivas: S/N Quais … (conditions for alive species: Y/N wich one) Água potável … m3 Dessalinizadores: S/N Sanitários: S/N … Número … (drinkable water capacity) (dessalinizators Y/N) (toilets) (number) Equipamentos auxiliares de processamento: Classificadores: S/N Balanças: S/N (auxiliar processing equipment) (classificators: Y/N) (balance: Y/N) Trituradores: S / N Lavadores de Pescado: S / N Cozedores de Pescado: S / N (Grinders: Y/N) (fisheries washers: Y/N) (fisheries cookers: Y/N) Outros … (Others) 12. Historia da embarcação (Vessel history) Nomes prévios (previous names): … Registos prévios (previous registers) … Indicativos de chamada prévio (previous rádio call sign) … Assinatura do requerente (Signature of requerent) …, aos … de … de …(date and place) Notas (Notes): (1) Nome do representante da empresa/director, gerente/agente local, etc (Name of Partner/director,local agent) (2) Indicar o pretendido: Industrial, semi industrial, operações de pesca conexas (Industrial, semi-industrial or relate fishing operations) (3) Anexe 3 fotografias a cores da embarcação (lateral, frontal e traseira, respectivamente) (3 photographs, front, side and back views) (4) De acordo com o título de registo de propriedade. (according the vessel registry docs) (5) Indicar se é de aço, Madeira ou Fibra de vidro. (indicate if it is wood, fiber or ace) (6) Assinale com X conforme aplicável (sign with x if applicable) (7) Anexe o fluxo de processamento (anexe processment lines) (12) Preencher se aplicável (fill in if applicable) A preencher pela entidade emissora da licença de pesca (Reserved to Agency issuance of license) Autorizada a emissão da licença de pesca aos …/…/… (License issue Autorized on …/…/…) Emitida a licença de pesca N.o … Válida até … (License number) (valid until …) Condições especiais (Special conditions): … Assinatura (signature) …, aos, … de … de …(date and place) Anlage 2 TECHNISCHE ÜBERSICHTSBÖGEN BOGEN: THUNFISCHWADENFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINER 1. Fanggebiet: Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien. Geografische Koordinaten: siehe Tabelle unten 2. Zulässiges Fanggerät: Waden Oberflächen-Langleinen 3. Beifänge: Einhaltung der IOTC-Entschließungen 4. Zulässige Fangmengen/Gebühren: Anzahl fangberechtigter Schiffe: Hochsee-Thunfischwadenfänger: 43 Oberflächen-Langleiner: 32 Jährliche Vorausgebühr: 5 100  EUR pro Hochsee-Thunfischwadenfänger für den Fang von 146 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten 4 100  EUR pro Oberflächen-Langleiner > 250 BRZ für den Fang von 118 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten 2 500  EUR pro Oberflächen-Langleiner < 250 BRZ für den Fang von 72 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten Zusätzliche Gebühr: 35 EUR pro gefangener Tonne Fisch 5. Mosambikanische Seeleute 30 EUR pro Seemann pro Tag pro Schiff bei Nichtanheuerung 6. Beobachter (Beitrag zum Fischereibeobachterprogramm) 300 EUR pro Schiff pro Jahr Geografische Koordinaten: Punkt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Breitengrad 26°50′S 26°00′S 25°10′S 24°45′S 22°42′S 21°34′S 20°03′S 16°38′S 15°40′S 11°50′S 10°26′S Längengrad 37°36′E 38°15′E 38°38′E 38°24′E 37°54′E 37°30′E 37°58′E 41°18′E 42°31′E 41°45′E 42°05′E Anlage 3 FISCHEREILOGBUCH Anlage 4 MELDEFORMAT EIN-/AUSFAHRTEN FORMAT EINFAHRT-/AUSFAHRTMELDUNGEN REGELMÄSSIGE FANGMELDUNGEN SOLANGE IN MOSAMBIKANISCHER AWZ Alle Meldungen gehen an die zuständige Behörde, die mosambikanische Fischereiverwaltung, unter: E-Mail: entryexitcatchmoz@gmail.com (Alternative Fax: + 258 21 320 335) Bitte beachten Sie Folgendes: — eine Ein- oder Ausfahrtmeldung muss innerhalb von drei Stunden vor der tatsächlichen Ein- oder Ausfahrt an obige E-Mail-Adresse geschickt werden, — die Fangmengen sind nach Arten in Lebendgewicht anzugeben, — die Mengeneinheit ist Kilogramm (kg), — Fangmeldungen betreffen sowohl Ziel- als auch Beifangarten; die nachstehende Liste kann bei Bedarf geändert werden. 1.   Format der Einfahrtsmeldung (innerhalb von drei Stunden vor der Einfahrt) Betreffzeile: Schiffsname / IN Schiffsname: Internationales Rufzeichen: Datum der Einfahrt (TT/MM/JJJJ): Uhrzeit der Einfahrt (UTC): Position bei Einfahrt (Grad Min Sek): Gesamtmenge der einzelnen Arten an Bord bei Einfahrt in die AWZ   Gelbflossenthun (YFT) Kg   Großaugenthun (BET) Kg   Echter Bonito (SKJ) Kg   Weißer Thun (ALB) Kg   Marlin (MAR) Kg   Schwertfisch (SWO) Kg   Kurzschnauziger Speerfisch (SSP) Kg   Segelfisch (SFA) Kg   Blauhai (BSH) Kg   Heringshai (POR) Kg   Makrelenhai (MAK) Kg   Weißhai (TIG) Kg   Krokodilshai (PSK) Kg   Fuchshaie (Drescher) (THR) Kg   Weißspitzen-Hochseehai (OCS) Kg   Hammerhaie (SPN) Kg   Andere Blauhaie (CWZ) Kg   Sonstige (Art + FAO-Code angeben) Kg   usw. 2.   Format der Ausfahrtsmeldung (innerhalb von drei Stunden vor der Ausfahrt) Betreffzeile: Schiffsname / OUT Schiffsname: Internationales Rufzeichen: Datum der Ausfahrt (TT/MM/JJJJ): Uhrzeit der Ausfahrt (UTC): Position bei Ausfahrt (Grad Min Sek): Gesamtmenge der einzelnen Arten an Bord bei Ausfahrt aus der AWZ   Gelbflossenthun (YFT) Kg   Großaugenthun (BET) Kg   Echter Bonito (SKJ) Kg   Weißer Thun (ALB) Kg   Marlin (MAR) Kg   Schwertfisch (SWO) Kg   Kurzschnauziger Speerfisch (SSP) Kg   Segelfisch (SFA) Kg   Blauhai (BSH) Kg   Heringshai (POR) Kg   Makrelenhai (MAK) Kg   Weißhai (TIG) Kg   Krokodilshai (PSK) Kg   Fuchshaie (Drescher) (THR) Kg   Weißspitzen-Hochseehai (OCS) Kg   Hammerhaie (SPN) Kg   Andere Blauhaie (CWZ) Kg   Sonstige (Art + FAO-Code angeben) Kg   usw. 3.   Format der wöchentlichen/periodischen Fangmeldung (alle drei Arbeitstage, solange das Schiff in mosambikanischen Gewässern fischt) Betreffzeile: Schiffsname / WCR Schiffsname: Internationales Rufzeichen: Datum der Meldung (TT/MM/JJJJ): Uhrzeit der Meldung (UTC): Position bei Meldung (Grad Min Sek): Fang in mosambikanischer AWZ (KG)   Gelbflossenthun (YFT) Kg   Großaugenthun (BET) Kg   Echter Bonito (SKJ) Kg   Weißer Thun (ALB) Kg   Marlin (MAR) Kg   Schwertfisch (SWO) Kg   Kurzschnauziger Speerfisch (SSP) Kg   Segelfisch (SFA) Kg   Blauhai (BSH) Kg   Heringshai (POR) Kg   Makrelenhai (MAK) Kg   Weißhai (TIG) Kg   Krokodilshai (PSK) Kg   Fuchshaie (Drescher) (THR) Kg   Weißspitzen-Hochseehai (OCS) Kg   Hammerhaie (SPN) Kg   Andere Blauhaie (CWZ) Kg   Sonstige (Art + FAO-Code angeben) Kg   usw. Für Thunfisch-Ringwadenfänger: — Anzahl erfolgreicher Hols mit FAD seit letzter Meldung: — Anzahl erfolgreicher Hols bei frei schwimmenden Schwärmen seit letzter Meldung: — Anzahl erfolgloser Hols: Für Thunfisch-Langleinenfänger: — Anzahl Hols seit letzter Meldung: — Anzahl eingesetzter Haken seit letzter Meldung: Nachstehend sind die offiziellen Alpha-3-Codes für die IOTC-geregelten Arten aufgelistet. Die englische, französische und wissenschaftliche Bezeichnung entstammen der FAO-Taxonomie. Code Englischer Name Französischer Name Wissens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.