Europäische Union

2012/91/EU: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0091. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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iv) die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes; v) die Registriernummer des Schiffes; vi) die von der zuständigen Behörde der EU ausgestellte Gesundheitsbescheinigung des Schiffes; vii) Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail usw.). Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden. 3.   Vorausgebühr Die Vorausgebühr wird für jedes Schiff nach den festgesetzten Jahressätzen in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang berechnet. Sie umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 4.   Vorläufige Liste fangberechtigter Schiffe Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der EU von der zuständigen Behörde Mosambiks umgehend zugestellt. Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Mosambik die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU. 5.   Erteilung der Fanggenehmigung Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt. Eine Kopie der Fanggenehmigung wird der EU-Delegation umgehend zugestellt. 6.   Liste der fangberechtigten Schiffe Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Mosambiks fischen dürfen. Diese Liste wird der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste. 7.   Geltungsdauer der Fanggenehmigung Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden. Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“: i) im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; ii) danach jedes vollständige Kalenderjahr; iii) im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag, an dem das Protokoll ausläuft. iv) Die Vorausgebühr für das erste und das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls ist zeitanteilig zu berechnen. 8.   Mitzuführende Dokumente Während des Aufenthalts in mosambikanischen Gewässern oder Häfen müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord mitgeführt werden: a) die Fanggenehmigung; b) Bescheinigungen einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Schiffes, aus denen Folgendes hervorgeht: — die Registriernummer des Schiffes, das Schiffszertifikat; — die Konformitätsbescheinigung nach dem Übereinkommen von Torremolinos der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO); c) aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Lagerpläne mit Angabe der Anzahl Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern; d) im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Schiffes — Länge über alles, Tonnage, Leistung der Hauptmaschine oder Ladevermögen — eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats mit genauer Beschreibung dieser Änderungen; e) ist das Schiff mit gekühlten Seewassertanks ausgestattet, ein beglaubigtes Dokument einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats, in dem die Tankkalibrierung in Kubikmetern angegeben ist; f) eine auf das Schiff ausgestellte Genehmigung, dass es außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats fischen darf; g) eine Kopie des mosambikanischen Fischereigesetzes (Gesetz Nr. 3/90) und der Seefischereivorschriften (REPMAR Erlass Nr. 43/2003). 9.   Übertragung der Fanggenehmigung Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine neue Genehmigung für ein ähnliches Schiff oder Ersatzschiff ausgestellt werden, ohne dass eine neue Vorausgebühr gezahlt werden muss. In diesem Fall wird die Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger/-froster und Oberflächen-Langleinenfischer gemäß Kapitel IV für den Gesamtfang beider Schiffe in der Fischereizone Mosambiks erstellt. Die zu ersetzende Fanggenehmigung muss vom Reeder oder seinem Konsignatar in Mosambik zurückgegeben werden, und Mosambik muss möglichst umgehend die Ersatzgenehmigung ausstellen. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Mosambik aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der für Fischereiaufsicht zuständigen nationalen Behörde und der EU unverzüglich übermittelt. 10.   Hilfsschiffe Hilfsschiffe müssen nach den Bestimmungen und Bedingungen des mosambikanischen Rechts zugelassen sein. Die Lizenzgebühr für ein Hilfsschiff beträgt 3 580 EUR/Jahr. Die zuständigen Behörden Mosambiks übermitteln der Kommission über die Delegation der EU in Mosambik regelmäßig die Liste dieser Zulassungen. KAPITEL III TECHNISCHE MAßNAHMEN Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggerät und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang festgelegt. Die Schiffe beachten die Fischereigesetzgebung Mosambiks und sämtliche Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen werden. KAPITEL IV FANGMELDUNGEN 1.   Daten der Fangreise Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert: — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mosambiks oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks und einer Umladung in einem Hafen und/oder einer Anlandung in Mosambik. 2.   Fischereilogbuch Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein IOTC-Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist. Das Fischereilogbuch muss für Langleiner der IOTC-Entschließung 08/04 und für Ringwadenfänger der IOTC-Entschließung 10/03 genügen. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Mosambiks aufhält. Der Kapitän trägt ins Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Beifänge auf. Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch. 3.   Fangmeldungen Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Mosambiks ausgefüllten Fischereilogbuchblätter. Die Aushändigung der Fischereilogbuchblätter geschieht wie folgt: i) Bei Anlaufen eines mosambikanischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem Vertreter Mosambiks vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; eine Logbuchkopie wird dem mosambikanischen Inspektionsteam ausgehändigt; ii) bei Verlassen der Fischereizone Mosambiks ohne vorheriges Anlaufen eines mosambikanischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen 7 Arbeitstagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 15 Arbeitstagen nach Verlassen der Fischereizone Mosambiks übersandt: a) per E-Mail an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse oder b) per Fax an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder c) per Post an die nationale Fischereiaufsichtsstelle. Die beiden Vertragsparteien legen ab 1. Januar 2012 ein Protokoll für den elektronischen Austausch aller Fang- und Meldedaten auf der Grundlage eines elektronischen Logbuchs fest: Sie planen die Anwendung des Protokolls und Ersetzung der Logbuch-Papierfassung durch die elektronische Fassung zum 1. Juli 2012. Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter an die zuständige Behörde der EU und seines Flaggenstaats. Für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbuchblätter an das Instituto Nacional de Investigação Pesqueira (IIP) und eines der folgenden Wissenschaftsinstitute: i) Institut de recherche pour le développement (IRD); ii) Instituto Español de Oceanografia (IEO); iii) Instituto Português de Investigação Maritima (IPIMAR). Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Mosambiks zurück, sind die Fänge erneut wie beschrieben zu melden. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Mosambik die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem mosambikanischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Mosambik eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Mosambik unterrichtet die EU umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe. 4.   Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner Die EU erstellt für jeden Hochsee-Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die EU übermittelt diese Abrechnung Mosambik und dem Reeder vor dem 31. Juli des laufenden Jahres. Mosambik kann die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen. Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Mosambik den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag der Vorausgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. KAPITEL V ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN Umladungen auf See sind untersagt. Alle Umladevorgänge im Hafen werden in Gegenwart mosambikanischer Fischereiinspektoren überwacht. Beabsichtigt der Kapitän eines EU-Schiffes Anlandungen oder Umladungen, muss er Mosambik mindestens 48 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden: a) den Namen und die Nummer des Schiffes in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei; b) den Anlande- oder Umladehafen; c) Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung; d) für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; e) bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes. Für Empfängerschiffe meldet der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach Abschluss der Umladung den mosambikanischen Behörden die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt sie den mosambikanischen Behörden binnen 24 Stunden. Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die Mosambik dem Kapitän oder seinem Konsignatar binnen 24 Stunden nach erfolgter Anmeldung erteilt. Die Umladung muss in einem hierzu zugelassenen mosambikanischen Hafen erfolgen. Die bezeichneten Fischereihäfen, in denen in Mosambik Umladungen vorgenommen werden dürfen, sind Maputo, Beira und Nacala (Häfen, die der IOTC gemäß Entschließung 10/11 gemeldet wurden und die PSME-Auflagen erfüllen). EU-Schiffe, die in mosambikanischen Häfen anlanden, bemühen sich, den lokalen Verarbeitungsunternehmen ihren Beifang zu lokalen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage der EU-Fangbetriebe übermitteln die mosambikanischen Behörden eine Liste und Kontaktadressen lokaler Verarbeitungsunternehmen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem mosambikanischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt. KAPITEL VI ÜBERWACHUNG 1.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt Jede Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Mosambik drei Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden. Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit: i) Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle; ii) für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; iii) für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; iv) die Rückwurfmengen für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die von Mosambik mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung der Vorlage in Anlage 4 zu diesem Anhang. Der Eingang wird von Mosambik umgehend per Antwort-Mail oder Fax bestätigt. Mosambik teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit. Jedes Schiff, das in der Fischereizone Mosambiks fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mosambikanischen Fischereivorschriften geahndet. Die Einfahrt-/Ausfahrtmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden. 2.   Regelmäßige Fangmeldungen Der Kapitän eines EU-Schiffs im Besitz einer Fanggenehmigung, das in mosambikanischen Gewässern fischt, muss der mosambikanischen Behörde alle drei Arbeitstage die in der Fischereizone Mosambiks getätigten Fänge melden. Die erste Meldung erfolgt fünf Arbeitstage nach Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks. Alle 5 Arbeitstage meldet das Schiff im Rahmen seiner regelmäßigen Fangmeldungen insbesondere: i) Datum, Uhrzeit und Position zum Zeitpunkt der Meldung; ii) für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Fünf-Arbeitstage-Zeitraum gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; iii) für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Fünf-Arbeitstage-Zeitraum an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; iv) die Rückwurfmengen in dem betreffenden Fünf-Arbeitstage-Zeitraum für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; v) die Aufmachung der Erzeugnisse; vi) für Thunfischwadenfänger: — Anzahl erfolgreicher Hols mit FAD seit der letzten Meldung, — Anzahl erfolgreicher Hols bei frei schwimmenden Schwärmen seit der letzten Meldung, — Anzahl erfolgloser Hols; vii) für Langleiner: — Anzahl ausgesetzter Leinen seit der letzten Meldung, — Anzahl ausgesetzter Haken seit der letzten Meldung. Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die von Mosambik mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung des Formulars in Anlage 5 zu diesem Anhang. Mosambik teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit. Jedes Schiff, das in der Fischereizone Mosambiks fischend angetroffen wird, ohne seine fünftägigen Fangmeldungen übermittelt zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mosambikanischen Rechtsvorschriften geahndet. Die regelmäßigen Fangmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden. 3.   Inspektion auf See Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Mosambiks erfolgt durch mosambikanische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die sich persönlich und amtlich ausweisen eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie von dem Verstoß benachrichtigt. 4.   Fischfangeinweisung und Vorausinspektion Jedes Kalenderjahr finden sich 33 % der EU-Schiffe, die in mosambikanischen Gewässern fischen dürfen, zum Zwecke der Einweisung in den Fischfang und einer Inspektion vor Aufnahme der Fangtätigkeiten in einen mosambikanischen Hafen ein. Die mosambikanische Behörde übermittelt den Reedern, mit Kopie an die EU, die Liste der Schiffe, die vor Aufnahme der Fangtätigkeit zu inspizieren sind. Die Fanggenehmigungen für die Schiffe auf dieser Liste werden direkt im Anschluss an die Inspektion im Hafen ausgehändigt. Die Reeder sollten die mosambikanische Behörde 72 Stunden im Voraus über ihre Zeiten und den für die Inspektion gewählten Hafen unterrichten. Die Inspektionen finden 24 Stunden nach Ankunft im gewählten Hafen — Maputo, Beira oder Nacala — statt. Mozambik kann der EU gestatten, an der Inspektion als Beobachter teilzunehmen. Der Kapitän des EU-Schiffes erlaubt den mosambikanischen Inspektoren, ihre Arbeit durchzuführen. Am Ende jeder Inspektion erstellt der mosambikanische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Die mosambikanischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Arbeitstagen nach der Inspektion übermittelt Mosambik auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. 5.   Inspektion im Hafen bei Anlandung und Umladung Die Inspektion in einem mosambikanischen Hafen von EU-Schiffen, die ihre Fänge aus der Fischereizone Mosambiks anlanden oder umladen, wird von mosambikanischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich ausweisen. Die mosambikanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Am Ende jeder Inspektion erstellen die mosambikanischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Die mosambikanischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. KAPITEL VII SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS) 1.   VMS — Schiffspositionsmeldungen EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird. Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben: a) die Schiffskennzeichen, b) die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %, c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung, d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 5 zu diesem Anhang vorgegebene Format. Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Mosambiks — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden. 2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. EU-Schiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die Fischereizone Mosambiks einfahren. Fällt das VMS während des Aufenthalts in der Fischereizone Mosambiks aus, muss es am Ende der Fangreise repariert oder binnen 10 Arbeitstagen ersetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Mosambiks fischen. Schiffe, die in der Fischereizone Mosambiks mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und Mosambiks mindestens alle zwei Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen. 3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Mosambik Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Mosambiks. Die FÜZ des Flaggenstaats und Mosambiks tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen sich jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit. Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Mosambiks erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem. Das FÜZ Mosambiks informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat. 4.   Fehlbetrieb des Kommunikationssystems Mosambik stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.