Europäische Union

2012/91/EU: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

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17.2.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 46/3 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Januar 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (2012/91/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1446/2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (1) (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Diesem war ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung (2) beigefügt. Dieses Protokoll ist am 31. Dezember 2011 ausgelaufen. (2) Die Europäische Union hat mit Mosambik ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen EU und der Republik Mosambik (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das Fischereifahrzeugen der Union in Gewässern, die der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Mosambiks unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt. (3) Als Ergebnis der vorgenannten Verhandlungen wurde das Protokoll am 2. Juni 2011 paraphiert. (4) Um die Kontinuität der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge der EU sicherzustellen, sollte das Protokoll gemäß seinem Artikel 15 ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden. (5) Das Protokoll sollte unterzeichnet und in Erwartung des Abschlusses der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. GJERSKOV (1)   ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 1. (2)   ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 39. (3)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewährt für: Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten) für a) 43 Hochsee-Thunfischwadenfänger und b) 32 Oberflächen-Langleinenfischer. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls. (3)   Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 7 dieses Protokolls dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den Gewässern Mosambiks Fischfang betreiben, wenn sie in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt werden und im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvorschriften im Anhang dieses Protokolls erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf insgesamt 2 940 000 EUR für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls. (2)   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) einem Jahresbetrag für den Zugang zur Fischereizone Mosambiks in Höhe von 520 000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 8 000 Tonnen und b) einem spezifischen Betrag in Höhe von 460 000 EUR/Jahr zur Unterstützung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik Mosambiks. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 5, 6, 8 und 9 dieses Protokolls. (4)   Die Europäische Union zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des Protokolls in Jahrestranchen in Höhe von 980 000 EUR, was dem Gesamtbetrag aus den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Summen entspricht (d. h. 520 000 EUR und 460 000 EUR). (5)   Beträgt die Gesamtmenge der von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Mosambiks getätigten Thunfischfänge mehr als 8 000 Tonnen/Jahr, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangener Tonne. Der von der Europäischen Union jährlich zu zahlende Gesamtbetrag darf jedoch nicht höher ausfallen als das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (d. h. 1 040 000 EUR). Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Mosambiks getätigten Fänge die Menge, die dem doppelten jährlichen Gesamtbetrag entspricht, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu entrichten ist, gemäß den Bestimmungen des Anhangs im nachfolgenden Jahr gezahlt. (6)   Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens 60 Arbeitstage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 15, und die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten. (7)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a liegt im alleinigen Ermessen Mosambiks. (8)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das einzige, vom Schatzamt zentral eingerichtete Konto eingezahlt oder überwiesen. Die Kontonummer wird von den mosambikanischen Behörden mitgeteilt. Artikel 3 Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in mosambikanischen Gewässern (1)   Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, spätestens aber drei Monate nach diesem Inkrafttreten vereinbaren die Europäische Union und Mosambik in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss im Einklang mit dem mosambikanischen Fischereientwicklungsplan und den politischen Rahmenvorgaben der Europäischen Kommission ein mehrjähriges Sektorprogramm mit detaillierten Durchführungsbestimmungen, die insbesondere Folgendes umfassen: a) Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b; b) Jahres- und Mehrjahresziele für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten Mosambiks für seine nationale Fischereipolitik und andere Politikbereiche, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf diese auswirken, einschließlich geschützter Meeresgebiete; c) Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele. (2)   Vorschläge für Änderungen des mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. (3)   Mosambik kann die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b jedes Jahr zur Durchführung des Mehrjahresprogramms um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen Union mitgeteilt. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei (1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern Mosambiks zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren. (2)   Während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls sind die Europäische Union und Mosambik bemüht, den Zustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone Mosambiks zu überwachen. (3)   Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) sowie die Gutachten der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zur Bestandserhaltung und verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung zu beachten. (4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens konsultieren und erforderlichenfalls vereinbaren, welche Maßnahmen notwendig sind, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Mosambiks zu gewährleisten. (5)   Sollten EU-Schiffe ihre Fänge in Drittländern anlanden, so haben die mosambikanischen Behörden Gelegenheit, diese Anlandungen als Beobachter zu verfolgen. Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet. (2)   In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. (3)   Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung mit. Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten (1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend. (2)   Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in mosambikanischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Parteien einander, um auf Fallbasis über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden. (3)   Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. (4)   Hat die Versuchsfischerei nach Auffassung der Vertragsparteien positive Ergebnisse erbracht, so kann die Regierung Mosambiks der Fangflotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird daraufhin erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert. Artikel 7 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel Unbeschadet Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Fischereifahrzeuge der Europäischen Union nur in mosambikanischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von Mosambik im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde. Artikel 8 Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung (1)   Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 9 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b nach Konsultationen der Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, wenn a) die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks aus anderen Gründen als Naturereignissen nicht ausgeübt werden können; b) die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen. (2)   Die Ergebnisse der Unterstützung der Fischereipolitik und das Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielter Fortschritte werden von der Regierung Mosambiks und einem von der Regierung Mosambiks beauftragten unabhängigen Gutachter bewertet. Die Ergebnisse dieser jährlichen Bewertung werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 3 dieses Protokolls geprüft. Sollten sich dabei wesentliche Widersprüche zwischen den ergriffenen Maßnahmen zur Unterstützung der Fischereipolitik und der Mittelplanung ergeben, kann die Europäische Kommission die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise aussetzen. (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und/oder die Fangtätigkeiten können wieder aufgenommen werden, sobald die Situation, die vor Auftreten der vorgenannten Umstände herrschte, wiederhergestellt ist und die Vertragsparteien dies nach entsprechenden Konsultationen beschließen. Artikel 9 Aussetzung des Protokolls (1)   Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich entsprechender Konsultationen und Einigung der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks verhindern; b) die Europäische Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt; c) es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können; d) eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet; e) die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; f) eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren nach den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde; g) gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verstoßen wurde. (2)   Die Aussetzung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt. (3)   Im Fall einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre Konsultationen fort, um eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten zu erzielen. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional zeitanteilig gekürzt. Artikel 10 Anwendbares nationales Recht (1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den mosambikanischen Gewässern unterliegen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Mosambiks, sofern im Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist. (2)   Die mosambikanischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderungen geltender oder den Erlass neuer Fischereivorschriften mit. Artikel 11 Vertraulichkeit Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass sämtliche Daten über EU-Schiffe und ihre Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern jederzeit vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Abkommens sowie für Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung durch die zuständigen Behörden genutzt. Artikel 12 Elektronischer Datenaustausch Mosambik und die Europäische Union verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten. Beide Vertragsparteien melden einander umgehend mögliche Rechnerausfälle, die einen solchen Austausch unmöglich machen. In diesem Fall gilt für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs. Artikel 13 Geltungsdauer Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15 für die Dauer von drei (3) Jahren, wenn keine Kündigung gemäß Artikel 14 erfolgt. Artikel 14 Kündigung (1)   Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. (2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich. Artikel 15 Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2012. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. Съставено в Брюксел на първи февруари две хиляди и дванадесета година. Hecho en Bruselas, el uno de febrero de dos mil doce. V Bruselu dne prvního února dva tisíce dvanáct. Udfærdiget i Bruxelles den første februar to tusind og tolv. Geschehen zu Brüssel am ersten Februar zweitausendzwölf. Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta veebruarikuu esimesel päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, την πρώτη Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δώδεκα. Done at Brussels on the first day of February in the year two thousand and twelve. Fait à Bruxelles, le premier février deux mille douze. Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an chéad lá de Feabhra an bhliain dhá mhíle agus a dó dhéag. Fatto a Bruxelles, addì primo febbraio duemiladodici. Briselē, divtūkstoš divpadsmitā gada pirmajā februārī. Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų vasario pirmą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év február havának első napján. Magħmul fi Brussell, fl-ewwel jum ta' Frar tas-sena elfejn u tnax. Gedaan te Brussel, de eerste februari tweeduizend twaalf. Sporządzono w Brukseli dnia pierwszego lutego roku dwa tysiące dwunastego. Feito em Bruxelas, em um de fevereiro de dois mil e doze. Întocmit la Bruxelles la întâi februarie două mii doisprezece. V Bruseli dňa prvého februára dvetisícdvanásť. V Bruslju, dne prvega februarja leta dva tisoč dvanajst. Tehty Brysselissä ensimmäisenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakaksitoista. Som skedde i Bryssel den första februari tjugohundratolv. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За правителството на Мозамбик Por el Gobierno de Mozambique Za vládu Mosambiku For Mozambiques regering Für die Regierung Mosambiks Mosambiigi valitsuse nimel Για την Κυβέρνηση της Μοζαμβίκης For the Government of Mozambique Pour le gouvernement du Mozambique Per il governo del Mozambico Mozambikas valdības vārdā – Mozambiko Vyriausybės vardu Mozambik kormánya részéről Għall-Gvern tal-Możambik Voor de regering van Mozambique Pelo Governo de Moçambique W imienu rządu Mozambiku Pentru guvernul Mozambicului Za vládu Mozambiku Za vlado Mozambika Mosambikin tasavallan puolesta För Moçambiques regering ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE MOSAMBIKS KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.   Benennung der zuständigen Behörden Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Mosambiks — für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Mosambik; — für Mosambik: das Fischereiministerium. 2.   Fischereizone Mosambiks Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und seines Anhangs gelten nach den Angaben in Anlage 2 ausschließlich in der Fischereizone Mosambiks. 3.   Benennung eines Agenten vor Ort Jedes EU-Schiff, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls eine Fanggenehmigung beantragen will, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Mosambik vertreten sein. 4.   Bankkonto Mosambik teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für EU-Schiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. KAPITEL II THUNFISCHFANGGENEHMIGUNGEN 1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung — zugelassene Schiffe Eine Thunfischfanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU und in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in Mosambik im Rahmen des Abkommens und die mosambikanischen Fischereivorschriften erfüllt wurden. 2.   Beantragung einer Fanggenehmigung Die EU unterbreitet Mosambik für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1 zu diesem Anhang. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen. Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen: i) ein Beleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Genehmigung; ii) Name, Anschrift und Kontaktdaten — des Reeders, — des Schiffbetreibers, — gegebenenfalls des Konsignatars für das Schiff; iii) eine neueres Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.