Europäische Union

2013/700/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2013 zur Gründung der Europäischen Sozialerhebung als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

chaffungspolitik des ERIC ESS entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die Generalversammlung legt detaillierte Vorschriften für Beschaffungsverfahren und Kriterien fest. (2)   Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) gelten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch das ERIC, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC ESS bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC ESS beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Artikel 21 Haftung (1)   Das ERIC ESS haftet für seine Schulden. (2)   Die maximale finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC ESS ist auf ihren Jahresbeitrag einschließlich der Beiträge für die Kündigungsfrist begrenzt. (3)   Die Generalversammlung gewährleistet, dass das ERIC ESS eine ausreichende Versicherung abschließt, die alle Risiken der Gründung und des Betriebs der Infrastruktur abdeckt und Vorschriften bezüglich einer eventuellen Auflösung des ERIC umfasst. Darüber hinaus könnte diese Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung des Direktors, der stellvertretenden Direktoren und jeder anderen natürlichen Person umfassen, die eine Funktion für das ERIC ESS ausübt. (4)   Die nationalen Vertreter, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren, Beobachter und andere Mitglieder von Ausschüssen und Einrichtungen des ERIC ESS haften nicht für Schulden des ERIC ESS. (5)   Alle Tätigkeiten der ERIC ESS werden nach dem Grundsatz koordiniert und durchgeführt, dass das ERIC ESS nicht für Tätigkeiten haftet, die von seinen Mitgliedern oder anderen entsprechend der Geschäftsordnung ausgeführt werden. Artikel 22 Wissenschaftliche Bewertung und Verbreitungspolitik (1)   Das ERIC ESS ERIC gewährt für die Zwecke der wissenschaftlichen Bewertung kostenlosen Zugang zu allen Daten der Europäischen Sozialerhebung. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden. (2)   Das ERIC ESS setzt sich dafür ein sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Europäischen Sozialerhebung allgemein verfügbar sind. Das ERIC ESS entwickelt und veröffentlicht seine Verbreitungsstrategie. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden. Artikel 23 Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz (1)   Das ERIC ESS bemüht sich, soweit möglich die Rechte des geistigen Eigentums seiner Arbeiten zu besitzen. Es gewährt jedermann für nichtgewerbliche Zwecke eine unentgeltliche, nichtausschließliche Lizenz an seinen Rechten des geistigen Eigentums. Die Frage der Nutzung von geistigem Eigentum des ERIC ESS zu gewerblichen Zwecken ist von Fall zu Fall zu klären. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden. (2)   Das ERIC ESS gewährt der wissenschaftlichen Gemeinschaft kostenkosen Zugang zu allen Daten der Europäischen Sozialerhebung. Niemand hat privilegierten Zugang zu diesen Daten, außer während ihrer Verarbeitung und Aufbereitung zur öffentlichen Nutzung. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden. (3)   Das ERIC ESS unterzeichnet die Ethikerklärung des Internationalen Statistischen Instituts. (4)   Das ERIC ESS stellt sicher, dass alle Daten des ERIC ESS soweit wie möglich anonymisiert werden. Wo dies nicht möglich ist, gelten die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3). (5)   Alle vom ERIC ESS generierten Daten werden in jedem Land nach den Datenschutzbestimmungen dieses Landes behandelt. (6)   Diese Datenschutzmaßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden. Artikel 24 Beschäftigungspolitik Das ERIC ESS setzt sich für Chancengleichheit ein und darf niemanden aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder gegebenenfalls aus anderen Gründen, die nach dem Recht der Europäischen Union als Diskriminierung gelten, diskriminieren. Diese Maßnahmen können in der Geschäftsordnung genauer geregelt werden. KAPITEL 8 DAUER DES BESTEHENS UND VERFAHREN ZUR AUFLÖSUNG, ANWENDBARES RECHT, STREITIGKEITEN Artikel 25 Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung (1)   Das ERIC ESS wird ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluss der Europäischen Kommission zur Gründung des ERIC gilt, gegründet und besitzt unbefristete Rechtspersönlichkeit bis a) das ERIC ESS gemäß den Bestimmungen dieser Satzung aufgelöst wird und b) die Europäische Kommission einen Beschluss über die Auflösung des ERIC ESS erlässt. (2)   Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschließen, das ERIC ESS aufzulösen. Beschließt die Generalversammlung, das ERIC ESS aufzulösen, so legt sie mit einfacher Mehrheit der Stimmen das Auflösungsverfahren fest. (3)   Das ERIC ESS ERIC unterrichtet die Europäische Kommission über den Beschluss zur Auflösung des ERIC ESS nach Maßgabe der Verordnung. (4)   Wenn die Absätze 1 und 2 anwendbar sind, trägt der Direktor soweit wie möglich dafür Sorge, dass die Daten, die das ERIC ESS besitzt, bei einer geeigneten dritten Partei oder bei geeigneten dritten Parteien sicher gespeichert werden, damit diese Daten gemäß dieser Satzung zugänglich und nutzbar sind. Artikel 26 Anwendbares Recht Die Gründung und die interne Funktionsweise eines ERIC unterliegen a) dem Recht der Europäischen Union und insbesondere der Verordnung und dem Beschluss der Europäischen Kommission zur Gründung des ERIC ESS gemäß dieser Satzung; b) im Fall von Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch die unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften geregelt werden, dem Recht des Staates, in dem das ERIC ESS seinen satzungsmäßigen Sitz hat, d. h. den zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC ESS geltenden Rechtsvorschriften von England und Wales; c) dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften. Artikel 27 Streitigkeiten (1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC ESS betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC ESS (einschließlich eines Konkursverwalters des ERIC ESS) und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist. (2)   Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC ESS und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, für die das EU-Recht nicht gilt, wird die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung dieser Streitigkeiten nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem das ERIC ESS seinen satzungsmäßigen Sitz hat (d. h. dem zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC ESS geltenden Recht von England und Wales). (3)   Bei einer wesentlichen Änderung der geltenden Rechtsvorschriften sorgen die Mitglieder dafür, dass diese Satzung entsprechend geändert wird. (4)   Ist eine Bestimmung dieser Satzung nach Ansicht eines Gerichts, einer Einrichtung oder einer Behörde der zuständigen Gerichtsbarkeit nach dem Recht einer Gerichtsbarkeit illegal, rechtswidrig, nichtig oder nicht durchsetzbar, so gilt diese Bestimmung in Bezug auf diese Gerichtsbarkeit als aus dieser Übereinkunft gestrichen, und dies berührt nicht a) die Legalität, Rechtmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung nach dem Recht jeder anderen Gerichtsbarkeit oder b) die übrigen Bestimmungen der Satzung, die uneingeschränkt in Kraft bleiben. In diesem Fall bemühen sich die Parteien darum, sich nach Maßgabe des Artikels 28 Absatz 2 auf eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu einigen, die die Generalversammlung als Ersatz für die gestrichene Bestimmung akzeptiert. KAPITEL 9 SATZUNG UND ÄNDERUNGEN Artikel 28 Satzung und Änderungen (1)   Diese Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 genehmigt die Generalversammlung Änderungen dieser Satzung als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten. Das ERIC ESS übermittelt der Europäischen Kommission alle nicht in Absatz 6 genannten Änderungen dieser Satzung innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung. (3)   Bei allen Änderungen der Satzung ist in einem Vermerk deutlich anzugeben, ob die Änderung einen wesentlichen oder einen nicht wesentlichen Teil der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung 723/2009 betrifft, und das Verfahren ihrer Annahme ist zu beschreiben. (4)   Nachdem die angenommenen Änderungen gemäß Absatz 2 der Kommission übermittelt wurden, kann diese innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittelung unter Angabe der Gründe, warum die Änderung nicht mit den Vorschriften der Verordnung im Einklang steht, Einwände erheben. (5)   Gemäß diesem Artikel angenommene Änderungen werden erst wirksam, wenn die in diesem Artikel genannte Einspruchsfrist abgelaufen ist, die Europäische Kommission auf Einwände verzichtet hat oder etwaige Einwände der Europäischen Kommission ausgeräumt wurden. (6)   Änderungen der Satzung, die in Artikel 1 Absatz 2 (Name), Artikel 1 Absatz 4 (satzungsmäßiger Sitz), Artikel 2 (Aufgaben und Tätigkeiten), Artikel 20 (Beschaffung), Artikel 21 (Haftung), Artikel 22 (Wissenschaftliche Bewertung und Verbreitungspolitik), Artikel 23 (Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz), Artikel 24 (Beschäftigungspolitik) und Artikel 25 (Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung) behandelte Angelegenheiten betreffen und die von den Mitgliedern als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheit genehmigt wurden, werden erst wirksam, nachdem die Europäische Kommission sie ausdrücklich genehmigt hat und der Beschluss der Europäischen Kommission zur Genehmigung der Änderungen in Kraft getreten ist. (7)   Wenn das ERIC ESS die Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2 oder Absatz 6 einholt, legt es dieser den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung und eine konsolidierte Fassung der geänderten Satzung vor. (1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. (2)   ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1. (3)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. ANHANG II LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt. Mitglieder Name des Mitglieds Name des nationalen Vertreters Republik Österreich Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Königreich Belgien Belgian Public Planning Service Science Policy Tschechische Republik Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Republik Estland Sozialministerium Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Bildung und Forschung Irland Irish Research Council (HEA) Republik Litauen Ministerium für Bildung und Wissenschaft Königreich der Niederlande Niederländische Organisation für Wissenschaftliche Forschung (NWO) Republik Polen Ministerium für Wissenschaft und Hochschulen Portugiesische Republik Foundation for Science and Technology Republik Slowenien Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport Königreich Schweden Bildungsministerium, vertreten durch den Schwedischen Forschungsrat Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Economic and Social Research Council Beobachter Name des Beobachters Name des beobachtenden Vertreters Königreich Norwegen Norwegischer Forschungsrat Schweizerische Eidgenossenschaft FORS (Schweizer Kompetenzzentrum Sozialwissenschaften) ANHANG III BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUSLEGUNG 1. Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeutet „ERIC ESS“ in dieser Satzung das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 (die „Verordnung“) gegründete Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur, das dieser Satzung unterliegt, die erforderlichenfalls nach Maßgabe der Verordnung geändert oder neu abgefasst werden kann (die „Satzung“); „ESS“ oder „Europäische Sozialerhebung“ die seit 2001 in Form gleichzeitiger nationaler Erhebungen in europäischen Ländern durchgeführte maßgebliche Langzeiterhebung. Im Rahmen dieser Erhebung werden fundierte Daten über gesellschaftliche Einstellungen und Werte in ganz Europa erhoben, ausgewertet und verbreitet; „BIP“ den Gesamtwert aller innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtschaft hergestellten Güter, bestimmt auf der Grundlage von Zahlen der Weltbank für 2009 oder ein von der Generalversammlung genehmigtes späteres Jahr; „Mitglied“ jede (durch ihren nationalen Vertreter handelnde) Person, die erforderlichenfalls nach Maßgabe dieser Satzung und der Verordnung als Mitglied des ERIC ESS aufgenommen wurde; „Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union; „Geschäftsordnung“ die erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigte Geschäftsordnung des ERIC ESS. 2. Sofern in der Satzung nicht anders festgelegt, haben in den Verordnungen definierte Begriffe hier dieselbe Bedeutung. 3. Bezugnahmen auf Artikel sind Bezugnahmen auf die Artikel dieser Satzung. 4. Alle Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Auslegung der Satzung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. 5. Angaben in der Einzahl schließen die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche Form ein und umgekehrt. 6. Bezugnahmen auf Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen oder Satzungsbestimmungen umfassen alle von ihnen abgeleiteten Rechtsvorschriften und verstehen sich als Bezugnahmen auf diese Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Satzungsbestimmungen und/oder abgeleitete Rechtsvorschriften in ihrer geänderten, ergänzten, ausgeweiteten, konsolidierten, neu gefassten und/oder ersetzten Fassung, die zum Zeitpunkt der Annahme der Satzung in Kraft waren. 7. Alle Worte nach den Worten „umfasst“, „umfassen“, „einschließlich“, „insbesondere“ oder ähnlichen Worten oder Formulierungen sind ohne Einschränkung zu verstehen und bedeuten daher keine Einschränkung der Bedeutung der vorausgehenden Worte. 8. Die Angabe „schriftlich“ bezieht sich auf Kommunikation auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail oder auf jede andere Weise der Wiedergabe von Worten in lesbarer, dauerhafter Form. 9. Jede Angabe eines englischen juristischen Ausdrucks für eine Maßnahme, einen Rechtsbehelf, eine juristische Verfahrensweise, ein Rechtsdokument, eine Rechtsstellung, ein Gericht, eine Amtsperson oder eines juristischen Begriffs in Bezug auf eine andere Rechtsordnung als die von England und Wales ist als Bezugnahme auf den Begriff zu verstehen, der dem englischen Ausdruck in dieser Rechtsordnung am nächsten kommt. ANHANG IV LÄNDERBEITRÄGE LÄNDERBEITRÄGE ZUM ERIC ESS (EUR) Haushaltsjahr des ERIC ESS JAHR 2013-2014 2014-2015 2015-2016 2016-2017 1. VK (Gastland) 1 000 000 1 000 000 742 630 764 909 2. Österreich 46 943 49 337 60 259 62 067 3. Belgien 53 410 56 235 69 631 71 720 4. Bulgarien 20 000 20 600 21 218 21 855 5. Zypern 20 000 20 600 21 218 21 855 6. Tschechische Republik 33 845 35 367 41 280 42 518 7. Estland 20 000 20 600 21 218 21 855 8. Finnland 36 913 38 640 45 726 47 098 9. Frankreich 204 877 217 787 289 111 297 785 10. Deutschland 252 792 268 893 358 542 369 298 11. Irland 35 745 37 393 44 033 45 354 12. Litauen 20 000 20 600 21 218 21 855 13. Niederlande 75 994 80 323 102 355 105 426 14. Norwegen 46 448 48 809 59 541 61 328 15. Polen 50 408 53 033 65 280 67 239 16. Portugal 36 520 38 220 45 156 46 510 17. Slowenien 20 000 20 600 21 218 21 855 18. Spanien 122 728 130 168 170 074 175 176 19. Schweden 48 637 51 144 62 714 64 595 20. Schweiz 54 740 57 653 71 558 73 704 Insgesamt 2 200 000 2 266 000 2 333 980 2 403 999 Erläuterung zum Haushaltsplan und zu den Jahresbeiträgen zum ERIC ESS — Haushaltsjahre 2013 bis 2017 1.    Das Haushaltsjahr des ERIC ESS läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai. 2.    Der vorgelegte Haushaltsplan wurde für die ersten vier Jahre des Betriebs des ERIC ESS aufgestellt. Der Lenkungsausschuss des ERIC ESS hat jährliche Haushaltsmittel in Höhe von 2,3 Mio. EUR für wissenschaftliche Kerntätigkeiten angestrebt. Wenn in der Zwischenzeit nicht alle Länder, die ein starkes Interesse bekundet haben, dem ERIC rechtzeitig für die Aufnahme der Arbeiten im Juni 2013 beitreten können, stehen geringere Haushaltsmittel zur Verfügung. Mit jährlichen Erhöhungen des Gesamthaushalts wird einer Inflationsrate von 3 % jährlich Rechnung getragen. 3.    Auf der Grundlage der voraussichtlichen Zahl der Unterzeichner werden für das erste Jahr Haushaltsmittel in Höhe von 2,2 Mio. EUR veranschlagt (die niedriger ausfallen werden, wenn nicht alle aufgeführten Länder die erforderliche Unterschrift zum Beitritt zum ERIC leisten). Wenn weitere Länder beitreten, werden die Haushaltsmittel bis auf 2,3 Mio. EUR steigen, wobei die Beiträge der bisherigen Mitglieder unverändert bleiben (und die Beiträge der neuen Mitglieder Land für Land parallel zu denen der bisherigen Mitglieder berechnet werden, um den erforderlichen Beitrag zu bestimmen. Der von den Gründungsmitgliedern zu zahlende Betrag bleibt unverändert.) Sobald das Ziel erreicht ist, wird der Beitritt weiterer Länder zu niedrigeren Beiträgen für alle Mitglieder und Beobachter führen, die mehr als den Grundbeitrag zahlen (sofern die Generalversammlung nichts anderes festlegt). 4.    Die Jahresbeiträge wurden nach den Verfahren des Artikels 17 der Satzung berechnet, wobei die folgenden Spezifikationen gelten: a) Der Grundbeitrag wurde für das erste Jahr auf 20 000 EUR festgesetzt und wird für die kommenden drei Jahre inflationsbedingt um 3 % angehoben. b) Das Vereinigte Königreich zahlt als Gastgeberland einen erhöhten Beitrag in Höhe von 1 000 000 für die ersten beiden Jahre, danach den ursprünglich zugesagten inflationsbereinigten Betrag von 700 000 EUR jährlich. c) Die Mitglieder zahlen den Restbetrag in Form eines Beitrags, der unter Zugrundelegung der BIP-Daten der Weltbank von 2009 je nach ihrem BIP berechnet wird. Dies gilt nur für Mitglieder, die einen Betrag in Höhe von 20 000 EUR oder mehr (auf 100 EUR gerundet) leisten müssten. d) Ab dem zweiten Jahr gilt eine Inflationsrate von 3 % p.a. (Mischsatz); diese gilt jedoch nicht für den erhöhten Beitrag des Vereinigten Königreichs für die ersten beiden Jahre (was bedeutet, dass die Erhöhungen für die anderen Länder etwas über 3 % liegen). e) Das Recht der Schweiz und Norwegens erlaubt diesen Ländern zurzeit nicht, dem ERIC als Mitglieder beizutreten. Diese beiden Länder nehmen daher als Beobachter teil und leisten den erforderlichen Jahresbeitrag gemäß diesem Vermerk.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.