Europäische Union

2013/700/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2013 zur Gründung der Europäischen Sozialerhebung als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ltenen Angelegenheiten, werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in Person ihrer nationalen Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 5 anwesenden Mitglieder gefasst. (3)   Vorbehaltlich des Absatzes 15 finden die Sitzungen der Generalversammlung mit einer Vorankündigung von mindestens 14 Kalendertagen statt. Vorbehaltlich des Absatzes 15 werden in der Vorankündigung Ort und Zeit der Sitzung sowie die zu behandelnden Fragen in allgemeiner Form angegeben. (4)   Vorbehaltlich der Satzungsbestimmungen werden die Einberufung sowie andere Mitteilungen zur Generalversammlung an alle Mitglieder, den Direktor, die nationalen Vertreter, die Beobachter und alle anderen Personen, die der Vorsitzende zu der Sitzung einladen möchte, übermittelt. (5)   Wird einer Person, die Anspruch auf eine Einberufung zu einer Sitzung hat, versehentlich keine Einberufung übermittelt, oder erhält diese Person die Einberufung nicht, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Beratungen in dieser Sitzung. (6)   Alle Einberufungen zu Sitzungen der Generalversammlung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln (gemäß Abschnitt 1168 des United Kingdom Companies Act 2006) und auf einer Website zu veröffentlichen. (7)   In den Sitzungen der Generalversammlung finden nur dann Aussprachen statt, wenn ein Quorum der Mitglieder (in Person ihrer nationalen Vertreter) anwesend ist. Das Quorum besteht aus den Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der Stimmen halten, die in einer Generalversammlung abgegeben werden können, und die berechtigt sind, über die dort geführten Aussprachen abzustimmen. Ist innerhalb einer halben Stunde nach der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit kein Quorum anwesend, so wird die Generalversammlung auf denselben Tag am selben Ort zehn Minuten später vertagt. Ist auch in der vertagten Generalversammlung noch kein Quorum anwesend, so stellen die vertretenen Mitglieder, die berechtigt sind, über die geführten Aussprachen abzustimmen, ein Quorum dar und sind befugt, über alle Angelegenheiten zu beschließen, die in der ursprünglich einberufenen Sitzung ordnungsgemäß hätten behandelt werden können, wobei die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse nur dann wirksam sind bzw. erst dann wirksam werden, wenn das Protokoll der Sitzung an alle Mitglieder weitergeleitet wurde und von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder bzw. bei der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail gebilligt wurde. Für die Zwecke dieses Artikels wird die Zustimmung eines nationalen Vertreters als die Zustimmung eines Mitglieds behandelt. (8)   Der Vorsitzende leitet jede Sitzung der Generalversammlung oder, wenn es keinen Vorsitzenden gibt oder er zu der für die Sitzung angesetzten Uhrzeit nicht anwesend ist oder nicht willens ist, in dieser Funktion zu agieren, leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung als Vorsitzender; ist auch dieser nicht anwesend oder nicht willens, in dieser Funktion zu agieren, so wählen die nationalen Vertreter eine Person aus ihrer Mitte zum Vorsitzenden dieser Sitzung. (9)   In den Sitzungen der Generalversammlung wird durch Handzeichen oder nach Ermessen des Vorsitzenden mit Stimmzettel über Entschließungen abgestimmt. (10)   Die Erklärung des Vorsitzenden, dass eine Entschließung angenommen, einstimmig angenommen oder mit einer bestimmten Mehrheit angenommen, abgelehnt oder mit einer bestimmten Mehrheit abgelehnt wurde, sowie ein entsprechender Vermerk im Protokoll der Sitzung des ERIC ESS gelten als schlüssiger Beweis dieser Tatsache, ohne dass die Zahl oder das Verhältnis der Stimmen für oder gegen die Entschließung nachgewiesen werden muss. (11)   Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt und hat keine ausschlaggebende Stimme. Wird der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderer nationaler Vertreter zur Leitung einer Sitzung der Generalversammlung gewählt, so behält er sein Stimmrecht als nationaler Vertreter, hat jedoch kein zusätzliches Stimmrecht in der Funktion als Vorsitzender. (12)   Beobachter haben in Sitzungen der Generalversammlung nach Ermessen des Vorsitzenden das Recht, das Wort zu ergreifen und angehört zu werden, aber sie haben kein Stimmrecht. Der Vorsitzende kann Beobachter nach seinem Ermessen auffordern, während eines Teils oder während der gesamten Sitzung der Generalversammlung den Raum zu verlassen. (13)   Die Generalversammlung kann die folgenden Angelegenheiten („der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten“ nur mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen und in der Sitzung abstimmenden Mitglieder beschließen, sofern die Sitzung mit einer Vorankündigung von mindestens sechs Wochen einberufen wurde und in der Einberufung Ort und Zeit der Sitzung und Art der zu behandelnden der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten angegeben wurden: a) Änderungen der Governance-Regelungen des ERIC ESS, b) Vorschläge zur Erhöhung des Haushalts des ERIC ESS ERIC (gemäß Artikel 17), c) Vorschläge zur Änderung des Finanzierungsmodells gemäß Artikel 17, d) Vorschläge zur Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds, e) Vorschläge zur Änderung der Gastgebereinrichtung, f) Vorschläge zur Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Direktors vor dem Stichtag, g) Änderungen der Zusammensetzung oder Struktur einer der Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2 und h) Vorschläge zur Änderung der Satzung (einschließlich Änderungen gemäß Artikel 28). (14)   Wird eine schriftliche Entschließung von derselben Anzahl Mitglieder angenommen, die erforderlich wäre, wenn sie in einer Sitzung der Generalversammlung vorgeschlagen worden wäre, so ist sie ebenso wirksam als wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung der Generalversammlung angenommen worden wäre, und sie kann aus mehreren Instrumenten in ähnlicher Form bestehen, die alle im Namen eines oder mehrerer Mitglieder unterzeichnet sind. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zustimmung eines nationalen Vertreters als Zustimmung eines Mitglieds. (15)   Die Teilnahme von Mitgliedern (die durch ihre ordnungsgemäß ernannten nationalen Vertreter handeln) an einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung der Generalversammlung gilt als festgestellt, wenn a) die Sitzung einberufen wurde und nach Maßgabe der Satzung stattfindet und b) die Mitglieder einander alle Informationen oder Stellungnahmen zu jedem Tagesordnungspunkt der Sitzung übermitteln können. Artikel 11 Ausschüsse der Generalversammlung (1)   Die Generalversammlung kann nach Maßgabe der Satzung Ausschüsse einsetzen. Vorbehaltlich dieser Satzung werden Gründung, Zusammensetzung und Tätigkeit der Ausschüsse von der Generalversammlung festgelegt. Auch Personen, die keine nationalen Vertreter sind, können Mitglieder eines Ausschusses der Generalversammlung sein. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder ihrer Ausschüsse im Benehmen mit dem Direktor und mit besonderen Ernennungsgremien, deren Einsetzung die Generalversammlung erforderlichenfalls für angebracht halten könnte. (2)   Der Direktor (oder sein ernannter Stellvertreter) sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse der Generalversammlung teilzunehmen und organisiert die Verwaltung und Protokollführung der Sitzungen. Die Generalversammlung beschließt die Modalitäten der Erneuerung der Amtszeit ihrer Ausschüsse. (3)   Es gibt die folgenden ständigen Ausschüsse: a) den beratenden wissenschaftlichen Ausschuss (SAB), b) den beratenden Ausschuss für Methodik (oder MAB) und c) den Finanzausschuss (FINCOM). (4)   Der SAB setzt sich in der Regel aus acht hochrangigen Sozialwissenschaftlern aus der internationalen sozialwissenschaftlichen Forschungsgemeinschaft zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Die Mitglieder des SAB werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. (5)   Der SAB berät die Generalversammlung, den Direktor und das CST auf dem Arbeitsgebiet des ERIC ESS. Die Stellungnahme des SAB ist für die Generalversammlung, den Direktor oder den CST außer in Fällen gemäß Absatz 6 nicht bindend. (6)   Dem SAB wird außerdem von der Generalversammlung die Befugnis übertragen, aus den im Rahmen eines internationalen Auswahlverfahrens eingegangen Bewerbungen die Mitglieder des Teams für die Gestaltung der Fragebögen für die rotierenden Module jedes Zweijahreszeitraums auszuwählen. (7)   Der SAB tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens zweimal zusammen. Der SAB wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach einem geeigneten Nominierungsverfahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des SAB hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des SAB ausschlaggebend. (8)   Der Vorsitzende des SAB kann erforderlichenfalls nach eigenem Ermessen Personen als Beobachter zu den Sitzungen des SAB einladen, wenn er dies für angebracht hält. (9)   Der MAB setzt sich aus sechs hochrangigen Methodikspezialisten aus der internationalen sozialwissenschaftlichen Forschungsgemeinschaft zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Die Mitglieder des MAB werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. (10)   Der MAB berät die Generalversammlung, den Direktor und das CST in Fragen der Methodik. Die Stellungnahme des MAB ist für die Generalversammlung, den Direktor oder das CST nicht bindend. (11)   Der MAB tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens einmal zusammen. Der MAB wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach einem geeigneten Nominierungsverfahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des MAB hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des MAB ausschlaggebend. (12)   Der Vorsitzende des MAB kann erforderlichenfalls nach eigenem Ermessen Personen als Beobachter zu den Sitzungen des MAB einladen, wenn er dies für angebracht hält. (13)   Der FINCOM setzt sich aus vier Fachleuten auf dem Gebiet Haushalts- und Finanzkontrolle zusammen, welche die Generalversammlung nach schriftlicher Nominierung durch die Mitglieder ernennt. Mindestens zwei Mitglieder des FINCOM sind keine nationalen Vertreter. Die Mitglieder des FINCOM werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. (14)   Der FINCOM unterrichtet die Generalversammlung und den Direktor über den finanziellen Status des ERIC ESS, einschließlich (aber nicht begrenzt auf) die Ressourcen des ERIC ESS und damit verbundene finanzielle Fragen. (15)   Der FINCOM tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens einmal zusammen. Die Mitglieder des FINCOM legen selbst die Verfahren für ihre Sitzungen und die Arbeit zwischen den Sitzungen fest und ernennen ein Mitglied zum Vertreter des FINCOM in Sitzungen der Generalversammlung, um dort über seine Beurteilungen und Stellungnahmen Bericht zu erstatten. Artikel 12 Direktor und stellvertretende Direktoren (1)   Die Generalversammlung ernennt und ersetzt erforderlichenfalls den Direktor des ERIC ESS (der Direktor), welcher CEOGeneraldirektor, wissenschaftlicher Direktor und gemäß Artikel 12 der Verordnung rechtlicher Vertreter des ERIC ESS ist. Der Direktor hat, sofern die Generalversammlung erforderlichenfalls nichts anderes festgelegt hat, die uneingeschränkte Befugnis, im Namen des ERIC ESS zu handeln. Der erste Direktor des ERIC ESS ist der amtierende Hauptforscher — Koordinator der ESS. Der Direktor wird vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren und unter den sonstigen von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen ernannt. (2)   Die Generalversammlung delegiert erforderlichenfalls diejenigen Befugnisse an den Direktor, die sie für angebracht hält, damit der Direktor die laufenden Aufgaben des Generaldirektors, des wissenschaftlichen Direktors und des rechtlichen Vertreters des ERIC ESS erfüllen kann. (3)   Der Direktor ist verantwortlich für die Verfolgung der Gesamtziele des ERIC ESS sowie für die Ausführung des Jahreshaushaltsplans, des Geschäftsplans und des Arbeitsprogramms. Der Direktor erstattet direkt der Generalversammlung Bericht oder auf deren Anweisung einem Ausschuss der Generalversammlung. Der Direktor ist vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Generalversammlung für die Auswahl der Institutionen des CST (im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) verantwortlich. Der Direktor trägt die Gesamtverantwortung dafür sicherzustellen, dass das ERIC ESS seine wissenschaftlichen, vertraglichen, rechtlichen und haushaltstechnischen Verpflichtungen einhält. Der Direktor wird vom Personal am Hauptsitz, dem CST mit seinen angeschlossenen Wissenschaftlern sowie den nationalen Koordinatoren in allen teilnehmenden Ländern dabei unterstützt, das Arbeitsprogramm des ERIC ESS nach dem erforderlichen Qualitätsstandard durchzuführen, und koordiniert ihre Tätigkeit. (4)   Der Direktor ernennt einen Stellvertreter von der Gastgebereinrichtung und mindestens einen weiteren Stellvertreter von einer der anderen Institutionen des CST, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen sollen. Der Direktor kann jedem dieser Stellvertreter besondere Funktionen zuweisen. Artikel 13 Ausschüsse des Direktors (1)   Der Direktor kann Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten und Aufgaben unterstützen können. Gründung, Zusammensetzung und Tätigkeit der Ausschüsse werden vom Direktor festgelegt. Auch Personen, die weder nationale Vertreter noch Beobachter sind, können Mitglieder eines Ausschusses des Direktors sein. (2)   Es gibt die folgenden ständigen Ausschüsse des Direktors: a) das wissenschaftliche Kernteam (CST) und b) das Forum der nationalen Koordinatoren (NC-Forum). Das CST und das NC-Forum unterstützen den Direktor dabei sicherzustellen, dass das ERIC ESS seine Hauptaufgabe in allen Mitgliedstaaten beständig nach den von der Generalversammlung festgelegten Qualitätsstandards erfüllt. (3)   Das CST setzt sich aus den Institutionen („institutionelle Mitglieder“) zusammen, die der Direktor festlegen und die Generalversammlung erforderlichenfalls genehmigen kann. Jedes institutionelle Mitglied ernennt wiederum seinen eigenen hochrangigen Vertreter und einen namentlich benannten Vertreter, deren Teilnahme an Sitzungen des CST jeweils vom Direktor genehmigt werden muss. Die Amtszeit jedes institutionellen Mitglieds beträgt vier Jahre und ist erneuerbar. Andere Mitglieder des Personals der institutionellen Mitglieder werden zu Sitzungen eingeladen, um ihre Fachkenntnisse in die Beratungen einzubringen. (4)   Das CST berät den Direktor und arbeitet bei allen Aspekten von Gestaltung, wissenschaftlicher Ausrichtung, Methoden, Durchführung, Qualitätskontrolle, Bereitstellung und Verbreitung der Tätigkeiten der ERIC ESS mit ihm zusammen. (5)   Das CST tritt innerhalb jedes Zwölfmonatszeitraums mindestens dreimal zusammen. Den Vorsitz in Sitzungen des CST führt der Direktor und in seiner Abwesenheit ein stellvertretender Direktor. Das ERIC ESS kann besondere Aufgaben erforderlichenfalls an andere Institutionen als die institutionellen Mitglieder des CST vergeben, doch diese Institutionen werden dadurch nicht Mitglied des CST. (6)   Die nationalen Koordinatoren (die Personen, die von einem Mitglied nach Maßgabe dieser Satzung zu nationalen Koordinatoren ernannt werden) („nationale Koordinatoren“) werden zu Beginn jeder Erhebungsrunde von der zuständigen Durchführungsbehörde jedes Mitglieds auf der Grundlage einer vom Direktor erstellten Funktionsbeschreibung ausgewählt. Die Amtszeit jedes nationalen Koordinators entspricht dem Zweijahreszeitraum (oder länger nach Ermessen jedes Mitglieds). (7)   Hauptaufgaben der nationalen Koordinatoren sind die Koordinierung der Tätigkeiten des ERIC ESS auf nationaler Ebene und die Einhaltung der erforderlichenfalls vom Direktor vorgegebenen Spezifikationen. (8)   Das NC-Forum (das gemäß dieser Satzung eingesetzte Forum der nationalen Koordinatoren) setzt sich aus den nationalen Koordinatoren jedes Mitglieds (mit Ausnahme von Mitgliedern, die zwischenstaatliche Organisationen sind), dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren zusammen. An den Sitzungen des NC-Forums, die vom Direktor geleitet werden, nehmen die je nach Tagesordnung relevanten Mitglieder des CST teil. Es tritt je Zweijahreszeitraum mindestens dreimal zusammen, und die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Direktor im Benehmen mit dem CST und den nationalen Koordinatoren aufgestellt. Das NC-Forum ernennt einen nationalen Vertreter aus seiner Mitte zur Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung und einen zur Teilnahme an den Sitzungen des CST. (9)   Das NC-Forum erhält die zentralen Spezifikationen, die der Direktor erforderlichenfalls in Bezug auf die Tätigkeiten des ERIC ESS auf nationaler Ebene festlegen kann, und nimmt zu ihnen Stellung. Das NC-Forum berät den Direktor und das CST auch zu anderen Aspekten der Gestaltung und Durchführung des ERIC ESS. (10)   Der Vorsitzende des NC-Forums kann externe Fachleute zu einer Sitzung des NC-Forums einladen. Artikel 14 Zusammensetzung und Sitzungen der Einrichtungen (1)   Zur Gewährleistung einer möglichst breit gefächerten Beteiligung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf niemand (mit Ausnahme des Direktors oder der stellvertretenden Direktoren) Mitglied in mehr als einer Einrichtung oder mehr als einem Ausschuss des ERIC ESS, einschließlich der Generalversammlung, der Ausschüsse der Generalversammlung und der Ausschüsse des Direktors, mit Ausnahme des FINCOM, sein, in dem (gemäß Artikel 11 Absatz 13) bis zu zwei Mitglieder Vertreter der Generalversammlung sein können. Der Vorsitzende des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Einrichtung einschließlich der Generalversammlung kann diese Vorschrift in Ausnahmefällen aussetzen. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person Beobachter in mehr als einer Einrichtung des ERIC ESS ist. (2)   Sofern von der Generalversammlung nichts anderes festgelegt wird, ist es für die Feststellung, ob Personen an einer Sitzung einer Einrichtung oder eines Ausschusses des ERIC ESS (einschließlich der Generalversammlung, der Ausschüsse der Generalversammlung und der Ausschüsse des Direktors) teilnehmen, irrelevant, wo sich diese Personen aufhalten und wie sie miteinander kommunizieren. Befinden sich die Sitzungsteilnehmer nicht alle am selben Ort, so können sie beschließen, dass die Sitzung als an dem Ort stattfindend gilt, an dem sich einer von ihnen aufhält. (3)   In allen Einrichtungen oder Ausschüssen des ERIC ESS sind beide Geschlechter sowie Kompetenzen im Allgemeinen ausgewogen vertreten. KAPITEL 5 BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION Artikel 15 Berichterstattung an die Kommission (1)   Der Direktor erstellt am Ende jedes Haushaltsjahrs einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere Angaben zu den wissenschaftlichen, operationellen und finanziellen Aspekten der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 enthält. Dieser Bericht muss von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Das ERIC ESS veröffentlicht diesen Bericht. (2)   Das ERIC ESS und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Europäische Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe des ERIC ESS ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Satzung oder der Verordnung festgelegten Anforderungen einschränken könnte. (3)   Erhält die Europäische Kommission Hinweise darauf, dass das ERIC ESS in schwerwiegender Weise gegen die Verordnung, die Satzung, die auf deren Grundlage erlassenen Beschlüsse oder sonstiges geltendes Recht verstößt, so verlangt sie Erklärungen vom ERIC ESS und/oder seinen Mitgliedern. KAPITEL 6 FINANZEN Artikel 16 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr des ERIC ESS läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai, sofern die Generalversammlung nichts anderes festgelegt, und zu diesem Zeitpunkt sind die Haushalts- und Geschäftspläne des ERIC ESS aufzustellen, die Buchführung zu erstellen und die Rechnungsprüfung durchzuführen. Artikel 17 Haushaltsplan (1)   Der Direktor erstellt für jeden Zweijahreszeitraum einen Haushaltsentwurf und einen Geschäftsplan mit den Einnahmen und Kosten des ERIC ESS auf Jahresbasis (der „Haushaltsplan“) und legt sie dem FINCOM zur Genehmigung vor. (2)   Der Haushaltsplan umfasst die folgenden Hauptkosten, -ausgaben und -einnahmen: a) zentrale Gestaltung, Koordinierung, Qualitätskontrolle und Verbreitung durch den Hauptsitz und die Institutionen des CST, b) das Sekretariat des ERIC ESS (einschließlich erforderlichenfalls der Funktion der Generalversammlung und aller sonstigen Ausschüsse und Gremien der ERIC) und c) die in Form von Zuschüssen oder anderen Zahlungen von Mitgliedern und/oder Dritten oder aus anderen Quellen erhaltenen Beträge. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen wird festgelegt, dass jedes Mitglied der Europäischen Sozialerhebung seine eigenen Kosten für die Feldarbeit und die nationale Koordinierung trägt und diese Kosten nicht Teil des Haushalts sind. (3)   Jeder Haushaltsplan umfasst auch die Angelegenheiten, die die Generalversammlung erforderlichenfalls auf der Grundlage der Beratung durch den FINCOM in der Geschäftsordnung genehmigt hat. (4)   Sobald der FINCOM einen Haushaltsplan genehmigt hat, leitet er ihn zur Genehmigung an die Generalversammlung weiter. Lehnt der FINCOM die Genehmigung eines Haushaltsplans ab, so übermittelt er seine Gründe an die Generalversammlung, die endgültig über Genehmigung des Haushaltsplans beschließt. (5)   Sobald der Haushaltsplan genehmigt ist, leisten die Mitglieder (oder eine Zahlstelle im Namen der Mitglieder) nach den erforderlichenfalls gemäß der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten ihren im Haushaltsplan ausgewiesenen Jahresbeitrag, der wie folgt berechnet wird: a) erstens ein Grundbeitrag jedes Mitglieds in einer erforderlichenfalls von der Generalversammlung festgelegten Höhe, b) zweitens ein Beitrag des Gastgeberlandes in einer erforderlichenfalls vereinbarten Höhe und c) drittens ein Beitrag jedes Mitglieds, der den nach dem jeweiligen BIP berechneten Restbetrag abgedeckt. Führt diese Berechnung dazu, dass einige (aber nicht alle) Mitglieder einen Zusatzbetrag zahlen, der den Grundbetrag gemäß Buchstabe a nicht übersteigt, sind diese Mitglieder nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten, und der daraus resultierende Fehlbetrag wird auf der Grundlage des jeweiligen BIP auf die gemäß diesem Absatz beitragspflichtigen Mitglieder aufgeteilt. Sachleistungen von Mitgliedern werden nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Generalversammlung nach Beratung durch den FINCOM akzeptiert. Artikel 18 Finanzprüfung Das ERIC ESS trägt dafür Sorge, dass seine Buchführung jährlich von einem ausreichend qualifizierten Rechnungsprüfungsunternehmen geprüft und die geprüften Jahresabschlüsse vorschriftsgemäß eingereicht und veröffentlicht werden. Die Generalversammlung genehmigt die geprüften Jahresabschlüsse. Artikel 19 Rechnungsführung DAS ERIC ESS führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten; es rechnet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen ab oder berechnet Vollkosten zuzüglich einer angemessenen Marge, falls die Marktpreise nicht ermittelt werden können. KAPITEL 7 POLITISCHE MASSNAHMEN Artikel 20 Beschaffung und Steuerbefreiungen (1)   Das ERIC ESS behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Bes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.