Europäische Union

2013/700/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2013 zur Gründung der Europäischen Sozialerhebung als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

30.11.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/44 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. November 2013 zur Gründung der Europäischen Sozialerhebung als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS) (2013/700/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben bei der Europäischen Kommission die Gründung der Europäischen Sozialerhebung als ein Konsortium für die europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS) beantragt. Das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft werden zunächst als Beobachter am ERIC ESS teilnehmen. (2) Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien und das Königreich Schweden haben das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Sitzmitgliedstaat des ERIC ESS gewählt. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Für die Forschungsinfrastruktur der europäischen Sozialerhebung wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „ERIC ESS“ gegründet. (2)   Die Satzung des ERIC ESS ist im Anhang festgelegt. Diese Satzung wird regelmäßig auf dem neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC ESS und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. (3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC ESS, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 enthalten. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 22. November 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1. ANHANG I SATZUNG DES KONSORTIUMS FÜR DIE EUROPÄISCHE FORSCHUNGSINFRASTRUKTUR — EUROPÄISCHE SOZIALERHEBUNG („ERIC ESS“) KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Name, Sitz, Standorte, Hauptsitz, Gründung und Arbeitssprache (1)   Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „Europäische Sozialerhebung“ („ESS“) (englisch: European Social Survey) eingerichtet. (2)   Die Bezeichnung des Konsortiums für die europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) — Europäische Sozialerhebung lautet ERIC ESS. (3)   Das ERIC ESS hat seinen satzungsmäßigen Sitz im Gastgeberland. In diesem Land befindet er sich in der Regel bei der erforderlichenfalls von der Generalversammlung bestimmten Gastgebereinrichtung. (4)   Der erste satzungsmäßige Sitz des ERIC ESS befindet sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Das erste Gastgeberland ist das Vereinigte Königreich. Die erste Gastgebereinrichtung ist die City University London. Die Generalversammlung prüft die Wahl des satzungsmäßigen Sitzes, des Gastgeberlandes und der Gastgebereinrichtung alle vier Jahre. (5)   Das ERIC ESS trifft mit jeder Gastgebereinrichtung eine Vereinbarung über die Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen erbringen, Produkte liefern oder dem ERIC ESS an seinem Hauptsitz (den zentralen Büros des ERIC ESS, wo der Direktor und ein stellvertretender Direktor tätig sind) („Hauptsitz“) Personal zur Verfügung stellen kann. Das ERIC ESS entschädigt die Gastgebereinrichtung für etwaige Kosten, Forderungen oder andere Verbindlichkeiten, die ihr nach Beendigung ihrer Funktion als Gastgebereinrichtung entstehen (sofern sie nicht durch Verschulden der Gastgebereinrichtung selbst verursacht wurden). (6)   Der Hauptsitz befindet sich normalerweise bei der Gastgebereinrichtung. Sofern die Generalversammlung nichts anderes festlegt, trifft das ERIC ESS normalerweise Vereinbarungen für die Bereitstellung des Hauptsitzes für einen Zeitraum von vier Jahren. Zwölf Monate vor Ablauf der betreffenden Vereinbarung mit der Gastgebereinrichtung über den Hauptsitz erneuert die Generalversammlung entweder die Vereinbarung für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren oder richtet den Hauptsitzung durch eine Vereinbarung mit einer dritten Partei an einem anderen Ort ein. (7)   Das Gastgeberland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC ESS, eine erste Sitzung der Generalversammlung ein. (8)   Das Gastgeberland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Gastgeberland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat. (9)   Die Arbeitssprache des ERIC ESS ist Englisch. Artikel 2 Aufgaben und Tätigkeiten (1)   Hauptzweck und -aufgabe des ERIC ESS ist der Aufbau und Betrieb einer Forschungsinfrastruktur mit den folgenden Hauptzielen: a) Zusammenstellung, Auswertung und Verbreitung fundierter Daten über die soziale Lage in Europa, einschließlich sich wandelnder Einstellungen, Werte, Standpunkte und Verhaltensmuster bei Bürgerinnen und Bürgern in verschiedenen Ländern; b) Gewährung kostenlosen und zeitnahen Zugangs zu seinen gesammelten Daten für professionelle Nutzer und Mitglieder der Öffentlichkeit; c) Förderung der Weiterentwicklung von Methoden für quantitative soziale Messungen und Analysen in und außerhalb von Europa. (2)   Das ERIC ESS verfolgt seine Hauptaufgabe ohne Erwerbszweck. Allerdings kann es begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und diese nicht gefährden. KAPITEL 2 MITGLIEDSCHAFT Artikel 3 Mitgliedschaft und Vertretung (1)   Folgende Körperschaften können Mitglieder des ERIC ESS sein: a) Mitgliedstaaten, b) assoziierte Länder, c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und d) zwischenstaatliche Organisationen. (2)   Das ERIC ESS muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. (3)   Die Mitgliedstaaten (die durch nationale Vertreter handeln) verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder (die durch nationale Vertreter handeln) Mitgliedstaaten, so haben die Mitgliedstaaten zusammen 51 % der Stimmen, und jeder Mitgliedstaat (der durch nationale Vertreter handelt) hat einen gleich großen Anteil an diesen 51 % der Stimmen. Die restlichen Stimmen werden zu gleichen Teilen auf alle anderen Mitglieder aufgeteilt. Für die Zwecke dieser Satzung bezieht sich „eine Stimme“, soweit zutreffend, auf einen gemäß diesem Absatz berechneten Anteil der Stimme eines Mitglieds, wenn weniger als die Hälfte aller Mitglieder Mitgliedstaaten sind. (4)   Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Körperschaft oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Körperschaft vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen wird festgelegt, dass jedes Mitglied berechtigt ist, seinen Vertreter zu ändern und/oder bis zu zwei Vertreter zu entsenden, aber nur eine Stimme hat. (5)   Jedes Mitglied ernennt (durch sein zuständiges Ministerium, seine zuständige Regierungsstelle, seine delegierte Einrichtung oder den Vertreter gemäß Absatz 4) eine namentlich benannte natürliche Person, die dieses Mitglied in Sitzungen der Generalversammlung und bei allen sonstigen Tätigkeiten der Generalversammlung oder bei Kontakten mit dem ERIC ESS vertritt („nationaler Vertreter“), und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung. Jedes Mitglied ernennt außerdem eine namentlich benannte natürliche Person, die als Stellvertreter des nationalen Vertreters handelt, wenn dieser nicht verfügbar oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung. (6)   Jedes Mitglied ernennt einen nationalen Vertreter normalerweise für einen Mindestzeitraum des Zweijahreszyklus jeder europäischen Sozialerhebung (wobei der erste derartige Zeitraum für das ERIC ESS mit Genehmigung der Vollversammlung vom Direktor festgelegt wird) („Zweijahreszeitraum“). Jedes Mitglied ernennt außerdem einen namentlich benannten stellvertretenden nationalen Vertreter für denselben Zweijahreszeitraum. Jedes Mitglied kann seinen nationalen Vertreter oder den stellvertretenden nationalen Vertreter jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Generalversammlung ersetzen. (7)   Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre vertretenden Körperschaften sind in Anhang II aufgeführt. Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC werden als Gründungsmitglieder bezeichnet. Artikel 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern (1)   Neue Mitglieder müssen folgende Aufnahmebedingungen erfüllen: a) Die Generalversammlung muss die Aufnahme neuer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen genehmigen; b) alle Mitgliedsanträge sind in schriftlicher Form an den Vorsitzenden der Generalversammlung mit Kopie an den Direktor zu richten; c) im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu den in Artikel 2 genannten Zielen und Tätigkeiten des ERIDC ESS beitragen und seine in Artikel 3 genannten Pflichten erfüllen wird. Bewerber müssen der Generalversammlung gegenüber insbesondere nachweisen, dass sie über die Mittel und das dauerhafte Engagement für folgende Aufgaben verfügen: i) Gewährleistung auf eigene Kosten, dass Datenerfassungen und Erhebungen, die das ERIC ESS erforderlichenfalls im Rahmen der Erfüllung seiner Hauptaufgabe (mindestens alle zwei Jahre) vornehmen kann, nach den vom Direktor aufgestellten und erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigten Spezifikationen durchgeführt werden; und ii) obligatorische Leistung finanzieller Beiträge zu den ausgeglichenen Haushalten des ERIC ESS, wobei die ersten Beiträge gemäß der Anlage festgesetzt werden; und iii) Leistung von Beiträgen in Form der Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 5 oder auf andere Weise zu den Gemeinkosten des ERIC ESS nach Maßgabe der erforderlichenfalls von der Generalversammlung gemäß der Satzung festgelegten Finanzierungsformel und iv) Befolgung der Governance-Regelungen des ERIC ESS und Beteiligung an ihnen gemäß der Satzung. (2)   Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft müssen alle Mitglieder einen Beitrittsvertrag schließen, der im Wesentlichen die erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigte Form hat. (3)   In Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können den Beobachterstatus beantragen. Als Beobachter („Beobachter“) können zugelassen werden: a) jede Einrichtung, die in der Lage ist, ein Beobachter im Sinne der Verordnung zu sein, und die von der Generalversammlung zugelassen wird, sofern die Generalversammlung der Auffassung ist, dass dies im Interesse des ERIC ESS liegt und der Förderung seiner Hauptaufgaben und -tätigkeiten zugute kommt; b) jedes Mitglied, das vorübergehend oder dauerhaft gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein Stimmrecht verloren hat; ihm wird mit Genehmigung der Generalversammlung der Beobachterstatus zuerkannt, bis es sein Stimmrecht wiedererlangt oder seine Mitgliedschaft endet. (4)   Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen: a) Beobachter werden für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Beobachter die Verlängerung des Beobachterstatus bei der Generalversammlung beantragen. b) Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. c) Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmäßigen Sitz des ERIC ESS richten. d) Jedem Mitglied, das vorübergehend oder dauerhaft gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein Stimmrecht verloren hat, wird mit Genehmigung der Generalversammlung der Beobachterstatus zuerkannt, bis es sein Stimmrecht wiedererlangt oder seine Mitgliedschaft endet. (5)   Jeder Beobachter ernennt (durch sein zuständiges Ministerium, seine zuständige Regierungsstelle oder seine delegierte Einrichtung) eine namentlich benannte natürliche Person, die diesen Beobachter in Sitzungen der Generalversammlung und bei allen sonstigen Tätigkeiten der Generalversammlung oder bei Kontakten mit dem ERIC ESS vertritt, („Beobachter-Vertreter“) und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung. Der Beobachter- Vertreter eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 zugelassenen Beobachters ist der von dieser Einrichtung in seiner Funktion als Mitglied ernannte nationale Vertreter. Jeder Beobachter ernennt auch eine namentlich benannte natürliche Person, die als Stellvertreter des Beobachter- Vertreters handelt, wenn dieser nicht verfügbar oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, und unterrichtet die Generalversammlung schriftlich von dieser Ernennung. (6)   Folgende Personen werden von Amts wegen zur Teilnahme an den Teilen der Sitzungen der Generalversammlung eingeladen, die nicht als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten gelten, wobei sie Rederecht, aber kein Stimmrecht, und Anspruch auf Erhalt aller einschlägigen Unterlagen haben: a) ein Vertreter der Europäischen Wissenschaftsstiftung oder einer Nachfolgeeinrichtung, b) der Vorsitzende des gemäß dieser Satzung einzusetzenden beratenden wissenschaftlichen Ausschusses („SAB“) der Generalversammlung, c) der Vorsitzende des gemäß dieser Satzung einzusetzenden beratenden Ausschusses für Methodik („MAB“) der Generalversammlung, d) ein Vertreter des Forums der nationalen Koordinatoren gemäß Artikel 13 („NC-Forum“), e) der Direktor und die stellvertretenden Direktoren des ERIC ESS, f) ein Vertreter der Gastgebereinrichtung und g) ein benannter Vertreter jedes anderen Drittlands, das seine Absicht zur Teilnahme an der Europäischen Sozialerhebung bekundet hat und von der Generalversammlung zugelassen wurde. Artikel 5 Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus (1)   Die Mitgliedschaft einer Körperschaft endet automatisch, wenn die Körperschaft nicht mehr besteht oder nicht mehr in eine der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 fällt. (2)   Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit mit Wirkung ab dem Ende jedes Zweijahreszeitraums beenden (mit Ausnahme des Endes des ersten Zweijahreszeitraums), indem es seine Mitgliedschaft mindestens 24 Monate zuvor („Kündigungsfrist“) schriftlich bei der Generalversammlung kündigt. (3)   Die Mitgliedschaft endet auch, wenn die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschließt, dass es im Interesse des ERIC ESS liegt, die Mitgliedschaft zu beenden, nachdem Folgendes eingetreten ist: a) ein Verstoß eines Mitglieds gegen die Bestimmungen in i) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer I in zwei aufeinander folgenden Zweijahreszeiträumen oder ii) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren des ERIC ESS oder b) ein schwerer Verstoß eines Mitglieds gegen andere Satzungsbestimmungen. Die Mitglieder und die Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Kündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Generalversammlung zu rechtfertigen. (4)   Ungeachtet des Absatzes 3 kann die Generalversammlung auch mit einfacher Mehrheit beschließen, die Mitgliedschaft eines Mitglieds in den in Absatz 3 genannten Fällen nicht zu beenden, sondern auszusetzen oder das Stimmrecht eines Mitglieds für einen Zeitraum und unter den Bedingungen zu entziehen, die die Generalversammlung für angemessen hält. Die Generalversammlung kann das Stimmrecht eines Mitglieds jederzeit wiederherstellen, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Mitglied den Verstoß gemäß Absatz 3 nicht mehr begeht. (5)   Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. KAPITEL 3 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER Artikel 6 Mitglieder (1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 und des Artikels 5 Absatz 4 hat jedes Mitglied eine Stimme. Auch wenn ein Mitglied mehr als einen Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 4 hat, hat es außer mit Zustimmung der Generalversammlung (und vorbehaltlich des vorliegenden Artikels) nur eine Stimme. Das Mitglied teilt der Generalversammlung mit, nach welchem Verfahren seine Vertreter (eine) solche Stimme(n) für dieses Mitglied abgeben. (2)   Jedes Mitglied a) leistet einen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii, b) ernennt einen nationalen Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 5 und c) überträgt seinem nationalen Vertreter die uneingeschränkte Befugnis, über alle in der Generalversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen. (3)   Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum ERIC ESS können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Artikel 7 Beobachter (1)   Die Rechte der Beobachter beinhalten das Recht, über eine Sitzung der Generalversammlung benachrichtigt zu werden, an ihr teilzunehmen und (mit Genehmigung des Vorsitzenden) in ihr das Wort zu ergreifen. wobei die Generalversammlung Beobachter von denjenigen Teilen von Sitzungen ausschließen kann, in denen Fragen behandelt werden, die (erforderlichenfalls nach Beschluss des Vorsitzenden oder Abstimmung der Generalversammlung) als der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten gelten. Beobachter haben Anspruch auf die gleichen Unterlagen wie nationale Vertreter, mit Ausnahme der Unterlagen, die die oben genannten der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten betreffen. Beobachter haben kein Stimmrecht. (2)   Jeder Beobachter ernennt gemäß Artikel 4 Absatz 5 eine Körperschaft als Beobachter- Vertreter. KAPITEL 4 GOVERNANCE UND TÄTIGKEITEN DES ERIC Artikel 8 Generalversammlung (1)   Die Generalversammlung ist das Gremium, das alle Mitglieder des ERIC ESS vertritt. Jedes Mitglied wird in den Sitzungen der Generalversammlung von seinem nationalen Vertreter (oder dessen Stellvertreter) vertreten. (2)   Die Generalversammlung hat uneingeschränkte Beschlussfassungsbefugnisse in Bezug auf die operativen Tätigkeiten und die Verwaltung des ERIC ESS. Die Generalversammlung schützt und fördert jederzeit die Interessen des ERIC ESS. (3)   Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsordnung ermächtigt, Angelegenheiten erforderlichenfalls an den Direktor zu delegieren, wenn sie es für angebracht hält. (4)   Die Generalversammlung hat die allgemeine Zuständigkeit für die Gewährleistung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des ERIC ESS. Sie ist unter anderem zuständig für a) die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung des Direktors nach Konsultation des Wissenschaftlichen Kernteams gemäß Artikel 13 („CST“) und die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen des Direktors. Die Generalversammlung legt fest, ob für die Ernennung des Direktors ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein eingeschränktes Verfahren angebracht ist und ob zur Behandlung dieser Frage im Namen der Generalversammlung ein Ernennungsausschuss eingesetzt werden sollte, b) die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung der Gastgebereinrichtung nach Konsultation des CST. Die Generalversammlung legt fest, ob für die Ernennung der Gastgebereinrichtung ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein eingeschränktes Verfahren angebracht ist und ob zur Behandlung dieser Frage im Namen der Generalversammlung ein Ernennungsausschuss eingesetzt werden sollte, c) die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors über die Erfüllung seiner Pflichten, d) die Prüfung und Genehmigung der Buchführung und der Arbeitsprogramme, e) die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des SAB, f) die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des MAB, g) die Ernennung, Ersetzung oder Absetzung von Mitgliedern des Finanzausschusses, h) die Einsetzung weiterer beratender Gremien oder Ausschüsse, die die Generalversammlung für erforderlich oder angebracht hält, und die Festlegung von Zusammensetzung und Verfahren dieser Gremien sowie i) die Überwachung und Gewährleistung, dass die Mitglieder ihren Pflichten gegenüber dem ERIC ESS nachkommen, und erforderlichenfalls das Ergreifen von Maßnahmen gegen Mitglieder, um die Rechte des ERIC ESS gegenüber diesen Mitgliedern durchzusetzen. Die Generalversammlung kann regelmäßige Prüfungen oder Audits aller Tätigkeiten des ERIC ESS oder eines Teils dieser Tätigkeiten in Auftrag geben und entgegennehmen. Die Generalversammlung ist im Benehmen mit dem Direktor, dem CST und etwaigen beratenden Gremien, die die Generalversammlung erforderlichenfalls einsetzen kann, für die Festlegung von Verfahren und Zeitplan derartiger Prüfungen oder Audits und für die Bestimmung der Prüfungskriterien zuständig. Artikel 9 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Generalversammlung (1)   Die Generalversammlung ernennt mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen unabhängigen Vorsitzenden („Vorsitzender“), der kein nationaler Vertreter sein darf und der den erforderlichenfalls von der Generalversammlung genehmigten Kriterien genügen muss. Der Vorsitzende wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Vor der Ernennung des Vorsitzenden legt die Generalversammlung mindestens drei Wochen vor der Sitzung, in der der Vorsitzende ernannt werden soll, schriftliche Nominierungen von Kandidaten vor. Der Vorsitzende tritt sein Amt baldmöglichst nach seiner Ernennung an. (2)   Die Generalversammlung ernennt mit einfacher Mehrheit einen stellvertretenden Vorsitzenden („stellvertretender Vorsitzender“) aus dem Kreis der nationalen Vertreter. Der stellvertretende Vorsitzende wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Vor der Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden legt die Generalversammlung mindestens drei Wochen vor der Sitzung schriftliche Nominierungen von Kandidaten vor. Der stellvertretende Vorsitzende tritt sein Amt baldmöglichst nach seiner Ernennung an. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit. (3)   Die Generalversammlung trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit der erste und der stellvertretende Vorsitzende in der ersten Sitzung der Generalversammlung ernannt werden können. Artikel 10 Sitzungen der Generalversammlung (1)   Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Weitere Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden oder des Direktors oder von mindestens einem Drittel der nationalen Vertreter einberufen werden. Der Hauptsitz des ERIC ESS besorgt die Organisation der Sitzung einschließlich der Protokollführung. (2)   Alle Beschlüsse der Generalversammlung, ausgenommen solche in der Generalversammlung vorbeha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.